BGE 53 I 204
BGE 53 I 204Bge26.06.1924Originalquelle öffnen →
204 Staatsrecht. IV. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHREl.HTLICHER ANSPRÜCHE GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC 30. Urteil vom 17. Juni 1927 i. S. Regierungsra.t Zug gegen Obergerichtsprisident Appenzell A.-Kh. Vollstreckung von Bussen in Straffällen ausser Kantons. Einrede der Unzuständigkeit der Behörde, die den zu voll- streckenden Bussentscheid erlassen hat (Art. 4 des Rechts- hilfekonkordates), begründet damit, dass dem betr. ~an ton eine Strafbarkeit gegenüber dem Betriebenen nIcbt zustehe. Aus Art. 31 BV folgende Beschränkungen inbezug auf die Erhebung von Patentsteuern für die Ausübung eines Handelsgewerbes (insbesondere des Viehhandeis) ge- genüber ausserkantonalen Händlern und für die Bestrafung solcher wegen Umgebung der Patentpflicht. A. -Der Rekursbeklagte Viehhändler Alder in Herisau hat in der ersten Hälfte des Jahres 1926 in ver- schiedenen Malen 11 Kühe an den Viehhändler Wyler in Zug verkauft. Er ist deshalb durch -nicht weiter- gezogenen -Entscheid der'zugerischen Finanzdirektion vom 22. Oktober 1926 wegen Übertretung der inter- kantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel, « beziehungsweise » des zugerischen Gesetzes betreffend die Bestreitung der Staatsauslagen vom 28. Dezember 1896/7. November 1921 -Ausübung dieses Handels ohne Patent -in eine Busse von 100 Fr. verfällt und pflichtig erklärt worden, das Handelspatent für 1926 nachzulösen. Gegen die für den Bussbetrag in Herisau eingeleitete Betreibung schlug er Recht vor. Die zuge- rische Finanzdirektion verlangte unter Berufung auf Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 205 das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher An- sprüche (Rechtshilfekonkordat) die definitive Rechts- öffnung, wurde jedoch damit von beiden kantonalen Instanzen (Bezirksgerichts präside nt des Hinterlandes und Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh.) abgewiesen, weil der zugerischen Behörde die Zuständigkeit zur Aus- fällung der in Vollstreckung gesetzten Busse gefehlt habe (Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in Verbindung mit Art. 81 SchKG). B. -Gegen den Entscheid des Obergerichtspräsiden- ten vom 17. März 1927 hat der Regierungsrat von Zug durch die kantonale Staatsanwaltschaft beim Bundes- gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es sei in Aufhebung des Entscheides die nach- gesuchte Rechtsöffnung zu gewähren. Es wird ausge- führt: Die zugerischen Behörden fassten den Begriff des « Kaufens und Verkaufens » also des « Handels » im Kanton Zug nicht im privatrechtlichen, sondern in einem weiteren mehr wirtschaftlichen Sinne auf, wonach dar- unter das Kaufgeschäft als Ganzes mit Inbegriff der Handlungen falle, die zu dessen Erfüllung durch den Verkäufer gehören, also auch die Lieferung aus einem ausser Kantons abgeschlossenen Vertrage nach dem Kanton Zug an die hiesigen Käufer. Das Bundesgericht habe diese Auffassung anlässlich von Beschwerden anderer Viehhändler gegen ähnliche Taxauflagen wieder- holt geschützt (Urteile vom 31. Mai 1924 i. S. Pulver gegen Zürich und vom 9. Juli 1926 i. S. Gubser gegen Zug). Nach den für die heute streitigen Verkäufe vom Viehinspektorat Herisau ausgestellten Gesundheitsschei- nen sei dem Eigentümer der Tiere, also dem Rekurs- beklagten bewilligt worden, diese nach Zug zu führen. Alder habe sie also nach Zug geschickt. Erst mit der An- kunft hier sei der Kaufvertrag von ihm erfüllt gewesen. Für dieses Handeln hätte er des zugerischen Patentes bedurft. Weil er es nicht besessen, sei er straffällig und
