BGE 53 I 124
BGE 53 I 124Bge22.06.1926Originalquelle öffnen →
124 Staatsrecht. verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie dann allerdings die besondere in § 8 ff. der schwyz. Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922 vorgesehene Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete Beschwerde der Rekurrenten hin zu entscheiden, ob wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Be- schwerde bedeutet Rechtsverweigerung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d3.&s der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die Beschwerde materiell zu behandeln. IV. GERICHTSTAND FOR 19. Urteil vom 21. Januar 1927 i. S. Schweizerischer Bekverein gegen Obergericht Zürich. .Turistische Person. (Aktiengesellschaft). Ausschluss mehrerer Hauptsitte mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts- standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die einen Gerichtsstand bloss für mit der Geschäftstätigkeit der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich- keiten begründen. A. -Die Aktiengesellschaft « Schweizerischer Bank- verein » hat nach § 1 der Statuten den « Gesellschafts- sitz» in Basel; « ferner bestehen Geschäftssitze in Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds, Schaffhausen und London.» § 2 der Statuten erwähnt bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die Errichtung von « Zweigniederlassungen und Agen- 1 Gerichtstand. No 19. 125 turen». Nach § 14 finden die Generalversammlungen am Sitze der Gesellschaft statt und nach § 26 muss der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in Basel haben. Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Cie in Ham- burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge- schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent- verkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli 1925 erhob die Firma Haas, Byk & Oe gegen den Schweiz. Bankverein in Z ü r ich Klage auf Zahlung eines Saldos von 5734 ~ 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts. nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank- verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte, weil er für den eingeklagten Anspruch nur entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel belangt werden könnte; der « Geschäftssitz » Zürich sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig- niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts- betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung schützte die Unzuständigkeitseinrede und wies durch Beschluss vom 14. Januar 1926 die Klage von der Hand. Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Oe hob indessen das Obergericht des Kantons Zürich
von dem Institute eines Centralsitzes bewusst absehen und jeder seiner Niederlassungen den Charakter eines Geschäftssitzes habe zukommen lassen wollen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Präsident des Verwaltungsrates in Basel wohnen müsse und hier die Generalversammlungen abgehalten werden; denn dabei handle es sich um blosse Ordnungsvorschriften, die offenbar mit der Geschichte des Institutes zusammen- hingen. Ebensowenig, dass von den Personen, die für den Schweiz. Bankverein in seiner Gesamtheit ze.ich- nungsberechtigt seien, die meisten tat säe h I ich in Basel wohnen. Massgebend sei der Wortlaut der Statuten. B. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der Schweiz. Bankverein den staatsrechtlichen Rekurs ans Gerichtstand. No 19. 127 Bundesgerieht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich wiederherzustellen. Es wird Ver- letzung von Art. 59 BV und Art. 625 Abs. 2 OR behauptet. C. -Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe- merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Oe hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und mit einer solchen hat man es hier zweüellos und unbestrittenermassen zu tun -vor dem Richter seines Wohnsitzes gesucht werden muss, gilt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für juristische Personen und die wenn nicht mit besonderer Rechts- persönlichkeit, so doch mit prozessualer Parteifähigkeit ausgerüsteten Gesellschaften des Handelsrechts. Dabei hat das Bundesgericht wie für die physischen Personen so auch für diese Gebilde an dem Grundsatze der E i n- h e i t I ich k e i t des Wohnsitzes, der den allgemeinen Gerichtsstand des Rechtssubjektes bestimmt, festgehalten und daneben nur noch die Möglichkeit des Bestehens besonderer, vom Wohnsitze verschiedener Geschäfts- niederlassungen zugelassen, die einen beschränkten Sondergerichtsstand (ein Spezialdomizil) für die Verbind- lichkeiten begründen, die mit der Geschäftstätigkeit der betreffenden Niederlassung zusammenhängen. Hievon ist auch in dem von der Vorinstanz und von der Rekursbeklagten angerufenen Urteile (BGE 45 I S. 296) nicht abgewichen worden. Es handelte sich damals um eine vom Schweiz. Bankverein durchgeführte Emis- sion einer Pfandbriefanleihe des « Credit hypothecaire a Santiago de Chile», bei der der Emissionsprospekt gleichzeitig von « Basel, Zürich, St. Gallen und Genf» datiert, als Subskriptionsstelle « der Schweiz. Bankverein in Basel, Zürich, St. Gallen und Genf » angegeben, die
128 Staatsrecht. Titel und Coupons im Prospekt als «( in Basel, beim Schweiz. Bankverein und bei seinen andern Sitzen . (sieges) in der Schweiz» zahlbar bezeichnet worden waren, und auch in die Titel selbst ein entsprechender Vermerk aufgenommen worden war. Das Gericht stellte fest, dass nach den . Statuten und offiziellen Bekannt- machungen des Bankvereins dessen Basler Niederlas- sung, trotz der Bezeichnung dieses Ortes als Gesellschafts- sitz, in Hinsicht auf den Geschäftsbetrieb nach aussen «( au point de vue des affaires et a l'egard des tiers ») nicht den Charakter einer Hauptniederlassung habe, sondern mit den übrigen in den Statuten als « Geschäfts- sitzen » bezeichneten Niederlassungen im gleichen Range «( sur le m~me pied ll) stehe. Bei dieser Sachlage könne aber an 1 ä s s I ich -e i n e r F in a n z 0 per a- t ion, die i n der e r w ä h n t e n W eis e von allen (Geschäftssitzen» gemeinsam «( conjointement ll) durchgeführt worden sei, der Bank- verein nicht den Gesellschaftssitz Basel den übrigen Geschäftssitzen gegenüberstellen, um ihn als einzigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen : vielmehr habe er den Titelinhabern an irgend einem dieser Sitze Rede und Antwort zu stehen. Was vorliegt, ist demnach in Wirklichkeit einfach eine der Eigenart des Falles ange- passte ausdehnende Auslegung der sachlichen Voraus- setzungen für den S 0 n der ger ich t s s t a n d der G e s c h ä f t s nie der las s u n g; wegen der be- sonderen Natur des Geschäftsvorganges, aus dem der Anspruch herrührte, nämlich der erwähnten Emission in Verbindung mit dem inneren organisatorischen Ver- hältnis zwischen den einze1llen «( Geschäftssitzen » des Bankvereins vmrde die Beziehung des eingeklagten Anspruchs zum Geschäftsbetrieb der einzelnen Nieder- lassung an an diesen Sitzen als gegeben erachtet, nicht nur an demjenigen, wo gerade die betreffenden Titel vom Erwerber gezeichnet worden sein sollten. An dem Grundsatze der Einheitlichkeit des Gesellschaftssitzes Gerichtstand. N° 19. 