BGE 53 I 326
BGE 53 I 326Bge10.06.1925Originalquelle öffnen →
326 Strafrecht. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
328 Strafrecht. er aber jeweils mit den Schallplatten den Lieferant.en bezahlt ohne Lizenzmarken zu erhalten. Zum BeweIse legte er'eine Anzahl beglichener Rechnungen vor, in denen ihm die Lizenzmarken besonders belastet worden waren. c) L e h man n erklärte, nicht gewusst zu haben, dass die 2 markenlos verkauften Platten gebührenpflichtig seien. Er habe zirka 600 Platten an einer Steigerung beim Stadtammannamt Zürich 5 und zirka 600 Stück von Hans Grimmlinger in Zürich gekauft, letztere unter der ausdrücklichen Zusicherung, « dass er mit der Lizenz- gebühr nichts mehr zu tun habe, diese Sache sei bereits geregelt ». B. -Durch Verfügung vom 24. Dezember 1926 stt> llte die Bezirksanwaltschaft Zürich die Untersuchung ein, indem sie ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten, wie es Art. 46 URG voraussetzt, verneinte. Zudem habe Dr. Immer, Direktor der Mechanlizenz, bei seiner Ein- vernahme vom 14. Dezember 1926 erklärt, «. dass er gegen Keller-Baur die Klage zurückziehe und sich mit der Musikindustrie A.-G. auseinandersetzen werde ». Gegen diese Sistierungsverfügung rekurrierte die Mechanlizenz an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung und Rück- weisung der Akten zur Anklageerhebung, eventuell zur Ergänzung an die Bezirksanwaltschaft. Letztere beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 1927 Abweisung des Rekurses. Sie hielt insbe- sondere daran fest, dass Dr. Immer nach Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls die Klage gegen Keller zurückgezogen habe. . C. -Anlässlich einer erneuten Einvernahme vom 31. Mai 1927 erklärte Dr. Immer, den Klagerückzug nur für den Fall in Aussicht gestellt zu haben, dass Keller beweise, « dass wir den Urheberlohn bezogen hätten». Dieser Beweis sei aber nicht erbracht worden. Im weitern wurde Dr. Immer auch über die Bedeutung eines in einem Rundschreiben vom 18. Juni 1926 wieder- Urheberrecht. N° 45. 329 gegebenen Vergleiches zwischen der Mechanlizenz und der Musikindustrie A.-G. befragt, in welchem es u. a. heisst: « IH. Der Urheberlohn für die ohne Kontroll- marken ausgegebenen Platten ist entrichtet worden. Die während des Bestehens der Differenzen von der Musikindustrie A.-G. ohne Lizenzmarken gelieferten Platten sind möglichst mit der besonderen Kontroll- marke nachzukleben. » Hierüber äusserte er sich wie folgt : « Das Kreisschrei- ben vom 18. Juni 1926 hat die Zeit vor dem 18. Juni 1926 umfasst und alle vor diesem Datum hängigen Ange- legenheiten erledigt. Es wurde damals mit der Musik- industrie vereinbart, dass die Odeonplatten wieder mit Lizenzmarken geliefert werden sollen. Aus diesem Grunde sind wir auch gegen die Musikindustrie-A.-G. vorge- gangen, und seit Januar 1927 ist in Basel eine bezügliche Untersuchung hängig. » In einer von der Staatsanwaltschaft am 10. Juni 1927 vorgenommenen' zweiten Abhörung beharrte Lehmann darauf, dass ihm H. Grimmlinger zugesichert habe, die zirka 600 Platten seien nicht lizenzpflichtig. Letzterer bestätigte dies bei seiner gleichen Tages erfolgten Ein- vernahme, beifügend, dass er die vor zirka einem Jahre an Lehmann verkauften, in Deutschland hergestellten Platten seit 1920 besessen habe. D. -Durch Entscheid vom 13. Juni 1927 hat hierauf die Staatsanwaltschaft Zürich den Rekurs abgewiesen. E. -Gegen diesen Rekursentscheid hat die Mechan- lizenz rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren um Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, eventuell zu neuer Entscheidung, weiter eventuell nach Ergänzung der Akten im Sinne der Erwägungen. Die Kassationsbeklagten 1 und 3 haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Der Kassationsbeklagte 2 hat keine Antwort eingereicht.
