BGE 53 I 309
BGE 53 I 309Bge20.02.1923Originalquelle öffnen →
308 Staatsrecht. Beim Fehlen eines nachgewiesenen Hoheitsbesitzes muss deshalb die Rechtshilfepflicht davon abhängen, welchem der bei den Kantone das streitige Seegebiet r e c h t- l ich zugehöre. Diese Frage zu entscheiden, auch nur als biossen Präjudizialpunkt für den geltend gemachten Rechtshilfeanspruch, ist aber das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren deshalb ausser Stande, weil die Parteien es unterlassen haben, ihm die dazu nötigen Angaben und Unterlagen zu unterbreiten und deren Lösung einem besonderen Verfahren vorbehalten wollen. Solange nicht in dem letzteren die Grenze so gezogen wird, dass der Begehungsort auf luzernisches Gebiet zu liegen kommt oder nach erfolgter Grenzbereinigung der Begehungsort noch abzuklären bleibt, kann deshalb auch von dner bundesrechtswidrigen Verweigerung der Rechts- hilfe durch Nidwaldei1 nicht die Rede sein. Für beide Eventualitäten aber -Wird die Rechtshilfepflicht vom nid- waldnischen Regierungsrat schon heute anerkannt, wobei er zu behaften ist. Der Einwand Luzerns, dass das Urteil im Grenz- streite erst für die Zukunft Recht schaffe, würde dann zutreffen, wenn Luzern sich für sein Begehren auf einen zu seinen Gunsten bestehenden Hoheitsbesitz an dem streitigen Seeteile zu berufen vermöchte. Er versagt, nachdem dies nicht der Fall ist, weil der Richter im Grenzprozesse nicht eine neue. Grenze festzusetzen, sondern die schonbesteheHde zu ermitteln haben wird~ Und ebenso ist unrichtig, dass der Regierungsrat von Nidwalden sich· durch seinen Beschluss strafrichterliehe Befugnisse anmasse. Lediglich die Zuständigkeit des luzernischen Strafrichters wird von der nidwaldnischen Behörde in Abrede gestellt. Ergibt sie sich aus dem Urteil im Grenzprozesse, so wird hernach der luzernische Rich- ter über die Schuldfrage und die Höhe der Strafe nach den Bestimmungen des luzernischen Rechts frei ent- scheiden können. Auch eine Anarchie in fischereirecht- licher Beziehung ist mit dieser Lösung keineswegs ver.:. Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42. 309 bunden. Dem Kanton Luzern stand und steht es jeder- zeit frei, den Grenzstreit beim Bundesgericht anhängig zu machen (Art. 175Ziff. 2 OG) und gleichzeitig den Er- lass vorsorglicher Massregeln nachzusuchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IX. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS 42. Urteil vom 4. November lSa7 i. S. Genf gegen Basel-Stadt. Interkantonales Armenrecht : Pflicht des Niederkunftskan- tons, die Niedergekommene auf eigene Kosten zu ver- pflegen. -Voraussetzungen des Regressrechts gegen einen andern Kanton bei Unterstützung. A. -Eine gewisse Martha B., heimatberechtigt und mit Wohnsitz in Basel-Stadt, hatte sich am 24. Septem- ber 1924 nach Genf begeben, wo sie im kantonaleil Frauenspital niederkam. Am 23. Oktober 1924 verliess sie das Spital und kehrte einige Tage später nach Basel zurück. Die Spital rechnung von 104 Fr. blieb sie schuldig. Daraufhin stellte der Kanton Genf dem Kanton Basel-Stadt Rechnung für diesen Betrag und leitet nun, nachdem Basel-Stadt seine Zahlungspflicht bestritt, die vorliegende Klage ein. Genf beantragt, es sei Basel-Stadt zu verurteilen, ihm die Kosten der Verpflegung der B. mit 104 Fr. zu ersetzen. In der Begründung wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 hingewiesen und ausgeführt: Im Verhalten der B., . die sich ausschliesslich zum Zwecke der Niederkunft nach Genf begeben habe, liege ein Missbrauch diese.s
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Staatsrecht.
