42 Schuldbetreibungs-und Kon cursrecht. N° 11.
B. -Mit Entscheid vom 16. April 1926 hat die Ober-
gerichtliche Aufsichtskommission über die BetIeibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde
abgewiesen,
auf Grund eines Berichtes des Betreibungs-
amtes, wonach die
Rekurrentin der Pfändung beigewohnt
und sich ausdrücklich mit der Pfändung ihres Divans
einverstanden erklärt haben soll.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrelltin unter
Erneuerung ihres Begehrens um Freigabe des Divans
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Pfändungsurkunde weist keinerlei Vermerk dar-
über auf, dass die. Rekurrentin bei der Pfändung
ap.wesend gewesen und den Divan als ihr Eigentum
angesprochen, ihn aber freiwillig in die Pfändung gegeben
habe.
So wie die Urkund ausgestellt ist, muss ange-
nommen werden,
der Divan sei vom Schuldner als ihm
gehörig bezeichnet und aus diesem Grunde gepfändet
worden.
Nun gibt aber das Betreibungsamt in seinem
Berichte
an die Aufsichtsbehörden selber zu, dass dies
nicht richtig und dass die Ehefrau des Betriebenen bei
der Pfändung anwesend gewesen sei. Aus seiner Be-
hauptung sodalln, dass die Rekurrentin den Divan
selbst in die Pfändung gegeben habe, muss auch ge-
schlossen werden,
der Beamte sei nicht im Zweifel darüber
gelassen worden, dass die Rekurrentin den Divan als
ihr Eigentum angesprochen hat.
Unter diesen Umständen durfte der Betreibungs-
beamte, wenn die
Rekurrentin den Divan wirklich frei-
willig
zur Pfändung hingegeben hat, nicht so vorgehen,
wie es geschehen ist, sondern
der Verzicht auf die Eigen-
tumsansprache
hätte in der Pfändungsurkunde ausdrück-
lich vorgemerkt werden sollen,
und der Beamte hätte
die freiwillige Hingabe zu Pfand auf der Urkunde von der
Eigentümerin unterzeichnen lassen müssen. So hatte
Schuldbetreibungs-und Knnkursrecht. N 12.
der Bundesrat seinerzeit für den Fall entschieden, dass
der Schuldner freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand
in Pfändung gibt (Archiv IX Nr. 23), und dieser Grund-
satz, an dem zum Schutze des Schuldners und zur Ver-
meidung von Streitigkeiten wie der vorliegenden festzu-
halten ist, muss auch gelten, wenn DritteigentÜffier die
angesprochenen
Sachen freiwillig in Pfändung geben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene
Pfändung aufgehoben.
12. Entscheid vom la. Kai 19aa i. S. Vegu-GeseUschaft.
K 0 n kur s s chi u s s. 'v e g b e d i n gun g l e r P fl ich t
zur Auskunft über versteigerte For-
derungen:
- Der Konkursschluss entbindet das Konkursamt nicht von
der Pflicht zur Auskunft über versteigerte Konkursguthaben
und die Herausgabe von Beweismitteln.
- Der Vorbehalt in den Steigerungsbedingungen, dass ltas
Amt zur Beschaffung von Belegen für versteigerte Guthaben
nicht verpflichtet sei, ist unangemessen.
A. -Im Konkurse über Gertrud Schneider in Zürich
hat die Rekurrentin am 27. November 1925 verschiedene
bestrittene Guthaben und eine Verlustscheinsforderung
ersteigert, worauf
ihr das Konkursamt Unterstrass die
Bestreitungsanzeigen für die
bestrittenen Forderungen
und den Verlustschein für die Verlustscheinsforderung
übergab. Nach
Schluss des Konkursverfahrens ver-
langte die
Rekurrentin zur Geltendmachung der er-
steigerten Forderungen vom Konkursamt Auskunft
über den den Forderungen zu Grunde liegenden Tat-
bestand und die Herausgabe allfälliger Beweismittel,
insbesondere Buchauszüge
und Rechnungsabschriften.
Das
Konkursamt lehnte dieses Begehren ab mit dem
Schuldllctreibungs-und KOllkul'srecht. N° 12.
Hinweis, dass nach den Steigerungsbedillgungen die
Guthaben nicht nur ohne jede Gewähr für Bestand und
Einbringlichkeit versteigert worden seien, sondern der
Erwerber das Konkursamt von jeglicher Mithilfe beim
Einzug der Guthaben, namentlich von der Pflicht zur
Beschaffung von Belegen entlastet habe.
B. -Die hiegegen gerichtete Beschwerde der Rekur-
rentin hat das Obergericht des Kantons Zürich als
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs mit Entscheid vom 23. April 1926 zwar sachlich
für begründet erachtet, weil es angesichts der Stellung
des Konkursamtes nicht angehe, dass bei einer Zwangs-
versteigerung
von Guthaben die Pflicht zur Auslieferung
vorhandener Beweismittel und zur Erteilullg der nötigen
Auskunft wegbedungen werde; es hat die Beschwerde
gleichwohl abgewiesen, weil
nach Konkursschluss dem
Konkursamt keine Gewalt mehr zugestanden habe,
kraft welcher es die Gemeinschuldnerin zur Auskunft
und zur Vorlegullg von Büchern 'und Buchauszügen
hätte zwingen können.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Er-
neuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die ScllUldbetl'eibungs-und Konkurskwmner zieht
in Erwägung :
Entgegen der Ansicht 'der Vorinstanz kommt dem
Konkursschluss
für die Beschwerde der Rekurrentin
keine entscheidende Bedeutung zu. Venn, wie das
Bundesgericht in seinem Erkenntnis vom 29. April
i. S. Vegas-GeseJlschaft (BGE 51 III 71 ff.) ausge-
sprochen
hat, der Betreibullgsbeamte auch nach der
Yerwertung eines Guthabens durch Versteigerung ver-
pflichtet ist, vom Schuldner die nötigen Aufklärungen
über die Forderung und die Vorlage von Beweismitteln
nötigenfalls
unter Anwendung von Polizeigewalt zu
verlangen, so kann diese Pflicht auch für einen Konkurs-
Sebuklootreibungs-und KOl1kufsrecht. N° 12.
beamteu durch den Konkursschluss nicht dahinfalleH.
