BGE 53 I 90
BGE 53 I 90Bge30.09.1922Originalquelle öffnen →
90
Strafrecht.
B. STRAFRECHT _. DROIT PENAL
LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES
ALIMENTAlRES
14.
Urteil des Xassationahofs vom 31. März 1927
i. S. Gemeinderat Lohn gegen Ehrat.
Eidg. Reglement vom 29. Januar 1909 betr. die Entnahme
von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
-Wirkung der Verletzung ihrer Formvorschriften. Erw.3.
-Art. 12 «Vertreter •. Erw. 2.
A. -Am 3. März 1926 hatte der Ortsexperte der
Gemeinde Lohn (Schaffhausen)
unter Beisein des Land-
jägers in der dortigen Milchsammelstelle eine allgemeine
Milchprobeentnahme vorgenommen. Die einzelnen Pro-
ben waren nummeriert und die Nummern im Erhebungs-
rapport dem Namen des betreffenden Milchlieferanten
beigesetzt worden. Die Probeflaschen wurden verkorkt
in eine Kiste verpackt, diese versiegelt
und dem kan-
tonalen chemischen Laboratorium eingeschickt. Die
einzelnen Flaschen
dagegen· waren nicht versiegelt und
der Erhebungsrapport nur vom Ortsexperten und vom
Landjäger (für den Milchlieferanten) unterzeichnet
worden.
Die chemische Untersuchung ergab für die auf den
Namen des Kassationsbeklagten eingetragene Milch-
probe einen 'Vasserzusatz von mindestens zwölf Prozent.
Dieser wurde
darum vom Gemeinderat Lohn mit 40 Fr.
gebüsst. Das Bezirksgericht Reyath hob aber am 30.
Dezember 1926 die Bussverfügung auf, weil in Verletzung
des eidgen. Reglements über die Probeentnahmen die
Flaschen nicht versiegelt
und der Erhebungsrapport
Lebensmittelpolizei. N° 14.
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nicht vom Milchbezitzer oder seinem Vertreter (seiner
Ehefrau, welche die Milch gebracht
hatte) unterzeichnet
worden sei. Ein solches Verfahren sei unzulässig, denn
es stelle einseitig
auf den die Probe erhebenden Beamten
ab und schalte die Kontrolle des Milchlieferanten aus,
was
das Reglement eben habe vermeiden wo.lIen. er
Beweis dafür, dass der Kassationsbeklagte seme MIlch
gewässert habe, sei also nicht einwandfrei erbracht.
B. -Gegen dieses Urteil erhebt die Staatsanwaltshaft
Schaffhausennamens der Gemeinde Lohn Kassahons-
beschwerde beim Bundesgericht mit der Begründung:
der Landjäger habe hier wie anderswo in ländlichen
Verhältnissen den Erhebungsrapport deshalb für den
Milchbesitzer unterzeichnet, weil sehr
oft Kinder die
Milch
zur Sammelstelle brächten. Auch sei es üblich, nur
die Transportkiste, nicht die einzelne Milchprobe zu
versiegeln. Die Probe entnahmen hätten dadurch an
Beweiswert nicht gelitten. Denn der Landjäger habe die
Erhebungsrapporte vor den Milchträgern ausgefüllt u
unterzeichnet und es werde nicht behauptet, dass die
Beamten die Kiste
vor dem Versiegeln unbewacht hätten
stehen lassen oder dass sie mit erbrochenen Siegeln im
kantonalen chemischen Laboratorium eingeliefert worden
sei. Bei dieser Sachlage stehe nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung ein bei der Probeentnahme
be-
gangener Formfehler der Verurteilung nicht entgegen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
