BGE 52 III 31
BGE 52 III 31Bge04.03.1926Originalquelle öffnen →
30 Schuldbetreibungs-und KOl1kursrecht. N° 8. nur dies auf seine Rechnung geschehen würde (vgl. KOHLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes, S.516 f.), auch könnte er seine Lizenz unter Beizug von Hülfs- personen, in grossem Masstabe ausbeuten, ohne dass dagegen vom Standpunkt des Patentrechtes etwas ein- gewendet werden könnte. All dies müsste aber einem Inhaber einer solchen auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG beru- henden, Lizenz gegenüber untersagt werden. Es müsste also, was praktisch undurchführbar erscheint, eine ständige Kontrolle ausgeübt werden über die Art und Weise, wie ein solcher Schuldner die Lizenz gebrauchen würde. Zudem könnte eine derartige Lizenz jedenfalls nur für so lange in Frage kommen, als der Schuldner nicht in der Lage wäre, anderweitig seinen Lebensunter- halt zu verdienen. Auch diese Feststellung würde aber auf grosse Schwierigkeiten stossen. Es bestünden aber, abgesehen von dem widersprechenden Wortlaut des Art. 92 Ziff. 3 SchKG und der praktischen Undurch- führbarkeit, auch vom Standpunkt des Patentrechtes aus grundsätzliche Bedenken gegen die zwangsweise Erteilung einer solchen Lizenz. Denn das Recht zur Lizenzerteilung ist mit dem Patentrecht untrennbar verbunden. Ein Lizenzzwang besteht nur in dem in Art. 22 des Patentgesetzes angeführten Falle. Es er- scheint daher nicht zulässig, ein Patentrecht zu pfänden, zugleich aber dem Schuldl!er eine Lizenz einzuräumen, da dadurch das Patentrecht seines wesentlichen Inhaltes entkleidet würde. 4. ~ Der Schuldner ist ursprünglich Kondukteur von Beruf und hat sich auf die berufsmässige Ausbeutung des von ihm erfundenen Kesselreinigungsverfahrens erst verlegt, nachdem er seine Stellung bei den Schweize- rischen Bundesbahnen -die er 12 Jahre in ne hatte - aufgegeben hatte und verschiedene spekulative Unter- nehmungen, die er mit den ihm infolge einer Heirat mit einer vermöglichen Frau angefallenen Mitteln finanziert hatte, fehlgeschlagen hatten. Er würde also wohl im Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N°· 9.< 31 Stande sein, durch die Wiederaufnahme seines frühem von ihm erlernten Berufes seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt zu fristen. Das kann ihm auch zuge- mutet werden. Denn wenn ein Schuldner einen be- stimmten Beruf erlernt und auch Jahre lang ausgeübt hat, zu dem es keiner besonderen Werkzeuge oder Instru- mente bedarf, so braucht sich ein Gläubiger nicht gefallen zu lassen, dass jenem wertvolle Werkzeuge lediglich des- halb überlassen, d. h. der Pfändung entzogen werden, weil dieser zur Zeit der Pfändung aus rein zufälligen Gründen einer Tätigkeit oblag, für die er diese Werk- zeuge benötigte. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ent- scheid vom 5. November 1925 verfügte Beschränkung der Pfändung des fraglichen Patentanspruches (Nr. 149 der Pfändungsurkunde vom 25. Juli 1925) aufgehoben. 9. Entscheid vom 24. Kirz 1926 i. S. hehs-Schlesel. SchKG Art. 92 Ziff. 3: Unp f ä nd bar k e i teines Last- bezw. Zugtieres (Änderung der bisherigen Praxis). A. -Mit Urteil vom 26. Februar 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in der Betreibung der Hanna Stössel in Zürich 6 gegen Frau Fuchs-Schlegel in Altstetten den von der Schuld- nerin auf Grund von Art. 92 Ziff. 3 SchKG an ihrem Zughund erhobenen Kompetenzanspruch. der vom Be- treibungsamt Altstetten anerkannt worden war, abge- wiesen, weil ein Hund nicht als ein Werkzeug im Sinne der angerufenen Gesetzesbestimmung erachtet werden könne.