Gesetzes, von dem nicht anzunehmen sei, dass der
Gesetzgeber ihn habe schützen wollen. Ansonst würd:n
sich unbillige Folgen ergeben, speziell für Genf, wohm
sehr häufig bedürftige Personen aus andern Kantonen
sich zum Zwecke der Niederkunft verfügen. Normaler-
weise
hätte Basel, das Heimat-und Wohnsitzkanton
der
B. sei, diese verpflegen müssen. Genf habe daher
eine Pflicht erfüllt, die
in erster Linie Baselobgelegen
habe. Es handle sich um eine öffentlichrechtliche Ge-
schäftsführung ohne Auftrag, aus der Basel zum Kos-
tenersatz
an Genf verpflichtet sei.
Basel-Stadt
hat die Abweisung der Klage beantragt.
Es 'bestreitet, dass einer der Fälle vorliege, wo nach
der
Praxis auf dem Boden des Bundesgesetzes von 1875
der Verpflegungskanton für die Kosten
auf einen andern
zurückgreifen könne. Basel-Stadt habe in keiner Weise
Anlass dazu gegeben, dass Genf die
B. habe verpflegen
müssen. Diese sei bei
ihrer Abreise von Basel nicht
pflegebedürftig gewesen. Basel-Stadt habe weder das
Recht, noch die
Pflicht gehabt, sie von der Reise abzu-
halten. Die
B. sei im Genusse der verfassungsmässigen
Freizügigkeit gewesen,
kraft welcher auch der von
Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Bedrohte sich hin-
begeben dürfe,
wo er wolle. Er sei kraft der Freizügig-
keit weder dem Kanton, den er verlasse, noch den
Kanton, den er aufsuche, Auskunft über die, Gründe
seiner Reise schuldig,
und der Kanton, den er verlasse,
könne daher für den Entschluss, den der Wegziehende
fasse,
unter keinen Umständen verantwortlich gemacht
werden, wenn
er nicht darauf durch seine Organe einge-
wirkt habe, was im vorliegenden Falle gar nicht. be-
hauptet werde. Die bisher ergangenen Entscheidungen
hätten nicht das Verhalten des Bedürftigen und dessen
Motive ins Auge gefasst, sondern das Verhalten des
beklagten Kantons. Das Verhalten des Bedürftigen,
das von Genf im vorliegenden Falle für massgebend
gehalten werde, sei nicht geeignet, das
von Genf besorgte
I
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42.
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Geschäft als ein fremdes erscheinen zu lassen, bei dem
Genf eine Verpflichtung von Basel-Stadt erfüllt
hätte.
Dafür, dass der nicht in Anspruch genommene Kanton
zur Rückerstattung verpflichtet sein sollte, wenn der
Bedürftige
in fraudem legis bei einem andern Fürsorge
verlange, lasse sich kein Grund finden.
Wenn der
Bedürftige eine Gesetzesumgehung begangen habe, so
könne das mangels einer
gesetzlihen Vorschrift nicht
die Folge haben, dass ein anderer
Kanton für die Ver-
pflegung des Fehlbaren aufkommen müsse. Ferner müsse
man aber fragen, ob es wirklich eine Gesetzesumgehung
sei, wenn der Bedürftige die Fürsorge, die er in einem
Kanton beanspruchen könnte, verschmähe und einen
andern
Kanton aufsuche, um sich dort verpflegen zu
lassen.
Es könnte nur dann eine Gesetzesumgehung
sein, wenn das Bundesgesetz dem Bedürftigen die
Pflicht auferlegte, sich
an einen bestimmten Kanton zu
wenden. Davon sei
aber keine Rede : Verpflichtungen
würden in dem Gesetze
nur den Kantonen auferlegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es ist keine Frage, dass unter den Art. 1 des Bun-
desgesetzes vom 22.
Juni 1875 auch der Fall gehört,
wo eine bedürftige Frauensperson niederkommt. Auch
hier muss der
Kanton, auf dessen Gebiet die ersten' .
Symptome der Geburt sich zeigen, für die erforderliche
Pflege besorgt sein, da ja ein Transport in den Heimat-
(oder Wohnsitz-)
Kanton ausgeschlossen ist. Genf hatte
daher auf Grund der genannten Bestimmung der B.,
die seit dem 26. September 1924
dort weilte und der
Niederkunft wegen am 11.
Oktober 1924 im Frauenspital
aufgenommen werden musste, die erforderliche Verpfle-
gung zu gewähren.
". .
Es liegt keiner der Fälle vor, in denen nach der PraXIs
Genf von einem andern Kanton, speziell Basel-Stadt,
den
Ersatz der durch die Verpflegung der B. entstandenen
Kosten verlangen könnte.
