BGE 53 I 293
BGE 53 I 293Bge19.12.1924Originalquelle öffnen →
292 Staatsrecht. hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender Sicherheit geschlossen werden könnte, dass sie nun nicht mehr dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht mehr gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine Erklärung, wonach er diese Verpflichtung freiwillig übernehmen will, bietet keine genügende Garantie dafür, dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich zurück- kehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen werde; denn er hat dies ja schon im Jahr vor der Schei- dung nicht mehr getan, woran allerdings die Rekurrentin die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung gegenüber der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankel- mütig ist und man sich auf die von ihm ihr gemachten Versprechungen nicht yerlassen kann. Jedenfalls konnte die Direktion des Armenwesens, ohne Art. 45 BV zu verletzen, statt seiner Verpflichtungserklärung eine Bar- kaution von einigen Hundert Franken zur Garantie dafür verlangen, dass die Rekurrentin nicht mehr der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle. Übrigens kann diese zur Zeit mit Rücksicht auf die Anstaltsversorgung und die ihr aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort noch gar nicht frei wählen. Sollte in ihrer Lage eine wesentliche Änderung eintreten, so steht es ihr frei, sich wieder an die zürcherischen Behörden mit dem Gesuch zn wenden, ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob ihr diese ohne weiteres bewilligt werden müsste, wenn sie sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete, ist zur Zeit nicht zu untersuchen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. I ~( Gewaltentrennung. N° 40. V. GERICHTSTAND FOR Vgl. Nr. 35. -Voir n° 35. 293 VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES· RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT rnDERAL Vgl. Nr. 35. -Voir n° 35. VII. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 40. 'Orteil vom 28. Oktober 1927 i. S. Anusobn und Genossen gegen Grossen Bat des lta.ntons Thurga.'I1. Art. 178 Ziff. lOG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thur- gau ischen) Grossen Rates an den Regierungsrat, eine be- stimmte Materie durch Verordnung zu regeln. -Sind die kantonalen Jagdvorschriften, speziell diejenigen über das Jagdsystem, im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung zu erlassen ? A. -Nach dem thurgauischen Jagdgesetz vom 3. Juni 1862 wird das Recht zur Ausübung der Jagd durch die Lösung eines Jagdpatentes erworben, das vom Bezirks- amt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des Art. 25 BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd erlassen hatte, wurden im Kanton Thurgau alle das Jagdwesen betreffenden kantonalen Vorschriften in
294 Staatsrecht. regierungsrätlichen Verordnungen zusammengefasst oder aufgestellt und dabei stets daran festgehalten, dass das Recht zur Ausübung der Jagd wie bisher durch die Er- teilung eines Patentes gewährt werde, so auch noch in der Verordnung vom 4. Juni 1926. Im Jahre 1916 hatte der Grosse Rat des Kantons Thurgau allerdings ein Gesetz über das Jagdwesen erlassen, worin das Pachtsystem ein- geführt wurde, und zwar auf Grund eines Beschlusses, dass für diese Änderung nicht der Verordnungsweg zu wählen sei. Dieses Gesetz wurde aber in der Volksab- stimmung verworfen. Durch Botschaft vom 25. Mai 1923 legte dann der Regierungsrat dem Grossen Rate einen neuen Entwurf für ein Jagdgesetz vor, wonach der Staat es den Munizipalgemeinden überlässt, die Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiete entweder durch Verpachtung oder durch Erteilung von Jagdpatenten zu gestatten. Der Grosse Rat