BGE 53 I 339
BGE 53 I 339Bge07.08.1923Originalquelle öffnen →
338 Strafrecht. von Grimmlinger -der gemäss seinen Aussagen früher Platten verschiedener Fabriken vertrieb -die Zusiche- rung erhalten hatte, dass es sich um lizenzfreie Stücke handle. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 11. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES' MARQUES DE FABRIQUE Vgl. Nr. 47. -Voir n° 47 .. Jagdpolizei. N° 46. BI. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 46. Urteil des ltasaationshofes vom 21. November 1927 i. S. Ditwyler gegen Staatsanwaltschaft Aarga'l1. 339 Art. 43 Ziff.5 Jagdgesetz : Wann ist eine Repetierschrotflinte « verwendet » '/ A. -Der Kassationskläger hatte eine Repetier- schrotflinte auf die Jagd genommen und wurde dafür am 13. Mai 1927 vom Obergericht Aargau wegen Über- tretung von Art. 43 Ziff. 5 des eidg. Jagdgesetzes mit 30 Fr. gebüsst. B. -Dagegen erhebt der Kläger die Kassations- beschwerde ans Bundesgericht mit der Begründung: Er habe nach der vorinstanzlichen Feststellung die Repetierschrotflinte mit nur einer Patrone geladen auf die Jagd genommen, sei aber nicht zum Schuss ge- kommen. Darin liege noch keine « Verwendung» im Sinne von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 Jagdgesetz. ' C. -Die aargauische Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Art. 43 Ziff. 5 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz bestimmt: « Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammen- schraubbare oder andere zum Zweck der Verheimlichung konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre, auto- matische oder andere Flobertgewehre zu Jagdzwecken trägt oder auf der Jagd verwendet, wer bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmel- tiere Repetierschrotwaffen verwendet, oder Kugelwaffen,
340 Strafrecht. deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt, wer Repetierschrotflinten verwendet, wird mit Busse von 100 bis 400 Fr. bestraft. » Der Kassationskläger glaubt, in Absatz 1 dieser Vor- schrift werde dem weitern Tatbestand des « Tragens zu Jagdzwecken )} der engere Tatbestand des « Verwendens auf der Jagd)} ausdrücklich gegenübergestellt. Dieser letztere Straf tatbestand sei deshalb nicht schon mit dem Tragen einer verbotenen Schusswaffe auf der Jagd, sondern erst dann erfüllt, wenn daraus geschossen worden sei. Da Abs. 3 überhaupt nur diesen Tatbestand unter Strafe stelle, so trete die Straffälligkeit erst ein, wenn eine Repetierschrotflinte abgeschossen werde. Allein einer solchen Auslegung steht die Entstehungsgeschichte der Bestimmung selbst entgegen. Wie das eidg. Departe- ment des Innern in seinem Bericht vom 29. Oktober 1927 ausführt, ging Abs. 3 aus einem Antrag Zschokke- Schüpbach in der nationalrätlichen Kommission in Rheinfelden vom 18. Mai 1921 « Repetierschrotflinten sind nur auf der Flugjagd gestattet)} hervor, womit . schon das Mitnehmen solcher Flinten auf die Jagd mit Ausnahme der Flugjagd verboten werden wollte. Der Wortlaut der Bestimmung wurde dann in den weitern Beratungen verschiedentlich geändert (<< Wer Repetier- schrotflinten (Browning) auf anderes \Vild als auf Flug- . wild verwendet»; Antrag Schüpbach in der national- rätlichen Kommission Thun 7. August 1923 und « \Ver Repetierschrotflinten (Browning) ausser auf der Flug- jagd verwendet)}; Antrag der Kommission an den Nationalrat), offenbar ohne dass damit eine engere Umschreibung des Straftatbestandes beabsichtigt war. In der Folge wurde der Vorbehalt zu Gunsten der Flug- jagd gestrichen (Antrag der ständerätlichen Kommission: \ Wer Repetierschrotflinten verwendet »). Das eidg. Departement des Innern ist der Meinung, dass mit dieser Streichung jeder Grund, um die Repetierschrotflinten in einem besondern Absatz zu behandeln, weggefallen sei und dass man sie wohl aus Versehen nicht in Abs. 1 i ! J Organisation der Bundesreciltspflege. N0 47. 341 einbezogen habe. Damit wäre dann zweifellos schon das Tragen einer Repetierschrotflinte auf der Jagd und nicht erst die {( Verwendung », wie der Kassationskläger sie versteht, strafbar erklärt. Die Auffassung, dass schon das Tragen der Rcpetier- schrotflinte auf der Jagd nach Art. 43 Ziff. 5 Abs. = die Strafbarkeit begründe, entspricht unzweifelhaft auch der Absicht, die der Gesetzgeber mit dem Verbot ver- folgte. Dieses Verbot würde ja wohl illusorisch, wenn die Strafbarkeit den Nachweis voraussetzte, dass aus der mitgenommenen Repetierschrotflinte auch wirklich geschossen worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers, den \Vildstand vor übermässigem Abschuss zu bewahren, kann angesichts der Schwierigkeit, in COllcreto einen solchen Beweis zu erbringen, nur erreicht werden, wenn schon das Mitnehmen einer Repetiel'schrotflinte auf die Jagd unter Strafe gestellt wird. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDfRALE 47. t7 rteU· des ICa.ssa.tionshofes vom 24. Okto bar 1927 i. S. Schild gegen Staa.tsanwa.ltschaft Bern. K ass a t ion s b e s c h wer d e. Begriff des « Endurteils .. i. S. v. Art. 160 I OG: ein überwiegend positiver Kompe- tenzentscheid fällt nicht darunter. Verhältnis der Kassations- beschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 189 111 OG. -Gerichtstand der Konnexität in Markenrechts- streitigkeiten. A. -Uhrenhändler Loisch in Riga bestellte im Mai und Juni 1926 zuerst bei der Uhrenfabrik Silvana S. A.,
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