BGE 53 I 183
BGE 53 I 183Bge13.11.1926Originalquelle öffnen →
182 Staatsrecht. Dienste wegen damit verbundener Gefährdung der Inter- ressen des Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen Erlasse sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel auch für die Auslegung jener kantonalen Vorschriften geseheh werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allge- meinen Mobilmachung erst nach acht Tagen einrücken müssen, beweist noch nicht ihre Unabkömmlichkeit für den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein befreit sein. Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders an- wenden, ist unerheblich, solange nicht behauptet werden kann, dass dies auf Grund eines Urteils des Verwaltungs- gerichts als des bei· solchen Anständen zuständigen Richters über die Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatz- steuerpflicht der betreffenden Personen geschehe. Nur wenn e s in anderen Fällen anders entschieden hätte, könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit durch das angefochtene Urteil die Rede sein. Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur Steuererhebung mangels Geltendmachullg des Steuer- anspruches während der Steuerperiode oder doch vor Genehmigung der Gemeinderechnung 1924 verwirkt habe, war im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden. Das VerwaItungsgericht hätte sich deshalb durch die Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes nur dann der Willkür schuldig machen können, wenn dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen ge- wesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies ergeben würde, wird aber nicht angeführt. Von selbst versteht es sich keineswegs. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz. No 26. 183 26. Urteil vom 3. Juni 1927 i. S. Schneid.er und Friedrich gegen Obergericht des Eantons Bern. Ausschluss der Werkstättearbeiter der S. B. B. vom kantonalen Geschworenenamt auf Grund eines kantonalen Gesetzes das die «Beamten der verstaatlichten Gewerbebetriebe; zu diesem Amt nicht znlässt; Willkür oder Verletzung der Rechtsgleichheit 'l A. -Die Rekurrenten sind am 13. Juni 1926 im bernischen Amtsbezirk Büren zu kantonalen Geschwo- renen gewählt worden. Da sie aber Werkstätte arbeiter bei den Bundesbahnen sind, so strich sie das Obergericht des Kantons Bern am 8. Oktober 1926 von der Ge- schwornenliste, « in Erwägung: Dass nach Art. 24 Ziffer 1 OG (des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 31. Januar 1909) als kantonale Geschworne nicht wählbar sind die eidgenössischen und kantonalen Beamten der richterlichen und vollziehenden Gewalt, sowie der ver- staatlichten Gewerbebetriebe ; dass nach der konstanten Praxis des Obergerichts unter Art. 24 Ziffer 1 1. c. ganz allgemein alle Funktionäre der verstaatlichten Gewerbebetriebe fallen (vgl. die Entscheide i. S. Kissling und Megert vom 7. November 1922) .... )) B. -Gegen diese Verfügung haben Schneider und Friedrich die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen mit dem. Antrag auf Aufhebung. Die Rekurrenten machen geltend: « Die Verfügung des Obergerichts steht im Widerspruch zu den die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz garantierenden Art. 4 BV und 72 St. V. Die vom Obergericht den Bestimmungen des Art. 24 Ziff. 1 OG gegebene Aus- legung ist willkürlich. Eventuell wäre, falls diese Aus- legung geschützt werden müsste, die daherige gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig. Wenn die Werkstätten der S. B. B. in den Begriff «verstaatlichter Gewerbe- betrieb)) einbezogen werden, widerspricht das doch
184 Staatsrecht. offensichtlich dem Zweck und dem gesunden Sinn dieses Artikels. Vom passiven Wahlrecht sollen doch wohl vernünftigerweise nur die Beamten verstaatlichter Gewerbebetriebe im Sinne des eigenen Anstellungsver- hältnisses ausgeschlossen werden, also ausseI' den des Grundsatzes der Gewaltentrennung wegen ausgeschlos- senen eidgenössischen und kantonalen Beamten nur Beamte des Staates Bern; niemals aber Bundesange- stellte. Bundesangestellte sind ja für den Kanton Angestellte eines fremden Betriebes. -Die Bestimmung in der bernischen Gerichtsorganisation soll doch wohl dazu dienen, die Unvereinbarkeit des Amtes des Ge- schwornen mit anderer staatlicher Beamtung desselben Staates, die den Beamten in ein Treuverhältnis zum Staate bringt, aufzusteHen. Die Werkstätte arbeiter stehen der Verwaltung im Treueverhältnis nicht nahe. Auf alle Fälle können sie nicht als Beamte im Sinne des in Frage kommenden Gesetzes aufgefasst werden. Sie stehen unter dem Fabrikgesetz, nicht unter dem Beam- tengesetz und sind überhaupt nicht wesentlich anders gestellt, als die Arbeiter einer Privatunternehmung. Wie aus dem angerufenen Entscheide des Obergerichts in Sachen Megert und Kissling hervorgeht, beabsichtigte das Obergericht bei der Gesetzesrevision von der Wähl- barkeit zu Geschworuen nicht nur Beamte, sondern alle unabkömmlichen Angestellh;;n und Arbeiter auszuschlies- sen. Der Grosse Rat hat aber diesen Wunsch nicht erfüllt. Es geht nun nicht an, entgegen dem Gesetz diesen eigenen Wunsch trotzdem durchzudrücken, da- durch, dass das Obergericht einfach die von ihm nicht gewünschte Kategorie stimmberechtigter Bürger stillschweigend aus den Listen streicht. » C. -Das Obergericht hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
dienen, ein dem Bund und dem Kanton gemeinschaft-
liches, wenigstens soweit sich
ihre Tätigkeit auf ds
Kantonsgebiet erstreckt. Der Bundesrat und dIe
Bundesversammlung
haben zwar seinerzeit entschieden,
dass es gegen
Art. 4 BV verstosse, wenn eine katona1e
Vorschrift die Eigenschaft eines Abgeordneten m den
Grossen Rat mit einem eidgenössischen Amt als unver-
einbar erkläre (vgl. SALIS, Bundesrecht 2 .. Auflag I
Nr. 218). Diesem
Standpunkt ist jedoc mcht beIzu-
treten, soweit er den Sinn hat, dass eme Verletzug
des Art. 4 BV vorliege ohne Rücksicht darauf, ob dIe
kantonale Vorschrift auf sachlichen Gründen beruhe
oder nicht.
