BGE 52 III 33
BGE 52 III 33Bge15.03.1926Originalquelle öffnen →
32 Schuldbetreibungs-und Kookursreeht. N° 9. B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt und erneut die Unpfändbarkeit des fraglichen Hundes beansprucht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Begriff « Werkzeug» im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht auf Tiere angewendet werden könne, entspricht der vom Bundesgericht bis vor kurzem eingehaltenen Praxis. (BGB 22 S. 709110; 25 I S. 293 = Sep.-Ausg. 2 S. 91; 50 III S.128) Diese ist von ihm jedoch in seinem neusten diese Frage betreffenden Entscheid vom 4. März 1926 i. S. Brignoni gegen das Betreibungsamt Leventina verlassen worden, im Hinblick darauf, dass ein weiteres Festhalten an dem früher aufgestellten Grundsatze mit der weitherzigen Interpretation, die es der Bestimmung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG in seiner gegenwärtigen Rechtssprechung angedeihen lässt, nicht mehr vereinbar wäre. Bei einem Last-bezw. Zugtier, das in der Regel keinen grösseren Wert repräsentiert als z. B. ein Elektromotor oder ein Dampfkessel -deren Unpfändbarkeit von der Praxis anerkannt worden ist (vgl. BGE 41 111 S. 355 ff. ; 47 III S. 3) -, kann in diesem weiteren Sinne auch von einem Werkzeuge gesprochen werden. Natürlich kommt eine Unpfändbarkeit nur darin in Frage, wenn die ge- werbliche Tätigkeit, für die das betreffende Tier vom Schuldner verwendet und benötigt wird, nicht als eine Unternehmung erachtet werden muss. Es darf sich also nicht um ein Gewerbe handeln, das der Schuldner unter Beizug fremder Arbeitskräfte, unter Nutzbarmachung elementarer Naturkräfte oder durch Verwendung me- chanischer Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, betreibt (vgl. BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124). Das trifft aber im ge- gebenen Falle nicht zu. Die Schuldnerin ist Inhaberin Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. 1'1 0 HI. 33 einer kleinen Gärtnerei. Ihre Haupttätigkeit besteht im Anpflanzen und Verkaufen von Gemüse. Den Hund, von dem nicht etwa behauptet worden ist, dass er einen ausnahmsweise hohen 'Vert besitze, verwendet sie lediglich dafür, um ihr Gemüse an den Markttagen nach der Stadt zu fahren. Von einer Unternehmung, die die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3 SchKG aus- schliessen würde, kann somit nicht die Rede sein. Es muss ihr daher der fragliche Zughund, da sie dessen nach der Feststellung der Vorinstanz -insbesondere infolge ihrer körperlichen Gebrechlichkeit -zur Ausübung ihres Berufes notwendig bedarf, als unpfändbar belassen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der fragliche Zughund als unpfändbar erklärt. 10. Entscheid vom aso April 1926 i. S. Laut.enschlager. B e t r e i b u n g für 1'1 i e t z ins. Ort I ich e Z u s t ä n d i g k e i t des Betreibungsamtes am Orte der vermieteten Liegenschaft zur Anordnung der Zurückbringung von heimlich oder gewaltsam ausserhalb den Betreibungskreis fortgescbafften Retentionsgegen- ständen (Erw. 2), zur Anordnung der Aufnabme des Reten- Uonsverzeiclmisses (Erw. 3) und zur Durchführung der Faustpfandverwertungsbetreibung (Erw. 4), auch wenn die Gegenstände nicht zurückgebracht, sondern in der Obhut eines andern Betreibungsamtes belassen werden. Ist dem gleichzeitig mit oder nach dem Begehren um Zurück- bringung der fortgeschafften Gegenstände bezw. um Auf- nahme der Retentionsurkunde gestellten Begehren um An- hebung der Faustpfandverwertungsbetreibung vor Auf- nahme der Retentionsurkunde Folge gegeben worden, so fällt die Retentionsurkunde nicht dahin, auch wenn der Vermieter auf die in der Abschrift vorgedruckte Fr ist a n- set z u n g hin nicht nochmals ein B e t r e i h u n g s- beg ehr e n stellt (Erw. 5). OR Art. 274-276, 286 Abs. 3; SchKG Art. 51 Abs. 1, 282-284. AS 52 III -1926 3
34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No. l(}.