129 als ausschliesslichen a 11 gern ein e n Gerichtsstande der Gesellschaft ist nicht gerüttelt worden. Es geht dies klar aus Erwägung 2 Abs. 4 des Urteils (auf S. 300 der Amtlichen Sammlung) hervor, wo ausgeführt wurde: Der Gesellschaftssitz brauche nicht notwendig zugleich die Hauptniederlassung inbezug auf den wirklichen Geschäftsbetrieb «(( au point de vue des affaires») zu sein, sondern könne ausserhalb jedes Geschäftszentrums gewählt oder an den Ort einer untergeordneten Nieder- lassung gelegt werden. Er bilde den bürgerlichen Wohn- sitz «( domicile civil») der juristischen Person und sei als solcher ein einheitlicher und ausschliesslicher. Nach Art. 23 Abs. 3 ZGB gelte aber diese Regel nicht für die geschäftliche Niederlassung. Besitze ein Unter- nehmen mehrere solche Niederlassungen, so brauchten diese nicht notwendig Zweigniederlassungen (( im strengen Sinne» zu sein; sie könnten gleichgeordnet sein und alsdann habe die Gesellschaft am Orte dieser Geschäftsniederhissungen auch für alle Verbindlich- keiten Recht zu nehmen, die im Zusammenhang mit der enG es c h ä f t s t ä t i g k e i t stehen «(( leur activite», also nicht etwa derjenigen der Gesellschaft überhaupt, d. h. «( son activite »). Etwas Weitergehendes hätte auch gar nicht ausge- sprochen werden können, ohne dass das Urteil mit der gesetzlichen Ordnung in Widerspruch geraten wäre. Nach Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Wenn Absatz 3 des gleichen Artikels beifügt, dass die geschäftliche Niederlassung von dieser Bestimmung nicht betroffen werde, so sollte damit nicht etwa für diejenigen, die ein Gewerbe (Geschäft) auf· eigene Rechnung betreiben, eine Ausnahme von jener Regel zugelassen werden. Vielmehr stellt· die Bestimmung lediglich entsprechend dem schon bisher von der Rechtsprechung der Bundes- behörden anerkannten Zustande fest, dass die Einheit- lichkeit des Wohnsitzes als des allgemeinen Mittel- AS 53 1-1927 9
130 Staatsrecht. punktes der rechtlichen Beziehungen einer Person an den beschränkteren, zum Teil wohnsitz ä h nl ich e n Wir- kungen nichts ändere, die sich aus dem Bestehen einer geschäftlichen Niederlassung an einem Orte ergeben, und folglich auch nicht an der Möglichkeit des Eintretens dieser Wirkungen an verschiedenen Orten zugleich bei mehrfachen Geschäftsniederlassungen. Es ist zuzugeben, dass dies kaum des Ausdruckes bedurft hätte, wie denn das NAG, das in Art. 3 Abs. 4 ebenfalls den Grundsatz der Einheitlichkeit des Wohnsitzes aufstelle, eine solche Ergänzung nicht enthielt. Der Zusatz ist auf den besonderen Wunsch von Interessentenverbänden in das ZGB aufgenommen worden. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass damit etwas anderes beabsichtigt worden wäre als die ausdrückliche Festlegung des bisherigen Rechtszustandes, darf daher auch der Vorschrift kein weitergehender Sinn als der oben umschriebene beigelegt werden. Art. 56 ZGB aber gibt auch den juristischen Personen einen « Wohnsitz» und erklärt, dass er sich dort befinde, wo die Statuten es bestimmen oder, wenn diese darüber nichts enthalten, wo die Verwaltung ge- führt wird. Er verleiht also der Bestimmung des « Sitzes » der juristischen Person in den Statuten dieselben Wir- kungen, welche sich für die physische Person an die Wohnsitzbegründung an einem Orte knüpfen. Nachdem andererseits darin ausdrücklich nur von dem in den Statuten bestimmten Wohnsitze die Rede ist, muss an- genommen werden, dass auch gegenüber juristischen Personen die in Art. 23 Abs. 2 ZGB allgemein für den « Wohnsitz » aufgestellte Regel gilt, d. h. dass als solcher für die juristische wie für die physische Person gleichzeitig immer nur ein Ort in Betracht fallen bezw. bezeichnet werden kann. Hätte man für die juristische Person im Gegensatz zu den physischen die Möglichkeit zulassen wollen, die Wirkungen des \Vohnsitzes nebeneinander mit mehreren Orten zu verknüpfen, so wäre dies ausge- sprochen oder doch in der Fassung des Art. 56 zum Gerichtstand. N° 19. 