BGE 53 I 285
BGE 53 I 285Bge03.06.1862Originalquelle öffnen →
284 Staatsrecht. ordnung unterstehen, so sind sie doch darin, ob sie überhaupt im Seminar bleiben wollen, durchaus frei. Ihr Aufenthalt hier kann demnach in keiner Weise mit demjenigen in einer Anstalt verglichen werden, in der jemand durch für ihn verbindliche Anordnung eines Dritten untergebracht wird. Selbst wenn ausschliesslich auf die zivilrechtliche Regelung abzustellen wäre, würde dies übrigens nicht dazu führen die sämtlichen Seminaristen aus anderen Kantonen und Gemeinden wegen dieser Eigenschaft allein vom Stimmregister zu streichen. Es müssten die individuellen Verhältnisse eines jeden untersucht und geprüft werden, ob danach nicht der Studienort auch zivilrechtlich zugleich als sein Wohnsitz erscheine (vgl. die beiden bereits erwähnten Urteile BGE 20 S.714 und 32 I S. 76). In Betracht fielen dabei namentlich die- jenigen Seminaristen -es sollen sich solche unter den heutigen Rekursbeklagten befinden -die keine Eltern oder doch keinen Vater mehr besitzen. Ferner wäre zu erWägen, ob jene Folgerung nicht für ·die Besucher des 'letzten Jabreskurses auch unabhängig davon aus den oben angedeuteten Tatsachen gezogen werden müsste.» . « 4. -Dass andererseits luzernische Studenten, die an auswärtigen Universitäten eingeschrieben sind, an den letzten Grossratswahlen im Kanton Luzern teilgenommen haben, steht nicht im Widerspruch zum Entscheide des Regierungsrates im 'vorliegenden Falle, solange nicht behauptet werden kann, dass die Betreffenden . durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung am Stu- dienort dort politisches Domizil begründet und dasjenige in den luzernischen Gemeinden verloren hatten. Die Rekurrenten sind aber nicht in der Lage darzutun, dass der Regierungsrat, mit einem solchen Falle durch eine Wahleinsprache befasst, die Stimmrechtsausübung in Luzern gleichwohl als zulässig erklärt habe. Dasselbe gilt für den Fall des in Bern immatrikulierten Studenten Curti, der in einem Urnenkreise der Stadt Luzern zum Niederlassungsfreiheit . N° 39. 285 Mitglied des Wahlbureaus gewählt worden war. Den Fall des Rechtspraktikanten Dr. Studer aber hat der Regie- rungsrat seit Einreichung der Beschwerde im gleichen Sinne erledigt wie den vorliegenden, indem er durch Entscheid vom 7. Mai 1927 Dr. Studer infolge Erwirkung der polizeilichen Niederlassung in Luzern entgegen dessen Begehren als hier und nicht in Escholzmatt stimmbe- rechtigt erklärte. » IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 39. 'tJ'rteU vom 14. Oktober 1927 i. S. Schönholzer gegen ZÜJ ich. Art. 45 Abs. 3 BV. Eine Person fällt, auch wenn sie nur kurze Zeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist, doch dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last, sofern die Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit nicht in bloss vor- übergehenden Umständen liegt. Frage der Wiedergewäh": rung des entzogenen Niederlassungsrechtes. Die Vermutung spricht für die Fortdauer der Unterstützungsbedürftigkeit~ A. -Die Rekurrentin, Bürgel'in von Wynigen (Brrn), wohnte früher in Zürich zusammen mit ihrem ehemaligen Ehemann, Johann Mathys. Im Dezember 1925 verliess sie diesen und führte, mit einem Liebhaber, Johann Ulrich, umherziehend, ein unstätes Leben, wobei sie oft in einer Scheune die Nacht zubrachten. Nachdem sie im März 1926 von der Polizei « wegen Mittel-und Arbeitslosigkeit» aufgegriffen und Ulrich in seinen Heimatkanton nach Schwyz, die Rekurrentin nach Zürich (u. a. in die dermatologische Klinik) gebracht worden war, setzten sie ihr gemeinsames Vagabunden- leben bald wieder fort, bis sie am 2. November 1926 wiederum « wegen Bettels und Mittellosigkeit» in Horgen