Sie
besteht gegenüber dem Schuldner kraft seiner Eigell-
schaft als früherer Inhaber der Forderung, und da sie
der neue Inhaber nicht nnmittelbar gegen ihn geltend
machen
kann, muss sie durch das Amt ausgeübt werden.
Im Konkurse sowohl wie in einer Betreibung handelt
es sich bei dieser Auskunfstpflicht um eine zu GUllstCIl
des Abtretungsgläubigers vom Gesetz aufgestellte Vor-
schrift, die
an die blosse Tatsache des Forderungsüber-
ganges
geknüpft ist und solange besteht, als ihr nieht
nachgekommen wird (Art. 170 OR). Ob der Konkurs
abgeschlossen ist oder nicht, hat daher auf diese Aus-
kunftspflicht des
Konkursamtes keinen Einfluss.
Gleichwohl
kann das Begehren der Rekurrentin nicht
gutgeheissen werden. Sie hat als Ersteigerin VOll den
Steigerungsbedingungen, durch die das Amt von der
Pflicht zur Mithilfe beim Forderungseinzug, namentlich
zur Beschaffung von Belegen dem Ersteigerer gegenüber
entbunden wurde, notwendig Kenntnis haben müssell,
und sie bestreitet auch nicht, sie gekannt zu habeil.
Darin lag, zumal sie bei der Steigerung keinerlei Vor-
behalt gemacht hat, ein Verzicht darauf, das Konkurs-
amt weiter in Anspruch zu nehmen, und sie hat damit
die Forderung lediglich auf die ihr damals bekannt
g gebenen Ausweise hin erworben. Auf diesen Umstal:d
könnte nur dann nicht abgestellt werden, wenn du:,
'Vegbedingungsklausel unsittlich wäre oder zwingenden
Vorschriften des Gesetzes widerspräche
und daher als
nichtig angesehen werden müsste.
Davon kann aber
nicht die Rede sein. Es ist allerdings ungehörig, dass das
Konkursamt sich auf diese 'Veise der ihm gesetzlich
obliegenden Pflichten entledige, wie die Vorinstanz
zutreffend
ausführt; dieses Vorgehen widerspricht sowohl
dem Interesse der Konkursgläubiger als auch des Ge-
meinschuldners. in dem es einen Gantliebhaber veran-
lassen kann, für die zu verwertende Forderung weniger
zu bieten, als wenn das
Amt die zu ihrer Geltendmachung
46 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 13.
erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stellt. Die
Vorinstanz
ist daher einzuladen, dafür zu sorgen, dass
in Zukunft in die Steigerungsbedingungen nicht mehr
solche Vorbehalte aufgenommen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
13. Entschei4 vom 21. Kai 1996 i. S. ÖSterreich.
Art. 17 und 19 SchKG. Weiterziehung der S c h ätz u n g
eines gepfändeten GegenstandeL D
Bundesgericht kann nicht überprüfen, ob eine kantonale
Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt
für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sach-
kenntnis zuerkannt hat (Erw. 1).
Art. 97 SchKG. Als S c h ätz u n g s wer t, der in der
Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich ni.cht
um Gegenstände handelt, die einen Markt-oder Börsenpreis
haben, der Ver k ehr s wer tin cl e r S c h w e i z
einzusetzen (Erw. 2).
A. -In zwei gegen Dr. Panl Österreich in Zürich ge-
richteten Betreibungen der Schweizerischen Volksbank
in Wetzikoll sowie des Dr. A. Klein in Zürich für For-
derungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr.,
pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm
ein (( Ölgemälde mit Goldrahmen, Jesus Christus am
Kreuz, Nachtstück, angeblich von van Dyck, 92 x 78
cm
ll, sowie einen Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit,
mit Platte in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen,
eingebrannte Farben, Platte Tanzszene darstellend, die
vier Figuren, die vier Jahrzeiten . Für das Ölgemälde
setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert
von 2000 Fr., für den Porzellan-Ständer einen solchen
VOll 5000 Fr. ein.
B. -Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr.
Österreich bei der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde
wurde aber von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen
der Beschwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt hat.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Der Rekurrent ficht. die Schätzung des Ö 1-
g e m ä I des deshalb an, weil der vom Betreibungs-
beamten hiefür beigezogene Kunstmaler R., dessen Gut-
achten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die
notwendige Sachkenntnis
zur Bewertung des fraglichen
Bildes besessen habe. Diese Einrede
kann nicht gehört
werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes-
gerichtes (vgl.
BGE 41 BI S. 358 ff. ; 51 III S. 115)
kann eine von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene
Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss
Art.
19 SchKG nur dann an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden, wenn die Schätzung entgegen
der Vor-
schrift des
Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis
der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sach-
verständigen vorgenommen worden ist. Dagegen ist
das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen,
ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu
Unrecht einem vom Betreibungsamte für die Schät-
zung zugezogenen
Experten die nötige Sachkenntnis
zuerkannt hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich
um die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse handelt.
Der Rekurrent. hat übrigens nicht einmal anerboten,
die
Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise
vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür
nicht aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher
auch noch annehmen wollte, dass die für die Schätzung
von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des Art. 9
Abs.
2 VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist,
innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung
bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten