Art. 26 Steuergesetznovelle Luzern vom 28. Juli 1919; Art. 4 BV; Bemessung des Erwerbspreises bei Veräusserung nur eines Teils einer als Einheit erworbenen Liegenschaft. Wird eine Liegenschaft zu einem Einheitspreis erworben und später nur ein Teil davon veräussert, so ist der Erwerbspreis des Teilstücks nach dem Verhältnis seines Wertes zum Werte des Gesamtgrundstücks zu berechnen. Fehlt eine besondere gesetzliche Ordnung für die Wertermittlung, so ist die Heranziehung der amtlichen Katasterschatzung grundsätzlich nicht willkürlich, sofern nicht ihre Untauglichkeit für die Wertrelation klar dargetan ist. Interne Buchwerte oder nachträgliche, im Erwerbsgeschäft nicht ausdrücklich vereinbarte Zerlegungen vermögen den Vertragsinhalt nicht zu ändern. Ein Ermessens- oder Willkürvorwurf setzt rechtzeitige und substantiierte Rügen samt tauglichem Beweisantritt voraus (vgl. Erw. 2-3).
war die Probe von einem ausserkantonalen Lebens-
mittelinspektor erhoben worden,
der also gegenüber den
Milchlieferanten nicht als befangen gelten konnte. Die
Erheblichkeit dieses Umstandes folgt schon aus Art. 14
Abs. 2 des Reglementes, welcher die Kantone ermächtigt,
den Lebensmittelchemikern
nur die Nummern der Proben
ohne die Namen
der Warenbesitzer mitzuteilen. Damit
soll dort, wo wegen der kleinen Verhältnisse der Lebens-
mittelchemiker
mit den Warenbesitzern bekannt sein
und deshalb ebenfalls als befangen scheinen könnte,
eine Beweissicherung auch diesem gegenüber geschaffen
werden können. Ausserdem wurde damals
nur die
Nichtsiegelung
der Probeflaschen gerUgt, während hier
sich zwei Formfehler miteinander verbinden,
und die
Proben wurden
dort auf Grund eines bestimmten
V:erdachtes entnommen, sodass das Untersuchungsergeb-
ms
nur die Bestätigung dieses Verdachtes war. Im Falle
Scl?-affhauser wurde -wiederum auf Grund eines be-
stimmten Verdachtes -eine Probe bloss von dessen
Milch entnommen, was eine Verwechslung ausschloss.
In beiden Fällen lagen also ausserhalb des Erhebungs-
verfahrens liegende
und beweisergänzende Tatumstände
vor, die hier fehlen.
Der Schuldbeweis
ist mithin vorliegend infolge der
begangenen Formfehler nicht
in gleich sicherer Weise
erbracht, wie das Reglement es
für eine Verurteilung
wegen Milchfälschung verlangt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALlTE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
15. Urteil vom 4. Februar 1927 i. S. Vereinigte Luzerner
Bra.uereien gegen Begierungsra.t Luzern.
Vertzuwachssteuer auf dem Mehrerlös bei der Weiterver-
äusserung von Liegenschaften. Ermittlung des Erwerbs-
preises des Verkäufers, wenn der Erwerbsvertrag eine
Preisvereinbarung nur für die Liegenschaft als Ganzes,
nicht für den nunmehr weiterveräusserten Teil enthält.
Verlegung der Gesamtkaufsumme nach dem Verhältnis
der Grundsteuerschatzung des Teiles zu derjenigen der
Gesamtliegenschaft. Willkür?
