BGE 52 III 49
BGE 52 III 49Bge25.03.1923Originalquelle öffnen →
48 Schuldbetreibungs-und KonkursrechL N° 13. eine neue Schätzung zu verlangen) bei der Schätzung von Fahrnisgegenständen analog anzuwenden sei, so könnte hier die Verweigerung der Anordnung einer solchen zweiten Schätzung angesichts der Tatsache. dass sich der Rekurrent ausdrücklich ausserstande erklärt, einen solchen Vorschuss zu leisten, nicht als rechts"idrig bezeichnet werden. 2. -, Die Schätzung des POl' zell a n - S t ä n der s mit 5000 Fr. wird vom Rekurrenten deshalb ange- fochten, weil der Wert dieses Objektes von der vom Betreibungsbeamten zugezogenen Sachverständigen auf 12,500 Fr. veranschlagt worden sei. Auch diese Einrede kann nicht gehört werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Expertin zwar in der Tat den fraglichen Ständer auf 12,500 Fr. geschätzt hat. Sie erklärte jedoch, dass die Verwertung in der Schweiz äusserst schwer sei und nach ihrer Ansicht nur Kunst- museen im Auslande in Frage kommen könnten. Zudem sei die Verwertung innert kurzer Zeit kaum möglich. Diesen Umständen hat das Betreibungsamt und mit ihm die Vorinstanz mit Recht durch Vornahme einer Reduktion des von der Expertin angegebenen \Vertes Rechnung getragen. Als Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Markt-oder Börsenpreis haben, der Verkehrswert in der S c h w ei z einzusetzen. Denn die Ve;wertung solcher Gegenstände hat nach dem Gesetze in der Regel im \Vege der öffent- lichen Versteigerung durch das betreffende, respektiv durch ein von diesem requiriertes· Betreibungsamt, d. h. also in der Schweiz, zu erfolgen. Richtig ist allerdings, dass an Stelle einer Versteigerung allenfalls der Verkauf aus freier Hand treten kann, wobei auch ein Verkauf im Ausland möglich ist. Das ist aber im Hinblick darauf, dass ein solcher Freihalldverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen darf, für die Bestimmung des Schuldbetreibungs-und Konkursreent.N" 14. 49 in der Pfändungsurkunde aufzuführenden Schätzungs- wertes ohne Bedeutung. Ob nun aber die angesichts der angeführten Verhältnisse grundsätzlich gerecht- fertigte Reduktion in dem Umfange, wie sie vom Betreibungsbeamten hier vorgenommen wurde, ange- messen war, ist wiederum eine reine Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 14. Aualllg &ua clem Intscheid vom. aB. Kai 19ae i. S. Stöckli. Die ger ich t 1 ich e K lag e des Art. 8 5 S c h K G steht einem Schuldner auch in den Fällen zu, wo der betre~ hende Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung der Betrei- bung die betreffende Forderung an einen Dritten zediert hat, die Betreibung weiterführen will. Hier kann der Schuld- ner verlangen, dass dem Zedenten jedwedes Recht auf Fortsetzung der Betreibung abgesprochen werde. Der Rekurrent (Schuldner) macht geltend, der Gläubiger besitze heute keinen Anspruch mehr auf die Pfandver- wertung, da er gar nicht mehr Grundpfandgläubiger sei, indem er den fraglichen Inhabersehuldbrief der Ersparnis- kasse Muri abgetreten habe, welche ihrerseits nunmehr als Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen sei. Diese Frage ist materiellrechtlicher Natur und kann von den Aufsichtsbehörden nicht beurteilt werden. Wenn der Rekurrent behauptet. dies habe zur Folge, dass sich ein Schuldner in einem solchen Falle gefallen lassen müsse, eventuell vom früheren und vom neuen Gläubiger für die nämliche Grundpfandforderung betrieben zu werden, ohne dass er sich dagegen wehren könne, so trifft dies nicht zu, da ihm ja hiegegen die gerichtliche Klage des Art. 85 SchKG zur Verfügung steht. Es ist allerdings richtig, dass die genannte Be- AS 52 III -1926
lSO ScbuldbetreibpJl8$r und Konkursrecht. N0 14.