330 Strafrecht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
a) Bezüglich K e I I e r ist das Bundesgericht an die tatsächliche Feststellung gebunden, dass Dr. Urheberrecht. N° 45. 331 Immer bei seiner Einvernahme durch die Bezirksanwalt- schaft Zürich vom 14. Dezember 1926 die Strafklage bedingungslos zurückgezogen hat. Ob diese nach Art. 47 URG ein Antragsdelikt betreffende, rechtzeitig abge- gebene Rückzugserklärung form gerecht erfolgt sei und insbesondere von den kantonalen Instanzen berücksich- tigt werden durfte, obwohl sie nicht protokolliert war, ist eine der Überprüfung des Kassationshofes entzogene kantonal-prozessrechtliche Frage. Von einer Verletzung der Art. 146 und 147 OG, wie sie die Kassationsklägerin geltend macht, kann keine Rede sein, da diese Bestim- mungen ja gerade auf die einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften verweisen und eine allfällige Verletzung dieser kantonalen Normen natürlich nicht eine Verletzung von Bundesrecht wäre. b) Übrigens wäre auch materiell der Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 litt. bURG weder objektiv, noch subjektiv erfüllt. In ersterer Hinsicht wendet Keller freilich zu Unrecht ein, die Erlaubnis des Autors zur Übertragung seiner Werke auf Schallplatten schliesse auch das Recht zu deren Vertrieb in sich. Wie bereits in BGE 53 I 165 f. ausge- führt worden ist, hat der nach dem alten URG vom 23. April 1883 auf die « Vervielfältigung », bezw. « Dar- stellung» von Werken der Literatur und Kunst be- schränkte Urheberrechtsinhalt im neuen Gesetz u. a. eine Erweiterung erfahren durch Anerkennung des ausschliesslichen Rechts des Autors, Werkexemplare, wie hier Schallplatten (Art. 13 Abs. 11), « zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen» (Art. 12 Ziff. 2). Der Urheber kann mithin nicht nur den Vertrieb von widerrechtlich, d. h. ohne seine Erlaubnis, herge- stellten Platten verbieten, sondern es steht ihm auch die Befugnis zu, das Inverkehrbringen von rechtmässig fabrizierten Platten von seiner Erlaubnis und damit von ihm beliebigen Bedingungen, wie namentlich der Entrichtung einer Gebühr oder der Einschränkung des AS 53 1-1927 21
332 Strafrecht. Absatzgebietes abhängig zu machen. Während das Gesetz in Art. 58 Abs. I die Unwirksamkeit derartiger territorialer Beschränkungen des Vertriebes Dritten gegenüber als Regel statuiert, macht es in Abs. 111 eit. Art. eine Ausnahme für die literarische oder musikalische Werke wiedergebenden « mechanischen Instrumente», also speziell Schallplatten. Das Inverkehrbringen solcher Werkexemplare entgegen einer vom Inhaber der Autor- rechte aufgestellten Einschränkung des Absatzgebietes bildet, wie das Inverkehrbringen von Schallplatten - auch rechtmässig hergestellter -ohne Erlaubnis des Autors überhaupt, eine nach Art. 42 verfolgbare Ur- heberrechtsverletzung. Soweit Keller aus den Ausführungen in der bundes- rätlichen Botschaft vom 9. Juli 1918 zu Art. 59 Abs. II des Entw. (BBl. 1918 111 652) -der mit Art. 58 Abs. 111 n. URG übereinstimmt -folgern will, letztere Bestimmung gelte nur für den Fall, « wo die Erlaubnis zur Übertragung von Tanzmusik etc. auf Schallplatten nicht erteilt sei », übersieht er, dass es sich auch bei jener ausdehnenden, durch den Wortlaut in keiner Weise gestützten Auslegung von Art. 13 der rev. Berner Übereinkunft (vgl. BGE 53 I 166 f.) nicht um die Erlaub- nis zur Herstellung der Platten handelt -die als gegeben vorausgesetzt wird -, sondern um das Vertriebsrecht. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf Art. 21 URG, weil diese Bestimmung sich nur auf die auf Grund einer Zwangslizenz (Art. 17 ff.) in der Schweiz hergestellten Platten bezieht, die hier beanstandeten Odeonplatten aber deutscher Fabrikation sind. Dagegen entfällt der objektive Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung, wenn Keller darzutun im- stande ist, dass die Lizenzgebühren den angeblich ver- letzten Autoren bezahlt worden sind, und infolgedessen die Zustimmung zum Vertriebe der Platten in der Schweiz erteilt worden ist. Unter dieser Voraussetzung ist es unerheblich, ob die verkauften Schallplatten mit Lizenz- J. Urheberrecht. Na 4.5. 