A. -Am 29. Januar 1926 verliess die Rekursgegnerin
die in einem Hause des
:f\ekurrenten in Trimbach bei
Olten gemietete Wohnung unter Mitnahme der einge-
brachten Sachen und zog nach Alpnachstad um.
Der Rekurrent schrieb am folgenden Tage an das Be-
treibungsamt Olten-Gösgen: «Da Frau Wwe. Wern~
heimlich bei Nacht und Nebel aus meiner Wohnung in
Trimbach sämtliche Möbel
und Photogegenstände fort-
geschafft
hat, ersuche ich Sie, die retentionsberechtigten
Möbel zurückzuverlangen. Die Adresse
ist: Frau Wwe.
Wernli, bei Ganter Wilhelm, Alpnachstad, UnterwaIden.
Betreibungsamt : Weibel Wallimann, Alpnachdorf,
Un-
terwalden » ; ferner stellte der Rekurrent ein Begehren
um Anhebung der Betreibung auf Faustpfandver-
wertung für
170 Fr. nebst Zins zu 6% seit 1. Febr. 1926,
Mietzins pro
Januar 1926, u. s. w.
Am 1. /2. Februar stellte das Betreibungsamt Olten-
Gösgen der Betriebenen durch die
Post den Zahlungs-
befehl Nr. 500 zu, in welchem als Pfandgegenstände
angegeben
waren: « Die dem Retentionsrecht unter-
liegenden Gegenstände », und am 2. Februar ersuchte
es das Betreibungsamt Alpnach um Aufnahme einer
Retentionsurkunde bei der Schuldnerin
und um Rück-
schaffung der Möbel. Das Betreibungsamt Alpnach nahm
die Retentionsurkunde
am 4. Februar auf, sah jedoch
vom
Rücktransport ab « wegen Einsprache des Herrn
Dr. W. Amstalden in Sarnen, Anwalt der Frau Wernli,
auf seine Rechnung und Gefahr hin» ; auf gegen das Be-
treibungsamt Alpnach bei der dortigen Aufsichtsbehörde
(Regierungsrat des
Kantons Unterwaiden ob dem Wald)
geführte Beschwerde ordnete der Landammann
so dann
an, dass die retinierten Gegenstände bis zur Erledigung
der Beschwerde nicht nach Trimbach zurückzuschaffen
seien.
Am 12. Februar wurde dem Rekurrenten die
Abschrift der Retentionsurkunde zugesandt
unter Ver-
wendung des Formulars
NI'. 40 mit dem Vordruck:
chuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10. 35
« Der Vermieter hat für die verfallene Mietzinsforderung
innerhalb zehn Tagen seit der
Zustellung dieser Urkunde
und für die laufende Mietzinsforderung innerhalb zehn
Tagen nach ihrer Fälligkeit Betreibung
auf Pfandver-
wertung anzuheben. Unterlässt
er dies, so erlischt für
die betreffende Forderung der Retentionsbeschlag
und
der Mietzinsschuldner kann vom Betreibungsamt Aus-
scheidung
der Gegenstände aus der Retentionsurkunde
verlangen, soweit sie nicht für eine andere Forderung
gültig noch retiniert werden können.
» Binnen der an-
gesetzten Frist stellte der Rekurrent kein neues Betrei-
bungsbegehren.
Inzwischen
hatte die Rekursgegnerin am 10. Februar
bei der Aufsichtsbehörde des Kantons SoIothurn Be-
schwerde geführt
mit dem Antrag, die Betreibung
Nr.
500 des Betreibungsamtes Olten vom 1. Februar
1926 sei, weil in jeder Beziehung widerrechtlich, aufzu-
heben.
Zur Begründung brachte die Rekursgegnerin
vor, der Anhebung der Betreibung
hätte die Aufnahme
der Retentionsurkunde vorausgehen sollen,
und dem
Betreibungsamt Olten-Gösgen habe die örtliche
Zu-
ständigkeit zur Anhebung der Betreibung gefehlt, nach-
dem die
seineeeit in die Wohnung in Trimbach einge-
brachten Sachen inzwischen nach Alpnachstad
ver-
bracht worden waren.