206 Staatsrecht. demnach die Zuständigkeit der zugerischen Strafbehörde zu dem ausgefällten Entscheide gegeben gewesen. Die Verweigerung der Rechtsöffnung wegen Fehlens dieser Zuständigkeit enthalte eine Verletzung des Rechtshilfe- konkordates. C. -Der Obergerichtspräsident von Appenzell A.-Rh. und der Rekursbeklagte Alder haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. D. -Nach Abschnitt B Indirekte Steuern § 57 des zugerischen Gesetzes betreffend Bestreitung der Staats- auslagen haben « Private und Gesellschaften, Konsum- und genossenschaftliche Vereine, welche im Kanton eine Fabrikation, Handlung oder ein den Handel mehr oder weniger in sicb. schliessendes Gewerbe auf eigene Rech- nimg betreiben oder durch andere betreiben lassen wol- len », ein Patent (Handelspatent) zu lösen und eine Patentsteuer zu bezahlen, deren Höhe sich nach « der Erträglichkeit, Ausdehnung und nach dem Kapitalum- satz der betreffenden Fabrikation, Handlung oder des in letztere einschlagenden Gewerbes richtet ». Für die Erhebung nach diesen Merkmalen sind in § 65 vier Klas- sen mit Steuerbeträgen von 4-100, 100-1000, 1000-4000 und 4000-20,000 Fr. vorges hen. « Wer ohne Patent eine Handelschaft gewerbsmässigbetreibt oder sonst einen Handelszweig mit seinem Gewerbe verbindet JJ, verfällt nach § 89 in eine Busse VOR 5-100 Fr. nebst Bezahlung der betreffenden Patenttaxe. Die interkantonale Übereinkunft betreffend den Vieh- handel, der Zug, nicht aber Appenzell A.-Rh. beige- treten ist, fordert für die Ausübung dieses Handels den Erwerb eines Patentes (Viehhandelsausweises), dessen Erteilung von der Erfüllung bestimmter persönlicher Erfordernisse (§ 5), Kautionsleistung in näher festge- setztem Rahmen (§ 6) und der Entrichtung der in § 8 vorgesehenen Abgaben (Grundtaxe und Umsatzgebühren) abhängig ist. Für Viehhändler mit Wohnsitz oder Haupt- geschäftsdomizil in einem Konkordatskanton wird die- Interkantonale Rechtshilfe. N° 30. 207 ser Ausweis mit Gültigkeit für das ganze Konkordats- gebiet vom Domizilkanton ausgestellt : Viehhändler aus Kantonen, die dem Konkordat nicht beigetreten sind. haben in jedem Konkordatskanton, in dem sie den Vieh- handel betreiben wollen, ein Patent zu lösen (§§ 5 und 2). § 12 bedroht mit Busse von 1004000 Fr. denjenigen, der im Konkordatsgebiete den Viehhandel betreibt, ohne die Bewilligung zu besitzen. Als Viehhandel gilt nach § 4 der gewerbsmässige An-und Verkauf, sowie Tausch von Tieren des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Zie- gen-und Schweinegeschlechts, ferner die gewerbsmäs- sige Vermittlung solcher Geschäfte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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wähnten tatsächlichen Grundlage ist aber die Verweige-
rung der Rechtsöffnung nicht anfechtbar.
2. -
Nach Art. 4 des Rechtshilfekonkordates in der
vom Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung kann
der Betriebene gegenüber dem Rechtsöffnungsgesuch die
in Art. 81 SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben,
mit Einschluss derjenigen der Unzuständigkeit der Be-
hörde welche
den zu vollstreckenden Entscheid erlas-
sen
~t. Damit ist nicht bloss die Behauptung gemeint,
dass
nach dem internen Recht des Kantons, aus dem der
Anspruch erhoben wird, eine andere Behörde zu dessen
Festsetzung berufen gewesen wäre als diejenige, von
der der Entscheid ausgegangen ist. Der Begriff der
Zuständigkeit ist vielmehr in einem weiteren Sinne zu
verstehen, wonach
er auch die Hoheit des Kantons zu
einer öffentlichrechtlichen Verfügung oder Auflage
der
betreffenden Art gegenüber dem Betriebenen überhaupt
umfasst, d. h. das Bestehen eines staatsrechtlichen
Unterwerfungsverhältnisses, welches diese
Hoheit zu
begründen vermag.