A. -Die Rekurrentin Aktiengesellschaft Vereinigte
Luzerner Brauereien
hat im Jahre 1923 vom Luzerner
Brauhaus A.-G. vormals H. Endemann
in Luzern die
Liegenschaft Brauerei Eichhof )), enthaltend die Grund-
stücke Nr. 1130, 1174 und 1175 in den Gemeinden
Luzern
und Kriens, samt Zubehör und gewissen weiteren
Fahrnissen gekauft. Nach dem öffentlich beurkundeten
Kaufvertrage' vom 7. März 1923 betrug die Kauf-
summe: a) für Grundstücke, Gebäude und Geleisean-
lagen
1,672,400 Fr. b) für Pumpen und Maschinenan-
lagen
156,000 Fr.; c) für Brauereimobilien, Apparate
und Utensilien
223,901 Fr., zusammen 2,052,301 Fr. ))
Der Betrag unter a) entsprach dem Werte, mit dem die
betreffenden Objekte
in der Bilanz der A.-G. Luzerner
Brauhaus per
30. September 1922 standen. Er war hier
"ie folgt weiter zerlegt: 1. Brauerei Eichhof 1,290,700 Fr.,
AS 53 I 1027 7
98 Staatsrecht. 2. Gelände Eichhof 282,700 Fr., 3. Restaurant Eichhof 84,900 Fr., 4. Geleiseanlage 3800 Fr., 5. Parzellierungs- anlage (Kosten für die Ausarbeitung von Parzellierungs- pläuen) 11,000 Fr., zusammen 1,672,400 Fr. Das 11 Ge- lände Eichhof umfasste dabei 47,456 m
, indem ein Teil des offenen Bodens der Brauerei Eichhof und dem (I Restaurant Eichhof als Umschwung zuge- schieden war; in Wirklichkeit macht die ganze unüber- baute Fläche der Gesamtliegenschaft nach den amtlichen Vermessungen 56,187 m
aus. Durch Vertrag vom 27. Februar 1925 verkaufte die Rekurrentin hievon 15,141 m
(richtig 15,137 m2) an den Allgemeinen Konsumverein Luzern um 100,000 Fr. weiter. Der Gemeinderat Kriens forderte von dem bei diesem Verkaufe realisierten Wert- zuwachs (Mehrerlös), -gestützt auf die 20 ff. der Steuergesetznovelle vom 28. Juli 1919, eine Wertzuwachs- steuer von 20,353 Fr. Durch Entscheid vom 8. Februar 1926 setzte der Regierungsrat von Luzein die zu ent- richtende Steuer unter Annahme eines steuerbaren Wertzuwachses von 41,000 Fr. auf 4920 Fr. herab, wies dagegen das weitergehende Begehren um gänzliche Aufhebung der Steuerauflage ab. B. -Gegen diesen Entscheid hat die Aktiengesell- schaft Vereinigte Luzerner Brauereien die staatsrecht- liche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei aufzuheben und der Regierungsrat ein- zuladen, die Wertzuwachssteuer auf der Grundlage eines Erwerbspreises für das verkaufte Teilstück von 98,000 Fr. und eines Anlagewertes von 110,000 Fr. zu berechnen und infolgedessen von jeder Steuerauflage abzusehen. Sie ficht die Begründung des angefochtenen Entscheides als gegen klares Recht, nämlich die Steuer- gesetznovelle von 1919, insbesondere 20, 21, 24 ver- stossend und auch sonst willkürlich an. C. -Der Regierungsrat von Luzern und der Ge- meinderat Kriens haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 15.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
auf den m
1 Fr. 25 Cts. ergab. Da nicht alle Teile der Gesamtfläche gleichwertig seien, wurde statt dessen für die verkaufte Parzelle allein das Dreifache eingesetzt und ihr Erwerbs- preis demnach auf 15,137X3,75 56,763 Fr. 75 Cts. oder aufgerundet 57,000 Fr. bestimmt. Bei einem Ver- äusserungspreise von Fr. (100,000 -2000 Anteil an den Handänderungskosten ) 98,000 blieb so noch ein Wertzuwachs von 41,000 Fr., der der Besteuerung unterstellt worden ist. 2. -Die Rekurrentin bestreitet demgegenüber dem Regierungsrat zunächst grundsätzlich die Befugnis, die Katasterschatzung des Ganzen oder einzelner Teile zur Ermittlung des erzielten Mehrerlöses herbeizuziehen.
