BGE 52 III 4
BGE 52 III 4Bge02.01.1925Originalquelle öffnen →
,( Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. Na 2.
La Chambre des pours.uites et des laUlites prononce:
La premiereconclusion du recours est admise et l'of-
fice des poursuites de Geneve est invite a donner avis
de
la saisie dont il s'agit aux tiers debiteurs domicilies ä
Paris.
La seconde conclusion est rejetee et la saisie est
maintenue teIle que pratiquee.
2. Entscheid vom a. Februar 19ae i. S. Benggli.
Verwertung eines Gesellschaftsanteiles auf
Grund der Verordnung des Bundesgerichtes über die Pfän-
dung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsver-
mögen (VAG). Veriahrensgrundsätze. -Die Auflösung
der
Gemeinschaft hat durch eine den gesetzlichen Anforderungen
entsprechende, allen Gesellschaftern zuzustellende Kündigung
zu erfolgen.
VAG Art. 9, 10, 12, 13.
A. -In der von Dr. K. Renggli in Luzern für eine
Forderung von
720 Fr. gegen Dr. E. Betschard in Zürich
angehobenen Betreibung Nr. 415/1923 des Betreibungs-
amtes
Zürich 5 wurde im Dezember 1923 der Anteil
des Schuldners am Vermögen der aus dem Schuldner
und sechs weiteren Gesellschaftern bestehenden Gesell-
schaft zur Verwertung der
Strasserschen Akkumulatoren-
erfindung
mit Sitz in Luzern gepfändet. Als der Gläu-
biger das Verwertungsbegehren stellte, verfügte die
Aufsichtsbehörde, nachdem eine von
ihr auf Grund VQn
Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichtes über die
Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein-
schaftsvermögen vom 17.
Januar 1923 (VAG) versuchte
gütliche Verständigung resultatlos verlaufen war, die
Herbeüührung der Liquidation durch das Betreibungsamt
und die spätere Versteigerung des Anteiles des Schuldners
nach dessen ziffermässigen Bestimmung durch die Li-
Seh!tgS-und Konkunreeht. N° 2. 5
quidation. Am 16. Mai 1925 teilte das mit der Liquidation
beauftragte Betreibungsamt Luzern dem Betreibungsamt
Zürich 5
mit, zwei GeSellschafter· seien nicht in Luzern
wohnhaft, und ein Dritter sei aus der Gesellschaft
ausgetreten.
Es habe sich daraufhin an die Gesellschafter
Gebr. Ehrenberg in Luzern gewendet. Diese widersetzen
sich gemäss einem Schreiben vom 14.
Mai 1925 der Auf-
lösung der Gemeinschaft. im gegenwärtigen Moment,
sodass nach Art. 9 VAG vorzugehen sei. Der Gläubiger
D. K. Renggli lehnte es jedoch mit Schreiben vom 25.
Mai 1925 ab. den ihm gemäss Art. 13 VAG angebotenen
Anspruch auf Auflösung .der Gesellschaft
und Liquidation
des GeseUschaftsvermögens auf eigene Gefahr geltend zu
machen
und verlangte. es sei die Versteigerung des
gepfändeten Anteilsrechtes unverzüglich vorzunehmen.
Das Betreibungsamt in Luzern wurde deshalb
mit der
Verwertung beauftragt. Bevor diese jedoch stattfand
teilten die Gebr. Ehrenberg am 16. Juli 1925 dem Be-
treibungsamt Zürich 5
mit, ihre Erklärung vom 14. Mai
1925 sei missverständlich ausgelegt worden.
Sie hätten
nur gegen die «plötzliche» Auflösung der Gesellschaft
Einsprache erhoben. Wenn aber die Auflösung
auf dem
gesetzlichen KÜßdigungswege herbeigeführt werde, was
bis heute nicht der
Fall gewesen sei, so hätten sie gegen
eine solche Auflösung keine Einwendungen zu erheben.
Darauf widerrief das Betreibungsamt Zürich 5
am 17.
Juli 1925 den von ihm erteilten Verwertungsauftrag
und wies das Betreibungsamt Luzern neuerdings an;
gemäss Art. 12 VAG vorzugehen und die Auflösung der
Gesellschaft
und die Liquidation herbeizuführen.
B. -Hiegegen beschwerte sich Dr. K. Renggli bei
der untern Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Zürich
mit dem Begehren: « 1. Es
sei die Sistierungsverfügung des beschwerdebeklagten
Amtes als ungültig und aufgehoben zu erklären. 2.