stimmung wörtlich ,ausgelegt dem Schuldner einen
Anspruch auf Aufhebung bezw. Einstellung einer B~
treibung nur für die fälle gewährt. wo der Schuldner
beweist,
dass die in"Betr:eibung gesetzte Fordeng
samt Zins, und Kosten bezahlt bezw. gestundet worden
ist. Es unterliegt jedoch keineIll Zweüel. dass der Sinn
und Geist dieser Vorschrift ,über diese enge Formulie,"
rung
hinausgeht, d. h. dass der Gesetzgeber dem Schuld-
nef einen Anspruch auf eine solche gerichtliche Inter
vention auch in den Fällen zuerkennen wollte, wo ein
betreibender Gläubiger, trotzdem
er nach Anhebung der
Betreibung die betreffende Forderung
an einen Dritten
zediert hat, die Betreibung weiterführen will. Hier kann
em Schuldner gemäSl! Art. 85 SchKG vom Richter ver-
Järige'n. dass zwariticbt'die 'betreffende: Betreibung als
SolChe: aufgehoben wird (da diese -wenigstens in der
'Regel :-vom' Zessionar weitergeführt werden kann),
wohl aber, dass dem Zedenten jedwedes Recht· auf
Fortse.tzung der Betreibung abgesprochen werde. Da
eine solche Klage aber, im vorliegenden Falle vom
Rekurrenten bis
heute noch nicht erhoben worden ist
besteht für die Betreibungsbehörden, die ihrerseits . zu;
Beurteilung der Frage, ob eine Zession stattgefunden
habe, nicht kompetent sind, kein Anlass, dem vom
Gläubiger,
Stäubli gestellten Verwertungsbegehren keine
Folge zu geben. Die
Verwertung darf auch nicht etwa
deshalb verweigert werden,
'weil Stäubli heute nicht im
Besitze des fraglichen Titels, der der streitigen
GrUld
pfandverwertungsbetreibung zu Grunde liegt, ist. Denn
der Gläubiger ist nicht verpflichtet, bei Stellung des
Verwertungsbegehrens den Titel zum Beweis der Recht-
mässigkeit des von
ihm erhobenen Verwertuugsan
~pruches vorzuweisen (vgl. BGE 43 IJI S. 175 Erw., &).
, : :
Sclm}dbetr;" und Konkwsrecht,(Zivilabteilungen); N° 15. 51
" '."i,
11. URTEILE DER, ZlVlLABTEILUNGEN
ARm:TS DES SECTIONS CIVILES.
15. Ixtrait 4e l'arrit 4e 1& n
e
Sectioncivile 4u 24 mars 1926
dans la cause Bonchi et Briguet. contre Banque c&ntonale
4u Valaia.
Lesdispositions de rar!. 31 LP sont egalement applicables
a )a computation des delais fixes par les art. 107 et 109 LP.
Resume des laUs:
Ronchi et Briguetayant revendique un droit de pro
priete sur un immeuble sa.isi par la Banque cantonale
du
Valais, un delai de dix jours, expirant le25 mars
1923, leur a He fixe pour faire valoir leurs droits eu justice.
Rete,nant le fait que la demande n'avait ew deposee
que le 26 mars, le Tribunal cantollal du Valais l'a declaree
irrecevable pour cause de tardivite. Sllr recours des
demandeurs, le Tribunal
federal a annule le jugement ct
renvoye la cause devant l'instance cantonale' pour
qu'elle statue sur le fond.
En ce qui concerne le moyen tire de rart. 31 LJj,
l'arret. est motive comme suit:
« C'est a bon droit en revanche qu'ils (les recourants)
invoquent
l'art. 31, LP. Ainsi queleTribunal, federal
fa deja juge dans son arret du 6 juillet 1899 eilla cause
Gonet contre Reymond
(RO 25 I p. 323), les dispositions
dudit article sont egalement pplicables aux delais de
la procedure de revendication. 'Or il est constant que le
25 mars 1923, dernier
jour du delai imparti auxdeman-
deurs, etait un dimanche, de sorte que le memoire
jntroductif d'action, depose le lendemain, aurait d6
etre reP:tlte depose en tem, utpe. })
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