BGE 52 III 8
BGE 52 III 8Bge02.01.1925Originalquelle öffnen →
.. 8 Schuldbetreitmngs--und Konkursrecl1t. N0 3. richtig, wenn sie das Betreibungsamt Zürich 5 anwies, in erster Linie eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kündigung eu erlassen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Entscheid "om 3. Februar 1926 i. S. Josephl. Eine vom Konkursamt angeordnete «Beschlagnahme & von Sachen, die sich beim Konkursausbruch im Besitze von Dritten befinden, aber nach der Ansicht des Amtes zur Konkursmasse gehören, ist nichtig und kann jederzeit angefochten werden. Art. 200, 285ff, 17 SchK G; Art. 930 ZGB. .4. -Im Auftrage des Rekurrenten wurden am 4. und 13. November 1924 Haushaltungsgegenstände aus der Wohnung seines Sohnes H., der damals in Zug wohnte. durch die Speditionsfinna Crowe & Oe in Zürich nach dem Zürcher Lagerhaus verbracht und dort auf den Namen des genannten Speditionshauses eingelagert. Am 16. Dezember 1924 wurde über den Sohn in Zug der Konkurs eröffnet, worauf das Konkursamt Zug am 29. Dezember 1924 die im Zürcher Lagerhaus liegenden Sachen durch das Konkursamt Enge mit « Beschlag belegen )J liess. Der Rekurrent beanspruchte mit Schreiben vom 2. Januar 1925 die beschlagnahmten Sachen teils für sich, teils für seine Tochter W. zu Eigen- tum und verlangte deren Freigabe mit der Begründung, ein Teil der Gegenstände sei seinerzeit von seiner Tochter in die Wohnung des Gemeinschuldners verbracht worden, weil sie beabsichtigt habe, mit ihrem Bruder in Zug zu wohnen; den andern Teil, soweit er nicht arrestiert gewesen sei, habe er im August 1924 für 2111 Fr. 35 Cts. von seinem Sohne gekauft und den Kaufpreis durch Zahlung von Schulden seines Sohnes geleistet. Das Konkursamt Zug nahm als Konkursverwaltung die Scl1uIdhetreibungs-und Konkursrecbt. N0 3. 9 Ansprachen zu Handen der Gläubiger entgegen. Diese beschlossen, nachdem die auf den 3. Oktober einbe- rufene zweite Gläubigerversammlung nicht zustande- gekommen war, auf Grund eines Rundschreibens des Konkursamtes vom 19. November 1925, die Eigenturns- ansprachen zu bestreiten und die Anfechtungsklage, zu erheben, und erteilten zu diesem Zwecke der Konkurs- verwaltung Prozessvollmacht. Ob die Anfechtungsklage erhoben worden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. B. -Mit Schreiben vom 21. November 1925 aus Charlottenburg beschwerte sich .. der Rekurrent über die Beschlagnahme der in Frage stehenden Gegenstände und gegen die Verzögerung des Konkurses seines Sohnes beim Schweizerischen Justizdepartement, das die Be- schwerde am 9. Dezember an den Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuld- betreibung und Konkurs übennittelte. In seiner Ver- nehmlassung erhob das Konkursamt Zug die Einrede der Verspätung und berief sich zur Begründung der Gesetzmässigkeit seiner Beschlagnahmeverfügung auf die Art. 200 und Art. 285 bis 292 SchKG; die Verzöge- rung des Konkurses rechtfertigte es zum Teil damit, dass sich der Gemeinschuldner ins Ausland verzogen und bis zum 30. März 1925 nichts mehr von sich habe hören lassen, worauf es ihm mit Schreiben vom 23. April um die zur Aufstellung des Kollokationsplanes erforder- liche Auskunft über die einzelnen Konkurseingaben und namentlich über die Eigentumsansprachen des Rekur- renten und seiner Schwester ersucht habe ; dieses Schrei- ben sei dann aber als unbestellbar zurückgekommen. C. -Mit Entscheid vom 6. Januar 1926 ist der Re- gierungsrat des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Rekurrent und dessen Tochter spätestens am 2. Januar 1925 von der Beschlagnahme der beanspruchten Sachen Kenntnis ge- habt hätten ; im übrigen, führt der Entscheid aus, sei
10 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 3. die Beschwerde auch ihrem Inhalte nach unbegründet. D. -Diesen-Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: . Die beschlagnahmten Sachen sind 6 bis 7 Wochen vor dem Ausbruch des Konkurses über den Sohn des Rekur- renten aus dessen Besitz und Gewahrsam weggebracht und im Auftrage des Rekurrenten auf den Namen einer fremden Speditionsfirma in Zürich eingelagert worden. Durch die « Beschlagnahme» ist es dem Rekurrenten und seiner Tochter, die heute als Eigentümer dieser Sachen auftreten und für welche die Speditionsfirma gehandelt hat, verunmöglicht, darüber zu verfügen. Zu einem solchen Eingriff in die beim Konkursausbruch gegebenen Gewahrsamsverhältnisse war das Konkursamt nicht befugt. Seine Behauptung, die Sachen seien durch anfechtbare Handlungen vom Rekurrenten und seiner Tochter erworben worden, vermag dieses Vorgehen nicht zu begründen. Das Konkursamt ist hier Partei und als solche, nicht als Amt, hätte es, wenn es glaubte die Rückverbringung der Sachen in· die Masse betreiben zu können, sich dafür an den R ich t e r zu wenden. Art. 200 SchKG, auf den sich das Konkursamt beruft, hat nicht die Bedeutung, d~ss die blosse Behauptung, ein Gegenstand unterliege der Anfechtungsklage, genügt, um die Masse zu berechtigen, auch dann den Besitz daran für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er sich im Zeit- punkt des Konkursausbruches bei einem Dritten befindet. Vielmehr bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Besitz auch der Masse eines Konkurses gegenüber in Kraft, namentlich Art. 930 ZGB, wonach der Besitzer die Vermutung des Eigentums für sich hat. Zudem geht ja die Anfechtungsklage von der Voraussetzung aus, dass ein f rem des Eigentum vorliege, da sie, auch wenn sie gutgeheissen wird, dem Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 11 Anfechtungskläger nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Eigentümer auf Ablieferung der anfechtbar erworbenen Sache einräumt. Es können nun aber nur solche Verfügungen eines Amtes in Rechtskraft erwachsen, die in den gesetzlichen Kreis der Amtsbefugnisse dieses Amtes fallen. Masst sich ein Amt Verfügungen an, die ausserhalb dieses Kreises liegen, so sind sie nichtig und können nicht. in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie durch Unter- lassung einer Beschwerde nicht angefochten werden, oder wenn eine gegen sie gerichtete Beschwerde erst nach Ablauf der in Art. 17 SchKG vorgeschriebenen Frist angehoben wird. Diese Frist gilt nur zur Anfechtung von im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse eines Amtes angeordneten Massnahmen. Von einer Verspätung·der Beschwerde des Rekurrenten kann daher nicht gesprochen werden, und diese selbst erweist sich als begründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, und die vom Konkurs- amt Zug verfügte « Beschlagnahme)) der vom Rekur- renten und seiner Tochter zu Eigentum angesprochenen Sachen wird aufgehoben. 4. Entscheid vom 9. Februar 19ae i. S. Palm. Rechtsvorschlag durch einen Beauftragten: Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG :
Wenn ein Beauftragter des im Ausland wohnenden Betrie- benen innerhalb der verlängerten Frist, die dem Schuldner gemäss Art. 66 Abs. 5 SchKG hätte angesetzt werden sollen, Recht vorschlägt, so ist der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt (Erw. 3).
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