300 Staatsrecht.
in das dem Volke durch Art. 4 litt. a KV erteilte Gesetz-
gebungsrecht
'ein. Er ist deshalb aufzuheben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat
zuständig gewesen sei, durch Verordnung andere
mit
dem kantonalen Jagdgesetz im Widerspruch stehende
Bestimmungen als solche
über die Einführung des Jagd-
pachtsystems aufzustellen, und ob diese wieder auf dem
Verordnungswege abgeändert werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen
und demgemäss der Beschluss des Grossen Rates
vom 8. Juli 1927 über die Regelung des Jagdwesens
aufgehoben.
VIII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE
IM PROZESS
ASSISTANCE
JUDICIAIRE INTERCANTONALE
EN MATIERE DE PROCEDURE
41. Urteil vom as. September 1927
i. S. Luzern gegen Nidwalden.
Interkantonale Rechtshilfepflicht in Strafsachen für kantonal-
rechtliche Vergehen. Ablehnung des Vollzuges eines Roga-
toriums durch den ersuchten 'Kanton, weil die angeblich
deliktische
Handlung auf seinem Gebiete begangen worden
und in diesem Falle nach seiner Gesetzgebung nicht straf-
bar sei. GrundsätzlicheZulässigkeit dieses Einwandes.
Rechtslage, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die
betr. Handlung begangen worden war, zum einen oder an-
deren Kanton zwischen beiden streitig ist.
A. -Zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden
bestehen. '. seit Jahren Meinungsverschiedenheiten über
den
Verlaufder ;Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstätter-
Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. N° 41. 301
see. Infolgedessen befindet sich im Seetrichter zwischen
Kastanienbaum
(Kt. Luzern) und Stansstad (Nidwalden)
ein Seegebiet, das von beiden Kantonen beansprucht
wird. Zur Erledigung des Anstandes
hatten im Jahre
1921 das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons
Luzern und die Polizeidirektion
des Kantons Nidwalden
ein Übereinkommen unterzeichnet, das jedoch keine
Wirksamkeit erlangte, weil der
Landrat des Kantons
Nidwalden die GenehmIgung verweigerte. Am 12.
Juni
1923 wurde Arnold Mathis in Hergiswil (Nidwalden)
beim, Statthalteramt Luzern-Land verzeigt, wei1 er im
streitigen Seegebiet gefischt habe, ohne ein Patent der
Ballenherrn (Gesellschaft der Fischmeister
in Luzern)
zu besitzen, die allein über das Fischereirecht
in diesem
Teil des
Sees zu verfügen berechtigt seien. Das Amts-
gericht Luzern-Land erklärte den Angeklagten, der frei-
willig den Vorladungen Folge geleistet
hatte, des un-
befugten Fischens schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldbusse von
50 Fr. Auf Appellation des Gebüssten
bestätigte das Obergericht des
Kantons Luzern dieses
Urteil am 19. Dezember 1924.
In den Jahren 1925 und
1926 erstattete der Polizeiposten Horw (Kt. Luzern)
neuerdings beim
Statthalteramt Luzern-Land gleiche
Anzeigen gegen Arnold Mathis und einige weitere
im
Kanton Nidwalden wohnhafte Fischer. Das Statthalter-
amt Luzern ersuchte hierauf das Verhöramt Nidwalden
um Einvernahme der Angeklagten. Auf Antrag des
Verhöramtes beschloss jedoch der Regierungsrat des
Kantons Nidwalden, dem Einvernahmegesuch vorläufig,
d. h. bis
zur Neuregelung der Kantonsgrenze auf dem
Vierwaldstättersee, nicht zu entsprechen. Er begründete
diesen Beschluss
in zwei, Schreiben an den Regierungs-
rat des Kantons Luzern vom 20. September und 22. No-
vember 1926
und erklärte sich bereit, den Grenzstreit
dem Bundesgericht als Schiedsgericht zu unterbreiten,
wenn Luzern nicht vorziehe,
mit Nidwalden noch-
mals Grenzregulierungsverhandlungen aufzunehmen. Das
.