B. -Durch Entscheid vom 15. März hat die Aufsichts-
behörde des
Kantons Solothurn erkannt: Der vom
Betreibungsamt Olten-Gösgen ausgestellte
Zahlungs-
befehl Nr. 500 vom 1. Februar 1926 auf Verwertung
eines Faustpfandes gegen
Frau Wwe. Lina Wernli und
die von demselben am 2. Februar 1926 gegen die Ge-
nannte angeordnete Retention wird wegen örtlicher
Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
aufgehoben.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen
mit den Anträgen:
36 Schuldbetreibungs-und KOl1kursrecht. N° tO~
der Zahlungsbefehl, welcher am 2. Februar 1926 der Schuldnerin in Alpnachstad zugestellt worden ist, sei ebenfalls als zu Recht bestehend anzuerkennen, eventuell sei dem Gläubiger eine neue zehntägige Frist zur Anhebung der Betreibung für die Wahrung der auf- genommenen Retention zu setzen. Die Schuldbetreibungs-und KOllkurskammer zieht in Erwägung:
-Wurden in die Mieträumlichkeiten eingebrachte, dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegende Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so kann für die Zuständigkeit zur Anordnung der Zurück- schaffung massgebend sein nicht der Ort, an welchen der Mieter sie geschafft hat, sondern nur der Ort, an Schuldbetreibul1gs-und Konkursrecht. N° 10. 37 welchem sie sich vor der Fortschaffung befanden. Andern~ falls würde es dem Vermieter unmöglich sein, das an eine zehntägige Frist geknüpfte Begehren um Zurück- schaffung rechtzeitig zu stellen, wenn der Ort, an welchen die Sachen fortgeschafft worden sind, von ihm nicht vor Ablauf dieser Frist ausfindig gemacht werden könnte. Auch darf ihm nicht zugemutet werden, sich an mehrere Betreibungsämter zu wenden, wenn der l'lieter nicht alle Sachen in einen und denselben Betrei- bungskreis fortgeschafft hat. Endlich ist das Betreibungs- amt des Kreises, in welchem sich die vermietete Liegen- schaft befindet, am ehesten in der Lage, den Zeitpunkt der Fortschaffung festzustellen, die Polizei zu Nach- forschungen nach den fortgeschafften Gegenständen zu veranlassen, sowie bei Fortschaffung bloss eines Teiles äer eingebrachten Sachen zu beurteilen, ob die zurück- gelassenen genügende Sicherheit für den ihm als noch geschuldet angegebenen Mietzins zu bieten vermögen. Für den Vollzug der Zurückschaffung kann es dann requisitionsweise andere Betreibungsämter in Anspruch nehmen, wie dies vorliegend denn auch geschehen ist. Danach war das Betreibungsamt Olten - Gösgen zuständig, um dem vom Rekurrenten am 30. Januar bei ihm gestellten Begehren um Anordnung der Zu- riickschaffung der von der Rekursgegnerin eingebrachten Sachen Folge zu geben. 3. -Bezüglich der Aufnahme der Retentionsurkunde kann die örtliche Zuständigkeit nur dann Anlass zu Zweifeln geben, wenn die ausserhalb den Betreibungs- kreis, in welchem sich die Mietlokalitäten befinden, yerbrachten Gegenstände, deren Zurückschaffung das Betreibungsamt dieses Kreises angeordnet hat, nicht wirklich zurückgeschafft, sondern in der Obhut des Betreibungsamtes des Kreises belassen werden, in wel- chen der Mieter sie verbracht hat. In diesem Fall muss freilich das letztgenannte Amt die Retentionsurkunde aufnehmen, jedoch an Stelle des erstgenannten, welches
38 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
zwecks Zuruckschaffung der fortgeschafften Sachen um
Rechtshülfeleistung nachgesucht hat. Die Zuruckschaf-
fung und die Aufnahme der Retentionsurkunde hängen
derart eng zusammen, dass nicht angenommen werden
darf, dasjenige Amt, welches
zur Anordnung der Zurück-
schaffung zuständig ist, sei nicht ebenfalls zuständig,
um die zur 'Vahrung des Retentionsrechtes notwendige
Aufnahme der Retentionsurkunde anzuordnen, selbst
wenn hiezu die Rechtshülfeleistung eines anderen Amtes
unerlässlich ist. Dass dem nicht anders
sein kann, zeigt
der blosse Hinweis auf die Fälle, wo nur ein Teil der
eingebrachten Sachen in einen andern Betreibungs-
kreis, oder zwar alle eingebrachten Sachen ausserhalb
den Betreibungskreis,
in we'lchem sich die Mietlokali-
täten befinden, jedoch-nicht sämtliche in den gleichen
Betreibungskreis fortgeschafft worden sind. Danach
hat die Vorinstanz zu Unrecht das auf Ersuchen des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom Betreibungsamt
Alpnach erstellte Retentionsverzeichnis als von einem
örtlich nicht zuständigen Amte angeordnet aufgehoben.