92 Strafrecht. zeilichen Geschäftskreis der Bezirksgerichte werden alle von den Ortspolizeibehörden ausgesprochenen Strafen letztinstanzlieh von den Bezirksgerichten beurteilt. Das angefochtene Urteil konnte also mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel mehr angefochten werden, sodass auch aus diesem Grund auf die vorliegende Kassationsbeschwerde eingetreten werden kann (BGE 43 I S. 116; 50 I 125). 2. -Das eidgen. Reglement vom 29. Januar 1909 betreffend die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bestimmt: Art. 3 : Bei der Entnahme von Proben soll der Besitzer der Ware oder ein Familienglied oder ein Angestellter des Besitzers anwesend sein. Art. 5; In jedem I:"alle ist dem Besitzer der Ware auf sein Verlangen eine amtlich verschlossene Probe zu überlassen. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht hat, eine solche Probe zu verlangen. Art. 12: Jede Probe ist sogleich nach ihrer Entnahme mit einer Nummer zu bezeichnen ... . Bei jeder Entnahme von Proben ist ein Erhebungs- rapport abzufassen, welcher das Datum und den Ort der Probeentnahme, die Nummer und die Art des Ver- schlusses (Siegel, Plombe, etc.) der Probe, den Namen des Besitzers der Ware, beziehungsweise des Geschäfts- inhabers... enthalten soll. Dieser Erhebungsrapport ist sowohl von dem die Probe erhebenden Beamten als auch vom Besitzer der Ware oder dessen Vertreter zu unterzeichnen. Art. 13: Die Proben, welche durch dritte Hand gehen, sind zu verschnüren und durch amtliches Siegel oder Plombe zu verschliessen in der Weise, dass die Ware ohne Verletzung des Siegels (Plombe) nicht ver- ändert werden kann. Der Siegelabdruck soll deutlich sein. Farbstempel sollen als Siegel nicht verwendet werden. Lebensmittelpolizei. Ko 14. 93 Dem Besitzer ist auf \Vunsch gestattet, auf den er- hobenen Proben auch sein Siegel anzubringen. Die beim Kassationsbeklagten erhobene Milchprobe wurde dem kantonalen chemischen Laboratorium zur Untersuchung eingesandt. Sie ging also durch dritte Hand und hätte mithin nach Art. 13 versiegelt werden sollen, was nicht geschehen ist. Ebenso 'wurde Art. 12, wonach der Erhebungsrapport ausser von dem die Probe erhebenden Beamten auch vom Warenbesitzer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden soll, verletzt. Denn als Vertreter kann normalerweise nur das Fami- lienglied oder der Angestellte des Besitzers gelten, welcher nach Art. 3 zugegen war und nun unterschriftlich be- zeugen soll, dass diese und die andern Formvorschriften beobachtet worden sind. Zu diesem Schlusse führt auch Art. 5, nach welchem der Besitzer oder sein Vertreter auf das Recht, eine zweite Probe für sich zu verlangen, ausdrücklich aufmerksam gemacht werden muss. Würde allgemein der Landjäger als Vertreter gelten, so hätte diese Vorschrift keinen Sinn, zumal dieser als Organ der Lebensmittelpolizei, mithin des allenfalls die Anklage erhebenden Gemeinwesens wohl nicht befugt ist, für dk beklagte Gegenpartei auf ein ihr zustehendes Parteirecht zu verzichten. Ob der Landjäger ausserordentlicher- weise da, wo ein urteilsfähiger Familienangehöriger oder Angestellter nicht rechtzeitig herbeigerufen werden kann, zur Vertretung des Warenbesitzers berechtigt sei, kann dahingestellt bleiben, denn hier wurde die Milch von der Ehefrau des Kassationsbeklagten gebracht. 3. -Die Nichtbeachtung der Formvorschriften hat nach der Praxis (BGE 44 I S. 194) die Unwirksamkeit der Probeentnahme (ohne die eine Verurteilung nicht stattfinden darf) zur Folge, sofern nicht die durch das vorschriftswidrige Vorgehen bedingte Minderung des Beweiswertes der Probe im nachfolgenden Gerichts- verfahren anderswie behoben, der Schuldbeweis nicht trotzdem in gleich sicherer Weise erbracht werden kann.
94 Strafrecht.
Das eidgenössische Reglement über die Probe entnahmen
beruht nun auf dem Gedanken, eine Verurteilung dürfe
nicht schon
auf Grund der richterlichen Überzeugung
von der
Schuld des Angeklagten, sondern erst dann
erfolgen, wenn für die Richtigkeit dieser Überzeugung
bestimmte objektive Garantien
erbracht worden sind.