286 Staatsrecht. verhaftet wurdell. Während man Ulrich nach Schwyz führte und in der Zwangsarbeitsanstalt Kaltbach ver- sorgte, brachte man die Rekurrentin, weil sie schwanger war, in die Frauenklinik nach Zürich. Die Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich erklärte sich bereit, für die Kosten des Arztes, der sie in Horgen untersucht hatte, des Transportes und der Verpflegung aufzu- kommen. Die Rekurrentin gebar am 20. November ein Kind, das nach ihrer und Ulrichs Angabe von diesem erzeugt worden ist. Unterdessen, am 18. November, hatte der Regierungsrat des Kantons Zürich im Ein- verständnis mit der Berner Regierung beschlössen, die Rekurrentin mit ihrem neugeborenen Kinde aus armen- rechtlichen Gründen heimzuschaffen, und ihr die Rück- kehr in den Kanton Zürich ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter An- drohung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams untersagt. Sie wurde daim am 1. De- zember in den Kanton Bern geführt und auf Grund eines Beschlusses des bernischen Regierungsrates für ein Jahr, bis zum 12. Januar 1928, in die Arbeitsanstalt zu Hindelbank gebracht. Infolge von Klagen ihres Ehe- mannes wurde ihre Ehe am 15. Dezember 1926 geschieden, die beiden älteren Kinder jenem zllgesprochen und die Rekurrentin am 7. Februar 1927 wegen wiederholten Ehebruchs zu einem Monat Gefängnis verurteilt. J. Mathys hatte schon früher 'wiederholt auf Ehescheidung geklagt, diese Klagen aber jeweilen zurückgezogen, wenn die Rekurrentin vorübergehend bei ihm erschienen war. Im April 1927 ersuchte diese den Regierungsrat des Kantons Zürich, die Ausweisungsverfügung aufzu- heben und ihr die Niederlassung wieder zu gestatten. Sie legte eine Erklärung ihres früheren Ehemannes vor, wonach er bereit ist, für ihren Lebensunterhalt aufzu- kommen, alle der Armenbehörde verursachten Kosten übernimmt und garantiert, dass sie den Armenbehörden des Kantons Zürich nicht mehr zur Last falle. Die I ! Niederlassungsfreiheit. N° 39. 287 Direktion des Armenwesens gab ihrem Vertreter am 16. Mai 1927 hierauf folgende Antwort: « Auf Ihre Zuschrift vom 27. April 1927 teilen wir Ihnen mit, dass die Kantonsverweisung gegenüber der Frau Rosa Schöu- holzer nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann. Die Voraussetzungen zu der Wegweisung waren ohne weiteres gegeben, indem die Frau bei ihrem liederlichen Lebens- wandel nicht im Stande war, sich mjt ihrem neugeborenen Kinde ohne dauernde Unterstützung durchzubringen. Dass Frau und Kind der hiesigen Wohltätigkeit hereits längere Zeit zur Last gefallen seien, war nicht erforderlich, sondern lediglich, dass sie sich im Zustande dauernder Hülfsbedürftigkeit befanden. An diesem Tatbestande hat sich auch heute noch nichts geändert. Frau Schön- holzer hat den Nachweis dafür, dass sie sich mit dem Kinde ohne Unterstützung auf redliche Weise durchzu- bringen vermag, nicht geleistet. Auf die Garantie des geschiedenen Ehemannes können wir uns nicht stützen, nachdem dieser die hier seinerzeit entstandenen Unter- stützungsauslagen im Betrage von 138 Fr. 85 Cts. noch nicht zurückbezahlt hat und offenbar auch nicht für das jüngste Kind sorgt. Wenn Mathys an seinem Gesuche festhalten will, so möge er zunächst für die Deckung der. bisherigen Kosten besorgt sein und im fernern für die künftigen Unterstützungsauslagen, die mit Sicherheit entstehen werden, eine Kaution leisten. Dass diese 1000 Fr. betrage, wird nicht gerade nötig sein; hingegen sollten allerdings einige hundert Franken deponiert werden können. » B. -Gegen diesen Bescheid hat Frau Schönholzer am 22. Juni 1927 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, « sie sei für berechtigt zu erklären, die Niederlassung im Kanton Zürich gemäss Art. 45 Ahs. 1 BV zu nehmen und demzu- folge sei die vom Regierungsrate des Kantons Zürich auf Grund seiner am 18; November 1926 aus armenrecht- lichen Gründen erlassenen Ausweisung verfügte Nieder-