Dass die Abschriften der Retentionsurkunde vom
letzteren
statt vom ersteren Amte versendet worden
sein mögen,
ist nicht von Belang, weil in der Retentions-
urkunde ausdrücklich gesagt ist, dass sie von letzterem
auf Ersuchen des ersteren aufgenommen wurde. (Ob
die Aufnahme der Retenionsurkunde V<?ll anderen
Mängeln
behaftet sei, ist gegenwärtig nicht zu ent-
scheiden, da die Rekursgegnerin diese Rüge zum Gegen-
stand einer anderen, nicht gegen das ersuchende
Betreibungsamt
Olten-Gösgen, sondern gegen das er-
suchte Betreibungsamt Alpnach gerichteten und noch
bei der Aufsichtsbehörde des
Kantons Unterwaiden ob
dem
Wald schwebenden Beschwerde gemacht hat,
deren Beurteilung auch insoweit nicht vorgegriffen
werden soll, als in Frage gezogen werden kann, ob diese
Beschwerde nicht richtigerweise ebenfalls bei der Auf-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10. 39
sichtsbehörde des Kantons Solothurn hätte angebracht
werden sollen.)
4. -Was endlich den
Ort der Betreibung auf Ver-
wertung der Retentionsgegenstände anbelangt, so würde
bei Anwendung der
für Faustpfandbetreibungen allge-
mein geltenden Vorschrift des Art. 51 Abs. 1 SchKG
dem Gläubiger
zur Wahl stehen, die Betreibung ent-
weder am Wohnsitze des Schuldners oder am Orte, wo
sich die Retentionsgegenstände oder der wertvollste Teil
derselben befinden, anzuheben. Indessen lässt sich
dieser doppelte Betreibungsort
nur für das eigentliche
Fahrrnspfand-und das gewöhnliche Retentionsrecht
rechtfertigen, insofern hier der Gläubiger Besitzer
der
Pfand-oder Retentionsgegenstände und daher in der
Lage ist, sie dem einen oder anderen Amte zur Ver-
fügung su stellen. Zwar wird der doppelte Betreibungsort
auch beim Retentionsrecht für Mietzins
in der Regel
keinerlei Unzukömmlichkeiten nach sich ziehen,
da
hier Wohnsitz des Schuldners meist auch der Ort ist,
an welchem sich die Retentionsgegenstände befinden.
Allein der blosse Hinweis
auf die, freilich nur ausnahms-
weise vorkommenden, Fälle, dass der Schuldner
anders-
wo als an seinem Wohnort Räumlichkeiten gemietet
oder seinen Wohnsitz nachträglich anderswohin verlegt
hat, zeigt, dass als Betreibungsort für die Betreibung
auf Verwertung von Retentionsgegenständen für Miet-
zins richtigerweise ausschliesslich der Ort hätte bestimmt
werden sollen, an welchem sich die Mieträumlichkeiten
befinden. Jedenfalls aber
kann dem Betreibungsamt,
dieses Ortes, welches nach dem Ausgeführten für die
Anordnung der Rückschaffung
und der Aufnahme des
Retentionsverzeichrnsses zuständig ist, die Zuständigkeit
für die Durchführung der anschliessenden Betreibung
nicht versagt werden. Denn die Retentionsgegenstände
sind als
an dem Orte befindlich anzusehen, an welchem
sie sich
vor der Fortschaffung befanden und an welchen
4() Schuldbetreibungs-und KOl1kursrecht. N° 10.
der Vernlieter die Zurückschaffung verlangen kann.