Insbesondere
setzt die Verurteilung die Gewähr dafür
voraus, dass der die
Probe erhebende Beamte und die
Nachinhaber der
Probe sich keine Verwechslung oder
Veränderung derselben haben zu schulden kommen
lassen. Dieser Beweis wird nach dem Reglement durch
das unterschriftliche Zugeständnis des Warenbesitzers
oder seines Vertreters
dafür erbracht, dass vor seinen
Augen die Probe seiner Ware entnommen, mit der im
Erhebungsrapport seinem Namen beigesetzten Nummer
versehen
und -wenn sie durch Dritthand geht -
versiegelt worden sei. Dass diese Massnahme auch zum
Schutze des Warenbesitzers gegenüber dem die Probe
ethebenden
Beamten gedacht ist, folgt aus der dem
Erstern erteilten Befugnis, eine zweite Probe für sich
'zu verlangen und die erste Probeentnahme mit seinem
eigenen
Siegel zu versehen, welch letzteres wenigstens
nur als Sicherung gegen eine nachträgliche Auswechslung
oder Veränderung der
Entnahme durch den Beamten
selbst verstanden werden kann. Das Fehlen. der Siegelung
und der Unterschrift könnte also nur dadurch wettge-
macht werden, dass andere Umstände eine Verwechslung
oder Veränderung der
Probe durch den sie erhebenden
Beamten oder die Nachinhaber (auf dem Weg zum
Kantonschemiker) ausschlössen, wobei davon auszugehen
ist, dass die eingetretene Beweisminderung
nur durch
ausserhalb des polizeilichen Erhebungsverfahrens liegende
Tatsachen
und nicht schon durch die Beobachtung der
übrigen Reglementsvorschriften als behoben gelten
kann;
denn letzterenfalls würde die Verurteilung erfolgen,
trotzdem nicht alle vom Reglement gewollten Beweis-
sicherheiten
erbracht worden sind.
Die Kassationsklägerin
glaubt nun, die mangelnde
Lebensmittelpolizei. N° 14. 95
Unterzeichnung des Erhebungsrapportes für den !{assa-
tionsbeklagten sei in ihren Wirkungen durch dIe n
terschrift des Landjägers ersetzt worden. Sie überSIeht
dabei, dass die Unterschrift eben Gewähr bieten soll
für die richtige Probeerhebung durch die
Organe der
Lebensmittelpolizi
und dass somit nicht auf ren
Amtszeugnis allein abgestellt werden darf. Der LandJager
ist nun aber wenigstens dort, wo er von Amtes wegen
(und
nicht nur ausserordentlicherweise zur Wa?ru
der Interessen eines nicht anwesenden oder rIchtIg
vertretenen Warenbesitzers) beigezogen wird, ebenfalls
Organ der Lebensmittelpolizei. Seinem Zeugnis gegenüber
müssen deshalb die gleichen Garantien erbracht werden
wie gegenüber dem des Ortsexperten. Die
Anrkenung
seiner Unterschrift als vollwertigen Ersatz fur dIe des
Warenbesitzers hiesse sich entgegen dem Reglement
mit dem Amtszeugnis der Lebensmittelpolizeiorgane
begnügen.
Es fehlt also (da nach den Akten die Ehefrau
auch im Gerichtsverfahren kein entsprechendes Zuge-
ständnis gemacht
hat) die vom Reglement verlangte
Gewähr dafür, dass wirklich die beanstandete P!'obe
Nr. 20 vor den Augen der Vertreterin des Kassabons-
beklagten dessen Milch entnommen
und ohne vertauscht
oder verändert zu werden verschlossen worden sei.
Im fernern nimmt die Kassationsklägerin zu Unrecht
an die fehlende Siegelung der Probeflaschen sei in ihren
Wirkungen durch diejenige der
Transportkist ersett
worden. Diese Siegelung bot wohl genügende SICherheit
dafür dass auf dem Transport bis zum kantonalen
chemischen Laboratorium die Proben nicht verwechselt
oder
verändert worden sind, nicht aber dafür, dass im
Laboratorium selbst
vor Übergabe der Flaschen an
den Chemiker nichts derartiges vorgenommen wurde.
