BGE 53 I 421
BGE 53 I 421Bge15.03.1927Originalquelle öffnen →
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
422 Staatsrecht. der kant. Vollziehungsverordnung vom 1. Februar 1917 zum Konkordat für Übertretungen der Geschwindigkeits- vorschriften einzustehen, wenn er den Führer nicht nenne. Die erwähnte Vorschrüt lautet : « Der Eigentümer eines mit einer Kontrollnummer versehenen Fahrrades, der dieses einem anderen zur Benützung überlässt, ist für alle Widerhandlungen gegen das Konkordat und diese Vorschriften seitens des Führers des betr. Fahrzeuges verantwortlich und in jedem Falle haftbar, wenn der Widerhandelnde selbst nicht zur Verantwortung ge- zogen werden kann. » Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Töndury beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. § 13 der kantonalen Voll- ziehungsverordnung handle nur von den Fahrrädern und bilde eine Folgerung aus § 11 ebenda, wonach die Bewilligung zum Gebrauche eines Fahrrades eine per- sönliche sei, während bei den Motorwagen der Träger der Verkehrs-und der Fahrbewilligung nicht zusammen- zufallen brauchten. Es widerspreche allgemein aner- kannten strafrechtlichen Grundsätzen und sei willkür- lich, diese Sondervorschrift durch Analogie auf andere davon nicht betroffene Tatbestände auszudehnen. In einem frühereI\ Falle (Urteil vom 22. Januar 1924 in Sachen Aktiengesellschaft Guyer-Zeller) habe denn auch da<; Kantonsgericht dies selbst abgelehnt. Die heute angefochtenen Urteile vers"tiessen deshalb auch gegen die formelle Rechtsgleichheit. Der kantonale Richter hätte demnach die Beweise für das Alibi des Rekurrenten abnehmen müssen. In der Ablehnung dieser Beweis- angebote liege eine Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in dem erwähnten Punkte mit der Begründung: «Die angefochtenen Urteile erachten mit der Fest- stellung, dass das Automobil des Rekurrenten an den Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58. 423 fraglichen Tagen die Kontrollstrecken mit einer das konkordatsmässig zulässige Mass übersteigenden Ge- schwindigkeit befahren habe, auch die strafrechtliche Verantwortung des Rekurrenten als Wageneigentümers für diese Übertretungen als gegeben, sofern er nicht entweder darzutun vermöge, dass der Wagen gegen seinen Willen von einem anderen benützt worden sei oder durch Nennung des Führers ermögliche, diesen zur Verantwortung zu ziehen. Der Rekurs behauptet nicht, dass eine solche Ordnung der Haftungsverhältnisse, wenn das kantonale Recht sie positiv vorsähe, bundes- rechtswidrig wäre, sondern nur, dass es dafür jedenfalls einer besonderen Vorschrift bedürfe. Er räumt ein, dass § 13 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Konkordate vom
424 Staatsrecht. selbst, indem sie zwar vom « Führer )) eines Automobils oder Motorvelos spricht, dagegen für das Fahrrad sich wie folgt ausdrückt : « Benützen das gleiche Fahrrad mehrere Personen,so hat der Eigentümer die Grundtaxe von 2 Fr. und jeder weitere Fa h r er 1 Fr. für Mitbe- nutzung zu bezahlen.)) Wenn das Kantonsgericht in § 13 der Vollziehungsverordnung eine allgemeine, für alle über- haupt unter das Konkordat und die Verordnung fallenden Fahrzeuge und nicht nur für die Fahrräder aufgestellte Regel erblickt, so bewegt es sich also damit im Rahmen einer nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst noch mög- lichen und keinesfalls willkürlichen Auslegung, die die Fassung des Eingangs « Eigentümer eines Fahrrads ) als ein biosses durch den weiteren Inhalt richtiggestelltes redak- tionelles V ersehen erscheinen lässt. Es brauchte dazu nicht zum Mittel des Analogieschlusses gegriffen, d. h. die