302 Staatsrecht.
zweite dieser Schreiben blieb unbeantwortet. Am 27. März
1927 wendete sich das
Statthalteramt Luzern-Land
auf Grund eines erneuten Rapportes des Polizei postens
Horw gegen Mathis wegen unbefugten Fischens wiederum
an die Polizeidirektion Nidwalden mit dem Begehren
um Einvernahme des Verzeigten. Der Regierungsrat
von Nidwalden lehnte jedoch
in einem an den Re-
gierungsrat von Luzern gerichteten Schreiben das Ge-
such neuerdings ab, indem
er ausfülnte : Wie wir schon
im November letzten Jahres in einem analogen Falle
uns geweigert haben, Fischer, die des gleichen
Ver-
gehens bezichtigt worden waren, durch unsere Unter-
suchungsorgane einzuvernehmen, weil sie nach unserer
Ansicht auf dem Gebiete des Kantons Nidwalden die
Fischerei ausgeübt haben, wozu sie berechtigt waren, so
können wir auch heute dem Verlangen des
Statthalter-
amtes Luzern-Land nicht entsprechen. Unsern Stand-
punkt haben wir in einem Schreiben vom 22. November
an Euch begründet. Aus der Tatsache, dass wir auf
dieses
Schreiben keine Antwort erhalten haben, folgern
wir,
Ihr habt unsern Standpunkt akzeptiert.
B. -Daraufhin hat der Regierungsrat des Kantons
Luzern -auf Betreiben des Statthalteramtes Luzern-
Land -am 30. Mai 1927 beim Bundesgericht die vor-
liegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht,
mit
der der Antrag gestellt wiI:d: Der Regierungsrat des
Kantons Nidwalden sei pflichtig zu erklären, die Rechts-
hilfe, die vom
Statthalteramte Luzern-Land beim Ver-
höramt (bezw. bei der Polizeidirektion) Nidwalden an-
begehrt ist, unverzüglich
zu gewähren. Zur Begründung
wird
ausgeführt: Es handle sich um ein Fischereiver-
gehen, auf das die Strafbestimmungen
des Bundesge-
setzes über die Fischerei vom
27. Dezember 1888 An-
wendung fänden. Das Verhalten der nidwaldnischen Be-
hörden verstosse deshalb gegen Art.
150 OG, wornach
in den nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden
Strafsachen die Behörden eines Kantons denjenigen
Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. No 41. 303
der andern Kantone sowohl für die Untersuchung als
die Urteilsvollstreckung Rechtshilfe zu leisten
hätten
wie den Behörden des eigenen Kantons. Wie das Bundes-
gricht
in Auslegung und Anwendung des Art. 67 der
BV, des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Ver-
brechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 und
des bezüglichen Ergänzungsgesetzes vom 2.
Februar 1872
festgestellt habe, bestehe zudem zwischen den Kantonen
eine allgemeine Rechtshilfepflicht
in Strafsachen und
zwar auch bei Vergehen, für die eine Auslieferung nicht
verlangt werden könne und die
im ersuchten Kanton
nicht strafbar seien. Der Regierungsrat von Nidwalden
bestreite denn auch grundsätzlich die Rechtshilfepflicht
nicht; er wolle die Rechtshilfe aber erst nach einer
künftigen Neuregelung der Fischereigrenze zwischen
beiden Kantonen gewähren. Dieser
Standpunkt sei un-
haltbar. Massgebenddafür, ob die verzeigten nidwald-
. nischen Fischer sich eines Fischereivergehens schuldig
gemacht
hätten,' seien nicht die künftig vereinbarten
Fischereigrenzen, sondern die Grenzverhältnisse, die zur
Zeit der Begehung der verzeigten Handlung bestanden
hätten.
Und die Entscheidung darüber, ob der behauptete
Vergehenstatbe'itand vorliege, komme dem luzernischen
Richter zu, bei dem die Beschuldigung erhoben worden sei.
Durch die Einstellung der Einvernahme werfe sich der
Regierungsrat Nidwalden gewissermassen selbst zum
Straflichter auf und greife so in die Kompetenzsphäre
des luzernischen
Strafrichters ein. Da die Neuregelung
der Fischereigrenze noch geraume
Zeit auf sich warten
lassen werde, würde so die Durchführung des
Straf-
verfahrens im Erfolg überhaupt verunmöglicht. Der
nidwaldnische Fischer, der sich vor dem luzernischen
Strafrichter zu verantworten habe, sei nicht der Will-
kür ausgeliefert; er könne sich aller Verteidigungs-
mittel des luzernischen Strafrechtsverfahrens bedienen,
und letzten Endes auch den
Schutz des Bundesgerichtes
anrufen.
304 Staatsrecht.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden be-
antragt die Abweisung der Beschwerde. Nach dem Rap-
port des Polizisten sei das Vergehen, wegen dessen die
Rechtshilfe
verlangt werde, in einem Gebiete begangen
worden,
. das nach der Auffassnng Nidwaldens innerhalb
seiner Fischerei-und Landesgrenze liege. Der Kanton
Nidwalden könne nicht gezwungen werden, die luzer-
lusche
Jurisdiktion auf diesem Gebiete anzuerkennen,
solange
der darüber waltende Grenzstreit nicht zu
Gunsten Luzerns entschieden sei. Durch Leistung der
Rechtshilfe würde Nidwalden gegen seinen Rechts-
standpunkt ein Präjudiz für den Grenzstreit schaffen.
