BGE 53 I 341
BGE 53 I 341Bge28.10.1919Originalquelle öffnen →
340 Strafrecht. deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt, wer Repetierschrotflinten verwendet, wird mit Busse von 100 bis 400 Fr. bestraft. » Der Kassationskläger glaubt, in Absatz 1 dieser Vor- schrift werde dem weitem Tatbestand des « Tragens zu Jagdzwecken }) der engere Tatbestand des « Verwendens auf der Jagd» ausdrücklich gegenübergestellt. Dieser letztere Straf tatbestand sei deshalb nicht schon mit dem Tragen einer verbotenen Schusswaffe auf der Jagd, sondern erst dann erfüllt, wenn daraus geschossen worden sei. Da Abs. 3 überhaupt nur diesen Tatbestand unter Strafe stelle, so trete die Straffälligkeit erst ein, wenn eine Repetierschrotflinte abgeschossen werde. Allein einer solchen Auslegung steht die Entstehungsgeschichte der Bestimmung selbst entgegen. Wie das eidg. Departe- ment des Innern in seinem Bericht vom 29. Oktober 1927 ausführt, ging Abs. 3 aus einem Antrag Zschokke- Schüpbach in der nationalrätlichen Kommission in Rheinfelden vom 18. Mai 1921 « Repetierschrotflinten sind nur auf der Flugjagd gestattet}) hervor, womit schon das Mitnehmen solcher Flinten auf die Jagd mit Ausnahme der Flugjagd verboten werden wollte. Der Wortlaut der Bestimmung wurde dann in den weitem Beratungen verschiedentlich geändert (<< Wer Repetier- schrotflinten (Browning) auf anderes \Vild als auf Flug- .. wild verwendet l); Antrag Schüpbach in der national- rätlichen Kommission Thun 7. August 1923 und « Wer Repetierschrotflinten (Browning) ausser auf der Flug- jagd verwendet»; Antrag der Kommission an den Nationalrat), offenbar ohne dass damit eine engere Umschreibung des Straf tatbestandes beabsichtigt war. In der Folge wurde der Vorbehalt zu Gunsten der Flug- jagd gestrichen (Antrag der ständerätlichen Kommission: « Wer Repetierschrotflinten verwendet }». Das eidg. Departement des Innern ist der Meinung, dass mit dieser Streichung jeder Grund, um die Repetierschrotflinten in einem besondern Absatz zu behandeln, weggefallen sei und dass man sie wohl aus Versehen nicht in Abs. 1 I I .ii Organisation der Bundesrechtspflege. N0 47. 341 einbezogen habe. Damit wäre dann zweifellos schon das Tragen einer Repetierschrotflinte auf der Jagd und nicht erst die « Verwendung », wie der Kassationsklägel' sie versteht, strafbar erklärt. Die Auffassung, dass schon das Tragen der Repetier- schrotflinte auf der Jagd nach Art. L13 Zift. 5 Abs. :3 die Strafbarkeit begründe, entspricht unzweifelhaft auch der Absicht, die der Gesetzgeber mit dem Verbot ver- folgte. Dieses Verbot würde ja wohl illusorisch, wenn die Strafbarkeit den Nachweis voraussetzte, dass aus der mitgenommenen Repetierschrotflinte auch wirklich geschossen worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers. den Wild stand vor übermässigem Abschuss zu bewahren, kann angesichts der Schwierigkeit, in cOllcreio eincn solchen Beweis zu erbringen, nur erreicht werden, wenn schon das Mitnehmen einer Repetierschrotflinte auf die Jagd unter Strafe gestellt wird. Demnach erkennt der Kassationshof.: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDf:RALE 47. Urteil-des lta.ssa.tionshofes vom 24. Oktober 1927 i. S. Schild gegen Sta.a.tsa.nwa.ltscha.ft Bern. K ass a t ion s b e s c h wer d e. Begriff des « Endurteils» i. S. v. Art. 160 I OG: ein überwiegend positiver Kompe- tenzentscheid fällt nicht darunter. Verhältnis der KassaHons- beschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 189 III OG. -Gerichtstand der Konnexität in Markenrechts- streitigkeiten. A. -Uhrenhändler Loisch in Riga bestellte im Mai und Juni 1926 zuerst bei der Uhl'enfabrik Silvana S. A.,
