BGE 52 III 43
BGE 52 III 43Bge23.04.1926Originalquelle öffnen →
42 Schuldbetreibungs-und Kon\cursrecht. N° 11. B. -Mit Entscheid vom 16. April 1926 hat die Ober- gerichtliche Aufsichtskommission über die BetIeibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen, auf Grund eines Berichtes des Betreibungs- amtes, wonach die Rekurrentin der Pfändung beigewohnt und sich ausdrücklich mit der Pfändung ihres Divans einverstanden erklärt haben soll. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrelltin unter Erneuerung ihres Begehrens um Freigabe des Divans an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Pfändungsurkunde weist keinerlei Vermerk dar- über auf, dass die. Rekurrentin bei der Pfändung ap.wesend gewesen und den Divan als ihr Eigentum angesprochen, ihn aber freiwillig in die Pfändung gegeben habe. So wie die Urkund ausgestellt ist, muss ange- nommen werden, der Divan sei vom Schuldner als ihm gehörig bezeichnet und aus diesem Grunde gepfändet worden. Nun gibt aber das Betreibungsamt in seinem Berichte an die Aufsichtsbehörden selber zu, dass dies nicht richtig und dass die Ehefrau des Betriebenen bei der Pfändung anwesend gewesen sei. Aus seiner Be- hauptung sodalln, dass die Rekurrentin den Divan selbst in die Pfändung gegeben habe, muss auch ge- schlossen werden, der Beamte sei nicht im Zweifel darüber gelassen worden, dass die Rekurrentin den Divan als ihr Eigentum angesprochen hat. Unter diesen Umständen durfte der Betreibungs- beamte, wenn die Rekurrentin den Divan wirklich frei- willig zur Pfändung hingegeben hat, nicht so vorgehen, wie es geschehen ist, sondern der Verzicht auf die Eigen- tumsansprache hätte in der Pfändungsurkunde ausdrück- lich vorgemerkt werden sollen, und der Beamte hätte die freiwillige Hingabe zu Pfand auf der Urkunde von der Eigentümerin unterzeichnen lassen müssen. So hatte Schuldbetreibungs-und Knnkursrecht. N 12. 43 der Bundesrat seinerzeit für den Fall entschieden, dass der Schuldner freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand in Pfändung gibt (Archiv IX Nr. 23), und dieser Grund- satz, an dem zum Schutze des Schuldners und zur Ver- meidung von Streitigkeiten wie der vorliegenden festzu- halten ist, muss auch gelten, wenn DritteigentÜffier die angesprochenen Sachen freiwillig in Pfändung geben. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändung aufgehoben. 12. Entscheid vom la. Kai 19aa i. S. Vegu-GeseUschaft. K 0 n kur s s chi u s s. 'v e g b e d i n gun g <l e r P fl ich t zur Auskunft über versteigerte For- derungen:
Schuldllctreibungs-und KOllkul'srecht. N° 12. Hinweis, dass nach den Steigerungsbedillgungen die Guthaben nicht nur ohne jede Gewähr für Bestand und Einbringlichkeit versteigert worden seien, sondern der Erwerber das Konkursamt von jeglicher Mithilfe beim Einzug der Guthaben, namentlich von der Pflicht zur Beschaffung von Belegen entlastet habe. B. -Die hiegegen gerichtete Beschwerde der Rekur- rentin hat das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 23. April 1926 zwar sachlich für begründet erachtet, weil es angesichts der Stellung des Konkursamtes nicht angehe, dass bei einer Zwangs- versteigerung von Guthaben die Pflicht zur Auslieferung vorhandener Beweismittel und zur Erteilullg der nötigen Auskunft wegbedungen werde; es hat die Beschwerde gleichwohl abgewiesen, weil nach Konkursschluss dem Konkursamt keine Gewalt mehr zugestanden habe, kraft welcher es die Gemeinschuldnerin zur Auskunft und zur Vorlegullg von Büchern 'und Buchauszügen hätte zwingen können. