BGE 53 I 394
BGE 53 I 394Bge15.09.1927Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. genommenen Aktiven zur Verwerlung von der Konkurs- ma..<;sc den Ersatz der Aufwendungen werden verlangen können, die in der Zwischenzeit auf dieselben zu deren Verwahrung und Erhaltung gemacht worden sind. Nur mit dieser weiteren Beschränkung ist die Herausgabe an die Konkursmasse im Sinne der vorstehenden Er- wägungen zu verfügen. » 54. Urteil vom 12. November 1927 i. S. Böhny gegen Obergericht des Ka.ntons Aa.rgau. Es verstösst gegen Art. 27 SchKG, wenn der Patentzwang der aargauischen Geschäftsagentenverordnung auf' gewisse Handlungen (Begehren in Betreibungssachell oder Zahlungs- aufforderungen) eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters ausgedehnt wird, (lessen Geschäftsdomizil nicht im Kanton Aargau liegt. A.-Der Rekurrent, der in Zürich wohnt und dort als Geschäftsagent tätig ist, forderte durch Brief vom 27. Januar 1927 im ;'\amen der Firma Ullmann in Winterthur Marie Gut in Rheinfelden auf, für eine For- derung seiner Klientin Zahlung zu leisten, unter der Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass die Zahlung nicht innelt bestimmter Frist erfolgen sollte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erblickte hierin eine Übertretung der aargauischen Verordnung über die Geschäftsagenten, wonach zur Ausübung dieses Berufes, nämlich u. a. zum gewerbsmässigen « gütlichen oder rechtlichen Einzug von Forderungen für Dritte» (§ 1 litt. (1), ein vom Obergericht ausgestelltes Patent notwendig ist, und überwies daher den Rekurrenten dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Bestrafung. Dieses sprach den Rekurrenten frei. Das Obergericht des Kantons Am'gau, an das die Staatsanwaltschaft appellierte, erkannte dagegen am 11. Juli 1927: « Der Beklagte Böhny hat sich einer Übertretung im Sinne des § 14 der aarg. Geschäftsagentenverordnung vom 17. Mai 1886, abgeändert durch den Grossratsbeschluss vom· Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 54. 395 24. Juni 1924, schuldig gemacht und wird hiefür mit einer Geldbusse von 50 Fr. belegt ...... » Das Urteil ist wie folgt begründet: «( Da diese (dem Angeklagten zur Last gelegte) Handlung in Rheinfelden, also im Kanton Aargau zur rechtlichen Auswirkung gelangte, hat der Beklagte die Geschäftsagententätigkeit im Kanton Aar- gau ausgeübt, auch wenn der betreffende Brief an Frau Gut in Zürich geschrieben wurde. Der Beklagte macht geltend, der § 2 der genannten Geschäftsagentenverord- nung, nach welchem zur Ausübung des Berufes eines Geschäftsagenten ein vom Obergericht ausgestelltes Patent notwendig sei, könne auf ihn, der seinen \Vohn- sitz in Zürich habe, keine Anwendung finden, weil dem Kanton Aargau die Kompetenz nicht zustehe, ausser- halb seines Gebietes wohnhafte Geschäftsagenten seinen Bestimmungen zu unterwerfen, selbst wenn diese von ihrem Wohnsitze aus im Gebiete des Kantons Aargau als Geschäftsagenten sich betätigen. Dieser Rechtsstand- punkt ist unhaltbar, wie das Bundesgericht SChOll wieder- holt entschieden hat. Die aargauische Geschäftsagenten- yerOrdllung verbietet den ausserkantonalen Geschäfts- agenten nicht schlechthin, sich im Kanton Aargau geschäftlich zu betätigen. Sie verlangt von ihnen im Interesse des geschäftlich tätigen Publikums nur dass sie sich, bevor sie im Kanton praktizieren, durch E'rwerb eines Patentes über gewisse persönliche und sachliche Qualitäten ausweisen. Daran konnte auch Art. 27 SchKG nichts ändern. Er beabsichtigt das auch nicht; denn er bestimmt ja gerade, dass die Kantone die Ausübung des Berufes eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters ab- hängig machen können von dem Nachweis persönlicher Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit. Und was nun das örtliche Geltungsgebiet derartiger kantonaler Regelungen anbetrifft, so wird im bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Januar 1916 (i. S. Kaufmann) ausgeführt, « « dass die Kantone bei der an sich bundesrechtlich zulässigen Regelung eines Gewerbebetriebes jede Ausübung des- selben zu erfassen befugt sind, die ihr Gebiet irgendwie
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Staatsrecht.