342 Strafrecht. bezw. deren Direktor Lohner in Tramelan, dann bei Uhrenfabrikant Chatelain daselbst, und später auch bei Schild & Cie A.-G. in Grenchen, Uhren zum Export, die auf seinen ausdrücklichen Wunsch die angeblich in seinem Absatzgebiete woolbekannte lInd geschätzte Marke ({ Moser » tragen sollten. Schild & Oe gravierten auf 12 Dutzend Uhren die Marke « P. Moser)) ein. Die von einem A. Wiener in Pforzheim für Loisch bestellte Sendung ging im September 1926 nach Riga ab. Die Eingravierung « P. Moser» soll nach Aussage des ver- antwortlichen Direktors der Schild & Oe A.-6., Cesar Schild, aus Irrtum geschehen sein. Die A.-G. Paul Moser & Cie in Biel erhob hierauf als Geschädigte beim Regierungsstatthalteramt Biel Straf- anzeige gegen Loisch." Die Strafuntersuchung wurde von Amtes wegen auf Lohner, Chatelain und Schild ausgedehnt. Sämtliche Angeschuldigten erhoben vor Einzelrichter Biel die Gerichtsstandseinrede. Der Einzel- richter wies sie ab. Dagegen hat die 1. Strafkammer des bernischen Obergerichts - vor welcher von den Ange- :;;chuldigten nur Loisch und Lohner vertreten waren - die Einrede dahin gutgeheissen, dass der Richter von -Biel als unzuständig, dagegen für alle Angeschuldigten, _ auch für Schild, derjenige vonCourteiary als zuständig erklärt wurde. Bezüglich der Angeschuldigten Loisch, Lohner und Chatelain beruht der Entscheid darauf, dass _-.bei ihnen einzig Tramelan der'Begehungsort sei; inbezug auf Schild wird die Zuständigkeit aus dem Gesichts- punkte der Konnexität hergeleitet. B. -Hiegegen hat Schild Kassationsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, der Entscheid der Straf- kammer sei, soweit er sich auf ihn beziehe. zu kassieren und der Richter von Solothurn-Lebern als zuständig zu erklären. Die Begründung geht dahin, die Gerichts- standsnorm des Art. 28 MSchG sei verletzt, da als Be- gehungsort nur Grellchell angesehen werden könne. Organisation der BllndeSl'eehtspßege. N0 47. 343 Der Kassationshof zieht in Erwägung :
344 Strafrecht. standseinrede aus Art. 28 MSchG noch im Hauptver- fahren vor dem Richter von Courtelary zu erheben, . und müsste auch die Kassationsbeschwerde gegen das allfällig ihn verurteilende Endurteil speziell wegen Ver- letzung jener bundesrechtlicher Gerichtsstandsnorm noch als zulässig angesehen werden. 3. - Ob gegen den angefochtenen Gerichtsstands- entscheid nicht auch das Rechtsmittel der staatsrecht- lichen Beschwerde gemäss Art. 189 Abs. 111 OG gegeben gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, und ebenso die weitere Frage, ob, wenn man gegen Endurteile auch in der Kompetenzfrage nur die Kassationsbeschwerde zulässt, es entsprechend der Andeutung im Urteil des Kassationshofes i. S. Müller gegen Staatsanwaltschaft Zürich vom 28. Oktober 1919 den Parteien nicht frei- stehen muss, schon in früheren Stadien des Verfahrens zur Abwendung weiterer Nachteile das Bundesgericht als Staatsgerichtshof zur Bestimmung der örtlichen Kompetenz anzugehen. Dagegen mag schon jetzt bemerkt werden, dass die Kassationsbeschwerde materiell als begründet erschiene und hätte gutgeheissen werden müssen, da die dem Kassationskläger Schild zur Last gelegten Handlungen ganz unabhängig sind von den Vorgängen in Tramelan und infolgedessen die Zuständigkeit des Richters von Courtelary sich für den Kass!ltionskläger auch aus dem Gesichtspunkte der Konnexität (der nur für Loisch zutrifft) nicht herleiten lässt. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten. OFDAG OHset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Rem
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