Der Regierungsrat sei, wie er demjenigen von Luzern
wiederholt mitgeteilt habe, bereit, zu einer endgiltigen
Regelung
der Grenzverhältnisse Hand zu bieten und
eventuell den Streitfall dem Bundesgericht als Schieds-
gericht zu
unterbreiten. Wenn dann durch Gerichts-
entscheid die Grenze so gezogen werden soUte, dass
der
Begehungsort . des eingeklagten Vergehens auf luzer-
nischem Hoheitsgebiete liege, so
erkläre sich Nidwalden
jetzt SChOll bereit, die Rechtshilfe zu leisten. Ebenso
wenn nach. erfolgter Grenzregulierung noch der Be-
gehungsort
abgeklärt werden müsse.
D. -Der Regierungsrat von Luzern hat erwidert;
dass
er auch nach diesen Erklärungen an dem gestellten
Beschwerdebegehreu
festhnlten müsse. Durch die Hin-:-
ausschiebung der Rechtshilfe bis nach der schieds-
gerichtlichen Grenzregulierung würde
in fischereirecht-
licher Beziehung
auf dem Seegebiet zwischen Luzern
und Nidwaldenein Zustand der Anarchie geschaffen;
den nidwaldmschen Fischern wäre es inzwischen ge-
stattet, auf dem streitigen Grenzgebiete sich herum-
zutummeln und den See zu befischen, und wenn es den
luzermschen Fischern einfalle Gegenrecht zu halten, so
könnte auch der Regierungsrat von Luzern schützend
über sie die Hand halten. Auch die Gewaltentrennung
verbiete es dem luzernischen Regierungsrat, den Straf-
Interkantonale Rechtshllfe im Prozess. N° 41. 305
ri.chter zur Einstellung' des hängigen Strafverfahrens
bIS nach der Seegrenzregulierung anZUWeisen und als-
dann die Rechtshilfe bei Nidwalden nur soweit zu ver-
lnngen, als sich nach Massgabe der neuen Grenze die
emgeklagten
Handlungen auf dem Gebiete des Kantons
Luzern abgespielt haben. Die ersuchte Behörde habe bei
Rechtshilfegesuchen
in Strafsachen nur zu prüfen ob
das in Frage stehende Vergehen der Art nach zu den-
jemgen gehöre, die unter das interkantonale Rechts-
hilferecht fallen, mcht aber auch, ob der Verzeigte eines
Vergehens
tansächlich schuldig sei. Durch die Gewährung
der Rechtshilfe präjudiziere Nidwalden auch mcht
seinen Snndpunkt im Grenzregulierungsprozesse ; denn
es habe dIe Rechtshilfe unter dem Zwange des Bundes.,.
rechts :zu leisten. Das luzernische Strafurteil werde nur
Recht schaffen im Verhältnis des Kantons Luzern zu den
abgeurteilten nidwaldmschen Bürgern, nicht auch im
Verhältnis der beiden Kantone.
.E. -Der egierungsrat des Kantons Nidwalden legt
mIt der DuplIk einen Auszug aus dem Landratsprotokoll
vom 30. Juli 1927 ein. Danach hat der Landrat von Nid-
waIden einen gemäss dem Vorschlag des Vertreters von
uzern aufgestellten Schiedsvertrag genehmigt, wodurch
dIe
Ennscheidnng des Grenzstreites dem Bundesgericht
als SchIedsgencht
übertragen werden soll.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die luzernischen Behörden haben bei den nid-
waldmsehen die Rechtshilfe nicht bezüglich einer Straf-
sache nachgesucht, die sich nach einem eidgenössischen
Gesetze beurteilt.
Denn den beim Statthalteramt Luzern
verzeigten nidwaldnischen Fischern wird nicht etwa
eine Verletzung der polizeilichen Vorschriften des eid-
genössischen Fischereigesetzes (betreffend die
Schon-
zeiten, die erlaubten Fanggeräte usw.) vorgeworfen,
sondern dass sie auf Gebiet des Kantons Luzern .der
Fischerei obgelegen hätten, ohne hiezu einen "Rechts ...