berührt, also auch die Tätigkeit auswärts niedergelassener
Personen, sofern sie, wie
§ 21 der aargauischen Geschäfts-
agentenverordnung dies vorsieht,
auf das Kantollsgebiet
herübergreift
» I). Die Entscheide zu Art. 27 SchKG, die
der Beklagte zitiert, gehören nicht hieher, stehen übri-
gens
mit dieser Rechtsauffassung nicht im Widerspruch.
So sagt der Entscheid der Schuldbetreibungs-und Kon-
kurskammer des Bundesgerichts vom 19. August 1926,
abgedruckt in Praxis 1926 Nr. 125, nur, die Kantone
können die Vertretung eines Gläubigers durch einen
ausserkantonalen
Vertreter nicht mit der Begründung
ablehnen, der Vertreter besitze das kantonale Patent
für die berufsmässige Gläubigervertretung nicht. Um eine
solche Ablehnung
handelt es sich aber hier nicht, sondern
um die Frage, ob sic4 der Vertreter strafbar machte.
wenn er ohne Patent im Kanton Aargau den Geschäfts-
agentenberuf ausübte.
Das zu entscheiden konnte natür-
lich nicht Sache der Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts sein.»
B. -Gegen diesen ihm am 16. August zugestellten
Entscheid hat Böhny am 29. September 1927 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung.
Der Rekurrent macht geltend: Er sei im Kanton
Aargau nicht ständig, also nicht gewerbsmässig tätig
gewesen und könne daher hier nicht dem Patentzwang
unterworfen werden (vgl. BGE 42 I S. 279). Das Urteil
des Bundesgerichtes in Sachen Meier ·vom 19. August
1926 (BGE 52
III S. 106) habe entgegen der Auffassung
des Obergerichtes
für den vorliegenden Fall wesentliche
Bedeutung.
Es wäre widersinnig, jemanden für eine
Handlung, die als gesetzmässig und rechtsverbindlich
erklärt sei, strafrechtlich zu verfolgen. Die Bestrafung
des Rekurrenten sei daher nach dem genannten Urteil
willkürlich, indem sich daraus ergebe, dass die aar-
gau ische Geschäftsagentenverordnung auf ausserhalb
des
Kantons wohnende Gläubigervertreter, die den
Einzug von Forderungen besorge1h nach dem SchKG
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 54. 397
und der darauf beruhenden Praxis nicht anwendbar
sei (vgl. auch JlEGER, Komm. z. SchKG Art. 27 N. 5).
Bundesreeht breche kantonales Recht. Wenn ausser-
katonale Gläubigervertreter im Kanton Aargau Be-
trelbungshandlungen veranlassen dürften, so müsse es
ihnen notwendig ebenfalls gestattet sein, an einen dort
wohnenden säumigen Schuldner einen Brief zu richten.
Auch die Handels-
und Gewerbefreiheit sei im vorlie-
genden
Fall verletzt.
C. -Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft
haben Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. -i;a' d;: Re'kll:rt: 'i'de'l~' . ~;l' Mi~' 'G~~
durch die Post einen Brief sandte, worin er sie zur Zahlung
aufforderte, eine berufliche oder
Erwerbstätigkeit aus-
übte, kann nicht ernstlich bestritten werden. Ebenso
ist klar, dass er damit einen Erfolg im Kanton Aargau
unter Benützung von hier wirkenden Kräften herbei-
führte, seine
Erwerbstätigkeit also insofern das Gebiet
dieses Kantons berührte. Es kann sich nur fragen, ob
diese Beziehung
zum Kanton Aargau genügend sei,um
es zu rechtfertigen, dass die erwähnte Tätigkeit dem
von
der GeSChäftsagentenverordnung geregelten Patent-
zwang unterworfen wird.