Massgebend sei nach der Steuergesetznovelle von 1919 der Unterschied zwischen dem Veräusserungspreis und dem früheren Erwerbspreis vermehrt um gewisse Kosten und Aufwendungen andererseits. Die Einstellung der K:1tasterschatzung als Erwerbspreis sei in der Novelle 24 nur für einen einzigen Fall vorgesehen, nämlich wenn die letzte Handänderung mehr als 30 Jahre zurück- liege, und auch dann nur, falls nicht nachweislich damals ein höherer Kaufpreis bezahlt worden sei. Im vorliegenden Falle treffe aber jener Tatbestand nicht zu und es sei auch unrichtig, dass der Erwerbspreis unbekannt sei und deshalb auf indirektem Wege, durch Schätzung ermittelt werden müsse. Der Kauf vom März 1923 geht auf einen Beschluss der leitenden Organe der Rekurrentin, damals Qoch Bierbrauerei Spiess zurück, die betreffenden Aktiven zu den in der Schlussbilanz des Luzerner Brauhauses per 30. Septemb.er 1922 ange- gebenen Werten zu übernehmen. In diesen Zusammen- hang sei die Vereinbarung einer Kaufsumme von 1,672,400 Franken für Grundstücke, Gebäude und Geleisean- lagen im Kaufbrief vom 7. März 1923 zu stellen. Es handle sich dabei um eine Zusammenziehung der in der erwähnten Schlussbilanz für die Brauerei Eichhof , das Gelände Eichhof , das Restaurant Eichhof , die Geleise))-und die Parzellierungsanlage einge- stellten Einzelwerte, die zusammen jene 1,672,400 Franken ausmachten. So sei denn die Sache auch nachher in den Bilanzen der Rekurrentin selbst und zwar schon in derjenigen für das Betriebsjahr 1922/23 behandelt worden: die betreffenden Objekte fänden sich darin wiederum nicht samthaft, sondern zerlegt unter Angabe der der Schlussbilanz des Luzerner Brauhauses ent- sprechenden Wertungen als Kaufpreis aufgenommen, das Gelände Eichhof also mit einem solchen von 282,700 Fr. Der Erwerbspreis für das unbebaute Gelände allein ergebe sich somit unzweideutig aus dem Kauf- brief von 1922 selbst in Verbindung mit jenen Urkunden. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
Er betrage 282,700 Fr. Dass er zufällig mit dem Buch- werte beim Verkäufer übereinstimme, mache ihn noch nicht zu einer bloss subjektiven, für die Steuerbehörde unverbindlichen Schätzung. Nichts hindere den Käufer eine Sache um den Betrag zu erwerben, für den sie in den Büchern des Verkäufers stehe. Der Buchwert des Verkäufers werde alsdann zugleich zum Erwerbspreis des Käufers und müsse als solcher ,ron der Steuerbehörde anerkannt werden. Die kantonalen Steuerbehörden hätten nicht statt dessen willkürlich einen auf andere Weise errechneten Betrag als Anlagewert einsetzen und dem Veräusserungspreis gegenüberstellen dürfen. Bei einem Erwerbspreis von 282,700 Fr. für das ganze Ge- lände aber komme man für die an den Konsumverein veräusserten 15,141 m ll zu einem Anlagewert, der den Veräusserungspreis übersteige, so dass die Rekurrentin mit diesem Verkauf tatsächlich ein Opfer gebracht habe. Es ist richtig, dass als steuerbarer Wertzuwachs nach dem anwendbaren kantonalen Erlasse, nämlich der Steuergesetznovelle von 1919 grundsätzlich - unter den hier nicht zutreffenden Vorbehalten der 24 und 25 -der Überschuss des Veräusserungspreises über den um gewisse Aufwendungen vermehrten Erwerbspreis gilt. Diese Regel bedarf indessen notwendigerweise einer Ergänzung für den Fall, wo das Grundstück zusammen mit anderen um einen Einheitspreis erworben worden war oder die Veräusserung sich lediglich auf einen Teil einer bisher einheitlichen Liegenschaft bezieht. 26 der Steuergesetznovelle bestimmt darüber: Wird nur ein Teil eines Grundstückes veräussert, so wird der Erwerbspreis dieses Teiles nach dem Verhältnisse seines Wertes zum Werte des Gesamtgrundstückes berechnet.