Ein solcher . Kostenersatz
312 Staatsrecht.
ist dem Kanton,' der infolge einer bundesrechtlichen
oder staatsvertraglichen
Pflicht verpflegt oder unter-
stützt hat, nur dann zugesprochen worden, wenn ein
anderer Kanton in erster Linie dazu verpflichtet ge-
wesen wäre
und dieser Pflicht nicht nachgekommen ist,
indem
er die bereits transportunfähige bedürftige Per-
son (BGE 8 S. 441 ; 31 I 407) oder eine (ausländische)
Person abschob, bei der die Gefahr demnächst ein-
tretender Unterstützungsbedürfnis bestand (BGE 43 I
310), oder aber den Eintritt des Verpflegungs-oder
Unterstützungsfalles im andern Kanton durch ein im
eigenen Interesse erfolgtes Dazwischentreten herbei-
geführt
hat (BGE 46 I 455). Es mussdarnach ein Ver-
halten des betreffenden Kantons vorliegen, das nicht
ganz einwandfrei
ist oder auf der Wahrung eigener
Interessen beruht, damit der andere Kanton, der infolge-
dessen verpflegt oder
unterstützt hat, die Ersetzung
der dadurch entstandenen Kosten beanspruchen kann.
Es "fehlt hier an einem derartigen Verhalten von Basel-
Stadt, das bewirkt hätte, dass Genf die B. verpflegen
musste. Diese hat, bevor sie pflegebedürftig war, aus
,eigenen Stücken, ohne irgend welches Zutun der Be-
hörden von Basel-Stadt
und ohne dass sie Veranlassung
gehabt hätten, irgendwie tätig zu sein, sich von Basel
entfernt und nach Genf begeben. Selbst wenn die Be-
hörden von Basel-Stadt von der Sachlage
unterrichtet
'gewesen wären, hätten sie-keine Befugnis gehabt, die
B. an der Abreise zu verhindern.
Die
B. hat sich freilich, wie es scheint, nach Genf
begeben in der Absicht,
dort niederzukommen und
nachher wieder nach Basel zurückzukehren. Wäre sie
in Basel geblieben, so
hätte sie dort verpflegt werden
müssen.
Das wäre in der Tat, da sie in Basel wohnt
und dort zuden noch heimatberechtigt ist, gegenüber
der Verpflegung in Genf das normalere
und natür-
lichere gewesen. Allein nach der Praxis genügt das
nicht, beim
Mangel jeden Verhaltens der Basler Behör-
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 42. 313
dtm im angegebenen Sinne, um Genf ein Rückgriffs-
recht an Basel für die Verpflegungskosten zu geben.
Und es würde sich auch nicht rechtfertigen, die Kosten-
ersatzpflicht
auf solche Falle auszudehnen, wo jenes
Moment fehlt
und wo man lediglich sagen kann, dass
bei der als normal vorgestellten, rein h
y pot h e t i s ehe n
Sachlage die Fürsorgepflicht den andern
Kanton getroffen
hätte. Diese Pflicht liegt eben demjenigen Kanton ob,
auf dessen Gebiet der Erkrankungsfall eingetreten ist,
auch wenn es sich nur um einen ganz vorübergehenden,
ja zufälligen Aufenthalt handelt. Insofern hat man es
mit einer rein territorialen Fürsorgepflicht zu tun. Ein
Ersatzanspruch gegenüber einem andern
Kanton kann
dabei nicht auf den biossen Umstand gestützt werden,
dass bei anderem
Tatbestand -hier, wenn die B. Basel
nicht verlassen
hätte -dieselbe territoriale Fürsorge-
pflicht diesem andern
Kanton zugefallen wäre, und
gegenüber dem
Heimatkanton als solchem ist der Rück_
griff durch
Art. 2 I BG ausgeschlossen. Auch die Tat-
sache, dass die B. im Hinblick auf die nahe ausserehelich~
Niederkunft, die sie nicht an ihrem Wohnort abhalten
wollte, sich nach Genf begeben
hat, kann zu keiner
andern Lösung führen. Genf
ist nichtsdestoweniger
primär fürsorgepflichtig geworden und nicht ewa
nur sekundär in Vertretung des primär fürsorgepfhch-
tigen Basel-Stadt, weil eben die territoriale
Pflicht des
letztern
Kantons nur eine hypothetische, keine wirkliche
war und dessen heimatliche Fürsorgepflicht inbezug
auf die territoriale eines andern Kantons nach dem
Bundesgesetz keinen Ersatzanspruch begründet.
