BGE 52 III 182
BGE 52 III 182Bge12.02.1919Originalquelle öffnen →
182 Seh1l1dbetreibwags-ud . N ....
Schätzung bis zum Noininalwert der fraglichen Forde-
rung gerechtfertigt hätte, von einer EBtlassnog der
übrigen Pfänder (des Mobiliars und der I...iegeBsebaft)
, aus der PfaRdbaft dennoch niellt hätte die Rede sein
kÖRnen,
da iazwiseben von der Ehefrau des Schuldners
für einen Beb:ag von 90,000 Fr. die AnsehlnsspfäOOuag
gemäss Art. tU ScbKG erklärt worden war. Der Rekur-
rent hat allerdings behauptet, diese Erklärung sei die
Folge des rigorosen. gesetzwidrigen Vorgehens des
Betreibungsamtes gewesen. Wie unter Ziffer 1 au&-
geführt worden ist, war jedoch das Betreibungsamt. nach-
dem die vorläufige Schätzung der streitigen Forderung
den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag nicht
erreichte. zu diesem Vorgehen berechtigt und verpflichtet,
sodass darin nicht ein die Interessen des Betreibungs-
. 658 OR den Mitgliedern des Verwaltungsrates
emer Aktuldners in unzulässiger Weise verletzendes Vorgehen
hegt. Zudem hätte ja, selbst wenn das Vorgehen des
Betreibungsamtes gesetzwidrig gewesen wäre die nun
enmal (rechtzeitig) erklärte Ansehlusspfändun'g ohnehin
mcht mehr rückgängig gemacht werden können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
46. Entscheid vom 8. Dezember 1926 i. S. La.ub-Diiblin.
D r i t t ans p r u c h. Wird an' einem gepfändeten Gegen-
stand von einem Dritten ein Pfand-bezw. Retentionsrecht
geltend gemacht, so hat dieser Dritte unter allen Umständen
den Betrag anzugeben, für den er sieh vor dem betr.
_ Betreibungsgläubiger _aus -dem für diesen gepfändeten
Gegenstand bezahlt machen will. SchKG. Art. 106 fl.
Die. durchengesellschaft vorgeschriebene Hinterlage von
s.og. P f I 1 C h t akt i e n begründet nicht eine gesetz-
hche Unveräusserlichkeit dieser Papiere. Diese sind für
Dritte' pfändbar.
A. -In der Betreibung Nr. 79.908 des Betreibungs-
amtes von Liestal für eine Forderung des Paul Laub-
5' ,n 'weil!, •• Wad ~ N •• 8. 133
DiibIiD in Oherwil gegen 1lteodorMeier-Ze.ler in Prat .
teIa. pfändete der Betreibungsbeamte VOll Liestal allf
hrett des GlätIbigers am 'EI. April 1926 fünf dem
Sdtuldaer gehörende Aktien der Firma Bumag (Bureau-
maschinen AAi.). Albanvorstadt 11 ia Basel. Da diese
Aktien vom Sclutldner bei der paanten F deren
einziges Verwalwogsratsmitglie4' er ist, als Pflichtaktien
hinte~ wordeu waren und diese deshalb auf die
Pfändungsanzeige hin ein FautpfaAdrecht ,an diesen
Aktien geltend madtte. setzte da.'i Betreibungsamt
dem Betreibuubiger gemäss Art. 109 SehKG
Frist zur EinreieJmng einer Wtderspruchsldage an.
In der Folge ersuchte der Betreibuubiger das
Betreibungsamt, die F"mna Bumag aufzufordern sich
zu erklären, für welche Fordenmg das Faustpfandreeht
geltend gemacht werde, zugleicll stellte sie das Begehren
um amtliche Verwahrung der erwähnten Aktien. Das
Betreibungsamt Liestal hob, darauf die Fristansetzung
wieder auf und beauftragte das Betreibungsamt von
Basel-Stadt, die fünf Aktien bei der Vmna Bumag zu
pfänden, sie in amtliche Verwahnmg zu nehmen und
zudem von dieser Fmna die genaue Angabe des Faust-_
pfaudfordentngsbetrages zu verlaDgeIL Anlässlich dieses
Vollzuges
erklärte die Firma Bumag. dass sie an den
fünf Aktien gemäss Ar( 658 und 673 ff OR sowie, Art.
895 . ZGB ein Retentionsrecht geltend mache. Obwohl
die Firma Bumag wieder keinen bestimmten Betrag
angab. erneuerte das Betreib~ngsamt von Liestal am
23. August 1926 seine Fristarisetzung gemäss Art. 100
SchKG.