Um einen solchen Tatbestand handelt es sich hier. Die Ausführungen der Beschwerde schaffen die Tatsache nicht aus der Welt. dass der Kaufbrief vom 7. März 1923 eine Preisfestsetzung nur für das ganze Grund- stück (e Eichhof zusammen ohne Ausscheidung zwischen
102 Staatsrecht. dem bebauten und unüberbauten Teile enthält. Von welchen Voraussetzungen und Berechnungen über den Wert der einzelnen Teile, welche das Ganze bildeten, die Rekurrentin beim Kaufe ausging, ist unerheblich. Auch wenn sie bekannt und urkundlich nachweisbar sein sollten, so ändert dies daran nichts, dass im Kaufver- trag selbst das Geschäft nicht in eine entsprechende Reihe von Einzelkäufen mit besonders ausgesetztem Kaufpreise für jeden Teil zerlegt, sondern ein Preis nur für die Liegenschaft ( Grundstücke, Gebäude, Geleise- anlagen I als Ganzes vereinbart und dafür einheitlich auf 1,672,400 Fr. bestimmt worden ist. Nachdem die Rekurrentin selbst -aus welchen Gründen immer -davon abgesehen hat, den von ihr angerufenen Wer- tungen die Bedeutung .einer eigentlichen Preisverein- barung zu geben und sie im Vertrage nicht einmal irgendwie erwähnt hat, muss sie sich aber auch damit abfinden, dass die Transaktion als das behandelt wird, als was sie nach dem Kaufakte erscheint, nämlich als Kauf um die gesamte in Betracht fallende Bodenfläche mit darauf stehenden Gebäuden als Einheit ohne Aus- scheidung einzelner Teile. Es kann, zumal auf dem Boden des Art. 4 BV, nicht verlangt werden, dass wegen interner Vorgänge wie der im Rekurs angeführten, die nicht Be- standteil des Erwerbsgeschäftes selbst bilden, diesem ein anderer Charakter zuerkannt werde. Daraus, dass für die Liegenschaft als Ganzes ein Preis zugestanden wurde, der der Summe der in den Büchern des Verkäufers für die einzelnen dort ausgeschiedenen Teile eingestellten Werte entsprach, folgt übrigens, wie der Regierungsrat zutreffend hervorhebt, noch nicht, dass die Rekur- rentin auch mit diesen Einzelwertungen wirklich einig gegangen sei, sondern nur, dass sie glaubte mit dem zu- gestandenen und allein in den Kaufvertrag aufgenom- menen Einheitspreise die Liegenschaft als Ganzes nicht zu überzahlen. Darüber aber, wie das Verhältnis des Wer t e s des weiterveräusserten Teiles zu demjenigen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 103 des Gesamtgrundstückes festzustellen sei, um danach im Sinne von 26 der Novelle den Erwerbspreis des Teiles zu berechnen, sagt diese Vorschrift nichts. Beim Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung, die ein anderes Verfahren, z. B. eine Feststellung durch be- sondere Expertise vorschreiben würde, kann es demnach nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Re- gierungsrat hiezu auf den ordentlichen Steuerkataster, d. h. auf die für die Erhebung der allgemeinen periodi- schen Steuern geltende amtliche Schatzung des unüber- bauten Liegenschaftsteiles einerseits, der Gesamtliegen- schaft andererseits abgestellt hat, es wäre denn, dass gerade der luzernische Steuerkataster wegen seiner besonderen Grundlagen von vorneherein schlechthin als ungeeignet erschiene, das zu ermittelnde Wertver- hältnis auszudrücken. Im Urteile i. S. Hirt gegen Ver- waltungsgericht Bern vom 23. O1ctober 1925 hat denn auch das Bundesgericht bereits die Bestimmung der Quote des Erwerbspreises eines als Einheit erworbenen Liegenschaftsbestandes, die auf einen später davon weiterveräusserten Teil entfällt, nach dem Verhältnisse der Grundsteuerschatzungen des Ganzen und dieses Teiles als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar erklärt. 3. - Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren be- hauptet nun allerdings die Rekurrentin, dass die Ver- wendung des Katasters zur Bestimmung des Wertzu- wachses eventuell auch aus dem eben vorbehaltenen Grunde. als willkürlich angesehen werden müsse. Es handle sich dabei um eine Schatzung, die auf den 12
