BGE 53 I 40
BGE 53 I 40Bge24.11.1926Originalquelle öffnen →
40 Staatsrecht
prives du droit ?e, vo pour une autre cause -reintegres
dans leur quahte d electeur en matiere communale.
Le Tribunaljidiral prononce:
Le recours est admis. En consequence la decision du
Conseil communal de La Chaux-de-Fond, communiquee
les
18 et 27 aout 1926, et l'arreie du Conseil d'Etat du
canton de Neuchätel, du
29 octobre 1926 sont annules
l'autorite communale etant invitee ä entionner le
recourants au registre des electeurs de La Chaux-de-
Fonds.
V. GARt\NTIK DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
6. ürteil vom 13. April 1927 i. S. Ir. gegen Aa.rau.
Zus.tändigkeit des Bundesgerichts zum Entscheid darüber, ob
ll1e efrau, ren Ehe als ungültig erklärt worden ist,
lr fruheres. Bu.rgerrecht wieder erlangt hat. Bejahung
dIeser Frage 11l emem Fall, wo die Ehe deshalb als ungült'g
eklärt worden. ist, weil der Ehemann vor der Trauung niclt
vmsste, dass dIe Ehefrau Mutter eines unehelichen Kindes
war.
A. -Am 23. September '1926 ist Alice H. VOll Aarau
i Aarau, mit S. von Horw (Luzern), in Zürich, die Eh
emgegangen. Durch Urteil vom 7. Dezember 1926 hat das
Bezirksgericht Zürich die
Ehe auf Begehren des Ehe-
mannes als ungültig
erklärt, gestützt auf Art. 124 Ziff. 2
ZB, mit ?er Begründung, dass der Kläger die Beklagte
mcht geheIratet hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre
dass sie
BezIehungen der Eltern bilden würde, und die Verheim-
Garantie des Bürgerrechts. N0 6. 41
lichung des Kindes habe dauernd das Vertrauen des
Klägers in die Beklagte erschüttert.
Durch Schlussnahme des Gemeinderates von Aarau
vom
4. Februar 1927 wurde Frau H., die sich wieder in
Aarau aufhielt,
zur Abgabe von Heimatschriften aufge-
fordert, weil sie das Bürgerrecht von Aarau durch den
Abschluss der
Ehe verloren und dasselbe durch die
Ungültigerklärung der Ehe nicht wieder erlangt habe;
das hänge nach Art. 134 Abs. 1 ZGB von der Frage ab, ob
die Ehefrau bei der Trauung sich in
gutem Glauben
befunden habe, was zu vermuten sei ; deshalb sei
Frau H.
als Bürgerin von Horw anzusehen. Ein Wiedererwägungs-
gesuch der
Frau H., das sich darauf stützte, dass sie ihrer
)'fitteilungspflicht gegenüber dem Ehemann nicht nach-
gekommen
und daher nicht guten Glaubens gewesen sei,
weshalb sie das Bürgerrecht von Horw nicht beanspruchen
könne, wurde vom Gemeinderat von Aarau
am 25. Febr.
1927 abgewiesen: Die Ehefrau habe bei der Eingehung
der Ehe nicht wissen können, dass die Eheschliessung
aus dem Grunde nichtig erklärt werden könne, weil
sie dem Ehemann
ihr vorehelich geborenes Kind ver-
schwiegen habe, zumal da das Gericht selber annehme,
dass nicht bei
jedem Verschweigen einer ausserehelichen
Geburt die
Ehe nichtig erklärt werden könne, sondern
dass hiebei
auf die persönlichen Verhältnisse abgestellt
werden müsse. Überhaupt sei es unpraktisch, hin-
sichtlich der Folgen der Ehenichtigkeit
auf den guten
Glauben
abzustellen; die Frage sollte gerichtlich für
alle Fälle gleich entschieden werden, entweder in dem
Sinne, dass bei Ehenichtigkeit, wie bei der Ehescheidung,
das neue Bürgerrecht beibehalten
,,,erde, für welche
Ansicht die bessern Gründe sprechen, oder dass das
frühere Bürgerrecht wieder auflebe, wie das mehrere
Auslandsstaaten vorsehen.