Bestimmung durch solchen auf einen an sich von ihr nicht erfassten Tatbestand angewendet zu werden. Hätte die Vollziehungsverordnung durch § 13 wirklich, wie der Rekurrent behauptet, lediglich eine Sanktion an die Übertretung des § 11, d. h. des Verbotes der Überlassung von Fahrrädern zur Benützung an andere Personen, knüpfen wollen, so wäre nicht recht erklärlich, warum sich der Eigentümer dann doch von der Verant- wortung durch Nennung des Fahrers befreien könnte und nicht auf alle Fälle neben diesem strafbar bliebe. Da der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach vielfachen Entscheidungen eine Änderung der· Rechtsprechung nicht ausschliesst, wenn sie aus sachlichen Gründen geschieht, um die Auslegung mit dem richtig verstandenen Gesetzeswillen in Einklang zu bringen, ist auch uner- heblich, dass das Kantonsgericht .in dem früheren Falle Guyer-Zeller die Frage anders entschieden hatte. Die angefochtene Ordnung der Haftung hätte zudem auch dann kaum als willkürlich bezeichnet werden können, wenn sie sich auf keine positive Vorschrift zu stützen vermöchte. Das Konkordat selbst hat sich darauf be- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58. 425 schränkt Vorschriften über die zulässigen Geschwindig- keiten aufzustellen, ohne die für deren Einhaltung straf- rechtlich verantwortlichen Personen zu bezeichnen, wie es überhaupt in Art. 72 die Aufstellung der Strafbe- stimmungen für Übertretungen den Kantonen über- lässt. Nachdem andererseits auch § 15 der kant. Voll- ziehungsverordnung dazu sich begnügt hat, allgen1Cill die Bussenansätze für solche Übertretungen zu bestimmen würde es sich demnach bei der streitigen Abgrenzung des ~reises der Personen, die nach ihren Beziehungen zur Ubertretung für sie haftbar sind, wenn § 13 dl'f Vollziehungsverordnung für die Motorwagen darübH keine Vorschrift enthielte, um eine der Rechtsprechung der Strafbehörden überlassene Frage handeln. Angesichts des Zweckes der Konkordatsvorschriften als po] i z e i- I ich e r Massnahmen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit gegen die Gefährdung, die ihr aus dem Gebrauche bestimmter Sachen erwächst, wird dabei auch eine von den Grundsätzen des gemeinen Strafrechts ahweichende Lösung nicht von vorneherein als unzu- lässig bezeichnet werden können, wenn sie sich durch die Natur der Sache rechtfertigen lässt. Es mag nur darauf verwiesen werden, dass zu diesem Ergebnis u. a. auch die französische Rechtsprechung gekommen ist. Sie behandelt den durch die gesetzlich vorgeschriebene Kontrollnummer als Eigentümer eines Fahrzeuges Aus- gewiesenen, der dieses einem anderen zur Benützung überlassen hat, nicht nur zivilrechtlich als Mitschuldner im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1851 für die wegen Übertretung strassenpolizeilicher Vorschriften ausge- sprochenen Bussen, sondern als persönlich strafbar, wenn er nicht durch Nennung des der Polizei unbekannten Fahrers dessen Verfolgung ermöglicht (vgl. Pandectes Fran<;aises unter uRoulage» NI'. 511,512, 378; Supple- ment unter « Automobiles » NI'. 24 ; FUZIER-HERMANN, Repertoire General AlphaMtique du Droit Fran<;ais unter {( Roulage )) Nr. 383).
426 Staatsrecht.
Die Abnahme des vom Rekurrenten angetragenen
Beweises dafür, dass
nicht er mit dem Wagen gefahren
sei,
konnte demnach ohne Rechtsverweigerung wegen
Unerheblichkeit
abgelehnt werden. I)
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
59. Urteil vom 15. Juli 1927 i. S. Martig gegen Wallis.
Art. 31 litt. c BV : nicht anwendbar auf Kostgebereien, welche
nur zu den Mahlzeiten.(im Pensionspreis inbegriffene) alko-
holische
Getränke abgeben.