13-1 mindesten mittelbar zum Ausdruck gebracht worden. Die vorliegende Fassung kann nicht anders als eine Rückbeziehung auf den Wohnsitzbegriff des Art. 23 ZGB und damit auch auf dessen Abs. 2 gedeutet werden. Der Unsicherheit aber, die über den Ort des Wohnsitzes einer juristischen Person auf Grund der Regel des Art. 56 ZGB allein beim Fehlen einer Statutenvorschrift darüber entstehen könnte, hat das OR für die Personenverbände des Handelsrechts dadurch vorgebeugt, dass es den Erwerb der Rechtspersönlichkeit von der Eintragung im Handelsregister abhängig macht und für diese Ein- tragung wiederum eine statutarische Ordnung insbe- sondere auch der Sitzfrage fordert (Art. 632 in Verbin- dung mit 616 Ziff. 1 und 621, 676, 678 in Verbindung mit 680 Ziff. 2 OR). Dabei sind gerade für die Aktien- gesellschaft die bezüglichen Vorschriften wiederum so gefasst, dass daraus in Verbindung mit der allgemeinen Regel des Art. 56 ZGB auf den Ausschluss mehrerer nebeneinander stehender Haupt-d. h. Gesellschaftssitze geschlossen werden muss. Und zwar auch dann, wenn man auf den Wortlaut des Art. 616 Ziff. 1, wonach die Statuten u. a. « die Firma und den S i t z der Ge- sellschaft » bestimmen müssen, noch kein entscheidendes Gewicht legt. Nach Art. 621 sind die Statuten der R e gis t erb e hör d e, in deren Bezirk die Gesell- schaft ihr e n S i t z hat, zu übergeben und dort in das Handelsregister einzutragen. Und nach Art. 626 haben die hier genannten Beschlüsse keine rechtliche Wirkung, bevor sie ({ in das Handelsregister des B e- z i r k e s eingetragen sind, wo die Gesellschaft ihr e n S i t z hat ». \Väre die Möglichkeit mehrerer sich gleich- stehender « S i t z e » mit den Wirkungen, welche sich an einen solchen knüpfen, in Erwägung gezogen worden, so hätten die Bestimmungen anders lauten müssen und nicht nur von ein e m Registerbezirke gesprochen werden können. Ebenso Art. 624 Abs. 1: « Wenn die Aktiengesellschaft in einem anderen Bezirke eine Filiale
132 Staatsrecht. hat, so ist diese in das dortige Handelsregister einzu- tragen, unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hau p t nie der 1 ass u n g .» In diesen Zusammen- hang gehört Art. 625 Abs. 2, wonach die Gesellschaft « für die Geschäfte der Filiale auch» (gemeint ist statt am Gesellschaftssitze) « vor den Gerichten des Bezirks belangt werden kann, in dem sich die Filiale befindet I). Unter Filialorten sind dabei alle diejenigen zu verstehen, wo die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des G e s e 11- s c h a f t s s i t z e s selbständige Geschäftsniederlas- sungen besitzt. Trotzdem hat die Praxis der Handelsregisterbehörden während einiger Zeit in vereinzelten Fällen, so in den beiden von der Vorinstanz erwähnten, die Eintragung mehrerer konkurrierend~r « Gesellschaftssitze » einer und derselben Gesellschaft zugelassen (nicht nur wie beim Schweiz. Bankverein von « Geschäftssitzen » neben dem « Gesellschaftssitze »). Schon im Jahre 1920 hat sich indessen das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment als Aufsichtsbehörde veranlasst gesehen, hiegegen einzuschreiten und eine Weisung an das Amt für das Handelsregister zu erlassen, dass solche Eintragungen künftig zu verweigern seien (BBI 1921 Il S. 332 Ziff. 5: « \Vie die physischen, so können auch die juristischen Personen nur einen Sitz haben. Besitzen sie neben der Hauptniederlassung noch andere geschäftliche Nieder- lassungen, so dürfen diese mir als Zweigniederlassungen ins Handelsregister eingetragen werden )). Es stützte sich dabei auf vier von ihm eingeholte Rechtsgutachten von OSTERTAG, SIEGMUND, Eugen HUBER und dem Vorort des Schweiz. Handels-und Industrievereins ; darin wurde -abgesehen von sonstigen Bedenken gegen die Zulassung mehrerer Hauptsitze -namentlich auch auf die Notwendigkeit der Konzentration des Gerichtsstandes für Klagen hingewiesen, die nicht gerade mit dem Geschäftsbetriebe einer einzelnen Niederlassung zusammenhängen. Gerichtstand. No 19. 133 Von den SchriftsteUern, welche die Vorinstanz an- führt, kann BACHMANN (zu Art. 616 OR Nr. 2) nicht für ihre Ansicht angerufen werden, weil er sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Handelsregister- praxis allerdings in einzelnen Fällen Ausnahmen von der -grundsätzlich auch durch ihn vertretenen - Einheitlichkeit des rechtlichen Sitzes der Aktiengesell- schaft zugelassen habe: Ebenso hat die Bemerkung SIEGMUNDS (im gleichen Kommentar zu Art. 865 OR NI'. 