306 Staatsrecht
titel (Patent. Pachtvertrag, Fischenzenrecht usw.) zu
besitzen, wie
er nach dem luzernischen Recht für den
Fischfang
in den öffentlichen Gewässern gefordert wird.
Indessen
besteht die Rechtshilfepflicht zwischen den Kan-
tonen für U n t e r s u c h u n g s handlungen auch in
den nach kantonalem Recht zu erledigenden Straffällen
(Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2.
Februar 1872 betr.
die Ergänzung des Auslieferungsgesetzes), und zwar
gleichgÜltig, ob es sich
um ein Auslieferungsvergehen
handle oder nicht (BGE 36 I S.51 ff. mit dem Vorbehalt
von Erw. 3 am Ende). Der Regierungsrat von Nidwalden
lehnt denn auch die nachgesuchte Einvernahme nicht
etwa wegen Fehlens der Rechtshilfepflicht für ein Ver-
gehen dieser Art, sondern einzig deswegen ab, weil die
angeblich strafbare
Handlung auf nidwaldnischem und
nicht auf luzernisehern Gebiete begangen worden sei.
2. -
Trotz der eben umschriebenen bundesrechtlichen
Ordnung wird ein Kanton die Voll ziehung eines Roga-
tori ums in einer kantonalen Strafsache zweifellos dann
verweigern können, wenn er selbst (und nicht der er-
suchende
Kanton) für das betreffende Vergehen die
ausschliessliche Strafhoheit oder doch bei einem denk-
baren Nebeneinanderbestehen mehrerer kantonaler Ge-
richtsbarkeiten die bessere. Strafberechtigung besitzt
und tatsächlich die Strafverfolgung an die Hand nimmt.
Die begehrte Untersuchungsmassnahme würde
in diesem
Falle, wie jeder andere strafprozessuale
Akt des er-
suchenden Kantons, einen
übergriff in die. Hoheits-
rechte des ersuchten
Kantons enthalten, den dieser
nicht zu dulden braucht und gegen den er aus Art. 5 BV
den Schutz des Bundesgerichts anrufen kann (BGE 35 I
S. 6 ff.; 41 I S. 198/9 und allgemeiner 32 I S. 626 Erw.I).
Dasselbe muss gelten, auch ohne dass der ersuchte Kanton
selbst ein Strafverfahren eröffnet, wenn ihm nach den
örtlichen Beziehungen des angeblichen Vergehens auf
Grund der massgebenden Kollisionsregeln an sich die
bessere Strafberechtigung zustände, die
Handlung aber
Interkantonale Rechtshilfe im Prozess. N° 41. 307
von ihm nicht verfolgt werden kann, weil sie nach seiner
Rechtsordnung eine erlaubte ist.
Hätten die verzeigten
Fischer auf nidwaldnischem Gebiete gefischt, so lag
eine Übertretung nanh nidwaldnischem Rechte nicht
vor, weil sie alle das nidwaldnische Fischereipatent
besassen. Andererseits bedarf es keiner Ausführung,
dass
in diesem Falle die Ausübung des Fischfangs der
luzernischen Strafhoheit
nicht unterstehen konnte. Nid-
waIden
hätte demnach, auch ohne selbst die Straf-
verfolgung einzuleiten, die begehrte Rechtshilfe ab-
lehnen können, wenn die
Zugehörigkeit des Gebietes,
in dem die Verzeigten der Fischerei obgelegen hatten,
zu seinem Staatsgebiete feststünde.
3. -Im vorliegenen Falle wird nun dieses Gebiet
von den beiden Kantonen beansprucht. Damit die Ver-
weigerung der verlangten Einvernahme schon heute als
bundesrechtswidrig
erklärt werden könnte, hätte deshalb
Luzern zum mindesten dartun müssen, dass es sich bis-
her im Hoheits b e s i t z e befunden, d. h. die mit der
staatlichen Hoheit über das Gebiet verbundenen Befug-
nisse tatsächlich ausschliesslich. ausgeübt habe. Wäre
dies der Fall, so
Hesse sich die Auffassung vertreten
und wäre wohl begründet, dass es in dieser Ausübung
auch weiterhin bis zu einem eventuellen
ihm ungünsti-
gen Entscheide im Streite über das Hoheitsrecht selbst
zu schützen sei
und dass Nidwalden infolgedessen sich
bis
dahin der Rechtshilfe bei Strafverfolgungen wegen
unbefugten Fisehens
in dem betreffenden Seeteile nicht
wegen dessen behaupteter Zugehörigkeit zu seinem
Staatsgebiete ,entziehen könne. Indessen
ist auch ein
solcher Besitz hier
nicht nachgewiesen worden. Das
vereinzelte Strafverfahren vom
Jahre 1923 kann dazu
noch nicht genügen, umsoweniger als es
auf Grund der
freiwilligen Unterwerfung des Angeschuldigten unter
die luzernische Gerichtsbarkeit durchgeführt worden
ist und nichts dafür vorliegt, dass die nidwaldnische
Regierung davon schon damals
Kenntnis gehabt habe.