Es liesse sich allerdings die Frage aufwerfen, ob die
Kantone kompetent seien, das Interesse der Bundes-
bahnen dadurch zu wahren, dass sie deren Personal von
gewissen kantonalen Ämtern von vornherein auschlies
sen, zumal da ein Bundesbeschluss vom 9. JulI 1912
bestimmt ob und unter welchen Voraussetzungen
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen ein
öffentliches Amt annehmen dürfen. Diese Kompetenz-
frage kann aber dem Bundesgericht nicht auf dem Wege
des
staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des
Art. 4 BV, sondern nur dadurch zum Entscheide unter-
breitet werden, dass die Bundesbehörden geltend machen,
es liege ein Kompetenzkollflikt
im Sinne des Art .. 175
Ziff. 1
OG vor, und zu dessen Lösung das Bundesgeflcht
anrufen.
Dass Art. 24 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31.
Januar 1909 mit dem erwähnten Bundesbeschluss unver-
einbar sei, haben die Rekurrenten nicht geltend gemacht,
so dass dahingestellt bleiben
kann, ob das Bundesgericht
zur Beurteilung einer solchen Beschwerde zuständig
wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
27. Urteil vom a4. Juni 1927
i. S. Allgemeine Anthroposophir.che Gesellscha.ft
und William . Scott Pyle gegen Solothurn.
1117
Berechnnng der Handänderungsabgabe auf Boden-und
Gebäudewert der Liegenschaft, wenn die Bauten nach
Abschluss des Handänderungsvertrages, aber vor der
Fertigung vom Grundstückerwerber erstellt worden sind ?
A. -Am 13. November 1926 ist von der Amts-
schreiberei Dornach ein Schenkungsvertrag verurkundet
worden, gemäss welchem die Allgemeine Anthropo-
sophische Gesellschaft in Dornach dem William Scott
Pyle-Waller, Kunstmaler in Dornach von einer grösseren
Liegenschaft eine Parzelle
Land im Halte von 16 ar.
99 m
2
Hausplatz und Garten schenkungsweise abge-
treten hat. Auf dieser Parzelle standen damals zwei
vom
Erwerber Pyle erstellte, im Rohbau fertige Ge-
bäulichkeiten, nämlich eine
Villa mit Atelier und eine
Garage
mit Wohnung. Die Amtsschreiberei Dornach
liess zur Feststellung der Handänderungsgebühr den
Wert des abgetretenen Landes und der Gebäude durch
die Gemeindestatthalter von Dornach schätzen. Diese
Schätzung betrug für das Land 10,194 Fr., für die
Gebäude
75,000 Fr. Davon berechnete die Amtsschrei-
berei die
Handänderungsgebühr mit 1192 Fr. 80 Cts.
und stellte hicfür den Parteien Rechnung. Diese be-
schwerten sich hiegegcll beim
Regierungsrat von Solo-
thurn und verlangten, dass die Handällderungsgebühr
nur von der Schätzung des Landes, 10,154 Fr., zu
berechnen
und demnach auf 101 Fr. 95 Cts. festzusetzen
sei.
Sie machten geltend: Die Abtretung der Land-
parzelle habe von Anfang bezweckt, dem Erwerber
einen Bauplatz für die von ihm zu errichtenden Gebäude
zu verschaffen.
Der Auftrag zur Ausfertigung des Schen-
kungsvertrages sei
der Amtsschreiberei Dornach schon
Anfangs Mai 1926
erteilt worden: der zu diesem Zwecke
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