BGE 53 I 466
BGE 53 I 466Bge09.08.1927Originalquelle öffnen →
4tili Staatsrecht. VII. AMTSZWANG OBLIGATION D' ACCEPTER DES FONCTIONS 63. Urteil vom 29. Dezember 1927 i. S. Einwohnergemeinde Sarnen gegen Regierungsrat. Obwalden. Verfassungsmässiger Zwang zur Annahme von Gemeinde- (ehren) ämtern auch für die Staatsbeamten (Art. 14 der Verfassung von Obwalden). Verletzung dieser Verfassungs- bestimmung durch die Anwendung einer kantonalen Gesetzesvorschrift, die für «Nebenbeschäftigungen» des 'itändig beschäftigten Staatspersonals die . .Bewilligung des Regierungsrats fordert, auch auf solche Amter (Erw. 1). Zulässig dagegen, wenn die Wahl auf einen höheren kanto- nalen Forstbeamten gefallen ist, die Untersagung des Amtsantrittes durch den Regierungsrat, bis die Gemeinde die Bewilligung des Bundesrats nach Art. 5 der bundes- rätlichen Vollziehungsverordnung vom 13. März 1903 zum eidgell. Forstgesetz beigebracht hat (Erw. 2). A. -Nach Art. 14 der obwaldnischen Verfassung ist « jeder Wahlfähige pflichtig, diejenigen Beamtungen und öffentlichen Venvaltungen anzunehmen, welche ihm entweder durch unmittelbare Volkswahl oder vom Kantonsrat, Regienmgsrat oder Gemeinderat übertragen werden; ausgenommen sind einzig die Geistlichen und jene, welche das 65. Alterjahr erfüllt oder bereits zwei Amtsdauern durchgemacht haben; Gemeinde- beamtungen und Gemeindeverwaltungen befreien nicht von der Pflicht zur Annahme einer Staatsbeamtung und umgekehrt)). Das von der Landsgemeinde am 25. April 1920 erlassene kantonale Besoldungsgesetz ent- hält im Abschnitt IV « Allgemeine und Schlussbestim- mungen )) u. a. folgende Vorschrift: {( Wieweit das ständig beschäftigte Verwaltungspersonal (die Land- schreiber -der Oberförster und sein Adjunkt -) Nebenbeschäftigungen ausüben darf, entscheidet der Regierungsrat, der bezügliche Bewilligungen erteilen Amtszwang. N° 63. 467 kann, wenn die Nebenbeschäftigung keinen die amtliche Tätigkeit beeinträchtigenden Einfluss ausübt. ) Art. 5 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 13. März 1903 zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die Forstpolizei lautet: «... Die Kantone werden die erforderliche Zahl mit dem eidgenössischen Wählbarkeitszeugnis versehener Forsttechniker anstellen und dieselben angemessen besolden .... Ohne Bewilligung des Bundesrats dürfen den höheren kantonalen Beamten keine anderen als forstliche Geschäfte ständig über- tragen werden.) In der kantonalen VoUziehungsver- ordnung vom 13. Februar 1906 zum nämlichen Gesetze Art. 3 wird diese Beschränkung in folgender Form wieder- holt: « Für Besorgung des Forstwesens im Kanton wählt der Kantonsrat einen Oberförster. Für notwendige Aushilfe beim Oberforstarnt sorgt er durch Anstellung eines Forstadjunkten. . .. Ohne Bewilligung des Bundes- rats dürfen diesen Angestellten keine anderen als forst- liche Geschäfte· ständig übertragen werden.)) Der Rekursbeklagte Omlin in Sarnen, der die Stellung eines kantonalen Oberförsters von Obwalden bekleidet, wurde an der Versammlung der Einwohnergemeinde Sarnen vom 8. :\1ai 1927 für vier Jahre zum Gemeinde- schulfondsverwalter gewählt. Mit Schreiben vom 11. Mai gab er dem Regierungsrat von Obwalden hievon Kennt- nis : er verwies auf die oben wiedergegebenen Vorschriften der bundesrätlichen und kantonalen Vollziehungsver- ordnung zum eidgenössischen Forstgesetz und erklärte es dem Entscheide des Regierungsrates anheimzustellen, ob er sich der Wahl zu unterziehen habe oder nicht, nachdem auch das kantonale Besoldungsgesetz für eine derartige (( Nebenbeschäftigung ») ausser der bundes- rätlichen die regierungsrätliche Bewilligung fordere. Am 14. Mai 1927 beschloss der Regierungsrat: (, Ge- stützt auf das kantonale Besoldungsgesetz ») (gemeint ist die oben angeführte « Schlussbestimmung ») wird dem Oberförster die Bewilligung zur Übernahme der