33{ marken versehen waren oder nicht, da diesen Zeichen lediglich die Bedeutung von Quittungen, also Beweis- urkunden zukommt. Dem Urheber steht es selbstver- ständlich frei, seine Erlaubnis nur unter der Bedingung zu erteilen, dass die Gebührenentrichtung durch Auf- kleben einer Marke erkennbar gemacht werde. Aus der Nichterfüllung dieser vertraglichen Pflicht erwächst ihm jedoch bloss ein allfälliger Schadenersatzanspruch nach Art. 97 ff. OR gegenüber seinem Vertragsgegner. Kller beruft sich zum Beweise der Gebührenzahlung an dIe Inhaber der Autorrechte auf den im Rundschreiben vom 18. Juni 1926 enthaltenen Vergleich zwischen der Mechanlizenz und der Musikindustrie A.-G., dessen Ziff. 111 Abs. 1 lautet: « Der Urheberlohn für die ohne Kontrollmarken ausgegebenen Platten ist entrichtet worden. » Sofern diese Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass die Gebühren erst nach dem Verkaufe der 3 O.deonplatten bezahlt worden sind, vermag sie Keller mcht zu entlasten, weil durch diese Leistung eines Dritten das Antragsrecht des Geschädigten nicht getilgt wurde. Ist sie aber in dem Sinne auszulegen, dass die Gebühren d.urch die Musikindustrie A.-G. jeweils rechtzeitig ent- rIchtet wurden, so handelt es sich um eine auch für ihn wirksame Anerkennung der Mechanlizenz, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliege. Für die letztere Alternative sprechen gewichtige Gründe. Die Schaffung ( besonderer Kontrollmarken », mit denen gemäss Ziff. III Abs. 2 des Vergleiches die während des Bestehens der Differenzen von der Musikindustrie A.-G. ohne Lizenzmarken gelieferten Platten möglichst nachzu- kleben waren, wäre schlechterdings nicht verständlich, wenn . die Gebührenzahlung erst im Zeitpunkte des VergleIchsabschlusses erfolgt seinsolIte, da man sich in diesem Falle offenbar mit den gewöhnlichen Lizenz- marken begnügt hätte. Die Richtigkeit dieser Annahme wird denn auch durch die Ausführungen des Anwaltes der Mechanlizenz in einer Eingabe an die Staatsanwalt-
334 Strafrecht. schaft Zürich vom 27. Mai 1927 bestätigt: {( Es kamen Platten heraus, wo die normalen Lizenzmarken fehlten und deshalb, s 0 f ern der U r heb e rIo h n b e- z a hIt war, nachher die besonderen Kontrollmarken angebracht wurden ...... )) c) In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass nach Art. 46 nur die vorsätzliche Übertretung des URG strafbar ist. Die Kassationsklägerin behauptet ein vorsätzliches Handeln des Keller, indem sie unter Berufung auf eine Abhandlung im Droit d'auteur (1926 S. 87 ff.) geltend macht, er habe angesichts der notorischen Anbringung von Lizenzmarken auf den für den Handel freigegebenen Platten am Mangel solcher Marken er- kennen müssen, dass es sich um unerlaubterweise in Ver- kehr gebrachte Stücke handle. Allein auf diesen Stand- punkt könnte sie sich mit Erfolg nur stellen, wenn das Kontrollsystem in der Schweiz tatsächlich lückenlos dur;chgeführt wäre, dergestalt, dass Schallplatten mit geschützten Werken ohne Lizenzmarken rechtmässig üJ;>erhaupt nicht in Verkehr gelangen könnten. Alsdann erschiene die Annahme begründet, dass der Händler, der markenlose Platten vertreibt, von denen er weiss ooer wissen muss, dass sie geschützte Werke wieder- geben, sich einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung schuldig macht. Diese tatsächliche Voraussetzung war aber jedenfalls im Zeitpunkt der Begehung der angeb- lichen Gesetzesverletzung durch Keller noch nicht ge- geben. Wie gerade aus dem erwähnten Vergleich in Ver- bindung mit der Eingabe der Mechanlizenz vom 27. Mai 1927 erhellt, konnten Fabrikanten damals Schallplatten. für die sie die Lizenzgebühren bezahlt hatten, markenlos in Verkehr bringen, wobei zudem diese Platten nach- träglich -nach dem 18. Juni 1926 -nicht mit den gewöhnlichen Lizenzmarken, sondern mit besonderen Kontrollmarken « möglichst )) nachzukleben waren. Im weitern vertritt die Kassationsklägerin unter Hin- weis auf die Ausführungen in der zit. Abhandlung Urheberrecht. N° 45. 