Man kann für den Standpunkt von Genf auch nfcht
das Urteil Genf gegen Bern vom 6. Juni 1924 (BGE 50 I
69) verwerten (Genf
tut es auch nicht); denn jenr
Fall betrifft einen andern Tatbestand -Aufnahme In
Genf als Grenzstadt von im Ausland erkrankten und
bereits dort transportunfähig gewordenen Angehörigen
anderer
Kantone -und die dortigen Erwägungen,
314 Staatsrecht. wonach Genf in Vertretung des bereits fürsorgepflichtig gewordenen Heimatkantons die betreffende Person aufnimmt, kann im vorliegenden Fall keinerlei An- wendung finden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. X. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGS- RECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 43. Arrit d.u ler ootobre lSa7 dans la cause Da Cock. Exlradition aux Etats ilrangers. Seu1 le Conseil fMeral est competent pOUr juger si une demande d'extradition est recevable a la forme. Computation du delai de rart. 6 de la Convention belgo-suisse de 1874 (cons. 1). -La question de la culpabilite echappe a la connaissance du Tribunal fMeral ; il en est de meme de la question de l'identite lorsque le moyen tire du dMaut d'identite vise a remettre la culpa- biUte de l'opposant en discussion (cons. 2). -Le vol est un delit de droit commun, lors meme qu'il a He commis par Un soldat en service, relevant de la juridiction militaire (cons. 3). -Les tribunaux militaires ne sont pas des tribu- naux d'exception (cons. 4). Un jugement par contumace suffit a justifier la demande d'extradition (cons. 5). -Re- serve relative au deUt exclusivement militaire de desertion (cons. 6). A. -Desire De Cock, fils de Victor et de Felicite Peterson, ne le 9 novembre 1894 a Etterbeek, chauffeur, originaire d'Etterbeek (Belgique), a ete arrete le 7 aoftt 1927 par la police genevoise, sur le vu d'un avis insere dans le Bulletin central de signalement beIge. Informee de cette arrestation le 10 aoftt, la Legation de Belgique en Suisse a demande au Conseil federal, Internationales Auslieferullgsrecht. N° 43. 315 par note du 29 aoftt 1927, l' ex.tradition de Desire De Cock. A l'appui de sa demande, elle a produit : 1. un jugement rendu le 20 fevrier 1923 par le Conseil de guerre des provinces d' Anvers et de Limbourg, con- damnant par contumace Desire De Cock, fils de Victor et de Felicite, ne a Etterbeek le 9 novembre 1894, soldat volontaire de guerre au depot de la 6 e division d'armee, fugitif, a une annee d'emprisonnement pour vol, a l'aide d'effraction, au prejudice de l'Etat et d'un militaire; 2. un ex.pose des faits d'ou il resulte que le 5 novembre 1919, un premier-maf(chal-des-Iogis et un serge nt four- rier de la Compagnie des subsistants d' Anvers consta- terent vers minuit que la porte de leur chambre avait He fracturee et qu'un vol avait ete commis: un bonnet de police, deux. culottes, un impermeable khaki, trois couvertures et un drap de lit avaient He enleves. Le meme soir, le serge nt de semaine constata a son tour que la porte du bureau Hait ouverte et que deux. couvertures avaient He volees. Les soupc;ons se porterent sur De Cock, qui avait disparu depuis le jour du vol. L'enquete Hablit que De Cock avait He vu le 5 novembre 1919 a 9 heures du soir, portant un impermeable khaki et un volumineux. paquet de couvertures; 3. une copie des textes de loi appliques par le Conseil de guerre dans son jugement du 20 fevrier 1923. B. -Au moment de son arrestation a Geneve, De Cock avait reconnu que c'etait bien lui qui Hait designe dans le jugement du Conseil de guerre, tout en contes- tant avoir commis le delit qui lui etait impute. Il declara dans la suite s'opposer a son extradition. Dans un memoire du 31 aoftt et une ecriture comple- mentaire du 10 septembre 1927, Me Livron, mandataire du detenu, a motive comme suit l'opposition de son client: a) les formes prescrites et les delais fixes par la Con- vention belgo-suisse de 1874 sur l'extradition des mal- faiteurs n'ont pas ete observes ; il Y a d'ailleurs contra- AS 53 I -1927 20
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