B. -Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs-
gläubiger
Laub-Düblin bei der kantonalen Aufsichts-
behörot; indem er beantrn.gte. ~ sei die erwähnte Frist-
ansetzung -aufzuheben und das Betreibungsamt Liestal
anzuweisen, der Finna Bwnag eine Frist' zur 'Erklärung
übel' die Höhe ÜIrer' angeblicllen Fonk,tung an den
Betreibangsschuldner. für welche sie.. Retentions-
~'f; .. j'
184 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 46.
recht beanspruche, anzusetzen oder requisitorisch an-
setzen zu lassen, mit der Androhung, dass im Unter-
lassungsfalle der Retentionsanspruch nicht berücksich-
tigt werde.
C. -Mit Urteil vom 26. Oktober 1926, den Parteien
zugestellt am 27. Oktober 1926,
hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen
der Beschwerdeführer
am 5. November 1926 den Rekurs
an das Bundesgericht erklärte, unter 'Viederholung des
bei der Vorinstanz gestellten Beschwerdeantrages.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon früher entschieden
hat (vgl. BGE 24 II S; 358 ff. = Sep.-Ausg. 1 S. 174 ff.),
begründet die durch Art. 658
OR den Mitgliedern des
Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft vorgeschrie-
bene Hinterlage von Pflichtakten nicht eine gesetzliche
Unveräusserlichkeit dieser Papiere. Diese können daher
von Dritten gepfändet werden, und es ist in einem solchen
Falle die betreffende Aktiengesellschaft darauf ange-
wiesen, ein Retentionsrecht oder· allenfalls ein
Faust-
pfandrecht -falls ein solches bestellt worden ist -
geltend zu machen, wenn sie gegenüber dem betreffenden
Verwaltungsratsmitglied Anspruche zu haben behauptet.
Ein solches Recht wird nun im vorliegenden Falle
von der
Firma Bumag geitend gemacht, wobei aller-
dings nicht
klar ist, ob sie ein Faustpfand-oder aber
ein Retentionsrecht behaupten will. Nach der
Pfän-
dungsurkunde vom 27. April 1926 wurde ein Faust-
pfandrecht, nach derjenigen vom 25. Juni 1926 ein
Retentionsrecht geltend gemacht, während endlich in
der Fristansetzungsverfügung vom 23. August 1926
erklärt worden ist, die Firma Bumag habe Pfand-
und Retentionsrechte geltend gemacht. Sei dem in-
dessen, wie ihm wolle, so
hätte die Firma Bumag auf
alle Fälle den Betrag angeben müssen, bis
Zu dem sie
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N' 46. 185
dieses Pfand-bezw. Retentionsrecht an den streitigen
Aktien geltend machen, d. h.
m. a. W. für den sie sieh
vor dem betreffenden Thltreibungsgläubiger aus den
für diesen gepfändeten Aktien bezahlt machen will
(vgl. auch
BGE 30 I S. 560 = Sep.-Ausg. 7 S. 262). Denn
man kann einem Betreibungsgläubiger, der einen der-
artigen Anspruch
nicht ohne weiteres anerkennen will,
nicht zumuten, ohne Kenntnis dieses
Thltrages einen
Prozess gegen die betreffende Aktiengesellschaft anzu-
heben.
Kann dieser sich doch nur, wenn er den Umfang
des geltend gemachten, seinem Anspruch vorgehenden
Pfand-bezw. Retentionsrechtes kennt, darüber schlüssig
macben ob und in welchem Grade seine Forderung
allenfalis
trotz dieses Drittanspruches noch gedeckt sei
und ob deshalb die Anhebung einer Widerspruchsklage
überhaupt notwendig bezw. angezeigt erscheine. Aber
auch
mit Rücksicht auf die Durchführung der Betrei-
bung ist die Angabe des Forderungsbetrages unerlässlich.