Beim Fehlen eines nachgewiesenen Hoheitsbesitzes muss
deshalb die Rechtshilfepflicht
davon abhängen, welchem
der beiden Kantone das streitige Seegebiet r e c h t-
l ich zugehöre. Diese Frage zu entscheiden, auch nur
als biossen Präjudizialpunkt für den geltend gemachten
Rechtshilfeanspruch,
ist aber das Bundesgericht im
gegenwärtigen Verfahren deshalb ausser Stande, weil
die
Parteien es unterlassen haben, ihm die dazu nötigen
Angaben
und Unterlagen zu unterbreiten und deren
Lösung einem besonderen Verfahren vorbehalten wollen.
Solange nicht in dem letzteren die Grenze so gezogen
wird, dass
der Begehungsort auf luzernisches Gebiet zu
liegen
kommt oder nach erfolgter Grenzbereinigung der
Begehungsort noch abzuklären bleibt, kann deshalb auch
von einer bundesrechtswidrigen Verweigerung der Rechts-
hilfe durch Nidwalden nicht die Rede sein. Für beide
Eventualitäten aber wird die Rechtshilfepflicht vom nid-
waldnischen Regierungsrat schon
heute anerkannt, wobei
er zu behaften ist.
Der Einwand Luzerns, dass das Urteil im Grenz-
streite erst für die Zukunft Recht schaffe, würde dann
zutreffen, wenn Luzern sich für sein Begehren auf einen
.zu seinen Gunsten bestehenden Hoheitsbesitz an dem
streitigen
Seeteile zu berufen vermöchte. Er versagt;
nachdem dies
nicht der Fall ist, weil der Richter im
Grenzprozesse nicht eine neue Grenze festzusetzen,
sondern die schon bestehende
zu ermitteln haben wird;
Und ebenso ist unrichtig, dass der Regierungsrat von
Nidwalden sich durch seinen Beschluss strafrichterliehe
Befugnisse anmasse. Lediglich die Zuständigkeit des
luzernischen Strafrichters wird von
der nidwaldnischen
Behörde
in Abrede gestellt. Ergibt sie sich aus dem Urteil
im Grenzprozesse, so wird hernach der luzernische Rich
ter über die Schuldfrage und die Höhe der Strafe nach
den Bestimmungen des luzernischen Rechts frei ent-
scheiden können. Auch eine Anarchie in fischereirecht-
licher Beziehung
ist mit dieser Lösung keineswegs ver.:.
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 42.
bunden. Dem Kanton Luzern stand und steht es jeder,;.
zeit frei, den Grenzstreit beim Bundesgericht anhängig
zu machen (Art. 175 Ziff. 2 OG) und gleichzeitig den Er-
lass vorsorglicher Massregeln nachzusuchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IX. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
42. Orteil vom 4. November 1927 i. S. Genf gegen Ba.sel-Sta.dt.
Interkantonales Armenrecht : Pflicht des Niederkunftskan.:,
tons die Niedergekommene auf eigene Kosten zu ver-
pflegen. -Voraussetzungen des Regressrechts gegen einen
audern Kanton bei Unterstützung.
A. -Eine gewisse Martha B., heimatberechtigt und
mit Wohnsitz in Basel-Stadt, hatte sich am 24. Septem-
ber 1924 nach Genf begeben, wo sie im kantonalel1
Frauenspital niederkam. Am 23. Oktober 1924 verliess
sie das
Spital und kehrte einige Tage später nach Basel
zurück. Die Spitalrechnung
von 104 Fr. blieb sie
schuldig.
Daraufhin stellte der Kanton Genf dem
Kanton Basel-Stadt Rechnung für diesen Betrag und
leitet nun, nachdem Basel-Stadt seine Zahlungspflicht
bestritt, die vorliegende Klage ein. Genf beantragt,
es sei Basel-Stadt zu verurteilen, ihm die Kosten der
Verpflegung der B. mit 104 Fr. zu ersetzen. In der
Begründung wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni
1875 hingewiesen und ausgeführt: Im Verhalten der B.,
. die sich ausschliesslich zum Zwecke der Niederkunft
nach Genf begeben habe, liege ein Missbrauch dieses