Um die Frage entscheiden
zu lassen, möge sich
Frau H. an das Bundesgeri~ht
wenden.
B. -Mit Eingabe vom 12. März 1927 stellt Frau H.chon vorher Geschlechtsverkehr gehabt und
ausserehehch geboren habe; es sei auch anzunehmen
das das aussereheliche Kind eine Gefahr für die spätere
42 Staatsreeht. beim Bundesgericht den Antrag, es seien die heiden erwähnten Beschlüsse des Gemeinderates Aarau aufzu- heben und dieser anzuweisen, die Rekurrentin wiederum ins Bürgerrechtsregister der Stadt Aarau aufzunehmen. Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesgerichts beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 110 BV und 49 OG, sowie auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. Corti (BGE 47 I S. 263 und ft.). Zur Sache führt sie aus: Sie sei bei Eingehung der Ehe nicht in gutem Glauben gewesen, indem sie in fahrlässiger Weise ihre Often- barungspflicht verletzt habe. Deshalb habe sie ihr früheres Bürgerrecht wieder erlangt. C. -Der Gemeinderat von Aarau beantragt, es sei die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Horw zu erklären und die Beschwerde abzuweisen. Er bringt in längerer Ausführung vor : Art. 134 Abs. 1 ZGB beziehe sich nicht auf das Bürgerrecht, sondern nur auf die Standesverhältnisse ; es liege keine Veranlassung vor, die Vorschrift auch auf Bürgerrechtsfragen anzuwenden. Das wäre höchst unpraktisch und widerspreche den Anfor- derungen der Rechtssicherheit, weil die Feststellung des guten oder bösen Glaubens schwierig sei. Wenn aber von der Frage des guten Glaubens abgesehen werde, so sei die Frage des Bürgerrechts bei Ungültigerklärung der Ehe gleich zu entscheiden, wie bel der Ehescheidung, d. h. es behalte die Ehefrau das durch den Eheabschluss erlangte Bürgerrecht des Ehemannes". Eventuell werde der Stand- punkt eingenommen, dass man von der Beschwerdefüh- rerin, die während ihrer Minderjährigkeit von einem Ehe- mann in gewissenloser \Veise verführt worden sei und dann eine natürliche Scham davor empfunden habe, ihren Bräu- tigam darüber aufzuklären, nicht sagen könne, sie habe in bösem Glauben gehandelt, sie habe als unerfahrenes Mädchen auch nicht wissen können, dass ihre Ehe deshalb nichtig erklärt werde. Das Gericht selber scheine, nach seiner Motivierung zu urteilen, geschwankt und sich gefragt zu haben, ob in diesem Falle nicht die Eheschei- Garantie des Bürgerrechts. N° 6. 43 dung, statt die Ehenichtigkeit das richtige Rechtsmittel sei. D. -Die Beschwerde ist auch dem Gemeinderat von Horw mitgeteilt worden. Dieser schliesst sich der Rekurs- begründung und dem Rekursantrage an, ohne weitere Bemerkungen anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
44 Staatsrecht. im Zivilgesetzbuch ausdrücklich geregelt, so für eheliche und aussereheliche Kinder in den Art. 270 und 325 und für die Ehefrau in Art. 161, der bestimmt, dass die Ehefrau den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes erhalte. Gehört aber danach der Erwerb des Bürgerrechts der Ehefrau (wie der Kinder) zu den bürgerlichen Folgen der Eheschliessung, so ist auch die Frage, wie sich die Bürgerrechtsverhältnisse der Ehefrau bei geschiedenen oder ungültig erklärten Ehen gestalten, als eine solche der bürgerlichen Folgen der Eheschei- dung oder Ungültigerklärung der Ehe zu betrachten. Ihre Beantwortung kann schon deshalb nicht dem kantonalen Recht überlassen werden, weil dadurch die