beschloss jedoch in seiner Sitzung vom 8. Juli 1927, den Regierungsrat zu beauftragen, diese Revision des Jagdsystems durch eine Verordnung vor- zunehmen. B. -Gegen diesen Beschluss haben Annasohn und andere im Kanton Thurgau stimmberechtigte Bürger am 2. September 1927 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei in dem Sinne aufzuheben, dass das Jagdwesen im Kanton Thurgau auf dem Gesetzeswege zu regeln sei. Sie machen geltend: Bis zum Jahre 1874/75 habe das kantonale Jagdgesetz nach den §§ 4 litt. a und 36 litt. a der thurg. KV nur auf dem Gesetzeswege, d. h. durch Volksabstimmung, abgeändert werden können. Durch die Bundesverfassung von 1874 sei allerdings dem Bund die Befugnis erteilt worden, die Ausübung der Jagd zur Er- haltung des Hochwildes und zum Schutze der nützlichen Vögel zu regeln. Grundsätzlich sei aber die Ausgestaltung der Jagd, insbesondere die Wahl zwischen dem Patent- und dem Revierpachtsystem, Sache der kantonalen Ge- setzgebung geblieben. In dieser Beziehung habe also das Gewaltentrennung. N° 40. 295 kantonale Jagdgesetz weiter seine Geltung beibehalten. Auch in den eidgenössischen Jagdgesetzen, speziell im geltenden vom Jahre 1925 in Art. 1, sei die Bestimmung des Jagdsystems den Kantonen überlassen worden. Ab- gesehen von den zur Vollziehung des Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften bestimme im allgemeinen das kantonale Staatsrecht, ob das kantonale Jagdwesen in der Form des Gesetzes oder der Verordnung zu regeln sei. Das kantonale Jagdgesetz bestehe daher namentlich insoweit, als es sich auf das System, die jagdberechtigten Personen, die Höhe der Patenttaxen, deren Zuweisung, das Jagdregal des Staates, die Sonntagsjagd, den Beginn der Jagd und einzelne Strafen beziehe, noch in Kraft. Insoweit könne es nur durch ein Gesetz abgeändert werden. Das hätten die Behörden missachtet, indem seit 1874 das ganze kantonale Jagdrecht durch Verordnung geregelt worden sei, wobei der Regierungsrat jeweilen hiefür, offenbar aus dem Gefühl heraus, dass hier etwas nicht in Ordnung sei, die in der Kantonsverfassung gar nicht vorgesehene Genehmigung des Grossen Rates ein- geholt habe. C. -Das Bureau des Grossen Rates hat Abweisung der Beschwerde beantragt und auf Gegenbemerkungen ver- wiesen, die Dr. von Streng, der Präsident der zur Be- ratung der Jagdvorlage bestellten Grossratskommission, verfasst hat. Hieraus ist folgendes hervorzuheben: Nach Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes von 1875 stehe es den Kan- tonen frei, das System des Jagdbetriebes auf dem Ge- setzes-oder dem Verordnungswege zu regeln. Art. 3 habe an dieser Befugnis nichts ändern wollen. Demgemäss sei im Kanton Thurgau das kantonale Jagdrecht, insbeson- dere das Jagdsystem, seither gültig durch Verordnung geordnet worden und könne daher auch weiter auf die- sem Wege geordnet werden, selbst wenn das zur Zeit geltende eidg. Jagdgesetz jene Befugnis den Kantonen nicht mehr gegeben hätte.
296 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Es ist unbestrittellermassen davon auszugehen, dass nach dem Gesetz vom 3. Juni 1862 im Kanton Thur- gau jemand das Recht zur Ausübung der Jagd dadurch erhält, dass er vom Bezirksamt ein Jagdpatent verlangt und erwirbt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei nach der historischen Entwicklung um die Ver- leihung eines aus einem staatlichen Jagdregal fliessen- den Rechtes oder um die polizeiiiche Einschränkung einer grundsätzlich dem Bürger offen stehenden Betätigung handelt; denn wie dem auch sei, so kann oder konnte 1 diese gesetzliche Regelung des Jagdrechtes nur durch ein Gesetz oder allenfalls eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Norm abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. BGE 11 S. 143 f. ; 