Die in Art. 13 Regl. verlangte Beweissicherheit gegenüber
Dritthand fehlt also.
Die
BGE 44 I 194 und vom 15. Oktober 1926 in Sachen
Schaffhauser (52 1531 rr.) unterschieden sich im Tat-
bestand wesentlich vom gegenwärtigen Fall. Im erstern
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Strafrecht.
war die Probe von einem ausserkantonalen Lebens-
mittelinspektor erhoben worden,
der also gegenüber den
Milchlieferanten nicht als befangen gelten konnte. Die
Erheblichkeit dieses Umstandes folgt schon aus Art.
14
Abs. 2 des Reglementes, welcher die Kantone ermächtigt,
den Lebensmittelchemikern
nur die Nummern der Proben
ohne die Namen der Warenbesitzer mitzuteilen.
Damit
soll dort, wo wegen der kleinen Verhältnisse der Lebens-
mittelchemiker
mit den Warenbesitzern bekannt sein
und deshalb ebenfalls als befangen scheinen könnte,
eine Beweissicherung auch diesem gegenüber geschaffen
werden können. Ausserdem wurde damals
nur die
Nichtsiegelung
der Probeflaschen geriigt, während hier
sich zwei Formfehler miteinander verbinden,
und die
Proben wurden
dort auf Grund eines bestimmten
Verdachtes entnommen, sodass das Untersuchungsergeb-
nis
nur die Bestätigung dieses Verdachtes war. Im Falle
Scl?-affhauser wurde -wiederum auf Grund eines be-
stimmten
Verdachtes -eine Probe bloss von dessen
Milch entnommen, was eine Verwechslung ausschloss.
In beiden Fällen lagen also ausserhalb des Erhebungs-
verfahrens liegende und beweisergänzende
Tatumstände
vor, die hier fehlen.
Der Schuldbeweis
ist mithin vorliegend infolge der
begangenen Formfehler nicht
in gleich sicherer Weise
erbracht, wie das Reglement es für eine Verurteilung
wegen Milchfälschung verlangt.
Demnach erkennt
der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
15. l1rteU vom 4. Februar 1927 i. S. Vereinigte Luzerner
Brauereien gegen Begierungsra.t Luzern.
Wertzuwachssteuer auf dem Mehrerlös bei der Weiterver-
äusserung von Liegenschaften. Ermittlung des Erwerbs-
preises des Verkäufers, wenn der Erwerbsvertrag eine
Preisvereinbarung nur für die Liegenschaft als Ganzes,
nicht für den nunmehr weiterveräusserten Teil enthält.
Verlegung der Gesamtkaufsumme nach dem Verhältnis
der Grundsteuerschatzung des Teiles zu derjenigen der
Gesamtliegenschaft. Willkür?
A. -Die Rekurrentin Aktiengesellschaft Vereinigte
Luzerner Brauereien hat im Jahre 1923 vom Luzerner
Brauhaus A.-G. vormals H. Endemann
in Luzern die
« Liegenschaft Brauerei Eichhof », enthaltend die Grund-
stücke Nr. 1130, 1174
und 1175 in den Gemeinden
Luzern
und Kriens, samt Zubehör und gewissen weiteren
Fahrnissen gekauft. Nach dem öffentlich beurkundeten
Kaufvertrage· vom
7. März 1923 {( betrug die Kauf-
summe: a) für Grundstücke, Gebäude und Geleisean-
lagen
1,672,400 Fr. b) für Pumpen und Maschinenan-
lagen
156,000 Fr.; c) für Brauereimobilien, Apparate
und Utensilien 223,901 Fr., zusammen
2,052,301 Fr. »
Der Betrag unter a) entsprach dem Werte, mit dem die
betreffenden
Objekte in der Bilanz der A.-G. Luzerner
Brauhaus per
30. September 1922 standen. Er war hier
wie folgt weiter zerlegt: 1. Brauerei Eichhof
1,290,700 Fr.,
AS 53 I _ 1927 7
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