BGE 52 III 61
BGE 52 III 61Bge10.12.1924Originalquelle öffnen →
60 Schriidbefreibungs-und Konkmsreclrt (KreissdireibeB). Neo 17. gelangen; allein ein solches Vorgehen wird sich meist als zweckmässig erweisen und dadurch erleichtert, dass die Konkursverwaltung gemäss Art. 9 Abs. 2 die Vor- lage der Bücher und Belege verlangen kann. Gestützt hierauf "ird die Konkursverwaltung das Liquidations- betreffnis einziehen, wenn es durch freiwillige Liquidation flüssig gemacht werden kann, oder aber allfällig unter Abfindung der andern Teilhaber das Gemeinschafts- vermögen in seiner Gesamtheit zur Konkursmasse ziehen und zur Verwertung bringen ; letzteres dürfte sich frei- lich selten als zweckmässig erweisen, weil die Konkurs- verwaltung zur Abfindung bares Geld aufwenden müsste.Führen die Einigungsverhandlungen nicht zum Ziel, so kann die Konkursverwaltung -mit Ermäch- tigung des allfällig bestellten Gläubigerausschusses - die zur gerichtlichen Feststellung des auf den Gemein- schuldner entfallenden Liquidationsbetreffnisses und dessen Eintreibung erforderlichen rechtlichen Vorkehren selbst treffen, vorausgesetzt, dass dadurch die Austra- gung des Konkurses nicht allzusehr in die Länge gezogen wird. Erweist sich ein derartiges Vorgehen als untun- lich oder -mangels der für die Prozessführung not- wendigen Mittel -als unmöglich, so ist die Abtretung an einzelne Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG in die Wege zu leiten, denen alsdann obliegt, die erfor- derlichen rechtlichen Vorkehren an Stelle des Gemein- schuldners bzw. für dessen Konkursmasse zu treffen. Wird von der Abtretung kein Gebrauch gemacht, so ist der Liquidationsanteil des Gemeinschuldners als solcher zu versteigern, und zwar auch wenn dessen Höhe nicht hat festgestellt werden können. Sache des Er- steigerers ist es da nn, die zur Herbeiführung der Aus- einandersetzung erforderlichen rechtlichen Schritte zu tun. Für die Kollokation im Konkurs des einzelnen Teil- habers einer Gemeinschaft der eingangs angeführten Arten fallen diejenigen Lasten auf Gesamthandgrund- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben), N° 18. 61 stückenausser Betracht, bezüglich welcher keinerlei persönliche Schuldpflicht besteht, "ie Gülten und Grund- lasten, weil das Konkursvermögen nur zur (teilweisen) Tilgung von Schulden herangezogen werden kann, für welche der Gemeinschuldner persönlich haftet. Dagegen sind die eigentlichen gemeinschaftlichen Schulden in vollem Betrage, nicht etwa nur in einem dem Anteils- recht des Gemeinschuldners entsprechenden Teilbetrage, zuzulassen, weil sämtliche Teilhaber solidarisch dafür haften, und zwar nach Art. 61 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter in der fünften Klasse auch dann, wenn jene pfandversichert sind. Ausser- dem sind Art. 216 und 217 SchKG massgebend : Gläu- biger, welche aus der Konkursmasse eines Teilhabers teilweise befriedigt werden, können sich nur noch für den Rest an die andern Teilhaber halten, solange diese aufrechtstehen, und wenn die (vom ganzen Schuldbetrag berechnete) Konkursdividende höher ist als der Teil- betrag der Schuld, für welchen der Gemeinschuldner nach dem internen Rechtsverhältnis aufzukommen hat, so kann die Konkursmasse den Rückgriff auf die andern Teilhaber der Gemeinschaft nehmen. 18. Xreisschreiben Nr. l8 vom 1. FebrulPrr 1996. Zusendung der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursan- drohung an den Gläubiger. Es war bisher Gepflogenheit der Betreibungsämter, dem betreibenden Gläubiger die Doppel von Zahlungs- befehl und Konkursandrohung ohne weitere Förmlich- keit, z. B. durch gewöhnlichen Brief, zu übersenden. Diese Gepflogenheit mag dadurch veranlasst oder be- stärkt worden sein, dass die auf den offiziellen Fonnu- laren « Betreibungsbegehren » und « Fortsetzungsbegeh- ren » angegebenen Summen der für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung zu leiste",den Kostenvorschüsse ohne
62 ' Schtildbetreibiil1gs und' KoiiluirSreCht '(Kreisschreibe. N° 18; Rücksicht auJ die :Binsthreibegebübr für die Znsendung des Doppels an den· Gläubiger berechnet worden waren. Indessen ist nicht zweifelhaft, dass diese Gepflogenheit inltArt. 34 SchKG nicht verträglich ist, wonach alle Mitteilungen· der Betreibungsämter durch rekomman- dierten Brief oder durch Übergabe· gegen Empfangs- bescheinigung zuzustellen sind, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, was bezüglich der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung nicht zu- trifft. In diesem Sinne hat sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einem Rekursentscheid vom 10. Dezember 1924 (BGE50 III 183 f.) nun auch un- zweideutig ausgesprochen, und ferner hat sie die Erhöhung der in den erwähnten Betreibungsformularen angeführ- ten Kostenvorschussummen um die Einschreibegebühr für die Zu sendung des Doppels an . den Gläubiger mit einem diese Erhöhung erläuternden Zusatz angeordnet. Doch hat sich seither gezeigt, dass diese Massnahme nicht genügt, um die Befolgung des Art. 34 SchKG zu er- zielen,sei es, dass die Betreibungsämter noch nicht in die Lage gekommen sind, die abgeänderten Formulare zu beziehen, sei es, dass sie sich wegen der ihnen er- wachsenden Mehrarbeit der Anordnung nicht gutwillig unterziehen. Der uns aus Kreisen von Betreibungsbe- amten zugekommenen Anregung olge gebend, bringen wir daher durch Kreisschreiben zur allgemeinen Kenntnis, dass die Betreibungsämter die D 0 P P e I von Zahlungs- befehl und Konkursandrohung dem betreibenden Gläu- biger durch ein g e s c h rTe ben e n B r i e f oder sonstwie gegen Empfangsbescheinigung zuzusenden haben. Insbesondere wäre nicht zu billigen, dass die Betreibungsämter Kostenvorschüsse entgegennehmen, welche nicht zur eingeschriebenen Zusendung des Doppels an den Gläubiger hinreichen, und gestützt hierauf von der eingeschriebenen Zusendung absehen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bero
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