BGE 52 III 70
BGE 52 III 70Bge31.03.1926Originalquelle öffnen →
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
dass die Verfügung der Konkursverwaltung auch heute
noch nicht überholt ist, so wäre den die Abtretung
begehrenden Gläubigern eine kurze Frist zur Zahlung
der Vergleichssumme bezw. des mutmasslichen Netto-
ergebnisses des Vergleiches an die Konkursmasse an-
zusetzen mit der Androhung, dass nach deren unbe-
nützten Ablauf der Vergleich geschlossen werde und
also eine spätere Abtretung nicht mehr in Frage käme.
Solt si~ jedoch ergeben, dass die Vergleichsmöglich-
kelt Im ZeItpunkt der Verfügung der Konkursverwaltung
och betan~en hatte, aber der Masse seither entgangen
1st, weIl dIe Rekursgegnerin ungerechtfertigterweise
Beschwerde gegen die
damals zutreffende Verfügung der
Konkursverwaltung geführt hat, so würde sich die Frage
aufdrängen, ob sie hieraus schadenersatzpflichtig ge-
worden
sei; indessen ist hierüber nicht von den Auf-
sichtsbehörden zu befinden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. April 1926 aufgehoben und die Sache zu neuer Be-
urteilung an dieses Gericht zurückgewiesen wird.
20. Entscheid vom 24. Juni 1926 i. S. Niederrheinische
Güter-Assekura.nz-Gesellschaft im Konkurs. •
Bund,esgesetz über die Kau t ion end e r Ver s ich e-
run g s g e seI I s c h a f t e n vom 4. Februar 1919
Art. 2, 6: Unzulässigkeit der A r res t i e run g d,er
von einer ausländischen Gesellschaft bestellten Kaution
für die F?rd,erungen eines Versicherungsagenten, auch
nachdem dle Gesellschaft in die Liquidation ihres schweize-
tischen Versicherungsbestandes eingetreten und, an ihrem
ausländischen Hauptsitz in Konkurs geraten ist.
A. -~harles Wolf in Basel erwirkte am 23. April
1926
gestutzt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG für Gehalts-
anspruch vom 1. Februar 1926 bis 30. September 1928
Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. ~o 20. 71
laut Agenturvertrag vom 20./30. Juni 1923, Saldo-
abrechnung und Auslagen von insgesamt 32,235 Fr.
87 Cts. einen Arrestbefehl des Gerichtspräsidenten 11
des Bezirkes Bern gegen die Niederrheinische Güter-
Assekuranz-Gesellschaft
in Wesel (Deutschland) auf
« die von der NiederrheinischenGüter - Assekuranz-
Gesellschaft
bei der Schweiz. Nationalbank hinterlegte
Kaution im Betrage von 26,000 Fr., soweit sie nicht
durch die Anspruche der Versicherten aus Versicherungs-
vertrag. die dem eidg. VersicherungsaInt in Bern recht-
zeitig angemeldet werden, in Anspruch genommen
wird
)). Das Betreibungsamt Bern-Stadt vollzog diesen
Arrest und machte dem Eidgenössischen Versicherungs-
amt und der Schweizerischen Nationalbank Mitteilung
davon.
B. -Gegen den Arrestvollzug führte die Rekurrentin
Beschwerde, mit der Begründung (soweit im Rekurs an
das Bundesgericht noch aufrechterhalten), er verstosse
gegen
Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919. Ausser-
dem brachte sie vor, in der Schweiz befinde sie sich seit
etwa einem Jahre in Liquidation (infolge Verzicht auf
die Konzession), und seither sei sie in Deutschland in
Konkurs geraten; Konkursverwalter sei Notar Buch-
mann in Wesel.
C. -Durch Entscheid vom 20. Mai 1926 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 2 des angeführten Gesetzes dient die von
den Versicherungsgesellschaften dem Bundesrat bestellte
KautiQn
zur Sicherstellung : 1. der Forderungen aus
Versicherungsverträgen, die von der Gesellschaft in der
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Schweiz zu erfüllen sind, 2. der öffentlichrechtlichen
Forderungen des Bundes und der Kantone ...... , und
gemäss Art. 6 unterliegt die Kaution der ausländischen
Gesellschaften
für andere als die in Art. 2 bezeichneten
Forderun%en nicht der Zwangsvollstreckung und kann
weder mIt Arrest belegt, noch gepfändet, noch in ein
ausländisches
Konkursverfahren einbezogen werden.