15 S. 716 ; 30 I S. 719 ; 41 I S. 319 f. ; 46 I S. 260; 50 I S. 233 f.). Entgegen der in...J der Beschwerdeantwort geäusserten Auffassung sind nun die kantonalen Behörden durch die eidgenössische Jagd- gesetzgebung keineswegs ermächtigt worden, das System des Jagdhetriebes, d. h. die Art der Erteilung des Jagd- rechtes, ohne Rücksicht auf das kantonale Staatsrecht durch Verordnung zu regeln. Indem Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes von 1875 (und desjenigen von 1904) die Kantone verpflichtet, das Jagdwesen auf ihrem Gebiete Gewaltentrennung. N° 40. 297 in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetze auf dem Gesetzes-oder Verordnungswege zu regeln, legt er das Hauptgewicht auf die genannte Übereinstimmung der kantonalen mit den eidgenössischen Jagdvorschliften und lässt die Frage offen, welcher der beiden erwähnten Formen für den Erlass der kantonalen Bestimmungen zu wählen sei, so dass hiefür das kantonale Staatsrecht massgebend bleibt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Erwähnung der beiden Recht- setzungsformen in dieses Recht eingreifen und bestim- men wollte, dass dem verordnenden gleich wie dem gesetzgebenden Staatsorgan die Befugnis zur Regelung des gesamten kantonalen Jagdrechtes zustehe. Wenn der Bund in Art. 1 1. c. hätte bestimmen wollen, dass die Aufstellung gewisser kantonaler Rechtssätze der ver- ordnenden Behörde der Kantone allein oder neben ihrem gesetzgebenden Organ zustehe, so hätte er dies deutlich tun müssen, wie es z. B. in Art. 10 1. c. (Art. 7 Abs. I des Jagdgesetzes von 1904) und in Art. 52 Abs. II SchlT ZGB geschehen ist (vgl. BGE 31 I S. 487 ff. ; 48 I S. 558; 50 I S. 234; 52 I S. 155). Auch in Beziehung auf Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes von 1875 gilt somit analog das, was das Bundesgericht über die Auslegung des Art. 7 des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 ausgeführt hat, wonach die Kantone die für die Ausführung des Art. 5 erforderlichen « Gesetze oder Verordnungen» erlassen müssen, nämlich, man habe damit nicht ins kantonale Staatsrecht eingreifen, sondern gerade der Möglichkeit Rechnung tragen wollen, dass je nach diesem Rechte und nach dem Inhalt des Erlasses hier ein Gesetz und dort eine blosse Verordnung erfor- derlich ist (vgl. BGE 39 I S. 93 f.). In dieser Beziehung könnte es sich nur fragen, ob die kantonalen Bestimmungen über das Jagdsystem sich als bloss zur Vollziehung des eidgenössischen Jagdgesetzes dienende Vorschriften darstellen und insofern kraft des kantonalen Staatsrechtes im Thurgau vom Regierungs-
tragen, sondern die kantonale Jagdordnung 1ll ge';lssm
Masse bestehen lassen. Diesen Sinn haben auch dIe eId-
genössischen Jagdgesetze. Die kantonalen Jagdvorschrif-
ten können deshalb im Verhältnis zu diesen nicht ohne
weiteres als blosse Vollziehungsbestimmungen
betrachtet
werden. Insbesondere sind die kantonalen Vorschriften
über das Jagdsystem
nicht als solche anzusehen, da die
eidgenössischen Jagdgesetze es den Kantonen nicht zur
Pflicht machen wollen, das Pacht-oder das Patent-
system aufzustellen, sondern bloss von der Voraus-
setzung ausgehen, dass jeder
Kanton ein solches System
besitze
und beibehalte. Dazu kommt, dass die Voll-
ziehung der eidgenössischen Jagdgesetze nach Art. 25
desjenigen von 1875,
Art. 29 desjenigen von 1904 und
Art. 68 desjenigen von 1925 in erster Linie Sache des
Bundesrates
war und den Kantonen wohl im allgemeinen
nur soweit überlassen wurde, als sich dies mit Rücksicht
auf die Verschiedenheit ihrer Gewohnheiten, Anschau-
ungen oder Einrichtungen als notwendig oder zweckmäs-
sig erwies. Eine solche
ausseordentliche Vollzi.ehungsauf-
gabe haben die kantonalen Verfassungsbeshmmungen,
die einem bestimmten Staatsorgan allgemein den Erlass