Es
habe das Betreibungsamt Zürich 5 neuerdings dem Be-
treibungsamt Luzern die Durchführung der Verwer-
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
tungsmassnahmen zu übertragen und auf beschleunigte
Versteigerung des genannten Anteilrechtes zu dringen.
»
C. -Mit Urteil vom 13. Oktober 1925 hiess die untere
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Dieser
Entscheid wurde aber auf Rekurs des Schuldners Dr.
E. Betschard hin von der oberen kantonalen Aufsichts-
behörde am 11. Dezember 1925 wieder aufgehoben und
die Beschwerde abgewiesen.
D. -Hiegegen hat Dr. K. Renggli rechtzeitig den
Rekurs
an das Bundesgericht erklärt, wobei er erneut
um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge ersuchte.
Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht
in Erwägung:
Die untere kantonale Instanz
hat die Beschwerde des-
halb für begründet erklärt, weil, nachdem die Gebr.
Ehrenberg am 14. Mai 1924 sich dahin geäussert hatten,
dass sie sich der Auflösung der Gesellschaft widersetzen,
re in der Folge abgegebene gegenteilige Erklärung
lllcht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Die
Vorinstanz nimmt den gegenteiligen
Standpunkt ein.
Zudem stellt die Vorinstanz fest, dass das vom Betrei-
bungsamt eingeschlagene Verfahren, durch das jene
Erklärung der Gebr. Ehrenberg veranlasst wurde, man-
gelhaft gewesen sei. Diese letztere Auffassung trifft zu.
In erster Linie hätte das iben der Gebr. Ehrenberg vom 16. Juli 1925 ge-
schlossen werden, in dem diese ausdrücklich erklärt
hatten, es sei eine gesetzliche Kündigung bis
heute
nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage ist aber der auf Grund
dieser mangelhaften Kündigung abgegebenen Erklärung
der Gebr. Ehrenberg vom 14. Mai 1925 ohnehin keine
Bedeutung beizumessen, sodass dahingestellt bleiben
kann, ob, wenn die Kündigung
in richtiger Weise erfolgt
wäre, ein
na~hträglicheD' Widerruf dieser Erklärung
vom Betreibungsamt noch
hätte berücksichtigt werden
dürfen. Es hätte sich allerdings fragen können, ob es
unter den gegebenen Umständen nicht vielleicht zweck-
mässig gewesen, wäre, wenn die Vorinstanz -was
zulässig gewesen wäre -auf ihren Beschluss betreffend
das bei der Verwertung des streitigen Gesellschafts-
anteiles' einzuschlagende Verfahren zurückgekommen
wäre und diesen abgeändert
hätte. Diese Frage vermag
indessen das Bundesgericht,
da es sich hiebei u.m reine
Zweckmässigkeitserwägungen handelt, deren
Überprü-
fung ihm entzogen ist, nicht zu beurteilen. Kann
somit nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz an
der Verwertung durch Auflösung und Liquidation des
Gesellschaftsverhältnisses festhielt. so war es aber auchetreibungsamt Zürich 5 die
von ihm
auf das Betreibungsamt Luzern übertragenen
Amtshandlungen selber ausführen müssen.
Sodann hätte
e, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat,
eIne den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Kündigung
des Gesellschaftsvertrages erlassen sollen.
Diese
hätte, was nicht geschehen ist, an all e Gesell-
schafter gerichtet werden müssen
und nicht bloss an die
Gebr. Ehrenberg. Der Rekurrent
hält diesen Mangel
allerdings nicht für relevant, weil die Einsprache
ein e s
Gesellschafters gegen die Auflösung der Gesellschaft
genügt habe,
um das Betreibungsamt zu veranlassen,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. 7
das Verfahren nach Art. 13 VAG einzuschlagen, sodass
die übrigen Gesellschafter ohnehin keinen Einfluss mehr
auf die
Wahl des einzuschlagenden Verfahrens hätten
ausüben können. Dieser Einwand wäre dann allenfalls
von Bedeutung, wenn die fragliche Kündigung den Gebr.