Es fällt darunter also auch die Ein-
wendung, dass es an einer Beziehung des Betriebenen
zum anspruchserhebenden Kanton mangle, welche nach
den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung
der kantonalen Hoheitsbereiche unter sich hiezu geeignet
wäre.
In diesem Sinne ist Art. 81 SchKG für die Voll-
ziehung ausserkantonaler ivilurteile stets ausgelegt
worden,
indem dem Rechtsöffnungsbeklagten die Mög-
lichkeit zugestanden wurde, sich
trotz Zuständigkeit des
urteilenden Richters nach dem
Rechte des Prozess-
kantons der Rechtsöffnung aus dem anderen Grunde zu
widersetzen, dass das
UrteiIgegen die in Art. 59 BV ent-
haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verstosse.
Auf denselben Boden
hat sich das Bundesgericht für
die Vollstreckung
von Steueransprüchen auf Grund des
Rechtshilfekonkordates gestellt, wenn es als Bestreitung
der Zuständigkeit nach Art. 4 dieser Vereinbarung auch
die Einrede behandelte, dass dem betreibenden Kanton
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
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nach den aus Art.· 46 BV folgenden Regeln des inter-
kantonalen Steuerrechts die Steuerhoheit für Erhebung
einer Abgabe dieser Art gegenüber dem Betriebenen
abgehe (BGE
51 I S.202, S. 444 Erw. 3). Die nämlichen
Erwägungen, welche hier massgebend waren, müssen
folgerichtig
auch für die in Art. 1 des Konkordates
neben
den Steuern als möglicher Vollstreckungsgegen-
stand aufgeführten « Bussen in Straffällen » zur gleichen
Lösung führen. Auch
hier setzt also die Rechtshilfe-
pflicht voraus, dass
nicht d m betreibenden Kanton die
Strafhoheit
kraft Bundesrechts mit Grund bestritten
wird. Dies war aber hier der Fall. Und zwar gleichgül-
tig, ob
man als Grundlage der Bestrafung die oben in
Fakt. D erwähnten Vorschriften des zugerischen Gesetzes
betreffend
Bestreitung der Staatsauslagen oder aber der
interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel,
d. h. die Nichtlösung des allgemeinen
kantonalen Han-
delspatents oder des besonderen Viehhandelspatents im
Sinne der letzteren Übereinkunft betrachtet.
Die Patentpflicht des Viehhandels und die daran
geknüpften besonderen Abgaben (Steuern), wie sie die
Übereinkunft vorsieht (Grundtaxe und Umsatzgebüh-
ren) finden ihre verfassungsmässige Rechtfertigung in
sanitären Interessen, der Gefahr der Tierseuchenver-
schleppung, welche
mit diesem Handelszweig verbunden
ist,
und den Aufwendungen, welche die Bekämpfung
dieser Gefahr dem Staate verursacht. Um die darin lie-
gende Sonderbelastung
vor Art. 31 und 4 BV, den Grund-
sätzen der Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, halt-
bar erscheinen zu lassen, muss danach der Betrieb eines
ausserkantonalen
Händlers mit Handlungen auf das Kan-
tonsgebiet übergreifen, welche die erwähnte Gefahr mit-
begründen. In diesem Sinne hat denn auch das Bundes-
gericht sich schon
im Urteil i. S. Sägesser und Geiser gegen
Zürich
und Bern vom 21. März 1924 (BGE 50 I S. 183)
ausgesprochen.