und 16 des kant. Steuergesetzes von 1892 beruhe, zur Festsetzung der periodischen Steuer auf dem Er- werb aus Liegenschaftenbesitz diene und infolgedessen ausschliesslich nach dem Ertragswert der Grundstücke vorgenommen werde. Dazu komme, dass sie nur alle 20 Jahre erneuert werde, wie denn die letzte Kataster- revision von 1908 stamme. Zur Verlegung des Erwerbs- preises im Sinne von 26 der Steuergesetznovelle
104 Staatsrecht. könne es aber nicht auf die Ertrags-sondern nur auf die Verkehrswertverhältnisse ankommen. Für ihre Ermitt- . lung sei der Kataster nach seinen Grundlagen und seinem Zweck schlechthin untauglich. Dies zum al da, wo wie hier die Gesamtliegenschaft sich aus bebauten und unüber- bauten Teilen zusammensetze. Da die Katasterschatzung unüberbauten 'Bodens nur auf den sonst möglichen, d. h. den landwirtschaftlichen Ertrag Rücksicht nehme, käme man in einem solchen Falle, wenn man den Anteil der weiterveräusserten Bauparzelle am Gesamter- werbspreis nach dem Katasterwerte der Parzelle und der Gesamtliegenschaft bestimmen wollte, zu einem unmöglichen Ergebnis, das in keiner Weise mehr das wirkliche Wertverhältnis auszudrücken vermöchte. Nach einer (der Beschwerde -beigelegten) Bescheinigung der Hypothekarkanzlei Luzern-Stadt sei denn auch in manchen Fällen in letzter Zeit Bauland um Preise veräussert worden, die den Katasterwert um das Sechs-bis Zwölffache übersteigen. . Vor Regierungsrat war etwas derartiges nicht geltend gemacht worden. Im kantonalen Rekurse gegen die Steuerverfügung des Gemeinderates Kriens beschränkte sich die Rekurrentin vielmehr darauf zu verlangen, dass der Berechnung des steuerbaren Wertzuwachses der Wert zugrunde gelegt werde, zu dem das unüberbaute Gelände des Eichhofes in der SchlussbiIanz des Lu- zerner Brauhauses stand, wnil er zugleich den Preis darstelle, um den sie, die Rekurrentin, das Gelände erworben habe. Die Einwendung, dass die Kataster- schatzungen auch für eine . eventuelle Verlegung der Gesamtkaufsumme von 1,672,400 Fr. nach dem Wert- ver h ä I t ni s des weiterveräusserten Liegenschaftenteils zum Ganzen nicht in Betracht gezogen worden dürften, weil sie hiefür keinen Masstab abgäben, ist nicht, auch nicht einmal andeutungsweise erhoben worden. Und noch viel weniger wurde Beweis darüber durch Anord- nung einer sachverständigen Schatzung beantragt, wie Gleichheit vor dem Gesetz. N0 15. 105 es die Folgerung aus einer solchen Einwendung hätte sein müssen. Der einzige Beweisantrag ging auf eine Buch- expertise über die in den Büchern des Luzerner Brau- hauses und der Rekurrentin vorgenommene Zerlegung der GesamtIiegenschaft in Teile und die für diese Teile eingesetzten Wertungen, falls die Angaben hierüber nicht als nachgewiesen betrachtet werden sollten. Unter diesen Umständen durfte aber der Regierungsrat davon ausgehen, dass gegen die Heranziehung des Katasters zu einer Preisermittlung im Sinne von 26 der Steuer- gesetznovelle keine Einsprache erhoben und die Eignung der Katasterschatzungen hiefür nicht bestritten werde. Es kann ihm deshalb nicht zur Willkür angerechnet werden, wenn er von der (nicht beantragten) Einholung einer Expertise über .den Wert des veräusserten Grund- stückteils im Verhältnis zu demjenigen des Ganzen absah und für die Ermittlung dieses Verhältnisses mangels anderer Unterlagen die Katasterschatzungen zugrunde legte. Dass der luzernische Liegenschaftenkataster für die Veranlagung der Steuer auf dem Erwerb aus Liegen- schaften bestimmt war, beweist zudem noch nicht zwingend, dass darin nicht unter Umständen doch auch der Verkehrswert zum Ausdruck komme. Gerade wegen der langen Geltungsdauer einer solchen Schatzung ist es kaum denkbar, dass dabei unter Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, in einem in der baulichen Entwicklung begriffenen Vorort-Quartiere nicht neben dem gegen- wärtigen wirklichen Ertrage auch ein möglicher höherer, der in mehr oder minder naher Aussicht stand, wenigstens bis zu einem gewissen Grade mitberücksichtigt worden sei. Auch im staatsrechtlichen Rekurse hat übrigens die Rekurrentin den Standpunkt nicht eingenommen, dass der Erwerbspreis der weiterveräusserten Parzelle even- tuell durch Expertise bestimmt werden müsse. Das Rekursbegehren geht vielmehr ausschliesslich auf Rück- weisung der Sache an den Regierungsrat mit der Anwei-
