BGE 53 I 195
BGE 53 I 195Bge09.05.1927Originalquelle öffnen →
194 Staatsrecht.
zugrunde gelegt werden darf, nicht aber auch die Wert-
vermehrung, die von Aufwendungen des Erwerbers
selber herrührt. Die vom Regierungsrat
von Solothurn·
vertretene Auffassung weicht
derart von einer ver-
nünftigen Gesetzesauslegung
ab und nimmt sowenig
Rücksicht
auf das Wesen der Handänderungsgebühr
einerseits
und die zivilrechtliche Ordnung und wirt-
schaftliche Bedeutung des Verhältnisses andrerseits,
dass sie als willkürlich bezeichnet werden muss.
Daran
ändert der Umstand nichts, dass sie, wie der Regierungs-
rat behauptet, bis jetzt in ständiger Praxis gehandhabt
worden ist. Denn ein zweifelloser Missbrauch wird
durch lange Übung nicht zum Recht. Und was die
behau
pteten praktischen Unzukömmlichkeiten betrifft,
die sich aus
der Guthissung der Beschwerde ergeben
sollen, so
handelt es sich nur darum, dass gelegentlich
über die Umstände,
unter denen auf fremdem Grund
und Boden gebaut wurde. Erhebungen zu· machen sind.
Die Mühe, die
dadurch den staatlichen Beamten ver-
ursacht wird, ist aber nicht ein genügender Grund,
zweifellose Ungerechtigkeiten zu schützen. Die regie-
rungsrätliche
Praxis ist auch ncht das geeignete Mittel,
die ordnungsmässige
und rasche Erledigung angemeldeter
Veräusserungsgeschäfte
zu sichern oder zu erzwingen:
. dafür sind andere Mittel, z. B. Ordnungsbussen, anzu-·
wenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne des Schutzes der
gestellten Begehren gutg eheissen.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 28. 195
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
28. Urteil vom 13. Kai 1927
i. S. Springer und Xonsumverein Chur gegen Graubünden.
Reklame für ein Schuhgeschäft mit der Anzeige: «Restpaare
in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen.» Es verstösst
gegen Art. 31 BV, wenn das als patentpflichtige Veran-
staltung eines Ausverkaufs behandelt wird.
A. -Der Verband schweizerischer Konsumvereine gibt
eine Zeitung, das « Genossenschaftliche Volksblatt »,
heraus, die u. a. in speziell für sie bestimmter Ausgabe
sämtlichen Mitgliedern des Konsumvereins
Chur zuge-
sandt wird. Dieser pries in der Nummer vom 26. Novem-
ber 1926 seinen Mitgliedern in Inseratform . sein Schuh-
geschäft
an und bemerkte dabei in einer Ecke des In-
serates unter besonderer Hervorhebung : « Restpaare
in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen.» Die Be-
kanntmachung befindet sich auf der vierten Seite der
Zeitung, die ausschliesslich für Mitteilungen des Kon-
sumvereins Chur bestimmt ist. Der Kleine Rat des
Kantons Graubünden erblickte in dieser Anzeige eine
verbotene Ausverkaufsankündigung
und entschied daher
am 10. Januar 1927 : « Herr Verwalter H. Springer wird
in eine Busse von 30 Fr. verfällt. Er hat ausserdem die
umgangene Ausverkaufspatentgebühr
mit 40 Fr. nach-
zuzahlen.
» Der Entscheid ist wie folgt begründet: « Im
« Genossenschaftlichen Volksblatt » erliess das Schuh-
geschäft des Konsumvereins ein
Inserat mit nachste-
hendem
Wortlaut: « Restpaare in diversen Artikeln, zu
billigen Preisen 5 % KassaSkonto; ferner machen wir
die Mitglieder darauf aUfmerksam, dass wir die Preise
unserer Schuhwaren
den heutigen Tagespreisen ent-
sprechend redu;~iert haben.» Gemäss ständiger klein-
rätlicher
Praxis werden alle Arten des Absatzes, bei wel-
chen
das Publikum in den Glauben versetzt wird. es
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Staatsrecht.
handle sich um eine äusserst günstige Kaufgelegenheit,
als Ausverkauf bezeichnet.
Der Verwalter des Konsum-
vereins
ist nicht im Besitze eines hiezu erforderlichen
Ausverkaufspatentes.