335 (S. 9Of.) den Standpunkt, dass Keller jedenfalls ein-zur Bestrafung ausreichender -Eventualdolus zu Last gelegt werden müsse, da er verpflichtet gewesen wäre, sich darüber zu vergewissern, ob sein Lieferant zur Abtretung des Vertriebsrechtes befugt sei. Nun hat allerdings das Bundesgericht in ständiger Praxis den Eventualdolus dem Vorsatz gleichgestellt und ausge- sprochen, dass er bei Eingliffen in Marken-und Er- finderrechte immer dann anzunehmen sei, wenn der Handelnde nach den Umständen nicht der redlichen und gewissenhaften Überzeugung sein konnte, dass er kein fremdes Recht verletze. Der Gewerbetreibende, der ein fremdes Zeichen oder Patent nachahme oder verwende, ohne sich irgendwie darum zu kümmern, ob es geschützt sei, handle ebenso bewusst widenechtIich wie derjenige, welcher vom Eintrag der Marke oder des Patentes Kenntnis hatte (BGE 18 S. 99; 37 I 542; 39 II 133; 40 I 310). Für das Gebiet des Muster-und Modellschutzes dagegen hat es die Anwendung dieses Grundsatzes abgelehnt, indem es unter ausdrücklicher Festhaltung an der Gleichstellung von Vorsatz und Even- tualdolus den Umstand, dass ein Wiederverkäufer sich vorerst nicht erkundigte, ob der zu verkaufende Artikel ein geschütztes Muster oder Modell nachahme, als zum Beweise des Vorsatzes nicht ausreichend erklärte; dem Händler könne eine so weitgehende Sorgfalts pflicht schlechterdings nicht zugemutet werden. Die Unter- lassnng von Erkundigungen sei ihm bloss als Fahrlässig- keit anzurechnen (BGE 49 1212 f.). Mit diesem letzteren Falle zeigt der vorliegende zwei- felsohne grosse Ähnlichkeit, indem sich der Streit hier wie dort darum dreht, ob ein Händler dadurch in Rechte Dritter eingreife, dass er von seinem Lieferanten erhaltene Ware ohne vorgängige Prüfung der Rechtmässigkeit ihres Inverkehrbringens weiterverkauft, :wobei die Frage nach dem Vorliegen eines Eventualdolus davon abhängt, ob und inwieweit eine Erkundigungspflicht des Wieder-
336 Strafrecht. verkäufers bestehe (vgl. Art. 24 Ziff. 2 MMG vom 30. März 1900 und Art. 42 Ziff. 1 litt. bURG). In Anlehnung an das zuletzt erwähnte bundesgerichtliche Urteil würde man daher hier dazu gelangen, den Eventualdolus zu verneinen, auch wenn sich Keller darauf beschränkt haben sollte, die Platten ohne weiteres wieder in Verkehr zu bringen (vgl. in diesem Sinne Droit d'auteur 1926 S. 24, welche Auffassung auch der Anwalt der Mechan- lizenz anfänglich geteilt zu haben scheint, loc. cit. S. 33). Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da der Eventualvorsatz bei Keller selbst dann auszuschliessen wäre, wenn man den für das Marken- und das Patentrecht geltenden strengern Grundsatz als massgebend erachten wollte. Denn gestützt auf die Erklärungen der Musikindustrie A.-G. im Zirkular- schreiben vom 15. April 1926: dass die Odeonplatten « ohne die bisher gekannten Lizenzmarken » geliefert würden, « weil die Lizenzgebühr mit den Urheberrechts- gesellschaften über die Fabrik abgerechnet werde», und dass die Gesellschaft die Verantwortung für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem URG trage, durfte Keller in guten Treuen annehmen, dass er durch den Verkauf dieser Platten keinerlei Urheber- rechte verletze. Mit dem Einwand, er habe jenen Er- klärungen keinen Glauben schenken dürfen, kann die . Mechanlizenz nicht gehört werden, nachdem sie selber im Vergleich vom 18. Juni :t926 hat anerkennen müssen, dass die Gebühren für die markenlosen Platten bezahlt worden sind. Entgegen ihrer Auffassung wäre auch zu berücksichtigen, dass Keller, der von Beruf Elektriker ist und sich mit dem Plattenhandel bloss nebenbei befasst, praktisch wohl nur über beschränkte Informa- tionsmöglichkeiten verfügte und daher in hohem Masse auf die Vertraueuswlirdigkeit der ihm von einem schweizerischen Engrosgeschäft gemachten Angaben angewiesen war. 3. -Bezüglich Mon nie r erachtet die Staats- I J Urheberrecht. N° 45. 