BGE 53 I 360
BGE 53 I 360Bge20.07.1927Originalquelle öffnen →
360 Staatsrecht. der Polizei übertretung das 18. Altersjahr vollendet hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde- rung der Strafbarkeit.)) Durch das angefochtene Urteil ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei- vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand angewendet worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES. 50. Urteil vom alS. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug. Art. 4:~ und 47 BV. Stimmrechtsdomizil. Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für kantonale \Vahlen und Abstimmungen wird ausschliess- lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Darall scllliessen sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen: Alle Kantonsbiirger und die im Kanton gesetzlich llieder- gdassencn Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -Um jedoch in der Wohngemeinde stimmen zu können, muss der betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig- stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde gewohnt zu habell. -Die Frist beginnt mit dem Tage i Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50 361 des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo- sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gewährleistung durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:' Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwühntl'll Verfassungsbestimmungen wieder. Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vintl'f- monat 1876 bestimmt in § 129 : Als Niedergelassener wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, seinen V>.' ohnsitz nimmt und entweder a) eine eigene Haushaltung führt, b) einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech- nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders- wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver- weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen, welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als Aufenthalter betrachtet. Gemäss § 130 Abs. 1 hat jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatscheill oder eine andere 1Jleichwertige b L Ausweisschrift besitzt. Der Kanton Zug erhebt ausseI' den von allen Kantons- bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermögens-, Er- werbs-und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am 17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer- pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie- genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell- schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des Gemeindegesetzes). Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist AS 53 1-1927 23
362 Staatsrecht.
seit 1903 bei der Bank in Zug als Buchhalter angestellt.
Er besitzt daselbst eine ihm gegen die Hinterlegung
. seines Heimatscheins ausgestellte Aufenthaltsbewilligung.
Am 20. Juli 1927 verlangte Fitze vom Kontrollbüro Zug,
für die kantonale Abstimmung vom 24. Juli auf das
Stimmregister getragen zu werden. Das Begehren wurde
vom Kontrollbeamten und auf Beschwerde hin vom
Einwohnerrat der Stadt Zug, sowie vom Regierungsrat
des
Kantons Zug abgewiesen, weil Fitze bloss Aufent-
halter sei und nie die Niederlassungsbewilligung verlangt
habe.
R. -Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat
Fitze rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit dem Antrag, es sei dem Begehren des Rekurrenten
um Auftragung seines Namens im kantonalen Stimm-
register
der Einwohnergemeinde Zug zwecks Ausübung
seines Stimmrechts in kantonalen Angelegenheiten zu
entsprechen
und dementsprechend der· angefochtene
Entscheid aufzuheben. Die Begründung geht dahin:
Nach Art. 43 BV sei für die Ausübung der politischen
Rechte der \Vohnsitz massgebend, und wer an einem
Orte \Volmsitz habe, sei dort als niedergelassen anzu-
sehen. Eine andere
kantonale Ordnung sei bundes-
rechtswidrig. Deshalb könne die
im zugerischen Gemein-
degesetz gegebene
Umschreibung der Niederlassung
(§ 12g) nicht massgebend se.in. Zudem gelte diese Be-
stimmung nur für gemeindliche Angelegenheiten. Die
gesetzlichl~ Niederlassung dürfe nicht von der Stellung
eines Niederlassungsbegehrens abhängig gemacht werden.
Der Rekurrent sei als (( gemeindlicher Aufenthalter » von
den Gemeindesteuern befreit, er müsse aber die kanto-
lUllen Steuern bezahlen. Daraus folge, dass er kantonal-
rechtlich als Niedergelassener zu betrachten sei. Solange
er als Aufenthalter von der Gemeindesteuer befreit sei,
könne
man nicht verlangen, dass er ein Niederlassungs-
begehren
stelle, um das Stimmrecht in kantonalen Ange-
legen}wih>ll zu erlangen. Es bestehe auch eine unzuläs-
Stimmrecht, kantonale \Vahlen und Abstimmungen. :0;05U 3U3
sige Ungleichheit gegenüber den Kantonsbürgern, die
nicht in der Heimatgemeinde wohnen, da bei ihnen für
die Ausübung des Stimmrechts in der \Volmgcmeinde
die Niederlassung nicht gefordert werde.
