60 Schriidbefreibungs-und Konkmsreclrt (KreissdireibeB). Neo 17.
gelangen; allein ein solches Vorgehen wird sich meist
als zweckmässig erweisen und dadurch erleichtert, dass
die Konkursverwaltung gemäss Art. 9 Abs. 2 die Vor-
lage der Bücher
und Belege verlangen kann. Gestützt
hierauf "ird die Konkursverwaltung das Liquidations-
betreffnis einziehen, wenn es durch freiwillige Liquidation
flüssig gemacht werden kann,
oder aber allfällig unter
Abfindung der andern Teilhaber das Gemeinschafts-
vermögen in seiner Gesamtheit
zur Konkursmasse ziehen
und
zur Verwertung bringen ; letzteres dürfte sich frei-
lich selten als zweckmässig erweisen, weil die Konkurs-
verwaltung
zur Abfindung bares Geld aufwenden
müsste.Führen die Einigungsverhandlungen nicht zum
Ziel, so
kann die Konkursverwaltung -mit Ermäch-
tigung des allfällig bestellten Gläubigerausschusses -
die
zur gerichtlichen Feststellung des auf den Gemein-
schuldner entfallenden Liquidationsbetreffnisses und
dessen Eintreibung erforderlichen rechtlichen Vorkehren
selbst treffen, vorausgesetzt, dass dadurch die Austra-
gung des Konkurses nicht allzusehr
in die Länge gezogen
wird. Erweist sich ein derartiges Vorgehen als
untun-
lich oder -mangels der für die Prozessführung not-
wendigen Mittel -als unmöglich, so
ist die Abtretung
an einzelne Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG
in die Wege zu leiten, denen alsdann obliegt, die erfor-
derlichen rechtlichen Vorkehren
an Stelle des Gemein-
schuldners bzw. für dessen Konkursmasse zu treffen.
Wird von der Abtretung kein Gebrauch gemacht, so
ist der Liquidationsanteil des Gemeinschuldners als
solcher zu versteigern,
und zwar auch wenn dessen Höhe
nicht
hat festgestellt werden können. Sache des Er-
steigerers ist es da nn, die zur Herbeiführung der Aus-
einandersetzung erforderlichen rechtlichen Schritte zu
tun.
Für die Kollokation im Konkurs des einzelnen Teil-
habers einer Gemeinschaft der eingangs angeführten
Arten fallen diejenigen Lasten
auf Gesamthandgrund-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben), N° 18. 61
stückenausser Betracht, bezüglich welcher keinerlei
persönliche Schuldpflicht besteht, "ie Gülten und Grund-
lasten, weil das Konkursvermögen
nur zur (teilweisen)
Tilgung von Schulden herangezogen werden kann, für
welche der Gemeinschuldner persönlich haftet. Dagegen
sind die eigentlichen gemeinschaftlichen Schulden in
vollem Betrage, nicht etwa
nur in einem dem Anteils-
recht des Gemeinschuldners entsprechenden Teilbetrage,
zuzulassen, weil sämtliche Teilhaber solidarisch dafür
haften,
und zwar nach Art. 61 der Verordnung über die
Geschäftsführung der Konkursämter
in der fünften
Klasse auch dann, wenn jene pfandversichert sind. Ausser-
dem sind Art.
216 und 217 SchKG massgebend : Gläu-
biger, welche aus der Konkursmasse eines Teilhabers
teilweise befriedigt werden, können sich
nur noch für
den Rest an die andern Teilhaber halten, solange diese
aufrechtstehen,
und wenn die (vom ganzen Schuldbetrag
berechnete) Konkursdividende höher ist als der Teil-
betrag der Schuld, für welchen
der Gemeinschuldner
nach dem internen Rechtsverhältnis aufzukommen
hat,
so kann die Konkursmasse den Rückgriff auf die andern
Teilhaber der Gemeinschaft nehmen.
18. Xreisschreiben Nr. l8 vom 1. FebrulPrr 1996.
Zusendung der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursan-
drohung an den Gläubiger.
Es war bisher Gepflogenheit der Betreibungsämter,
dem betreibenden Gläubiger die Doppel von Zahlungs-
befehl
und Konkursandrohung ohne weitere Förmlich-
keit, z. B. durch gewöhnlichen Brief, zu übersenden.
Diese Gepflogenheit
mag dadurch veranlasst oder be-
stärkt worden sein, dass die auf den offiziellen Fonnu-
laren Betreibungsbegehren und Fortsetzungsbegeh-
ren
angegebenen Summen der für Zahlungsbefehl und
Konkursandrohung zu
leiste",den Kostenvorschüsse ohne
62 ' Schtildbetreibiil1gs und' KoiiluirSreCht '(Kreisschreibe. N° 18;
Rücksicht auJ die :Binsthreibegebübr für die Znsendung
des Doppels an den Gläubiger berechnet worden waren.
Indessen ist nicht zweifelhaft, dass diese Gepflogenheit
inltArt. 34 SchKG nicht verträglich ist, wonach alle
Mitteilungen der Betreibungsämter durch rekomman-
dierten Brief oder
durch Übergabe gegen Empfangs-
bescheinigung zuzustellen sind, sofern das Gesetz
nicht
etwas
anderes vorschreibt, was bezüglich der Doppel
von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung nicht zu-
trifft. In diesem Sinne hat sich die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer in einem Rekursentscheid vom
10. Dezember 1924 (BGE50 III 183 f.) nun auch un-
zweideutig ausgesprochen, und ferner hat sie die Erhöhung
der in den erwähnten Betreibungsformularen angeführ-
ten Kostenvorschussummen um die Einschreibegebühr
für die Zu sendung des Doppels an . den Gläubiger mit
einem diese Erhöhung erläuternden Zusatz angeordnet.
Doch hat sich seither gezeigt, dass diese Massnahme nicht
genügt,
um die Befolgung des Art. 34 SchKG zu er-
zielen,sei es, dass die Betreibungsämter noch nicht in
die Lage gekommen sind, die abgeänderten Formulare
zu beziehen, sei es, dass sie sich
wegen der ihnen er-
wachsenden Mehrarbeit der Anordnung nicht gutwillig
unterziehen. Der uns aus Kreisen von Betreibungsbe-
amten zugekommenen Anregung olge gebend, bringen
wir daher durch Kreisschreiben zur allgemeinen Kenntnis,
dass die Betreibungsämter die D 0 P P e I von Zahlungs-
befehl
und Konkursandrohung dem betreibenden Gläu-
biger durch
ein g e s c h rTe ben e n B r i e f oder
sonstwie gegen Empfangsbescheinigung zuzusenden
haben. Insbesondere
wäre nicht zu billigen, dass die
Betreibungsämter Kostenvorschüsse entgegennehmen,
welche nicht
zur eingeschriebenen Zusendung des Doppels
an den Gläubiger hinreichen, und gestützt hierauf von
der eingeschriebenen Zusendung absehen.
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