46S Staatsrecht. Schulfondsvenvaltung der Gemeinde Sarnen verweigert. » Ein Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Sarnen gegen . diesen Beschluss wurde am 20. Juli 1927 abgewiesen. Die Gemeinde hatte darin geltend gemacht, dass die angewendete Vorschrift des kantonalen Besoldungs- gesetzes sich nicht auf öffentliche Funktionen beziehen könne, für die die KV Art. 14 den Amtszwang festsetze, sondern augenscheinlich nur eine neben der Amts- tätigkeit einhergehende Erwerbs-(lukrative) Tätigkeit im Auge habe. Anderenfalls wäre das Gesetz verfassunGs- widrig und deshalb insoweit ungiltig. 0 B. -Gegen den Hauptentscheid des Regierungsrates vom 14. Mai 1927 hat die Einwohnergemeinde Sarnen rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes- gericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie ficht die vom Regierungsrat dem kantonalen Besoldungs- gesetze gegebene Auslegung als willkürlich an und hält daran fest, dass das Gesetz so ausgelegt und damit auch der angefochtene Entscheid mit Art. 14 Kantonsver- fassung in \Viderspruch stünden. Nachdem dieses und ähnliche Gemeindeämter schon früher zeitweise von Personen besorgt "orden seien und zum Teil heute noch besorgt würden, die dem ständigen Verwaltungs- personal des Staates angehören, ohne dass der Regie- rungsrat dagegen eingeschritten wäre, verstosse die abweichende Stellungnahme im vorliegenden Falle auch gegen die Rechtsgleichheit. . C. -Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Ab- weisung der Beschwerde geschlossen. Er leugnet, dass eine willkürliche Gesetzesauslegung oder eine Verletzung von Art. 14 KV vorliege und macht darauf aufmerksam, dass die Bewilligung zur Übernahme des dem Kantons- oberförster von der Gemeinde übertragenen Amtes schon auf Grund des B und e s r e c h t s habe verweigert werden müssen, solange die von diesem dafür geforderte Ermächtigung des Bundesrats nicht beigebracht sei. Wenn anderen Staatsbeamten die Besorgung solcher Amtszwang. N° 63. 469 Gemeindeämter nicht untersagt worden sei, so könne die Gemeinde Sarnen daraus keine Rechte herleiten zumal die massgebenden Verhältnisse in jenell Fälle~ nicht dieselben seien wie hier. D. -Replizierend hat die Einwohnergemeinde Sarnen dem Regierungsrat das Recht bestritten, sich für seinen Beschluss nachträglich auf die eidgen. Forstgesetzgebung zu berufen. Im angefochtenen Entscheide sei die Be- willigung zur Amtsübernahme ausschliesslich gestützt auf das kantonale Besoldungsgesetz verweigert worden, sodass seine Verfassungsmässigkeit auch einzig auf dieser Grundlage zu prüfen sei. Wenn der Gewählte oder der Regierungsrat gegen die Zu lässigkeit der Amts- übernahme im Hinblick auf die Vollziehungsverordnung zum eidgen. Forstgesetz Bedenken gehegt hätten, so wäre es an ihnen gewesen, den Fall dem Bundesrat zu unterbreiten ; Das Bundesgericht :ieht in Erwägung:
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allgemeine Bürgerpflicht: er nimt von diesem Zwa.nge
für Gemeindeämter nicht bloss die Staatsbeamten mcht
. aus sondern bezieht sie ausdrücklich darein ein, indem er
in A.l>s. 3 erklärt, dass Staatsbeamtungen von der Pflicht
zur Annahme von Gemeindeämtern nicht entbinden
und umgekehrt, ohne zwischen dem ständig beschäf-
tigten Verwaltungspersonal des Staates und anderen
staatlichen Organen einen Unterschied zu machen.
Es geht nicht an, diese Unterscheidung entgegen dem
klaren
Wortlaute der Verfassung durch einfaches Gesetz
oder die
Praxis einzuführen. Wenn die Heranziehung
de<; ständig beschäftigten Verwaltungspersonals des
Staates oder doch einzelner dazu gehörender Beamter zu
den Gemeinde(ehren)ämtern für den Staat Nachteile
mit sich bringt, kann dieser Übelstand vielmehr nur
durch eine Revision der Verfassung selbst gehoben
werden.
2. -Nun steht aber der Rekursbeklagte Omlin als
höherer forsttechnischer
kantonaler Beamter nicht bloss
unter dem kantonalen Besoldungsgesetz, sondern zu-
gleich
unter Art. 5 letzter Absatz der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung zum eidgen. Forstgesetz. Als
Bestandteil des Bundesrechts geht diese Vorschrift
dem
kantonalen Recht mit Einschluss der Kantons-
verfassung vor (Art. 2 Übergangsbestimmungen tin
bestreitet dies denn auch, wenigstens ausdruckhch,
gar nicht sondern macht lediglich geltend, dass die
Zustimm~ng des Bundesrats gegebenenfalls ni?ht ver-
weigert werden würde, was abzuwarten ble:bt. Als
Behörde, die
innert des Kantonsgebietes über dIe Beob-
Amtszwang. No 63.