3. -
Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen
Kaufmann gegen Aargau vom 28. Januar 1916 (BGE
-12 I S. 16) festgestellt, dass vom Gesichtspunkt des Art.
31 BV aus die Kantone jede ihr Gebiet irgendwie be-
rührende Ausübung eines Gewerbes
unter den Patent-
oder Bewilligungszwang stellen dürfen, den sie für dieses
Gewerbe ohne Verletzung der Gewerbefreiheit einge-
führt haben. Von diesem Grundsatz ist es beim Ent-
scheid in Sachen Hofstetter-Leu gegen Kanton Aargau
vom 22. Dezember 1916 (BGE 42 I S.277 ff.) nicht
abgewichen, sondern hat dabei lediglich den Standpunkt
eingenommen, dass es gegen Art. 31 BV verstosse, wenn
tung in Betreibungssachen. Es muss aber notwendIg auch für damit im Zusammenhang stehende Vertretullgs- handlungen, speziell für private Zahlungsaufforderungen gelten, die, wenn sie keinen Erfolg haben, in der R~gel entweder eine Betreibung oder einen Prozess vorbereiten sollel1. Der Patentzwang der aargauischen Geschäfts- agentenverordnung durfte somit nach Art. 27 SchKG nicht auf die vom Rekurrenten erlassene Zahlungsauf- forderung ausgedehnt werden. Demgemäss war es aber selbstverständlich auch unzulässig, ihn deswegen zu bestrafen, weil er für diese Handlung kein Patent oder keine Bewilligung erwirkt hat. Das Urteil des Obergerichts ist daher aufzuheben; der Rekurrent muss freigesprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau von 11. Juli 1927 aufgehoben. Organisation der BUlIdesrcchtspfiege. ,,"0 55. 39!l VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 55. Urteil vom 29. De.zember 1927 i. S. eva.ngelisch-reformierte Xirchgemeinde Lusern gegen Baa.s. Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine polizeiliche Baubewilligung ? A. -Ingenieur Max Haas in Luzern beabsichtigt, auf einem an der Zentral-, Habsburger-und Morgarten-. strasse in Luzern gelegenen Baugrund eine Grossgarage für Automobile zu erstellen. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Luzern besitzt seit Jahren einen vom Baugrund des Max Haas nur durch die Morgartenstrasse getrennten Bauplatz, der nach dem Kaufvertrag für die Erstellung einer Kirche und für dazu gehörige Anlagen, eventuell auch für die Erstellung eines Pfarrhauses ver- wendel werden soll. Mit Rücksicht hierauf erhob die Kirchgemeinde gegen das Bauvorhaben beim Stadl- ammaunamt von Luzerll unter Berufung auf Art. 6 und 134 des Baugesetzes für die Stadt Luzern, sowie Art. 684 ZGB Einsprache, weil es unmöglich sei, in der Nachbar- schaft der Garage eine Kirche, sowie Unterrichtslokale zu erstellen und ihrei Bestimmung gemäss ohne erheb- liche Störungen zu benutzen. Mit Eingabe an den Stadtrat VOll Luzern wurde von der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde gleichzeitig, gestützt auf Art. 6 des Bau- gesetzes, gegen die architektonische Lösung des Bau- projektes Einsprache erhobell. Der Stadtrat von Luzerll hat mit Erkenntnis vom 1. August 1927 das Baubewilli- gungsgesuch des M. Haas abgewiesen. Auf Beschwerde des M. Haas hat der Regierungsrat von Luzern, nach Einholung einer Vel'llehmlassung des Stadtrates von Luzern, mit Entscheid vom 15. September 1927 erkallnt, dass das Baubewilligungsgesuch unter Vorbehalt der
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