. C. -Für den Regierungsrat des Kantons Zug trägt
dIe Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde
an : Aus den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über
Niederlassung und Aufenthalt sei in der Praxis o-cfolgeli
t>
worden, dass der Schweizerbürger, auf den die Voraus-
setzungen des § 129 zutreffen, die Niederlassung nehmell
m ü s s e, während jeder Schweizerbürger, der sich nicht
iu diesen Verhältnissen befinde, die
Niederlassuna nehmen
k ö n n e. Mit dem Bundesrecht, speziell mit At. /13 BV
stehe diese Ordnung nicht im Widerspruch. Die ungleiche
Behandlung der Aufenthalter sei in ihrer verschiedenen
Stellung
zum Staatswesen begründet. Dass sie nur VOll
den Gemeindesteueru befreit seien, mache sie nicht zu
kantonalen Niedergelassenen. Die verschiedene Behand-
lung der Kantons-und der Schweizerbiirger sei zu1iissig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist k1ar, dass der Beschwerdeführer Ilach der
kantonalen Ordnung des Stimmrechts in kantonalen und
Geeindeangdegenheiten nicht stimmberechtigt ist, da
er SIch nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
für Zug befindet. Er behauptet nun aber diese Ordlluno
. 'b
WIderspreche dem Art. 43 BV, nach dem es genüge,
wenn
der ausserkantonale Bürger seinen \Yohnsitz in
einem Il.dern Kanton habe, um daselbst zur Ausübung
der
polItIschen Rechte zugelassen zu werdell. Das ist
durchaus unrichtig. Art. 43 Abs. 3 BV bestimmt aus-
drüclich, dass der ( niedel'gelassene)) Schweizerbürger
an semem \Vohnsitze die Rechte der Kantons-und der
Gemeindebürger gelliesse, und Art. 17 bestimmt, ein
Bundesgesetz werde den Unterschied zwischen Nieder-
assun und :~ufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig
uher
dIe polItIschen und bürgerlichen Rl'ehte der sehw!'i-
304 Staatsrecht. zerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen. Während nUll allerdings der Bundesrat, gerade bei Anlass der Prüfung des zugerischen Gemeindegesetzes, gefunden hat, dass das gänzliche Übergehen der Aufent- halter der BV nicht entspreche, da sie im Sinne von Art. 17 derselben bereits politische und bürgerliche Rechte hesitzen, wenn auch deren Umfang, solange das in diesem Artikel yorgesehene Bundesgesetz nicht in Kraft getreten, noch nicht bekannt sei, hat er doch die betreffenden Bestimmungen nicht beanstandet, sondern sich mit der Erklürung des Regierungsrates YOll Zug hegnügt, dass nach dem Inkraftreten des erwähnten Bundesgesetzes die abweichenden Vorschriften des kan- tonalen Gesetzes aufgeh~ben werden (SALIS III N. 1108). Und später hat der Bundesrat ausgesprochen: Solange das in Art. 47 BY yorgesehene BG nicht erlassen ist, sind die Kantone frei, darüber zu entscheiden, ob sie den Aufenthaltern ein Stimmrecht in ka'ntonalen und Gemeindeangelegenheiten zugestehen wollen oder nicht, ferner ob sie dnen Unterschied z\vischen kantons- angehörigen Aufenthaltern und den übrigen schweize- risdwn Aufenthaltern machen wollen oder nicht (SAUS III X 1155, ygi. auch N. 1156 und 1157). Wenn in ArL.l;) Abs. 3 BY auch vom Wohnsitz die Rede ist, so kann daraus HUI' gefolgert werden, einerseits, dass das Stimmrecht nur an diesem Orte ausgeübt werden dürfe, lind atHll'rseits, dass für die Ausübung des Stimmrechts dip NiederlassungshewiIligung nicht genüge, dass viel- mehr ein wirklicher 'Yohnsitz yorhanden sein müsse. Das hindert aber nicht, dass nach dem \Vortlaut der Ver- fassung und der Rechtsprechung neben dem \Vohnsitz die Bewilligung zur Niederlassung als Voraussetzung der Zulassung zu kantonalen und Gemeindewahlen und .\hslimmungen verlangt werden kann. Hieran ist bundes- rcchLlieh umso weniger Anstoss zu nehmen, als der kantollsfl'emde Schweizerbürger es in der Hand hat, sl'inl'1l Auft'nlhalt in eine Niederlassung umzuwandeln, Stimmrecht, kantonale \Vahlen und Abstimmungen. :-';050 3ü5 was die Staatsanwaltschaft von Zug ausdrücklich aner- kennt. (Auf diesem Boden stehen auch SCHOLLENBERGER, Grundriss des Staats-und Verwaltungsrechts der schweiz. Kantone I 49 S. 4; BURCKHARDT, Kommentar S. 377; FLEINER,Bundesstaatsrecht S.128.) Dass die Aufenthalter im Steuerwesen im Kanton Zug anders, nämlich günstiger behandelt werden, als die Niedergelassenen, indem sie dem Kanton gegenüber von der Aktivbürgersteuer und den Gemeinden gegenüber überhaupt von den persön- lichen Abgaben befreit sind, spricht nicht für den An- spruch des Beschwerdeführers, dass in Stimmrechts- sachen zwischen Niedergelassenen und Aufenthaltern nicht unterschieden werden dürfe, sondern dagegen, ganz abgesehen davon, dass Steuerrecht und Stimmrecht nicht notwendig in Wechselbeziehung zu einander zu stehen brauchen. Vollends unhaltbar sodann ist es, wenn der Beschwerdeführer es wohl hinnehmen will, als « gemeindlicher » Aufenthalter betrachtet und behandelt zu werden, aber· verlangt, dass er für kantonale Ange- legenheiten als Niedergelassener betrachtet und be- handelt werde. Das widerspricht sowohl der bundes- rechtlichen als der kantonalen Ordnung. Dass die Kantonsbürger zum Stimmrecht in andern als ihren Heimatgemeinden zugelassen werden, ohne dass bei ihnen zwischen Niederlassung und Aufenthalt unter- schieden wird, steht ebenfalls nicht im ·Widerspruch mit Bundesrecht, das nur die Yerhältnisse der Bürger anderer Kantone regelt. Es kann in dieser Beziehung auch nicht von einer unzulässigen rechtsungleichen Behandlung die Rede sein, weil die Bürger des eigenen Kantons in einer nähern Gemeinschaftsbeziehung zu diesem stehen, als die Bürger anderer Kantone. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde \vird abgewiesen.
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