Ehrenberg gegenüber
in richtiger Weise, d. h. unter
Einhaltung der im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen
oder -falls keine derartigen Bestimmungen im Vertrage
aufgenommen 'worden sein sollten -der gesetzlichen
Kündigungsfrist
(Art. 546 OR) erfolgt wäre. Das war
indessen offenbar nicht der Fall. Zwar liegt das betref-
fende Schreiben des Betreibungsamtes Luzern an die
Gebr. Ehrenberg nicht bei den Akten. Dagegen muss
dies aus dem unwidersprochen gebliebenen Passus
im
Schr
8 Schuldbetreilmngs-und Konkmsreclrt. N° 3. richtig, wenn sie das Betreibungsamt Zürich 5 anwies, in erster Linie eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kündigung eu erlassen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Entscheid "om S. Februar 19ie i. S. Josephl. Eine vom Konkursamt angeordnete 4' Beschlagnahme & von Sachen, die sich beim Konkursausbruch im Besitze von Dritten befinden, aber nach der Ansicht des Amtes zur Konkursmasse gehören, ist nichtig und kann jederzeit angefochten werden. Art. 200, 285ff, 17 SchKG; Art. 930 ZGB. A. -Im Auftrage des Rekurrenten wurden am 4. und 13. November 1924 Haushaltungsgegenstände aus der \Vohnung seines Sohnes H., der damals in Zug wohnte, durch die Speditionsfirma Crowe & Oe in Zürich nach dem Zürcher Lagerhaus verbracht und dort auf den Namen des genannten Speditionshauses eingelagert. Am 16. Dezember 1924 wurde über den Sohn in Zug der Konkurs eröffnet, worauf das Konkursamt Zug am 29. Dezember 1924 die im Zürcher Lagerhaus liegenden Sachen durch das Konkursamt Enge mit «Beschlag belegen » liess. Der Rekurrent beanspruchte mit Schreiben vom 2. Januar i925 die beschlagnahmten Sachen teils für sich, teils für seine Tochter W. zu Eigen- tum und verlangte deren Freigabe mit der Begründung, ein Teil der Gegenstände sei seinerzeit von seiner Tochter in die Wohnung des Gemeinschuldners verbracht worden, weil sie beabsichtigt habe, mit ihrem Bruder in Zug zu wohnen; den andern Teil, soweit er nicht arrestiert gewesen sei, habe er im August 1924 für 2111 Fr. 35 Cts. von seinem Sohne gekauft und den Kaufpreis durch Zahlung von Schulden seines Sohnes geleistet. Das Konkursamt Zug nahm als Konkursverwaltung die Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3. 9 Ansprachen zu Handen der Gläubiger entgegen. Diese beschlossen, nachdem die auf den 3. Oktober einbe- rufene zweite Gläubigerversammlung nicht zustande- gekommen war, auf Grund eines Rundschreibens des Konkursamtes vom 19. November 1925, die Eigentunis- ansprachen zu bestreiten und die Anfechtungsklage, zu erheben, und erteilten zu diesem Zwecke der Konkurs- verwaltung Prozessvollmacht .. Ob die Anfechtungsklage erhoben worden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. B. -Mit Schreiben vom 21. November 1925 aus Charlottenburg beschwerte sich. der Rekurrent über die Beschlagnahme der in Frage stehenden Gegenstände und gegen die Verzögerung des Konkurses seines Sohnes beim Schweizerischen Justizdepartement, das die Be- schwerde am 9. Dezember an den Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuld- betreibung und Konkurs übermittelte. In seiner Ver- nehmlassung erhob das Konkursamt Zug die Einrede der Verspätung und berief sich zur Begründung der Gesetzmässigkeit seiner Beschlagnahmeverfügung auf die Art. 200 und Art. 285 bis 292 SchKG; die Verzöge- rung des Konkurses rechtfertigte es zum Teil damit, dass sich der Gemeinschuldner ins Ausland verzogen und bis zum 30. März 1925 nichts mehr von sich habe hören lassen, worauf es ihm mit Schreiben vom 23. April um die zur Aufstellung des Kollokationsplanes erforder- liche Auskunft über die einzelnen Konkurseingaben und namentlich über die Eigentumsansprachen des Rekur- renten und seiner Schwester ersucht habe ; dieses Schrei- ben sei dann aber als unbestellbar zurückgekommen. C. -Mit Entscheid vom 6. Januar 1926 ist der Re- gierungsrat des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Rekurrent und dessen Tochter spätestens am 2. Januar 1925 von· der Beschlagnahme der beanspruchten Sachen Kenntnis ge- habt hätten ; im übrigen, führt der Entscheid aus, sei
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