Denn die Geltendmachung eines Pfand-bezw. Reten-
tionsrechtes
hindert ja die Verwertung des betreffenden
Gegenstandes
an sich nicht, sondern ist nur auf den
Zuschlag von Einfluss, indem dieser
erteilt oder ver-
weigert werden muss, je nachdem das Angebot
as
vorgehende Pfand-bezw. Retentionsrecht übersteigt
oder nicht (Art. 126, 127 SchKG). Die
Firma Bumag
ist daher anzuhalten, innert einer ihr vom Betreibungs-
amt anzusetzenden Frist den Betrag, bis zu dem sie
ein
Pfand-bezw. . Retentionsrecht an den streitigen
Aktien zu haben
behauptet, anzugeben, unter der An-
drohung, dass bei Nichteinhaltung dieser
Frist ange-
nommen würde, es werde der Anspruch bis zum volln
Schätzungswerte der streitigen Aktien erhoben. I-h~
gegen kahn nicht etwa eingewendet werden, dass dIe
Firma Bumag zur Zeit gar nicht in der Lage wäre,
einen bestimmten Forderungsbetrag anzugeben,
da ja
diese Aktien der Gesellschaft für sämtliche während der
Wirksamkeit des Betreibungsschuldners als Verwaltungs-
AS 52 III -1926
13
186 Schuldbetreibungs-und KQnkursrecht. N° 47. ratsmitglied gegen diesen entstandenen und auch in der Zukunft noch entstehenden, heute noch nicht bestimmbaren Forderungen haften. Nachdem die Pfänd- barkeit derartiger Objekte grundsätzlich zulässig und die Angabe des Forderungsbetrages, bis zu dem ein Drittanspruch an diesen Objekten geltend gemacht werden will, aus den vorgenannten Gründen unerlässlich ist, hat sich der betreffende Drittansprecher schon bei der Geltendmachung seines Anspruches über diesen Betrag unter allen Umständen, ob ihm dies schwer falle oder nicht, schlüssig zu machen, wie ja auch der Richter im Widerspruchsverfahren zu einem Schlusse kommen und den Umfang dieses Drittanspruches, falls er einen solchen anerkennt, auf alle Fälle fest- stellen muss. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. 47. Sentenz& 8 dicembre 1926 nella causa Oonsorzio della strada Cuentino-Bosco. Competenza del Tribunale federale. -Un eonsorzio e un ente di diritto pubblieo assimilabile ai Comuni di eui all'art. 30 LEF, per la eui eseeuzione i Cantoni possono stabilire disposti speciali, diverse da' quelli della LEF. Ove non esistano siffatti disposti, il diritto suppletorio deUa LEF e diritto federale e soggiacc aHa eompetenza deI Tribunale federale. I sussidi federali per la costruzione di opere pub bliche non sono pignorabili in esecuzioni dirette contro il Consorzio che le fa eseguire: quelli cantonaIi, sono pignorabili solo nel caso che siano gUl stanziati per decreto. -L'esecu- zione forzata non pUO eomprendere ehe la realizzazione deI patrimonio deI debitore nella sua consistenza attuale e non si possono realizzare, per anteeipazione, dei beni ehe non ne fanno parte neanche a titolo condizionale. - Art. 30 LEF ; Art. 44 e seg. legge ticinese di attuazione della LEF. Sclmidhetreibuilgs-und Konkursrecht. N° 47. 187 A. -NeU'eseeuzioneN° 3376 promossa dalla massa de} fallimento Impresa di costruzioni Tami & C. in Arbedo cootro il Consorzio della strada Cerentino- Boseo V. M. per l'escussione di 21,342 fchi. 75 ed accessori, la massa creditrice chiedeva il pignoramento dei sussidi ehe iI debitore « doveva ricevere dallo Stato e dalla Con- federazione ». In seguito di ehe, I'Ufficio di Valle Maggia pignorava il 20 luglio 1926 «i sussidi cantonali e fede- rali ehe restavano da ineassare fino a eoneorrenza dei credito ». B. -Da questo provvedimento essendosi il debitore aggravato, asserendo ehe un eredito futuro e indeter- minato non puo essere oggetto di pignoramento, l' Au- toritä. di Vigilanza respinse il ricorso per i motivi se- guenti: a stregua dell'art. 91 LEF possono far oggetto di pignoramento tutti i beni deI debitore, compresi quelli che non sono in suo possesso, cOJIle pure tutti i erediti e diritti verso terzi. I sussidi dovuti in base aHa Iegge dalla Confederazione 0 dai Cantoni ad un Con- sorzio per la costruzione di opere sussidiate costituiscono dei crediti certi e determinati. Anche se i sussidi non sono scaduti, non cessa per questo il diritto di pigno- rarli, poiebe sono pignorabili anche i crediti subordinati a eondizione risolutiva 0 sospensiva. Non trattasi di crediti futuri, poiche essi hanno gia attualmente la Ioro origine nella legge. Dei resto, la LEF non esclude il pignoramento di crediti futuri; 10 ammetto nei confronti di salari futuri e nön aneora scaduti. C. -Da questa decisione il Consorzio e ricorso al Tribunale federale nei termini e nei modi di legge. Considerando in diritto: 1° -Secondo il disposto delI'art. 30, la legge federale EF non e applicabile alle liquidazioni forzate dirette eontro Cantoni, Distretti e Comuni (cui il Tribunale federale, con sentenza deI 12 febbraio 1919, ha assi- milatogli enti pubblici, quaIi i consorzi di pubblica
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