BGE 52 III 204
BGE 52 III 204Bge12.03.1926Originalquelle öffnen →
204 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 51. Urteil der II. Zivilabteilung vom S2. Dezember 1926 i. S. Naef, Schneider & Oie .A..-G.gegen Xonkursmasse Gugolz. SchKG Art. 204 Abs. 2 : Gültigkeit der vom Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung, aber vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses geleisteten Wechselzah- lung. Kann die Konkursmasse die Wechselsumme vom Aussteller des Wechsels (bezw. beim Eigenwechsel: vom ersten Indossanten) zurückverlangen? A. -Die Beklagte, welche aus Warenlieferungen Gläubigerin des August Gugolz in St. Gallen war, zog auf diesen abrede-oder übungsgemäss an die Ordre der Kantonalbank von Bern lautende Wechsel für die Fakturabeträge nebst Zwischenzins, und zwar am 8. Mai 1925 einen solchen von 3377 Fr. 25 Cts. mit Verfall am 8. Juli 1925 und am 18. Mai 1925 einen solchen von 3746 Fr. 50 Cts. mit Verfall am 15. Juli 1925. Nachdem Gugolz diese Wechsel akzeptiert .hatte, wurden sie am 20. bezw. 30. Mai 1925 von der Kantonalbank von Bern diskontiert. Am 6. Juli 1925 wurde über Gugolz der Konkurs eröffnet; infolge Rekurses, der sich jedoch als unbegründet erwies, erfolgre die öffentliche Bekannt- machung der Konkurseröffnung im Handelsamtsblatt erst am 25. Juli 1925. Inzwischen hatte Gugolz die bei- den von der Kantonalbank von Bern «zum Inkasso» an die Schweizerische Bankgesellschaft in St. Gallen indossierten und ihm von dieser vorgewiesenen Wechsel eingelöst, den ersten am 10. und den zweiten am 16. Juli 1925. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kon- kursmasse Gugolz Verurteilung der Naef, Schneider .& Oe, A.-G. zur «Rückzahlung» der am 11. (richtig 10.) Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N" 51. 205 und 16. Juli 1925 erhaltenen Zahlungen aus den beiden Wechseln nebst 5 % Zins seit 1. August 1925 an sie. C. -Durch Urteil vom 12. März 1926 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage zugesprochen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Haupt- antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG sind Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Konkurseröff- nung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkurs- masse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegen- über ungültig. Von diesem Grundsatz sieht Art. 204 Abs. 2 I. c. eine einzige Ausnahme vor: « Hat jedoch der Gemeinschuldner vor der öffentlichen Bekannt- machung des Konkurses (einen von ihm ausgestellten eigenen oder) einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der \VechseIinhaber von der Konkurseröffnung keine Kennt- nis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechsel- rechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte aus- üben können.» Die Klägerin anerkennt, dass die tat- sächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift hier vorliegen und dass daher weder die Kantonalbank von Beru, noch die von ihr mit dem EillZU(J der 'Vechsel betraute Schweizerische Bank- ~ gesellschaft zur Rückerstattung der bezahlten Wecbsel- summen verpflichtet seien. Dagegen vertritt die Klä- gerin die Auffassung, die Beklagte als Ausstellelill der \Vechsel und daher letzte \Vechselregresschuldnerin könne aus Art. 204 Abs. 2 SchKG nichts für sich her- leiten. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung beigetreten, indem sie unter Hinweis auf BGE 27 II S. 286 ff. da- von ausging, der Zweck jener Bestimmung erschöpfe sich darin, zu verhindern, dass der gutgläubige Wechsel- inhaber sein Regressrecht verliere. In der Tat springt
206 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 5 t.
dieses Zweckmoment vor allem in die Augen, da der
Wechselinhaber ohne eine derartige Vorschrift einerseits
zwar die Wechselsumme an die Konkursmasse znrück-
'erstatten müsste, anderseits aber gegen Aussteller und
Indossanten keinen Wechselregress ausüben könnte
mangels Protestes, den erheben zu lassen er infolge der
Zahlung nicht nur keinen Grund hatte, sondern ihm
durch die Zahlung geradezu verunmöglicht wurde.
Indessen haben die Gesetzgebungen der umliegenden
Staaten, die ebenfalls eine freilich weniger weitgehende
ausnahmsweise Behandlung der Wechselzahlungen im
Konkursverfahren vorsehen, den Schutz nicht
auf den
Wechselinhaber beschränkt, sondern grundsätzlich auch
auf den Aussteller (oder, beim Eigenwechsel, ersten
Indossanten) ausgedehnt
ddurch, dass sie der Konkurs-
masse den Rückgriff auf den letzten Regresschuldner
ausdrücklich
nur gestatten, wenn dieser Kenntnis von
der schlechten Vermögenslage des Geminschuldners
hatte, als er den Wechsel zog, entgegennahm oder in-
dossierte (französischer code de commerce Art. 449,
italienischer codice di commercio Art. 711, deutsche
Konkursordnung
§ 34, österreichische Konkursordnung
§ 35). Diese Regelung lässt sich nur unter dem Gesichts-
punkt verstehen, dass auch der Aussteller eines gezo-
genen bezw. der erste Indossant eines eigenen \Vechsels
als des gleichen Schutzes würdig erachtet wird wie der
Wechselinhaber, ausgenommen' er sei bösgläubig ge-
wesen, als
er den Wechsel in Zirkulation setzte.