A. -Der Gemeinderat Gampel hatte am 22. Januar
1925 ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung des
Betriebes einer Kostgeberei abgewiesen.
Der Staatsrat
von Wallis bestätigte am 15. März 1927 auf Beschwerde
hin diesen Entscheid
mit der Begründung: Nach Art.
31 litt. c BV seien die Kantone befugt, die Ausübung des
Wirtschaftsgewerbes
und des Kleinhandels mit geistigen
Getränken den vom öffentlichen Wohl geforderten
Beschränkugen zu unterwerfen.
Das Mittel zur Be-
kämpfung des Alkoholmissrauches werde in der Be-
schränkung
der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürf-
nisses erblickt.
So verstanden könne die Bedürfnisklausel
für alle Betriebe mit Alkoholausschank aufgestellt werden,
selbst wenn
dort daneben noch Gäste verpflegt würden.
Das Bedürfnis nach einer neuen Kostgeberei neben den
in Gampel schon bestehenden
Wirtschaften sei nun nicht
vorhanden.
B. -Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent
staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend: Der
Betrieb, für den er die Konzession verlangt habe, be-
stehe in
der Gewährung der Kost, sei es für den ganzen
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 59. 427
Tag, sei es für einzelne Mahlzeiten in der Form der
sogenannten Kostgängerei, und ferner in der Verab-
reichung einzelner Mahlzeiten. Das Servieren geistiger
Getränke sei
mit Ausnahme eines zur Pension gehö-
renden
und in dieser inbegriffenen Tischweins ausge-
schlossen; ebenso der Kleinverkauf geistiger Getränke
in irgend .einer Form. Die Unterstellung derartiger
Kostgeberelen
unter die Bedürfnjsklausel verletze Art.
31 litt. c BV. Sie beruhe auch auf willkürlicher Ausle-
gung-des Wirtschaftsgesetzes. Allenfalls könnte sich der
Rekurrent verpflichten, die Kostgeberei alkoholfrei zu
führen.
Ds Bunesgericht hat hierin die Beschwerde gut-
gehelssen mIt der Begründung :
De .Kantone sind nach Art. 31 litt. c BV befugt, die
BewIllIgung zum Betrieb von AusschanksteIlen für
geistige Getränke
vom Vorhandensein eines Bedürfnisses
abhängig zu machen.
Es fragt sich, ob eine Kostgeberei
dadurch zu einer Wirtschaft in diesem Sinne wird dass·
sie zu den Mahlzeiten alkoholische Tischgetränke abgibt.
Das trifft jedenfalls nicht zu bei den Betrieben wo wie
hier nur die Tagesmahlzeiten im Abonnement der auf
Kündigung einem bestimmten Kreis von Personen und
bloss nebenbei auch einzeln abgegeben werden, besonders
wenn
ds Tischgetränk im Pensionspreis inbegriffen,
also bestImmt bemessen ist. Art.
31 litt. c BV beruht auf
dem Gedanken, dass bei einer Überzahl von Wirtschaften
über das im Verkehr begründete Bedürfnis hinaus der
einzelne Wirt darauf verwiesen wäre, sich eine Kund-
schaft anzuziehen, die nur um des Alkoholgenusses
willen die
Wirtschaft besucht. Die darin liegende Gefahr
des AIkoholmissbrauchs
besteht aber nur bei den Be-
trieben, welche von einem unbeschränkten Kreis von
Personen allein
zum Zwecke des Alkoholgenusses besucht
~erden können. Sie besteht nicht bei Kostgebereien,
In denen geistige Getränke bloss zu den ordentlichen
Mahlzeiten als Tischgetränk ausgewirtet werden.
Hier
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