»
B. -Gegen diesen Entscheid haben Springer und der
Konsumverein Chur die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung.
Es wird geltend gemacht: Die Verkaufsankündigung
sei willkürlich falsch wiedergegeben worden. Insbesondere
gehörten die
Worte « zu billigen Preisen» nicht zu
« 5 % Kassaskonto I). Ferner sei die Annahme, dass es
sich
um einen Ausverkauf I!andle, willkürlich, weil es
hiefÜf nicht genüge, wenn das Publikum in den Glauben
vrsetzt werde, es handle sich um eine äusserst günstige
Gelegenheit,
und weil zudem im vorliegenden Fall das
Publikum
nicht durch eine öffentliche Ankündigung in
diesen Glauben versetzt worden sei. Übe,-:haupt sei der
Begriff des Ausverkaufs in einer mit dem kantonalen
Gesetzestext
nicht vereinbaren Weise ausgedehnt worden.
In der Mitteilung, dass die Preise der Marktlage ange-
passt und ein Kassaskonto von 5 % gewährt werde, lasse
sich eine Ausverkaufsankündigung
nicht erblicken.
Ebenso sei es Willkür, eine solche
in der Anzeige der
,Abgabe von Restpaaren zu sehen. Derartige Resten von
Schuharten, die man ausgehen lassen wolle, gebe es jahr-
'aus, jahrein, sei es, weil sie der herrschenden Mode nicht
entsprechen, sei es, weil sie
von der Fabrik nicht mehr
hergestellt werden, oder aus andern Gründen. Auch in
Manufakturläden würden wohl das ganze Jahr hindurch
Resten abgegeben, was kein Mensch als Ausverkauf be-
trachten werde. Das Bundesgericht selber habe im Urteil
i. S. Löliger vom 1. Oktober 1926 erklärt, ein Inserat mit
der Ankündigung von « Stoff-und Seidenresten in reich-
licher Auswahl
I) könne nicht als Ausverkaufsanzeige
angesehen werden,
und doch würden Resten stets billiger
verkauft als andere Ware. Der Entscheid des Kleinen
Rates bilde ferner eine Verletzung der Handels-und Ge-
werbefreiheit.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 28.
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c. -Der Kleine Rat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt und u. a. ausgeführt : « Entscheidend ist, dass
der Passus « Restpaare in diversen Artikeln, zu billigen
Preisen» im Inserate enthalten ist. Massgebend ist, dass
ein Teil des Warenlagers zu herabgesetzten
Preisen ab-
gestossen werden wollte, und man die Käufer vermittelst
Inserat
auf diese günstige Gelegenheit aufmerksam
machte. Dass dieser
Tatbestand ohne Willkür oder
Verletzung
von Art. 31 BV unter Art. 3 Ziff. 1 des
bündnerischen Gesetzes über den Markt-
und Hausier-
verkehr von 1900 subsumiert werden
kann, hat das hohe
Bundesgericht schon mehrmals entschieden (vgl.
BGE
vom 1. Oktober 1926 i. S. Emil Löliger). »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
Der Kleine Rat erblickt nach seiner Vernehmlassung
wesentlich in der Anzeige, dass
« Restpaare in diversen
Artikeln zu billigsten
Preisen» abgegeben werden, die
Veranstaltung eines patentpflichtigen Ausverkaufs.
Es
ist daher nicht zu prüfen, ob die Reklame für das Schh
geschäft im übrigen im Entscheid des Kleinen Rates will-
kürlich
verdreht wiedergegeben worden ist.
Ob die erwähnte Annahme mit dem Grundsatz der
Gewerbefreiheit vereinbar ist, hängt davon ab, ob die
Bekanntmachung
der Abgabe von billigen Restpaaren als
Massnahme erscheint, die
im Interesse der öffentlichen
Ordnung der
im Patentzwang liegenden be sondern polizei-
lichen Kontrolle
und Beschränkung bedarf. Das ist nach
der
Praxis da"nn zu bejahen, wenn es sich dabei um die
Ankündigung eines Verkaufs handelt,
der nur während
vorübergehender Zeit zu besonders billigen Preisen
statt-
finden soll, daher leicht zu einer Täuschung des Publikums
führen
kann und zugleich die Nachfrage künstlich zum
Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Kon-
kurrenten steigert (vgl. BGE 38 I S. 72; 46 I S. 332 ;
48 I
S. 285 f. und 457). Diese Voraussetzung trifft nicht
zu. Die Bekanntmachung des Konsumvereins erweckt
nicht den Eindruck, dass dieser eine bestimmte Menge
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von Restpaaren durch Einräumung besonderer Vorteile
während verhältnismässig kurzer Zeit abstossen wolle.