3'2 Scl'tuldbetreibungs-und Konkursneht. N° 9. B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt und erneut die Unpfändbarkeit des fraglichen Hundes beansprucht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Begriff « Werkzeug )) im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht auf Tiere angewendet werden könne, entspricht der vom Bundesgericht bis vor kurzem eingehaltenen Praxis. (BGB 22 S. 709/10; 25 I S. 293 = Sep.-Ausg. 2 S. 91; 50 III S.l28) Diese ist von ihm jedoch in seinem neusten diese Frage betreffenden Entscheid vom 4. März 1926 i. S. Brignoni gegen das Betreibungsamt Leventina verlassen worden, im Hinblick darauf, dass ein weiteres Festhalten an dem früher aufgestellten Grundsatze mit der weitherzigen Interpretation, die es der Bestimmung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG in seiner gegenwärtigen Rechtssprechung angedeihen lässt, nicht mehr vereinbar wäre. Bei einem Last-bezw. Zugtier, das in der Regel keinen grösseren Wert repräsentiert als z. B. ein Elektromotor oder ein Dampfkessel -deren Unpfändbarkeit von der Praxis anerkannt worden ist (vgl. BGE 41 III S. 355 ff. ; 47 III S. 3) -, . kann in diesem weiteren Sinne auch von einem Werkzeuge gesprochen werden. Natürlich kommt eine Unpfändbarkeit nur dann in Frage, wenn die ge- werbliche Tätigkeit, für die das betreffende Tier vom Schuldner verwendet und benötigt wird, nicht als eine Unternehmung erachtet werden muss. Es darf sich also nicht um ein Gewerbe handeln, das der Schuldner unter Beizug fremder Arbeitskräfte, unter Nutzbarmachung elementarer Naturkräfte oder durch Verwendung me- chanischer Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, betreibt (vgl. BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124). Das trifft aber im ge- gebenen Falle nicht zu. Die Schuldnerin ist Inhaberin Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10. 33 einer kleinen Gärtnerei. Ihre Haupttätigkeit besteht im Anpflanzen und Verkaufen von Gemüse. Den Hund, von dem nicht etwa behauptet worden ist, dass er einen ausnahmsweise hohen Wert besitze, verwendet sie lediglich dafür, um ihr Gemüse an den Markttagen nach der Stadt zu fahren. Von einer Unternehmung, die die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3 SchKG aus- schliessen würde, kann somit nicht die Rede sein. Es muss ihr daher der fragliche Zughund, da sie dessen nach der Feststellung der Vorinstanz -insbesondere infolge ihrer körperlichen Gebrechlichkeit - zur Ausübung ihres Berufes notwendig bedarf, als unpfändbar belassen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der fragliche Zughund als unpfändbar erklärt. 10. Entscheid vom 2S. April 1926 i. S. Laut.enschla.ger. B e t r e i b u n g für 1:1 i e t z ins. Ort I ich e Z u s t ä n d i g k e i t des Betreibungsamtes am Orte der vermieteten Liegenschaft zur Anordnung der Zurückbringung von heimlich oder gewaltsam ausserhalb den Betreibungskreis fortgeschafften Retentionsgegen- ständen (Erw. 2), zur Anordnung der Aufnahme des Reten- tionsverzeichnisses (Erw. 3) und zur Durchführung der Faustpfanclverwertungsbetreibung (Erw. 4), auch wenn die Gegenstände nicht zurückgebracht, sondern in der Obhut eines andern Betreibllngsamtes belassen werden. Ist dem gleichzeitig mit oder nach dem Begehrellllm Zurück- bringung der fortgeschafften Gegenstände bezw. um Auf- nahme der Retentionsurkunde gestellten Begehren um An- hebung der Faustpfandverwertungsbetreibung vor Auf- nahme der Reientionsurkunde Folge gegeben worden, so fällt die Retentionsurkunde nicht dahin, auch wenn der Vermieter auf die in der Abschrift vorgedruckte Fr ist a n- set z u n g hin nicht nochmals ein B e t r e i b u n g s- beg ehr e n stellt (Erw. 5). OR Art. 274-276, 286 Abs. 3; SchKG Art. 51 Abs. 1, 282-284. AS 52 III -1926 3
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.