4) offenbar nicht mehr als die Bedeutung eines Hin- weises auf jene Praxis, wie schon aus dem oben erwähnten Gutachten desselben Verfassers erhellt. Die übrigen Autoren (EGGER zu Art. 56 ZGB; DENZLER, Filiale S. 226 ff.; WIELAND, Handelsrecht I S. 170 ff.; HAFTER zu Art. 56 ZGB NI'. 5) sprechen sich alle mit Ausnahme des letzten für die Einheitlichkeit des Sitzes (Wohn- sitzes) auch der juristischen Personen mit Einschluss der Aktiengesellschaften aus. Dem Bedenken aber, dass auch Vereinen, die nicht Inhaber einer Geschäftsfirma sind (so einem Vereinsverband mit selbständigen Sek- tionen, HAFTER a. a. 0.), die Möglichkeit einer gewissen Dezentralisation der Geschäftsführung und Vermögens- verwaltung eröffnet werden sollte, könnte ohne die Zulassung mehrfacher Sitze (Wohnsitze) dadurch Rech- nung getragen werden, dass auch ihnen die Eintragung von Zweigniederlassungen gestattet wird, worauf das oben erwähnte Gutachten von OSTERTAG hinweist. Die Rekursbeklagte beruft sich allerdings auf einen bei BURCKHARDT, Kommentar 2. Auf!. S. 565 zitierten und gebilligten Entscheid des Bundesrates als früherer Rekursbehörde aus dem Jahre 1872, der auf der Auf- fassung beruht, dass der statutarische Sitz einer Gesell- schaft für den Gerichtsstand nicht ohne weiteres ent- scheidend sei: befinde sich der wirkliche Ort der Ge- schäftstätigkeit, von dem aus mit Dritten kontrahiert werde, an einem anderen Orte, so müsse sich die Gesell- schaft auch -und zwar allgemein -hier belangen
134 Staatsrecht. lassen. Allein selbst wenn daran, trotz Art. 56 ZGB, heute noch festzuhalten sein sollte, was offen bleiben kann, so würde daraus doch nur folgen, dass der Gesell- schaftssitz nicht mit 'Wirkung für den Gerichtsstand an einen Ort verlegt werden kann, wo keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet wird. Die Freiheit der Gesellschaft beim Bestehen mehrerer geschäftlicher Niederlassungen selbst in der Gesellschaftssatzung darüber zu verfügen. welche als die Hauptniederlassung und damit als « Ge- seIlschaftssitz » (Wohnsitz der Gesellschaft) gelten soll. wird dadurch nicht berührt. Und auch wenn man noch einen Schritt weiter gehen, auf den Ort der « leitenden Tätigkeit » . im Interesse des Gesamtunternehmens ab- stellen, und, wo sie ausserhalb des statutarischen Gesell- schaftssitzes stattfindet, ihn im Widerspmch zum Handelsregistereintrage für den Gerichtsstand als Wohn- sitz behandeln wollte, könnte dies der Rekursbeklagten nichts nützen. Denn es ist nicht behauptet und liegt nichts dafür vor, dass jene Leitung bei der Rekurrentin von Zürich aus stattfände, was allein von dem gedachten Gesichtspunkte aus die Zuständigkeit der Zürcher Ge- richte für den vorliegenden Streit zu begründen ver- möchte. Dass eine derartige über den Organen der verschiedenen Geschäftsniederlassungell stehende leitende Tätigkeit auch beim Schweiz. Bankvereill als einem rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen lediglich verwaltungs- technisch dezentralisierten Unternehmen nicht entbehrt werden kann, ist selbstverständlich. Sie wird ausgeübt vom Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen: ihnen sind nach der nicht bestrittenen Feststellung des Be- zirksgerichtes nicht nur bestimmte grössere, wichtigere Transaktionen zur Behandlung vorzulegen; auch darüber hinaus können sie in den Geschäftsbetrieb der Nieder- lassungen durch allgemeine oder konkrete \Veisungen eingreifen. Dass der sog. ( Direktion des Basler Sitzes» Gerichtstand. No 19. 