Es hat darin zwar die Anwendung von
Art. 46 Abs. 2
BV auf besondere Gewerbesteuern dieser
210 Staatsrecht. Art, d. h. die Beschränkung der Steuererhebung auf den Fall des Bestehens einer Geschäftsniederlassung im besteuernden Kanton abgelehnt. Dagegen hat es dem Händler die Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 31 BV nicht nur für den Fall vorbehalten, dass die kumula- tive Erhebung in mehreren Kantonen prohibitiv wirken sollte, sondern auch für den anderen, dass die im be- steuernden Kanton entfaltete Tätigkeit nicht zu den- jenigen gehören sollte, welche nach dem gedachten Zwecke der Steuer deren Ausdehnung darauf, m. a. W. eine entsprechende Steuerhoheit des' betreffenden Kan- tons gegenüber dem ausserkantonalen Händler zu be- gründen vermöge. Nicht anders verhält es sich, wenn man annimmt, dass die Bestrafung sich auf die Nicht- einholung des im zugerischen Gesetze über Bestreitung der Staatsauslagen für die Ausübung eines Zweiges des Handels überhaupt vorgesehenen Handelspatents stütze. Die Befugnis der Kantone, die Ausübung VOll Handel und Gewerbe und die damit verbundenen öffentlich- rechtlichen Pflichten polizeilicher oder anderer Art zu regeln, kann sich interkantonalrechtlich nur auf eine von ihrem Gebiete aus oder auf ihrem Gebiete ausgeübte ge- werbliche Tätigkeit beziehen. Sie kann deshalb einen ausserkantonalen Gewerbebetreibenden nur insoweit er- fassen, als er bei Ausübung seines Gewerbes in einer irgendwie erheblichen Weise auf das Gebiet des betref- fenden Kantons übergreift. Nur in diesem Sinne kann Art. 31 litt. e BV verstanden sein, der den Kantonen den Erlass von Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Besteuerung des Gewerbe- betriebes vorbehält. Mit dem bundesstaatlichen Ver- hältnis zwischen den Kantonen ist demnach notwendig auch eine territoriale Beschränkung ihrer Hoheit inbezug auf die Gewerbe-und Gewerbesteuergesetzgebung in dem erwähnten Sinne verbunden. Die blosse Tatsache, dass das vom Rekursbeklagten an Wyler verkaufte Vieh zur Einfuhr nach dem Kanton Interkantonale Rechtshilfe. N0 30. 211 Zug bestimmt war, kann aber eine Beziehung der Han- delstätigkeit des R e kur s b e k lag t e n zum zuge- rischen Kantonsgebiet, welche ihn hier der Patentpflicht unterwerfen würde, nicht herstellen, weder hinsichtlich der besonderen Patentpflicht nach Art. 2 des Vieh- handelskonkordates noch hinsichtlich der allgemeinen Patentpflicht für Handeltreibende nach dem kantonalen Gesetz betreffend Bestreitung der Staatsauslagen. Denn dadurch hat der Rekursbeklagte noch mit keiner seiner geschäftlichen Handlungen nach dem Kanton Zug über- gegriffen. Hiezu wäre, wenn nicht mehr, so doch zum mindesten erforderlich, dass auch die Einfuhr selbst des Viehs nach Zug durch ihn erfolgt wäre, er es dorthin geliefert hätte. Dies trifft aber nach der nicht wider- legten Feststellung des angefochtenen Entscheides nicht zu. Vielmehr ist danach der Kauf in Herisau nicht bloss ?geschlossen, sondern vom Rekursbeklagten auch durch Ubergabe der Kaufsache erfüllt worden. Alles weitere, die Aufgabe zur Bahn und Einfuhr nach Zug ist durch den Käufer geschehen. Soweit die vom Rekursbeklagten selbst ausgehenden Handlungen Anlass zur Erhebung einer Patenttaxe geben können, würde demnach das Recht hiezu interkantonal höchstens dem Kanton Ap- penzell A.-Rh., nicht Zug, zustehen. War Zug zu einer solchen Auflage nicht berechtigt, so fehlt ihm aber noch vielmehr die Hoheit, den Rekursbeklagten, der seiner Staatsgewalt in dieser Beziehung nicht untersteht, wegen Nichterfüllung der Auflage zu bestrafen. Selbst wenn das Viehhandelskonkordat und das Gesetz betreffend Be- streitung der Staatsauslagen in dem weiteren Sinne aus- gelegt werden könnten, den ihnen der Regierungsrat von ug geben möchte, wären sie demnach insoweit wegen Überschreitung des zugerischen> Hoheitsbereiches im interkantonalen Verhältnis bundesrechtswidrig. Die in der Beschwerde angerufenen Urteile des Bun- desgerichts i. S. Pulver und Gubser stehen hiemit nicht in Widerspruch. Im ersten Falle hatte der Rekurrent
