BGE 53 I 345
BGE 53 I 345Bge10.08.1927Originalquelle öffnen →
(RECHTSVERWEIGERUNy)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
48. Urteil vom 16. Dezember 19a7
i. S. Birchler gegen Gra'llbiinden.
Hechtsungleich der Nichtzulassung ausserkantonaler Motor-
fahrräder während den Kantonseinwohnern das Fahren
mit Motorrädern gestattet ist.
A. -Das bündnerische Gesetz über teilweise Zulassung
des Automobils
vom 21. Juni 1925 bestimmt in Art. 1,
dass
für gewisse öffentliche Zwecke der Verkehr mit
Motorfahrzeugen auf sämtlichen Strassen des Kantons
gestattet sei, öffnet in Art. 2 bestimmte Strassen, vorab
die an die Kantonsgrenze führenden, dem Verkehr mit
Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen, erklärt
in Art. 3 im übrigen die Gemeinden für berechtigt, von
sich aus den Verkehr
für das Personenautomobil inner-
halb ihres Gebiets ganz oder teilweise zu gestatten,
befasst sich
in Art. 4 Ahs. 1-3 mit den Voraussetzungen
für die Zulassung von
Lastautos und bestimmt so dann
über den Verkehr mit Motorfahrzeugen, dass deren
Verwendung ohne Einschränkung
und Belastung mit
Gebühren gestattet sei, soweit sie ausschliesslich land-
wirtschaftlichen Zwecken
und dem Strassenunterhalt
dienen (Abs. 4) und in Abs. 5 : « Fahrräder mit einge-
setztem Hilfsmotor, sowie Motorfahrräder sind auf allen
gemäss
Art. 2 und 3 geöffneten Strassen für Kantons-
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Staatsrecht.
einwohner erlaubt, » woran sich eine Bestimmung über
die Zulassung von Gesellschaftswagen anschliesst. Zu-
widerhandlungen gegen die Bestimmungen über den
Verkehr mit Automobilen sind in Art. 6 mit Busse bis
2000 Fr. bedroht. Die übertretung der Vorschriften
über die Fahrgeschwindigkeit und den andern strassen-
polizeilichen Vorschriften sind
der Kompetenz der
Gemeindepolizeiorgane unterstellt, alle andern Bussfälle
sind vom Kleinen
Rat zu erledigen. Die kleinrätliche
Vollziehungsverordnung
zu diesem Gesetz, vom 22. Juni
1925, setzt unter « II. Taxen und Steuern II in Art. 3
die jährlich
zu zahlenden Taxen fest, die für die im
Kanton Graubünden stationierten Motorwagen, Per-
sonen-und Lastwagen sowie Traktoren zu bezahlen sind,
in
Art. 4 die für Motorräder jährlich für die Verkehrs-
bewilligung zu bezahlenden Gebühren und sieht in Art. 9
für Personenautomobile,
Last-und Gesellschaftswagen,
die
von auswärts kommen, sog. Einreisegebühren vor.
In Art. 27
ist die Strafandrohung des Gesetzes wiederholt.
Durch Entscheid
vom 12. September 1927 ist Karl
Birchler in St. Gallen vom Kleinen Rat des Kantons
Graubünden der übertretung von Art. 4 Abs. 5 des
erwähnten Gesetzes schuldig
erklärt und auf Grund von
Art. 27 der Vollziehungsverordnung
zur Zahlung einer
Busse
von 10 Fr. verurteilt worden, weil er Sonntag den
16.
Juli mit seinem Motorrad den Kanton Graubünden
befahren
hatte. Die Einwendung, Birchler habe das
Verbot nicht gekannt, da eine Verbottafel auf der von
ihm befahrenen Strasse nicht aufgestellt gewesen sei,
wurde
damit erledigt, dass in der vom eidg. Justiz-und
Polizeidepartement herausgegebenen Zusammenstellung
der besondern Bestimmungen über den Verkehr mit
Motorfahrzeugen in der Schweiz, die den Automobilisten
und Motorradfahrern bekannt sein müsse, in der den
Kanton Graubünden betreffenden Rubrik das bünd-
nerische Verbot der Einreise von Motorfahrzeugen aus-
drücklich
erwähnt sei.
, I
!
Gleichheit vor dem Gesetz. NG 48. 347
B. -Gegen diesen Entscheid hat Birchler am 14. Okto-
ber staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in derer bean-
tragt, derselbe sei aufzuheben, und es sei festzustellen
dass
Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 mii
Art. 4 V in Widrspruch stehe. Es wird geltend gemacht,
?urch Jene Bestunmung würden die Kantonseinwohner
III unzulässger Weise begünstigt; die Einwohner anderer.