In der Tat mag es einem Bedürfnis des Handels-
verkehres entsprechen, im Konkurs den Gläubiger,
welcher
nur gegen Wechsel Kredit oder Stundung ge-
währt hat, vor anderen Gläubigern dadurch zu bevor-
zugen, dass ihm das
Ergebnis aus dem Verkauf (der
Diskontierung) des Wechsels belassen wird, wenn
er
denselben nicht in bösem Glauben vornahm, um sich
einen ungerechtfertigten Vorteil
vor den andern Gläu-
bigern zu verschaffen; denn es
ist ja gerade einer der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N0 51. 207
Zwecke, welche der Wechselverkehr erfüllen soll, dass
sich
der Gläubiger durch die Diskontierung des Wechsels
für eine gestundete Forderung sofort bezahlt machen
kann, freilich
nur unter der auflösenden Bedingung,
dass der Bezogene (bezw. beim Eigenwechsel der Aus-
steller) den Wechsel nicht unbezahlt lässt (oder doch der
Protest unterbleibt), die in dem hier erörterten Falle
ja auch eingetreten ist. So war bei der Ausarbeitung
des SchKG ebenfalls der Antrag gestellt worden, dem
(jetzigen) Art.
204 Abs. 2 beizufügen: «Die gezahlte
Wechselsumme muss von dem letzten Wechselregress-
schuldner
.. erstattet werden, wenn dem letzten Wechsel-
regresschuldner
.. zu der Zeit, als er den Wechsel begab ...
das Konknrserkenntnis bekannt war» (vgl. VON SALIS
bei WEBER-BROSTLEIN-REICHEL, Note 8 d zu Art. 204).
Warum dieser Zusatz abgelehnt wurde, ist nicht er-
sichtlich,
und es steht deshalb dahin, ob die Meinung
vorwaltete, es stehe der Konkursmasse, aus deren Mit-
teln der Wechsel bezahlt wurde, ohnehin in allen Fällen
ein Erstattungsanspruch gegen den letzten Wechsel-
regresschuldner zu, oder es rechtfertige sich gegenteils
nur dann, den letzten Wechselregresschuldner in An-
spruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Anfechtungsklage gegen ihn erfüllt. seien.
Erstere Auf-
fassung kann freilich in der gegenwärtigen Fassung
des Art. 204 Abs. 2
SchKG keine Grundlage finden.
Die Rechtswirkung jeder
« Zahlung» ist nämlich eine
doppelte : einerseits wird das Eigentum
an den Zahlungs-
mitteln auf den Gläubiger übertragen, und anderseits
erlischt die Forderung,
und zwar wie gegen den Haupt-
schuldner, so auch gegen seine Mitverpflichteten.
Bezeichnet
nun Art. 204 Abs. 2 SchKG die vom Be-
zogenen (oder Aussteller eines Eigenwechsels) nach der
Konkurseroffnung geleistete Zahlung des Wechsels
unter
den dort angeführten Voraussetzungen als gültig, so
geht es nicht an, wichtige Wirkungen der Wechselzahlung
von der Gültigkeit auszunehmen, nämlich den Untergang
208 Schuldbelreibullgs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51.
der Mitverpflichtung des Ausstellers des gezogenen
(oder des ersten Indossanten des eigenen) Wechsels
und damit natürlich auch den Untergang der Forderung
sles Ausstellers (bezw. ersten Indossanten) gegen den
Gemeinschuldner, mit Rücksicht auf welche der Wechsel
gezogen (bezw. ausgestellt) worden ist. Dass ein Mit-
verpflichteter die Wechselsumme nochmals bezahlen
müsste, nachdem
der Hauptverpflichtete sie bereits
bezahlt und dadurch die Obligation aller aus dem
Wechsel Verpflichteten erfüllt hat, und zwar nach aus-
drücklicher Gesetzesvorschrift
in gültiger Weise, könnte
nur durch eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift ange-
ordnet werden. Eine solche Unterscheidung innerhalb
der Wirkungen der Zahlung Hesse sich auch nicht etwa
durch die Überlegung rechtfertigen, dass der Aussteller
(bezw.
erste Indossant des eigenen \Vechsels) durch die
aus Mitteln der Konkursmasse erfolgte \Vechselzahlung
ebenfalls Zahlung
erhalten habe für die Schuld, mit
Rücksicht auf welche der Gemeinschuldner die Wechsel-
verbindlichkeit eingegangen war,
und dass insoweit die
Zahlung gemäss
Art. 204 Abs. 1 SchKG ungültig sei.
Vielmehr
hat jener Befriedigung bereits durch die früher
erfolgte Diskontierung des Wechsels seitens des \Vechsel-
käufers erlangt, freilich, wie bemerkt, unter auflösender
Bedingung, die jedoch infolge
eIer \Vechselzahlung des
Gemeinschuldners
nicht eingetretell ist, und zu deren
Eintritt es übrigens auch noch der Protesterhebung
bedurft hätte. Abgesehen ,,:on diesen theoretischel
Bedenken, welche der Auffassung der Klägerin entgegen-
stehen, erscheint zweifelhaft, ob, wenn eine ausdrück-
liche gesetzliche Regelung der streitigen Frage getroffen
worden wäre, diese
nicht nach dem Vorbild der aus-
ländischen Gesetzgebungen, denen sich die schweize-
rische Gesetzgebung
im übrigen angeschlossen hat, ja
über die sie in gewisser Weise hinausgegangen ist, den
Schutz, der dem Wechselinhaber gewährt wurde, auch
dem
letzten \Vechselregresschuldner hätte zuteil werden
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). ;-';0 51. 209
lassen .wollen, sofern er nur nicht bösgläubig war. Dass
._--ber. dIe Beklagte die Wechsel nicht in gutem Glauben
m dIe Zahlungsfähigkeit des Gugolz gezogen
und dann
habe diskontieren lassn, hat die Klägerin nie behauptet;
daher braucht auf dIe Erörterung dieses Falles nicht
eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 12. März 1926
aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
--_.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.