der Vollriehungsverordnungen übertragen,
in der Regel
nicht
im Auge und könuen daher darauf nicht ohne wei-
teres unbeschränkt angewendet werden, zumal da eine
generelle
übertragung der Verordnungskompetenz eher
einschränkend auszulegen
ist (vgl. FLEINER, Institutio-
nen des Verwaltungsrechts,
300 Staatsrecht. in das dem Volke durch Art. 4 litt. a KV erteilte Gesetz- gebungsrechtein. Er ist deshalb aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat zuständig gewesen sei, durch Verordnung andere mit dem kantonalen Jagdgesetz im Widerspruch stehende Bestimmungen als solche über die Einführung des Jagd- pachtsystems aufzustellen, und ob diese wieder auf dem Verordnungswege abgeändert werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss der Beschluss des Grossen Rates vom 8. Juli 1927 über die Regelung des Jagdwesens aufgehoben. VIII. INTERKANTONALE RECHTSHILFE IM PROZESS ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE EN MATIERE DE PROCEDURE 41. Urteil vom as. September 19fT i. S. Luzern gegen Nidwalden. Interkantonale Rechtshilfepflicht in Strafsachen für kantonal- rechtliche Vergehen. Ablehnung des Vollzuges eines Roga- toriums durch den ersuchten Kanton, weil die angeblich deliktische Handlung auf seinem Gebiete begangen worden und in diesem Falle nach seiner Gesetzgebung nicht straf- bar sei. Grundsätzliche Zulässigkeit dieses Einwandes. Rechtslage, wenn die Zugehörigkeit des Gebietes, in dem die betr. Handlung begangen worden war, zum einen oder an- deren Kanton zwischen beiden streitig ist. A. -Zwischen den Kantonen Luzern und Nidwalden besteheh_ seit Jahren Meinungsverschiedenheiten über den Verlaufder ;Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstätter- Interkantonale RechtshiHe im Prozess. N0 41. 301 see. Infolgedessen befindet sich im Seetrichter zwischen Kastanienbaum (Kt. Luzern) und Stansstad-(Nidwalden) ein Seegebiet, das von beiden Kantonen beansprucht wird. Zur Erledigung des Anstandes hatten im Jahre 1921 das Staatswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern und die Polizeidirektion des Kantons Nidwalden ein Übereinkommen unterzeichnet, das jedoch keine Wirksamkeit erlangte, weil der Landrat des Kantons Nidwalden die Genehnngung verweigerte. Am 12. Juni 1923 wurde Arnold Mathis in Hergiswil (Nidwruden) beim Statthalteramt Luzern-Land verzeigt, weil er im streitigen Seegebiet gefischt habe, ohne ein Patent der Ballenherrn (Gesellschaft der Fischmeister in Luzern) zu besitzen, die allein über das Fischereirecht in diesem Teil des Sees zu verfügen berechtigt seien. Das Amts- gericht Luzern-Land erklärte den Angeklagten, der frei- willig den Vorladungen Folge geleistet hatte, des un- befugten Fisehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von 50 Fr. Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern dieses Urteil am 19. Dezember 1924. In den Jahren 1925 und 1926 erstattete der Polizei posten Horw (Kt. Luzern) neuerdings beim Statthalteramt Luzern-Land gleiche Anzeigen gegen Arnold Mathis und einige weitere im Kanton Nidwalden wohnhafte Fischer. Das Statthalter- amt Luzern ersuchte hierauf das Verhöramt Nidwalden um Einvernahme der Angeklagten. Auf Antrag des Verhöramtes beschloss jedoch der Regienmgsrat des Kantons Nidwalden, dem Einvernahmegesuch vorläufig, d. h. bis zur Neuregelung der Kantonsgrenze auf dem Vierwaldstättersee, nicht zu entsprechen. Er begründete diesen Beschluss in zwei. Schreiben an den Regierungs- rat des Kantons Luzern vom 20. September und 22. No- vember 1926 und erklärte sich bereit, den Grenzstreit dem Bundesgericht als Schiedsgericht zu unterbreiten, wenn Luzern nicht vorziehe, mit Nidwalden noch- mals Grenzregulierungsverhandlungen aufzunehmen. Das
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