Kantone konnten beanspruchen, diesen gleichgestellt zu
werden,
da kein plausibler Grund bestehe, die Motor-
radfahrer anderer
Kantone von den Strassen des Kantons
Graubünden fernzuhalten. Gründe der Verkehrssicher-
heit könnten für diese Beschränkung nicht ins Feld
gefürt werde~. Die einfachsten verkehrspolitischen
Eagungen zeIgten, dass das fragliche Verkehrsverbot
mIt den Notwendigkeiten des modernen Verkehrs-und
Geschäftslebens unvereinbar sei. Mit einer Verall-
gemeinerung solcher Schranken käme man auf Zustände
zurück, wie sie
vor 100 Jahren bestanden, wo kantonale
Zölle
und Abgaben an den Kantonsgrenzen erhoben
wurden. Der
Kanton Graubünden gehe noch weiter
und verweigere den von auswärts kommenden Motor-
fahrrädern
überhaupt den Durchlass. Das sei mit der
BV, speziell mit deren Art. 4 nicht vereinbar.
C. -Der Kleine Rat von Graubünden bemerkt in
seiner Vernehmlassung, das Gesetz vom 21. Juni 1925
sei
auf Grund eines Volksbegehrens entstanden. «Die
Initianten gingen bei der Aufnahme des angefochtenen
Absatzes von Art. 4 von der Erwägung aus, dass die
beschränkte Zulassung des Motorrades
für die Kan-
tonseinwohner volkswirtschaftlich geboten, die unum-
schränkte Zulassung des Motorrades ausserkantonaler
und ausländischer Provenienz zur Zeit der Konsequenzen
wegen unmöglich sei. Bei der vielfach unübersicht-
lichen Anlage unserer Bergstrassen
und bei ihrem grossen
Gefälle gefährdet das Motorrad den
Verkehr mehr als
das Personen-
und Lastautomobil, und für die Kurorte
die im Erwerbsleben unseres Kantons beinahe die Haupt
348 Staatsrecht. rolle spielen, würde die überhandnahme dieses Vehikels geradezu den Ruin bedeuten. -Aus diesen Gründen hatten die Initianten geglaubt, das fremde Motorrad vorläufig, bis und so lange der Kanton die notwendigen Strassenverbesserungen würde durchgeführt haben, vom Verkehr in unserem ausgesprochenen Gebirgskanton :tusschliessen zu müssen, dies auch in der Erwartung, dass die Technik inzwischen an diesem Fahrzeug Ver- besserungen anbringen würde, die es mit Bezug auf seine jetzt noch nicht zu Unrecht perhorreszierte Länn-, Rauch-und Gestankentwicklung etwas vorteilhafter als bisher gestalten würde.» Es wird wiederum darauf verwiesen, dass die Bestimmung in die vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel- lung der besonderen Bestimmungen über den Verkehr mit Motorfahrzeugen in der Schweiz aufgenommen worden und damit als den aussergewöhnlichen Verhält- nissen des Kantons Graubünden angemessen sanktio- niert und zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden sei. « Die angefochtene Gesetzesbestimmung richtet die Spitze nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, gegen die Motorradfahrer anderer Kantone, sie ist einfach eine, unter den . jetzt noch vorherrschenden ungünstigen Strassenverhältnissen, von zwingenden Notwendigkeiten diktierte Prohibitivmassnahme und Vorsichtsmassregel und zwar zu Gunsten der einheimischen Bevölkerung, der fremden Gastung, und 'liegt, wie gezeigt, nicht zuletzt im eigensten Interesse der ausserkantonalen Motorradfahrer, da Einwohner anderer Kantone, die mit unseren Strassenverhältnissen allzuwenig bekannt, in unserem Gebirgskanton grossen Gefahren exponiert sein würden.» Der Kleine Rat spricht deshalb die Hoff- nung aus, das Bundesgericht möge die angefochtene Gesetzesbestimmung schützen und den Rekurs abweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
350 Staatsrecht. gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann, dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner- wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und fremder Motorfahrräder. Die den Kantonseinwohnern eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons- einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck- bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be- günstigung der Kantonseinwohner stempelt. Danach vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent- scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.1 ff.). Dass die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel- lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr- zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss deshalb aufgehoben werden, während über das weitere Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs- rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv f~r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu entscheiden ist. 2. -Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor- fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein- reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse, wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49. 351 verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar- tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dasstdie gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgehol,)en ~~. ; 49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wörler gegen Polizeigeriohtsprä.sident Baselstadt. Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs- störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be- gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen gegen solche Störungen. Anfechtung wegen. ,:.erletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und Wllikur (Art. 4 BV). Abweisung. A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial- demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach- mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen, um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz- ins e I in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen- blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die Gekürzter Tatbestand.
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