Nach
dem Inhalt des Arrestbefehls, der weder die Kon-
kurseröffnung über die Niederrheinische Güter-Asse-
kuranz:Gellha.ft n ihrem ausländischen Hauptsitze,
noch die liqUIdatIon ihres schweizerischen Versicherungs-
bestandes
erwähnte, lief der Arrestvollzug auf eine Ver-
letzung des Art. 6 I. c. hinaus. Unter diesen Umständen
hätte das Betreibungsamt die Vollziehung des Arrest-
befehls verweigern
sollen; denn nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts als Oberaufsichts-
. behörde sind die Betreibungsbehörden den Arrestbe-
h?rden nicht unter-, sondern nebengeordnet und daher
mcht zum Vollzug von Arrestbefehlen verpflichtet,
welche
den für sie massgebenden betreibungsrechtlichen
Vorschriften, insbesondere denjenigen
über die Be-
schränkungen
der Zwangsvollstreckung, zuwiderlaufen
(vgl. die
bei JAEGER, Kommentar und Nachtrag I,
Note 1 A zu Art. 275 zitierten Entscheide, namentlich
BGE 23 I S. 943 ff.; 28 I S.73 ff. = Sep.-Ausg. 5 S. 21 ff.).
Im Beschwerdeverfahren hat sich nun freilich heraus-
gestellt. -wa vielleicht ;chon die Arrestbehörde ge-
wusst, Jedoch
1m Arrestbefehl zu erwähnen unterlassen
. hat -, dass die Niederrheinische Güter-Assekuranz-
.
ellchaft ihren schweizerischen Versicherungsbestand
lIqUIdiert
und zudem an ihrem Hauptsitz in Deutsch-
land in Konkurs geraten ist. Indessen lässt sich dem
Gesetz kein
Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass in
solchem Falle das in Art. 6 ganz allgemein ausgesprochene
Verbot der Zwangsvollstreckung in die Kaution für
andere als die in Art. 2 aufgeführten Forderungen nicht
mehr gelte. Träfe dies übrigens zu, so könnte doch nicht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21. 73
die Kaution als solche, sondern es könnten nur die ein-
zelnen Wertschriften,
aus denen sie besteht, arrestiert
werden; infolgedessen müsste der angefochtene Arrest-
vollzug zweifellos ausserdem wegen
nicht genügender
Spezifikation
der Arrestgegenstände aufgehoben werden
(BGE 40 11 S. 165 ff.). Ob aber in einem solchen Falle
vielleicht die Forderung der Versicherungsgesellschaft
auf Rückerstattung der Kaution nach erfolgter Liqui-
dation des schweizerischen Versicherungsbestandes bezw.
eines allfällig verbleibenden
Restes derselben arrestiert
werden könnte, steht gegenwärtig nicht zur Entscheidung,
da nach der Art und Weise der Verurkundung des Arrestes
in Arrestbefehl und Arresturkunde nicht angenommen
werden
kann, es sei diese Forderung mit Arrest belegt
worden,
und dies übrigens nur dann in Bern hätte ge-
schehen dürfen,
wenn die Niederrheinische Güter-Asse-
kuranz-Gesellschaft
nicht anderswo in der Schweiz ein
Hauptdomizil haben sollte (vgl. hiezu, freilich e contrario,
BGE 47 111 S. 71 ff.; 39 I S. 419 ff. = Sep.-Ausg. 16
S. 121 ff.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Arrest-
vollzug aufgehoben.
21.
Arret du !aB ju 1926 dans la cause Luchsinger Sv OIe.
Art. 8 al. 2 LP. I1 n'est pas necessaire que le requerant possede
une creance contre la personne visee par sa demande;
une offre de coutracter cree deja un iutertlt digne de pro-
teetion. -Le requerant n'a pas a rapporter la preuve
absolue de son inter{lt; iI doit simplement le rendre vrai-
semblable. Ainsi un bulletin de commande verbale suffit
a justifier de l'intertlt special et actuel du fournisseur.
Luchsinger & oe, marchands de fournitures pour
tailleurs, ont demande a l'office des poursuites de Geneve,
par lettre du 31 mars 1926, de leur indiquer s'il y avait
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