3J7 anwaltschaft auf Grund der vorgelegten, quittierten Rechnungen den Beweis als erbracht, dass er die Lizenz- gebühren für von drei deutschen Engrosfinnen bezogene Platten entrichtet habe, ohne selber Lizenzmarken zu erhalten. Dafür, dass die von ihm markenlos verkauften Stücke nicht zu diesen Platten gehörten, liege nichts vor. An diese Beweiswürdigung ist der Kassationshof gebunden. Nicht abgeklärt ist freilich, ob auch die deutschen Liefe- ranten ihrerseits die Gebühren den Autoren bezahlt haben. Einer Beweisergänzung nach dieser Richtung bedarf es jedoch nicht, da Monnier angesichts der be- sonderen Fakturierung der Lizenzmarken zur An- nahme berechtigt war, dass die Platten ohne Verletzung von Urheberrechten in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können (anders wäre es, wenn das Kontroll- system zur Zeit des Verkaufes der inkriminierten Stücke in der Schweiz lückenlos durchgeführt gewesen wäre). 4. -Auch bei L e h man n ist der Vorsatz zu ver- neinen, allerdings nicht, wie die Bezirksanwaltschaft angenommen hat, wegen mangelnder Schädigungsab- sicht, weil diese kein Erfordernis des Vorsatzes bildet (BGE 32 I 698 ; 33 I 201). und ebensowenig ,vegen Un- kenntnis, dass es sich um geschützte Werke handle, weil eine Haftungsbefreiung aus diesem Grunde zu weit führen würde (vgl. bundesrätl. Botsch. BBL 1918 III 653 f.). Entscheidend kommt vielmehr in Betracht, dass Lehmann gemäss verbindlicher Feststellung im angefochtenen Entscheide den Plattenvorrat, aus dem die zwei beanstandeten Stücke stammen, teils auf einer Gant beim Stadtammannamt Zürich 5 ersteigert, teils von H. Grimmlinger in Zürich gekauft hat. Bezüglich des Verkaufes der auf erstere Art erworbenen Platten erscheint ein vorsätzliches Handeln von vorneherein als ausgeschlossen, da Lehmann annehmen durfte, dass dem Vertriebe öffentlich versteigerter Platten nichts entgegen- stehe. Aber auch bezüglich des zweiten Postens muss ihm der gute Glaube zugebilligt werden, nachdem er
338 Strafrecht. von Grimmlinger -der gemäss seinen Aussagen früher Platten verschiedener Fabriken vertrieb -die Zusiche- rung erhalten hatte, dass es sich um lizenzfreie Stücke handle. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 11. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE Vgl. Nr. 47. -Voir n° 47." Jagdpollzei. N° 46. Ill. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 46. Urteil des Xassationshofes vom SI. November 19a7 i. S. Dä.twyler gegen Staatsanwaltschaft Aargau. 339 Art.43 ZUf.5 Jagdgesetz : Wann ist eine Repetierschrotflinte « verwendet » '1 A. -Der Kassationskläger hatte eine Repetier- schrotflinte auf die Jagd genommen und wurde dafür am 13. Mai 1927 vom Obergericht Aargau wegen Über- tretung von Art. 43 Ziff. 5 des eidg. Jagdgesetzes mit 30 Fr. gebüsst. B. -Dagegen erhebt der Kläger die Kassations- beschwerde ans Bundesgericht mit der Begründung: Er habe nach der vorinstanzlichen Feststellung die Repetierschrotflinte mit nur einer Patrone geladen auf die Jagd genommen, sei aber nicht zum Schuss ge- kommen. Darin liege noch keine « Verwendung)) im Sinne von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 Jagdgesetz." C. -Die aargauische Staatsanwaltschaft schliesst" auf Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Art. 43 ZifL 5 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz bestimmt: {( Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammen- schraubbare oder andere zum Zweck der Verheimlichung konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre, auto- matische oder andere Flobertgewehre zu Jagdzwecken trägt oder auf der Jagd verwendet, wer bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmel- tiere Repetierschrotwaffen verwendet, oder Kugelwaffen,
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.