Die Anzeige
über den Verkauf von Restpaaren bildet
nicht die einzige in der in Frage stehenden Nummer
des Genossenschaftsblattes enthaltene Reklame für das
Schuhgeschäft, sondern
nur einen kleinen Teil einer
dieses Geschäft betreffenden Bekanntmachung. Sie
bringt
daher den Leser nicht auf die Vermutung, dass es dem
Konsumverein
zur Zeit hauptsächlich darum zu tun sei,
einen
Posten Restpaare abzubringen, wie denn auch jede
Andeutung über die Menge der feilgehaltenen Restpaare
fehlt. Vielmehr wird mit der Anzeige lediglich auf die
in gewissen Gewerbebetrieben, besonders im Schuh-
handel, häufig eintretende Tatsache hingewiesen, dass
Resten vorhanden sind,. die besonders billig abgegeben
werden. Man
hat es also mit einer Bekanntmachung zu
tun, die auf eine immer bestehende odr doch stets
sich wiederholende Verkaufsgelegenheit hinweist und
durch welche die Nachfrage nach Schuhen beim Konsum-
verein
kaum in irgendwie erheblicher Weise künstlich
gesteigert zu werden vermag. Ebensowenig
besteht bei
dem dadurch veranlassten Verkauf eine besondere aus-
serordentliche Gefahr
der Täuschung oder Übervortei-
.,lung
des Publikums und damit ein öffentliches Interesse
an einem speziellen polizeilichen Schutz. Unter diesen
Umständen verstösst es wider die Handels-und Gewerbe-
freiheit, dass die
in der Anzeige des Konsumvereins in
Beziehung auf die Restpaare liegende Verkaufsveranstal-
tung dem Patentzwang unterworfen worden ist. Der Ent-
scheid des Kleinen Rates muss daher aufgehoben werden.
Ob auch eine willkürliche Verletzung der kantonalen
Vorschriften über den Ausverkauf vorliege, kann unter
diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Kleinen
Rates des Kantons Graubünden vom 10. Januar
1927 aufgehoben.
. , Hant en etat d'ivresse, des menaces de mort contre
plusieurs personnes, dans le second cas, contre
un gen-
darme
entre autres. En raison de ces .deux condamna-
tions, le
Departement de Justice et Police du canton de
Vaud decerua, le 9 mai 1927, un mandat d' expulsion contre
1e recourant. Sur les instances de celui-ci et par pitie
pour sa femme et ses enfants, le Departement le mit, a
titre d'essai, au benefice d'une tolerance de sejour de
trois mois,
a la condition formelle de signer un engage-
ment d'abstinence, de l'observer pendant toute la duree
de la tolerance de sejour et de ne donner lieu dorenavant
a aucune p1ainte quelconque par sa conduite, a detaut
dequoi l'expu1sion serait immediatement remise en
vigueur.
Cette
toIerance de sejour fut renouveIee sans autre
jusqu'en fevrier 1927. A ce moment-la, 1a Prefecture
Niederlassungsfreiheit. N0 29.
IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'RT ABLISSEMENT
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29. Arr6t du 17 juin 1927 dans la cause Seydoux
contre Departement de Justice et Police du Canton de Vaud.
Liberte d'etablissement (art. 45 Const. fM.) Notions du delit
graue et de la punition reiteree. -Tolerance de sejour: Cas
dans lesquels l'autorite est fondee a remettre en vigueur une
expulsion laissee inexecutee ou d'invoquer apres coup un
motif de reius ou de retrait d'etablissement dont elle a
consenti a ne pas faire etat.
A. -Le recourant Hilaire Seydoux, originaire de
Vaulruz, canton de Fribourg, est etabli depuis 1923 a
PaIezieux,
canton de Vaud, OU il exerce le metier de
cordonnier.
En 1921, il a ete condamne po ur menaces
a trois jours dereclusion par le Tribunal de police de
Lausanne. Le
1 er mai 1925, il encourut pour le meme
delit
une nouvelle condamnation a dix jours de reclusion
par le Tribunal d'Oron. Dans les deux cas, il avait pro-
fen
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