288 Staatsrecht. lassungsverweigerung vom 16. Mai 1927 aufzuheben.» Die Rekurrentin macht geltend: ,Nach Art. 45 Abs. 3 BV könne die Niederlassung demjenigen entzogen werden, der dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt und dessen Heimatgemeinde oder Heimat- kanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Sie habe sich aber seit ihrem Wegzug von ihrem Ehemann im Dezember 1925 ohne jede armenrechtliche Unterstützung ehrlich durch- gebracht, indem sie zuerst im Haushalt von Ulrichs Mutter in Steinegg bei Lachen, dann im Töchterinstitut in Horgen gearbeitet und darauf den Sommer über mit Ulrich zusammen bis in den Herbst hinein sich als Heuerin betätigt habe. Die einzige Unterstützung sei ihr für die Kosten der Unterbringung in der Frauen- und in der dermatologischen Klinik geleistet worden. Diese habe formell den Ausweisungsgrund gebildet; in Wirklichkeit sei sie aber aus sittenpolizeilichen Gründen ausgewiesen worden, die eine Heimschaffung nicht rechtfertigten. Davon, dass sie der öffentlichen Wohltätigkeit dauernd zur Last gefallen sei oder sich in einem Zustand dauernder Hilfsbedürftigkeit befun- den habe, könne keine Rede sein. Die erwähnte Unter- stützung sei aus vorübergehenden Gründen erfolgt. ,Die Rekurrentin sei eine junge, gesunde, kräftige und arbeitsfähige Person. Jedenfalls könne die Kantonsver- weisung heute nicht mehr aufrecht gehalten werden. Ihr 'geschiedener Ehemann müsse für ihr jüngstes Kind sorgen und sie selbst habe für den Fall der Aufhebung der Ausweisung eine Stelle als Küchenmädchen in Aus- sicht. Zudem sei ihr ehemaliger Ehemann entschlossen, sie nach der Entlassung aus der Anstalt wieder zu heiraten und damit für sie wieder zu sorgen, solange sie seine Frau sein werde. Auch habe er sich zur Rücker- stattung des Betrages der geleisteten Unterstützung verpflichtet. Dass er hiezu imstande sei, stehe ausser Zweifel. Die Auflage einer Kaution für den Fall der Niederlassungsbewilligung sei verfassungswidrig. Niederlassungstreiheit. N° 39. 289 C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt : « Sämtliche Akten liefern übereinstimmend den Beweis, dass Rosa Schön- holzer eine minderwertige und verkommene Person ist, der ihr Kind von vorneherein nicht zur Pflege und Er- ziehung überlassen werden konnte. Es hätte im Falle seines Hierbleibens zu öffentlichen Lasten versorgt werden müssen. Auch Rosa Sch9nholzer selbst wäre zu versorgen gewesen. Es lag ein Unterstützungsfall von dauerndem Charakter vor, und da der Heimatkanton die Gewährung der notwendigen Unterstützung nach dem Wohnorte ablehnte, waren die Voraussetzungen zu der angefochtenen Massnahme erfüllt. Dass sich Rosa Schönholzer von Mitte Dezember 1925 bis im November 1926 ehrlich durchgebracht habe, muss auf Grund der Akten bestritten werden. Tatsache ist, dass sie in der fraglichen Zeit mit ihrem Liebhaber Ulrich in der Welt herumzog, bis dieser wegen Arbeitsscheu und Lieder- lichkeit in der heimatlichen Zwangsarbeitsanstalt inter- niert wurde. Dass sich die Frau während des kurzen- Anstaltsaufenthaltes schon wesentlich gebessert habe, ist nicht anzunehmen. Ob und wie weit überhaupt eine Besserung erzielt werden kann, wird sich erst nach der Antstaltsentlassung zeigen. Solange die Frau nicht durch andauerndes Wohlverhalten in der Freiheit den Nachweis für eine durchgreifende Sinnesänderung er- bracht hat, ist die Ursache der Unterstützungsbedürftig- keit nicht beseitigt. Der Umstand, dass Johann Mathys, kaum geschieden, die Frau wieder heiraten. will, bedeutet unseres Erachtens keine wesentliche Änderung des Tatbestandes. Die ganze Vorgeschichte des Falles beweist, dass der Mann völlig unfähig ist, die Frau irgendwie zu leiten. Bei deren Liederlichkeit und der Wankel- mütigkeit des geistig beschränkten Mannes würde im Falle der Wiedervereinigung des Paares einfach das gleiche unwürdige Spiel mit Gesetz und Behörden, wie es bis jetzt getrieben wurde, ~inen Fortga?g nehmen. Auf die ZahlungsIähigkeit und Zahlungsbereitschaft des