notwendige Einheitlichkeit des Rechts aufgehoben würde. In diesem Sinne wurde Art. 55 d. BG über Zivilstand und Ehe vom 24. Christmonat 1874 von jeher aufgefasst, und man wies bei der Beratung von Art. 142 des Entwurfes z. ZGB, der zu Art. 134 geworden ist, im Nationalrat ausdrücklich darauf hin, dass hieran nichts geändert werden solle, wie sich aus dem stenographischen Bulletin d. Bundesvers. von 1905 S.526, 531 f. und 534 ff. unzwei- felhaft ergibt (vgl. hiezu BGE 13 S. 331 Erw. 6 und i. S. Seon gegen Niederösch vom 11. Juli 1924). \Venn daher in Art. 134 Abs. 1 ZGB nur vom 'Personenstand die Rede ist, so ist darunter auch das Bürgerrecht zu verstehen, wenigstens soweit ein schweizerisches Bürgerrecht in Frage steht, was zweifellos auch für Art. 149 ZGB der Fall ist, wonach die Ehefrau nach der Scheidung ihren Personenstand behält. Und zwar handelt es sich um eine unmittelbar aus der zivilrechtIichen Ordnung des Per- sonenstandes sich ergebende Folge, nicht um eine analoge Anwendung einer zivilrechtlichen Bestimmung auf das Bürgerrecht, dergestalt, dass die analoge Anwendung abgelehnt werden könnte, weil eine abweichende Ordnung zweckmässiger oder praktischer wäre. Eher liesse sich daraus, dass in Art. 134 Abs. 1 und 149 ZGB über die Folgen der Ungültigerklärung und der Scheidung der 1 Garantie des Bürgell'echts. N° G. 45 Ehe hinsichtlich des Bürgerrechts der Ehefrau nichts gesagt ist, schliessen, dass diese durch den Abschluss der Ehe zwar das Bürgerrecht des Ehemannes erwerbe, aber das ursprüngliche Bürgerrecht nicht verliere (vgl. GMÜR, Komm. z. Art. 161 ZGB, 2. Auf I. Anm. 8). Doch ist dies kaum anzunehmen, wie sich denn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anerkennung ihres Bürger- rechts in Aarau nicht darauf stützt, dass sie das frühere Biirgerrecht beibehalten, sondern darauf, dass sie es infolge der Ungültigerklärullg ihrer Ehe wieder erlaegt habe. Es sind auch alle Beteiligten darüber einig, dass die Beschwerdeführerin entweder in Aarau oder in Horw als heimatberechtigt anzuerkennen sei, in der Meinung, dass, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Bürgerrechts in Horw vorhanden seien, sie auf das Bürgerrecht in Aarau nicht mehr Anspruch erheben könne. 3. - Demnach hängt denn der Entscheid über deli Anspruch der Beschwerdeführerin davon ab, ob sie bei der Trauung sich in gutem Glauben befunden habe. Das hätte richtigerweise im Urteil des Bezirksgerichts aus- drücklich festgestellt werden sollen. Da es aber nicht geschehen ist, muss die Frage vom Bundesgericht beur- teilt werden (vgI. Entscheid d. Bundesgerichts i. S. Seon gegen Niederösch vom 11. Juli 1924). Kun ist gut- gläubig im Sinne von Art. 134 Abs. 1 derjenige, der den Nichtigkeits-oder Anfechtungsgrund, der zur Ungültig- erklärung der Ehe führte, bei der Trauung nicht kannte. Das ist nach Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten; doch ist derjenige, der bei der Aufmerksamkeit. wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläu- big sein konnte, nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im vorliegenden Falle handelt es sich um den Anfechtungsgrund von Art. 124 Ziff. 2 ZGB, wonach ein Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe verlangen kann, wenn er zur Eheschliessung bestimmt worden ist durch einen Irrtum über Eigenschaften des