Dabei verschlägt es nichts, ob die Zurückschaffung-
tatsächlich stattfindet oder ob nur die gleiche Rechts-
wirkung durch sichernde Massnahmen eines ersuchten
Amtes erzielt wird. Danach hat die Vorinstanz auch die
Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zur
Anhebung der vorliegenden Betreibung auf Verwertung
der Retentionsgegenstände zu Unrecht verneint.
5. -Indessen hat die Vorinstanz laut ihren Ent-
scheidungsgründen auch den weiteren von der Rekurs-
gegnerin geltend gemachten Beschwerdegrund gelten
lassen, dass die vom Rekurrrenten angehobene Betrei-
bung auf Verwertung der Retentionsgegenstände gleich
Faustpfändern nur dann Bestand haben könnte, wenn
ihr die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses voran-
gegangen wäre. Diese Entscheidung bewegt sich auf dem
oden der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
nchtes (BGE 41 III S. 406 f. Erw. 1; 39 I S. 659 ff.
= Sep.-Ausg. 16 S. 313 ff. und die dort zitierten früheren
Entscheide). Da jedoch der Fehler nicht darauf zurück-
zuführen ist, dass der Rekurrent bei der Stellung seiner
Parteibegehren unrichtig vorgegangen wäre, sondern
darauf, dass das Betreibungsa!1lt diese Begehren in
unsachgemässer \Veise vollzogen
hat insofern, als es
dem nicht etwa vor dem Begehren um Zurück-
schaffung gestellten Betreibungsbegehrell nicht erst
Folge gab, nachdem die Retentionsurkunde hatte auf-
genommen werden können gemäss dem im Rückschaf-
fungsbegehren implizite
enthaltenen Verlangen, so
würde es sich vielleicht haben rechtfertigen lassen, das
s in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden:
un« der Dntteigentiimer hat die freiwillige Hingabe auf
der Urkunde zu unterschreiben.
A. -In der von Jakob Nägeli, Baden, gegen den
Ehemann der Rekurrentin angehobenen Betreibung
für 108 Fr. 95 pfändete das Betreibungsamt Baden am
26. ~ovember 1925 einen Divan. Nach der Verwertungs-
anzeige beschwerte sich die
Rekurrentin gegen die
Pfändung mit dem Hinweis, der Divan sei ihr Eigentum.etreibungsa.mt anzuhalten, auf Grund des ursprüng-
lIchen BetreIbungsbegehrens einen !leuen Zahlungsbe-
fehl
zu erlassen. Allein der Rekurrent geht selbst nicht
so weit, sondern zielt für den Fall, dass die am 1. Fe-
bruar angehobene Betreibung aufgehoben \verde, nur
darauf ab, in die Lage versetzt zu werden sein durch
die Retentionsurkunde gesichertes Retentionrecht durch
Schuldbetrcibungs-und Konkursrecht. N° 11. ~ 1
ein nachträglich neu zu stellendes Betreibungsbegehren
wahren zu können. Dies muss ihm zugestanden, m. a. \V.
es
darf daran, dass er binnen der ihm in der Abschrift
der Retentionsurkunde durch den allgemein gehaltenen
Vordruck
angesetzten Frist nicht neuerdings ein Be-
treibungsbegehren gestellt hat, nicht die Folge des Hin-
falles der Retentionsurkunde geknüpft werden, da der
Rekurrent bereits vor dieser Fristansetzung getan
hatte, was an ihm lag, um den durch Aufnahme der
Retentionsurkunde begründeten Retentionsbeschlag zu
prosequieren.
Demnach erkennt die Schuldbetl'.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn
vom 15. März 1926 aufgehoben wird, insoweit er sich
auf die Retentionsurkunde hezieht, und ausserdem dahin
abgeändert wird, dass der Zahlungsbefehl zwar aufge-
hoben, jedoch
das Betreibungsamt Olten-Gösgen ange-
wiesen wird,
dem Rekurrenten eine Frist von zehn
Tagen anzusetzen,
um eine neue Betreibung auf Faust-
pfandverwertung anzuheben.
11.
Entscheid vom 3. Ka.i 1926 i. S. SpielS.
\Venn ein Dritteigentümer eine Saehe freiwillig in PfänduTIcr
gibt, muss di
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