106 Staatsrecht. sung, den Wertzuwachs anhand des b u c h m ä s s i gen Wertes des unüberbauten Geländes in der Schlussbilanz des Rechtsvorfahren der Rekurrentin zu berechnen. Erst in der Replik, nach Ablauf der Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG und also verspätet, ist eventuell gerügt worden, dass der Regierungsrat sich zur Fest- stellung des Erwerbspreises nicht einer Expertise be- dient habe. Dazu kommt (woran die Rekurrentin mit Stillschweigen vorbeigeht), dass der angefochtene Entscheid selbst schon die Berechnung nach dem Verhältnis der Kataster- schatzungen in erheblichem Masse zu Gunsten der RekuITentin berichtigt hat. Statt eines Einheitsansatzes von 1 Fr. 25 Cts., den es nach diesem Verhältnis auf den m
des unüberbauten Geländes treffen würde, ist für die weiterveräusserten 15,137 m i das Dreifache,
Fr. 75 Cts. per m
als Erwerbspreis eingestellt worden. Freilich geschah dies nicht wegen Widerspruchs zwi- schen den Katasterschatzungen und dem Verkehrswerte, sondern mit der anderen Begründung, das verkaufte Stück stelle gerade einen baulich wertvolleren Teil des ganzen Geländes dar. Praktisch, im Erfolge ist aber damit doch auf alle Fälle auch ein solches Missverhältnis soweit es wirklich bestehen sollte, in weitem Umfang; wieder zu.gunsten der Rekurrentin ausgeglichen worden. Das Dispositiv des Entscheide beschränkt sich im übrigen darauf, die für den streitigen Teilverkauf geschuldete Wertzuwachssteuer festzusetzen. Nur hierüber ist rechts- kräftig entschieden worden, während die Berechnungen, auf Grund deren diese Festsetzung erfolgte, blosse Ent- scheidungsmotive darstellen. Der Rekurrentin bleibt es also unbenommen bei weiteren Teilverkäufen geltend zu machen, dass auch den betreffenden Stücken ein höherer Wert im Zeitpunkt des Erwerbs und folglich Erwerbspreis zukomme als nach den fraglichen Be- rechnungen anzunehmen wäre, wenn sie dannzumal Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 107 rechtzeitig und mit tauglichen Behauptungen den Beweis dafür leistet oder doch antritt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 16. Arret du 12 ferner lSa7 dans la cause 130vet contre ConseU d'Etat du Canton de Vaud. Internement administratif des alcooliques. -Constitue une violation des droits essentiels de la defense le refus de com- muniquer a l'interne les motifs de la decision d'internement et les pieces du dossier. -Droit pour l'autorite administra- tive d'eliminer du dossier certaines pickes determinees, pour des raisons majeures et decisives. A. -La loi vaudoise du 27 novembre 1906 sur l'in- ternement des alcooliques contient les dispositions sui- vantes: Art. 1. - L'internement dans un etablissement pour alcooliques peut tre ordonne par le Conseil d'Etat, ensuite d' expertise medicale et sur preavis du conseil de sante et des hospices : a) contre le condamne ayant subi moinsd'un an de rec1usion .... qui lui est signale par le tribunal de jugement comme adonne habituellement a l'ivrognerie ... b) contre le prevenu acquitte qui lui est renvoye en application des art. 53 et 54 du code penal ; c) contre celui qui a enfreint deux fois dans les ) douze mois, et malgre avertissement. l'interdiction de frequenter les etablissements destines a la vente en detail des boissons alcooliques; d) contre celui qui, par son ivrognerie habituelle, compromet sa situation et celle des siens. Dans les cas prevus sous c) et d) ci-dessus, le Conseil d'Etat est saisi par denonciation du prefet.