BGE 53 I 120
BGE 53 I 120Bge26.09.1919Originalquelle öffnen →
120 Staatsrecht. IH. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DRO IT DE VOTE, J!LECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 18. Urteil vom 8. April19B7 i. s. Huber" Gen. gegen legimmgsrat SchWJ'Z. Abstimmungen und Wahlen: Befugnis der stimmberechtigten Gemeindebürger, einen Gemeinderatsentscheid über Auf- nahme, Belassung oder Streichung eines Bürgers im Stimm- register auch unabhängig von einem Wahl-oder Abstim- mungsverfahren bei der Aufsichtsinstanz anzufechten. A. -Die Rekurrenten sind stimmberechtigte Bürger der Gemeinde Tuggen und hatten als solche den dortigen Gemeinderat ersucht, den Rekursbeklagten Spiess, der nach Innerthal weggezogen sei, vom Stimmregister zu streichen. Der Gemeinderat wies das Begehren ab , und der Regierungsrat Schwyz trat auf einen gegen diese Abweisung gerichteten Rekurs nicht ein mit der Be- . gründung: Es sei festgestellt uIid unbestritten, dass der Rekursbeklagte bis heute seine Ausweisschriften von Tuggen nicht fortgenommen habe und dass sie ihm vom Gemeinderat auch nicht zug~stellt worden seien, dass so- mit noch Tuggen als gesetzlicher Wohnsitz zur Ausübung des Stimmrechts gelte. Nach den gemachten Feststel- lungen wäre die Gemeinde Innerthal allerdings berechtigt und verpflichtet, vom Rekursbeklagten Ausweisschriften zu verlangen. Ebenso läge es in der Kompetenz des Gemeinderates von Tuggen, sich über den Entzug der Niederlassung auszusprechen. Die Erteilung oder Entziehung einer Niederlassung und. des Stimmrechts sei einzig Sache des betreffenden Gemeinderates und zur Beschwerdeführung sei einzig der Betroffene berechtigt. I J j Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 18 121 B. -Gegen diesen Entscheid erheben die Rekurrenten am 15. Februar 1927 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekursbeklagte aus dem Stimmfähigkeitsregister der Gemeinde Tuggen zu streichen. Die Begründung geht dahin, dass der Rekurs- beklagte im Sinne von Art.· 45 BV in InnerthaI nieder- gelassen sei und nicht in Tuggen. «Der Standpunkt des Regierungsrates, es hätte nicht jeder Bürger das Recht, die Wegweisung eines andern zu verlangen, sofern er den Nachweis der Nichtstimmberechtigung erbringe, erscheint in Rücksicht auf diese Bestimmung nicht als haltbar. Art. 43 BV erscheint daher als verletzt und zwar dadurch, dass der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Ausübung der bürgerlichen Rechte und Pflichten nicht in der Weise gewährleistet, dass nUI Stimmberechtigte das Stimmrecht ausüben und an den Versammlungen und Diskussionen teilnehmen können, was eine Schmälerung in den Rechten der übrigen Stimm- berechtigten bedeutet.» C. -Der Regierungsrat von Schwyz wendet ein:, die Angelegenheit sei mit dem Entscheid vom 13. Oktober. 1926 durch welchen ein Rekurs gegen den Gemeinderat Innerthai, weil dieser dem Rekursbeklagten den Heimat- schein nicht abverlangte, von der Hand gewiesen worden sei, erledigt. Die Bereinigung des Bürgerregisters . sei Sache der betreffenden Gemeindebehörde, in welche der Regierungsrat sich nicht einzumischen habe, wenn sie sich im Rahmen der Abstimmungsverordnung bewege. Der Rekursbeklagte stehe als Gemeindebürger auf dem Steuerregister und daher auch auf dem Stimmregister der Heimatgemeinde Tuggen. Er habe bisher seine Schriften in Tuggen noch nie abgehoben und der Ge- meinderat habe bisher sich noch nicht veranlasst gesehen, bei Bereinigung des Stimmregisters seinen Namen zu streichen. da er nach seiner Erklärung dafür keinen Grund hätte. Bis und solange diese Streichung nicht
122 Staatsrecht. stattgefunden habe, sei der Rekursbeklagte in Tuggen stimmberechtigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
124 Staatsrecht. verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie dann allerdings die besondere in § 8 ff. der schwyz. Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922 vorgesehene Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete Beschwerde der Rekurrenten hin zu entscheiden, ob wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Be- schwerde bedeutet Rechtsverweigerung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da~ der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die Beschwerde materiell zu behandeln. IV. GERICHTSTAND FOR 19. Urteil vom 21. Januar 1927 i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen Obergericht Zürich. Juristische Person. (Aktiengesellschaft). Ausschluss mehrerer Hauptsit.ze mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts- standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die einen Gerichtsstand bioss für mit der Geschäftstätigkeit der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich- keiten begründen. A. -Die Aktiengesellschaft « Schweizerischer Bank- verein » hat nach § 1 der Statuten den « Gesellschafts- sitz II in Basel; « ferner bestehen Geschäftssitze in Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds. Schaffhausen und London.» § 2 der Statuten erwähnt bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die Errichtung von « Zweigniederlassungen und Agen- Gerichtstand. No 19. 125 turen». Nach § 14 finden die Generalversammlungen am Sitze der Gesellschaft statt und nach § 26 muss der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in Basel haben. Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Oe in Ham- burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge- schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent- verkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli 1925 erhob die Firma Haas, Byk & Oe gegen den Schweiz. Bankverein in Z ü r ich Klage auf Zahlung eines Saldos von 5734 ! 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts. nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank- verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte, weil er für den eingeklagten Anspruch nur entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel belangt werden könnte; der « Geschäftssitz » Zürich sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig- niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts- betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung schützte die Unzuständigkeitseinrede und wies durch Beschluss vom 14. Januar 1926 die Klage von der Hand. Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Oe hob indessen das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit Entscheid vom 8. September 1926 diesen Beschluss auf und wies die Akten zur Durchführung des Prozesses an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist zu ent- nehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbe- sondere eine Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze haben könne, sei in der Rechtslehre umstritten. Gegen- über der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf den Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 ZGB zu verweisen. Im Urteil i. S. GeverS' gegen Schweiz. Bankverein vom 26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-
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