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Er- neuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die ScllUldbetl'eibungs-und Konkurskwmner zieht in Erwägung : Entgegen der Ansicht 'der Vorinstanz kommt dem Konkursschluss für die Beschwerde der Rekurrentin keine entscheidende Bedeutung zu. \Venn, wie das Bundesgericht in seinem Erkenntnis vom 29. April 1925 i. S. Vegas-GeseJlschaft (BGE 51 III 71 ff.) ausge- sprochen hat, der Betreibullgsbeamte auch nach der Yerwertung eines Guthabens durch Versteigerung ver- pflichtet ist, vom Schuldner die nötigen Aufklärungen über die Forderung und die Vorlage von Beweismitteln nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt zu verlangen, so kann diese Pflicht auch für einen Konkurs- Sebuklootreibungs-und KOl1kufsrecht. N° 12. beamteu durch den Konkursschluss nicht dahinfalleH. Sie besteht gegenüber dem Schuldner kraft seiner Eigell- schaft als früherer Inhaber der Forderung, und da sie der neue Inhaber nicht nnmittelbar gegen ihn geltend machen kann, muss sie durch das Amt ausgeübt werden. Im Konkurse sowohl wie in einer Betreibung handelt es sich bei dieser Auskunfstpflicht um eine zu GUllstCIl des Abtretungsgläubigers vom Gesetz aufgestellte Vor- schrift, die an die blosse Tatsache des Forderungsüber- ganges geknüpft ist und solange besteht, als ihr nieht nachgekommen wird (Art. 170 OR). Ob der Konkurs abgeschlossen ist oder nicht, hat daher auf diese Aus- kunftspflicht des Konkursamtes keinen Einfluss. Gleichwohl kann das Begehren der Rekurrentin nicht gutgeheissen werden. Sie hat als Ersteigerin VOll den Steigerungsbedingungen, durch die das Amt von der Pflicht zur Mithilfe beim Forderungseinzug, namentlich zur Beschaffung von Belegen dem Ersteigerer gegenüber entbunden wurde, notwendig Kenntnis haben müssell, und sie bestreitet auch nicht, sie gekannt zu habeil. Darin lag, zumal sie bei der Steigerung keinerlei Vor- behalt gemacht hat, ein Verzicht darauf, das Konkurs- amt weiter in Anspruch zu nehmen, und sie hat damit die Forderung lediglich auf die ihr damals bekannt g<>gebenen Ausweise hin erworben. Auf diesen Umstal:d könnte nur dann nicht abgestellt werden, wenn du:, 'Vegbedingungsklausel unsittlich wäre oder zwingenden Vorschriften des Gesetzes widerspräche und daher als nichtig angesehen werden müsste. Davon kann aber nicht die Rede sein. Es ist allerdings ungehörig, dass das Konkursamt sich auf diese 'Veise der ihm gesetzlich obliegenden Pflichten entledige, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; dieses Vorgehen widerspricht sowohl dem Interesse der Konkursgläubiger als auch des Ge- meinschuldners. in dem es einen Gantliebhaber veran- lassen kann, für die zu verwertende Forderung weniger zu bieten, als wenn das Amt die zu ihrer Geltendmachung
46 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 13. erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stellt. Die Vorinstanz ist daher einzuladen, dafür zu sorgen, dass in Zukunft in die Steigerungsbedingungen nicht mehr solche Vorbehalte aufgenommen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 13. Entschei4 vom 21. Kai 1996 i. S. ÖSterreich. Art. 17 und 19 SchKG. Weiterziehung der S c h ätz u n g eines gepfändeten GegenstandeL D Bundesgericht kann nicht überprüfen, ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sach- kenntnis zuerkannt hat (Erw. 1). Art. 97 SchKG. Als S c h ätz u n g s wer t, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich ni.cht um Gegenstände handelt, die einen Markt-oder Börsenpreis haben, der Ver k ehr s wer tin cl e r S c h w e i z einzusetzen (Erw. 2). A. -In zwei gegen Dr. Pal Österreich in Zürich ge- richteten Betreibungen der Schweizerischen Volksbank in Wetzikoll sowie des Dr. A. Klein in Zürich für For- derungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr., pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm ein (( Ölgemälde mit Goldrahmen, Jesus Christus am Kreuz, Nachtstück, angeblich von van Dyck, 92 x 78 cm ll, sowie einen « Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit, mit Platte in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen, eingebrannte Farben, Platte Tanzszene darstellend, die vier Figuren, die vier Jahrzeiten ». Für das Ölgemälde setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert von 2000 Fr., für den Porzellan-Ständer einen solchen VOll 5000 Fr. ein. B. -Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr. Österreich bei der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde wurde aber von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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