46 Staatsrecht. andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, dass ihm ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemein- schaft nicht zugemutet werden kann. Nun kannte die Rekurrentin beim Abschluss ihrer Ehe die EiO'enschaft • I:> , dIe zur Ungültigerklärung der Ehe führte, nämlich ihre fehlende geschlechtliche Unberührtheit und das Vorhan- densein eines unehelichen Kindes, und sie wusste ferner, dass ihr Mann sich hierüber im Irrtum befand, wie sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts ohne weiteres ergibt. Die fragliche Eigenschaft durfte sie ferner auch nicht als eine unwesentliche betrachten; sie musste sich sagen, dass dieselbe für den Entschluss des Ehemannes, sie zu heiraten, bestimmend sein könne, und durfte nicht annehmen, dass jene Eigenschaft ihm gleichgültig sei. Danach erscheint sie nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 134 Abs. 1 ZGB, was dazu führt, dass sie auf das Bürgerrecht des Ehemannes keinen Anspruch hat, sondern wieder in ihr früheres Bürgerrecht einzusetzen ist. Denn das Zivilgesetzbuch geht davon aus, dass die Folge der Ungültigkeit einer Ehe an und für sich das Wiederaufleben des frühem Bürgerrechts der Ehefrau wäre und die Beibehaltung des durch die Ehe erworbenen Bürgerrechts im allgemeinen einen der gutgläubigen Ehefrau in ihrem und der Kinder Interesse gewährten Vorteil bilde (vgl. Stenogr. Bulletin der Bundesvers. von 1905 S. 531 und 535, Bemerkungen von de MEURON und HUBER zu Art. 142 des' Entwurfes zum ZGB). Demnach erkennt des Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Gemeinde Aarau unter Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates vom 4./25. Februar 1927 angehalten, die Rekurrentin als Bürgerin anzuerkennen. Gerichtsstand. N° 7. VI. GERICHTSTAND FOR 7. Sentenza. la febbra.jo 1927 nella causa Ba.1ly contro Kallss. i'lllimentare Pastificio Camorino. 47 Applicabilita delI'art. 59 CF in caso di azionc promossa contro piil convenqti formanti un Iite-consorzio anche quando i liti-consorti sono chiamati a rispondere in solido. Eccczionc a questo principib non ammissibile nella fattispecie. i1. -Con petizione 16 aprile 1926 la Massa fallimcn- tare S. A. Pastificio Camorino-Bellillzona ha promosso aziolle contro \V. Meyerhans in Breganzona, Giovanni Scherrel' in Meilen, Eugenio Hüblill in Lenzburgo c Edoardo Bally in Schönemverd per farli condannare dal Tribunale di Appello deI Cantone Ticino, nclla 101'0 asserta qualita di fondatori cd amministratori della fallita, a pagarle in solido la somma di 894.824 fchi. ed accessori. L'azione e basata sugli art. 671 cap. 1°, 673-75 CO. Invocando ra1't. 59 CF, E. Bally contestava la compe- tenza dei tribunali ticinesi, cecezione ehe la Massa impugnava facendo capo, t1'a altm, all'art. 27 proc. civ. tic., il quale permette ehe in date condiziolli piil persone, anehe se domiciliate in Iuogo diverso, siano dtatc davanti al giudice deI domicilio 0 di residenza di alcune di esse. B. -Con sentellza deI 24 novembre 1926 il Tribunale di Appello deI Calltone Ti ci no respinse la declinatoria di foro allegalldo: Premesso ehe Bally e solvente e ehe l'azione e di natura personale, tutta la questionc sta nel sapere se egli possa invocare 1'art. 59 CF. L'inter- pretazione rigorosa di questo disposto e stata abban- donata deI Tribunale federale nella sua sentellza 27 marzo
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