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achtung des eidgen. Administrativrechts zu wachen hat
(Art. 34 litt. b KV), durfte der Regierungsrat demnach
dem Rekursbeklagten die Annahme des fraglichen Ge-
meindeamtes solange untersagen, als die Bewilligung
des
Bundesrates dazu nicht vorlag. Denn nach der
zitierten bundesrätlichen Verordnung kann der Bundes-
rat nicht etwa bloss i m ein z eIn e n F a I I e je
nach den Verhältnissen einem höheren kantonalen Forst-
beamten die ständige Übernahme anderer als forstlicher
Geschäfte verbieten.
Es ist vielmehr allgemein ausge-
schlossen, diesen
Beamten solche Geschäfte ohne Bewil-
ligung des
Bundesrats überhaupt zu übertragen. Ent-
gegen. der Auffassung der Rekurrentin war es demnach
auch nicht Sache des Rekursbeklagten oder des Regie-
rungsrats, einen Beschluss des
Bundesrats im vorliegenden
Falle zu veranlassen, sondern der Rekurrentin vom
Bundesrat die durch die Verordnung vom 13. März 1903
geforderte Bewilligung zu erwirken, wenn sie den Rekurs-
beklagten zur Übernahme des ihm von der Gemeinde-
versammlung
übertragenen Amtes zwingen wollte.
Dass
der Regierungsrat sich im angefochtenen Ent-
scheide selbst nicht auf dieses bundesrechtliche Wähl-
barkeitshindernis, sondern ausschliesslich auf das von
ihm im kantonalen Besoldungsgesetz erblickte gestützt
hat, ist unerheblich. Denn er ist nicht nur berechtigt,
sondern
auch gehalten, soweit es in seiner Macht liegt,
dem
Bundesrecht im Kanton Geltung zu verschaffen.
Bei Aufhebung des angefochtenen
Entscheides könnte
er demnach nicht daran gehindert werden, die gleiche
Verfügung bis
zur Beibringung der bundesrätlichen
Bewilligung
nach Art. 5 der Verordnung vom 13. März
1903 neuerdings zu treffen. Der Rekurs ist demnach
in
dem Sinne abzuweisen, dass der angefochtene
Entscheid in diesem beschränkten Sinne verstanden
nicht beanstandet werden kann, dass er aber auf erneute
Beschwerde als verfassungswidrig angesehen werdenur
BV). Es kann auch kaum e!nem begründeten ZweIfel
unterliegen, dass die Wahl zum Schulfondver:walter
der Gemeinde Sarnen auf vier Jahre und die damIt ver-
bundenen Obliegenheiten in der Tat eine ( ständige
Übertragung anderer als forstlicher Geschäfte » im Sinne
des angeführten Erlasses bedeuten. Die Rek.rre
472 Staatsrecht. müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener Bewilligung durch die Rekurrentin noch aufrecht- erhalten werden wollte; Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungenabge- wiesen. VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL 64. Urteil vom 9. Dezember 1927 i. S. Elektrizitä.tswerk Loua Ä.-G. gegen Wa.llis, Staatsrat. Art. 2, 10 Ziff. 3 eidgen. Stempelgesetz. Ausgabe eines Obli- gationenanleihens, das durch Grundpfandverschreibung nach Art. 875 ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempel- abgabe auf den Obligationentiteln kann vom Kanton keine Verkehrssteuer auf der Errichtung des Grundpfandrechts, wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann eine solche Abgabe, wenn sie in Pr.ozenten der Pfandsumme bemessen wird und mit deren Höhe der Abgabesatz steigt, noch als blosse Gebühr betrachtet werden? A. -Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza (im folgenden als EW Lonzä bezeichnet) legte im Sep- tember 1926 auf Grund eines mit dem Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell- schaft abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von 25 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf, das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es war in 25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Zift. 1 ZGB sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 473 Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg samt Zubehörden und Wasserrechten. Der eidgenös- sischen Steuerverwaltung hat das EW Lonza auf diesem Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des BG vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mil- lionen Fr.) bezahlt. Die Grundpfandverschreibung wurde am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen in Brig errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt des Kreises Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse des Anmeldungsschreibens heisst es: « Da dem Bund an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von 250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem Standpunkte, dass dem Kanton solche nicht mehr ge- schuldet werden. » Auf Anfrage hin teilte der Staatsrat des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April 1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren zu entrichten habe: 4 %0 von 25 Millionen Franken abzüglich der früher für die konvertierten Titel bezahlten Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbuchamt Brig am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grund- buchHche Behandlung einen Betrag von (100,000 - 30,000) = 70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in der Folge der Vorsteher des Finanzdepartementes des Kantons vVallis bereit, dem Staatsrat zu beantragen, die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung auf 1,75%0 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr. zu ermässigen. Am 22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat in diesem Sinne. Das EW Lonza lehnte indessen mit Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses Zugeständnis als ungenügend ab. B. -Am 8./9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des BG über die Stempel abgaben vom 4 Okto- ber 1917 (im folgenden als Stempelgesetz bezeichnet) beim Bundesgericht die Begehren gestellt : der Entscheid des Staatsrates vom Wallis, welcher dem EW Lonza für die grundbuchliehe Behandlung der 25 Millionen
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