290 Staatsrecht. Mathys ist kein Verlass. An die vor der Ehescheidung für die . Frau und den Knaben Engelbert, geboren am 20. November 1926, entstandenen Unterstützungsaus- lagen im Betrage von 138 Fr. 85 Cts. ist heute noch kein Rappen Rückvergütung bezahlt. Eine Kaution von 500 Fr. für künftige Kosten erklärt Mathys nicht leisten zu können. Dabei hat er aber seit Jahr und Tag nur für ein einziges Kind zu sorgen. Es wäre ihm bei gutem Willen möglich, bis zur Entlassung der Frau aus der Anstalt die fraglichen Beträge zusammenzubringen. Er traut aber selber der Sache so wenig, dass er lieber sein Geld für sich behält, um dann im gegebenen Zeit- punkt wieder alles der Armenfürsorge überlassen zu können. Ohne Sicherheitsleistung wären u. E. die Vor- aussetzungen für die· Aufhebung des Kantonsverbotes nicht einmal dann erfüllt, wenn sich Frau Schönholzer für den Augenblick über eine Anstellung im Kanton ausweisen könnte; denn bei der Charakterveranlagung der Frau bestände keine Gewähr dafür, dass diese An- stellung von irgendwelcher Dauer wäre. Ein Arbeits- ausweis liegt aber nicht vor. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
292 Staatsrecht. hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender Sicherheit geschlossen werden könnte, dass sie nun nicht mehr dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht mehr gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine Erklärung, wonach er diese Verpflichb,mg freiwillig übernehmen will, bietet keine genügende Garantie dafür. dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich zurück- kehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen werde; denn er hat dies ja schon im Jahr vor der Schei- dung nicht mehr getan, woran allerdings die Rekurrentin die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung gegenüber der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankel- mütig ist und man sich auf die von ihm ihr gemachten Versprechungen nicht yerlassen kann. Jedenfalls konnte die Direktion des Armenwesens, ohne Art. 45 BV zu verletzen, statt seiner Verpflichtungserklärung eine Bar- kaution von einigen Hundert Franken 'zur Garantie dafür verlangen, dass die Rekurrentin nicht mehr der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle. Übrigens kann diese zur Zeit mit Rücksicht auf die Anstaltsversorgung und die ihr aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort noch gar nicht frei wählen. Sollte in ihrer Lage eine wesentliche Änderung eintreten, so steht es ihr frei, sich wieder an die zürcherischen Behörden mit dem Gesuch zu wenden, ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob ihr diese ohne weiteres bewilligt werden müsste, wenn sie sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete, ist zur Zeit nicht zu untersuchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Gewaltentrennung. N° 40. V. GERICHTSTAND FOR Vgl. Nr. :~5. -Voir n° 35. 293 VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 35. -Voir n° 35. VII. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 40. T1rteU vom as. Oktober 1927 i. S. Annasohn und Genossen gegen Grossen Bat des Itantons Thurgau. Art. 178 zur. 1 OG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thur- gauischen) Grossen Rates an den Regierungsrat, eine be- stimmte Materie durch Verordnung zu regeln. -Sind die kantonalen Jagdvorschriften, speziell diejenigen fiber das Jagdsystem, im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung zu erlassen '1 A. -Nach dem thurgauischen Jagdgesetz vom 3. Juni 1862 wird das Recht zur Ausübung der Jagd durch die Lösung eines Jagdpatentes erworben, das vom Bezirks- amt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des Art. 25 BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd erlassen hatte, wurden im Kanton Thurgau alle das Jagdwesen betreffenden kantonalen Vorschriften in
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