135 keine über deren Geschäftsbetrieb hinausreichenden Befugnisse zu stehen, d. h. eine sog. « Generaldirektion II am Gesellschaftssitze nicht besteht. ist demgegenüber unerheblich. Die Rekursbeklagte leugnet denn auch gar nicht, dass ständige leitende Organe für den laufenden Geschäftsbetrieb des Gesamtunternehmens in jener andern Form auch bei der Rekurrentin vorhanden seien; sie macht nur geltend, dass diese Organe nach den Statuten .nicht an Basel gebunden seien und auch an anderen Orten zusammentreten könnten. Allein für die Frage. ob wegen Auseinanderfallens des statutarischen Gesellschafts- sitzes mit dem Orte der leitenden Tätigkeit der letztere gerichtsstandsrechtlich als der Wohnsitz der Gesellschaft zu betrachten wäre, kann es nicht auf die statutarische M ö g I ich k e i t ankommen, jene Tätigkeit auch an einen anderen Ort zu verlegen. Vielmehr müsste dargetan werden können, dass dies tatsächlich geschehen und noch der Fall sei; da es sich um eine Ausnahme von der Regel handeln würde, dass der statutarische Gesellschaftssitz zugleich den « Wohnsitz» und damit den allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt, wäre der Beweis dafür von der Rekursbeklagten zu führen gewesen. Und um einen all gern ein e n Gerichtsstand der Rekurrentin in Z Ü I' ich auch für Ansprüche anzunehmen, welche nicht mit dem geschäft- lichen Tätigwerden der dortigen Niederlassung zusammen- hängen, würde selbst dies noch nicht genügen, es müsste hinzukommen, dass tatsächlich die Leitung des Gesamt- unternehmens gerade von hier aus vor sich ginge, was die Rekursbeklagte nicht behauptet und wofür nichts vorliegt. Der Bankverein hat übrigens den Be)Veis dafür angeboten, dass sich in Basel und nur dort neben dem Sitzungsorte des Verwaltungsrates und seiner' Aus- schüsse auch noch eine Reihe ihm beigegebener ständiger zentraler Einrichtungen des Unternehmens befinden (Sekretariat des Präsidiums, zentrales Kredit-und
136 Staatsrecht. Syndikatsbureau, Generalsekretariat, Zentralbuchhal- tung, u. s. w.). Nach dem Gesagten sind indessen Fest- . stellungen darüber überflüssig. 3. -Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse erhoben wird, das die Klägerin mit der Londoner Nieder- lassung der Rekurrentin eingegangen hatte, und einen Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem Geschäfts- betrieb dieser Niederlassung herrührt, ohne mit dem- jenigen der Zürcher Niederlassung in irgendwelcher Verbindung zu stehen, kann die Rekurrentin somit dafür nur entweder in London oder am Sitze (Wohn- sitze) der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung der Teilbetriebe in Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als I( Geschäftssitze » in den Statuten und im Handels- registereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass diesen Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den Zentralorganen ein grösseres Mass von Selbständigkeit zukommt als den in § 2 erwähnten « Filialen », daneben mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert nichts daran, dass rechtlich und insbesondere im Sinne des Gerichtsstandsrechts gesprochen auch die sog. Ge- schäftssitze Zweigniederlassungen sind, die einen Gerichts- stand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts verstösst deshalb danach nicht nur gegen Art. 59 BV sondern auch gegen Art. 625 Abs. 2 OR. Demnach erkennt das Bllndesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 1926 aufgehoben und festgestellt, dass die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zu- ständig sind. Derogatorische Kraft de~ Bundesrechts. N0 20. 137 V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 20. Urteil vom 11. Februar 1927 L S. Ehegatten Schnydrlg gegen 'Wallis Staatsrat. Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung, wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des bestrittenen Steuerbetrages abhängig gemacht wird. A. -Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb die Gemeindeverwaltung Embd, Kanton WalIis :
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