Staatsrecht. das wrkaufte Vieh nach Zürich an den dortigen Käufer gesandt, also mit einer zur Erfüllung des Kaufvertrages gehörenden Handlung auf das Gebiet dieses Kantons übergegriffen. Und im zweiten ist das Bundesgericht aus prozessualen Gründen (mangels Geltendmachung einer Verfassungsverletzung) auf den Rekurs nicht eingetreten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 31. Aazug aus dem Urteil vom ao. Mai 19a7 i. S. Planmi gegen .Obergericht Luern. Vollstreckung französischer Zivilurteile in der Schweiz auf Grund des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsver- !.rages. Erfordernis der Rechtskraft des zu vollstreckenden . Jrteils nach Art. 15 und 16 des Staatsvertrages. Auslegung lieses Begriffes. Beweislast. A. -Die Firma Courrege und Jolly in Modane (Frankreich) hatte am 15. März, 20. März und 8. April '924 vier Wechsel über franz. Fr. 25,000, 25,000, , 4,280 und 27,300, fällig' am 15. April, 20. April, iC:nde April und 10. Mai gl. J. auf den heutigen Rekur- renten Planzi, damals in Strassburg. als Bezogenen an die Ordre der Banqne de Savoie S. A. in Chambery ausgestellt und sich von dieser diskontieren lassen. Nachdem die Einlösung bei Verfall vom Bezogenen und von der Ausstellerin verweigert worden war, erhob die Banque de Savoie gegen beide beim Zivilgericht I. In- stanz von St. Jean de Maurienne (Departement de Savoie) Abgekürzter Tatbestand. Staatsverträge. N° 31. 213 als Handelsgericht Klage auf Zahlung der Wechselsu m- men, zusammen 101,580 franz. Fr. mit Nebenfol gen. Durch Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 verurteilte da s genannte Gericht die Beklagten solidarisch zur Zahlung der eingeklagten Summen mit Zinsen zu 6% je vom Verfalltag der nicht eingelösten Wechsel. Am 13. Novem- ber 1924 liess die Banque de Savoie durch « Du pre, huissier pres le tribunal civil de St. Jean de Maurienne» an den Rekurrenten, der inzwischen nach Mailand über- gesiedelt war, ein « commandement de payer» ergehen, beim Parquet des Procureur de la Republique in St. Jean de Maurienne hinterlegen und von diesem visieren: der Adressat wurde darin aufgefordert, der Banque de Savoie die Urteilsbeträge binnen 80 Stunden zu bezahlen unter der Androhung, dass sonst zur Vollstreckung in sein ganzes bewegliches Gut geschritten würde. Und am 19. November 1924 wurde mangels Auffindung pfänd- barer Aktiven durch den gleichen huissier ein « proces- verbal de carence» ausgestellt ({ pour valoir et servir ce que de droit et notamment d'execution au jugement par defaut en vertu duquel je procede » und in gleicher Weise dem Procureur de la Republique pres le tribunal de premiere instance de St. Jean de Maurienne zu Handen des Planzi übergeben. Am 24. Februar 1925 legte Planzi durch einen avoue in St. Jean de Maurienne gegen das Säumnisurteil vom 26. Juni 1924 nachträglich beim urteilenden Gericht Einspruch (opposition) ein. Mit Urteil vom 29. April 1926 verwarf das Gericht den Ein- spruch (rejette ladite opposition) ({ comme non recevable ni fondee » und erklärte, dass das Urteil vom 26. Juni 1924 seinen Weg zu nehmen habe «( dit que le jugement du vingt-six juin mille neuf cent vingt quatre suivra sa voie »). Zur Begründung wird in den Motiven ausge- führt, dass bei dem zur Verhandlung über den Einspruch angesetzten Termine der Mandatar des Einsprechers erklärt habe, mangels Instruktionen ausser Stande zu sein, den Einspruch näher zu begründen (soutenir et
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