BGE 52 III 176
BGE 52 III 176Bge17.09.1926Originalquelle öffnen →
178 StbuldbetJeibDop-1IDCI K ...... w M. N-4S.
daher von der Rückweisuag Umgang ge.1l :B Ud
auf diese Erhebungen der V&riBstaBz altgesteUt wude:o.
Daraus ergibt sieh aber. dass in der Tat jedem Set 51e1'
'eine Lederwalzmaschifte UDeRtbeIlrIid! ist. .. 1IIIter
den heutigen VerDältnisseD seiaeR Betrieb awfadlt er-
halten zu können. Die Masehine ist daIter lII!dt dem AB-
trag des Rekurrenten von der Pfändung awsz&JiChmen.
Dmmach erkennt die Schuldbdr.-und K~ :
Der Rekurs wird gutgeheissen. der Entsdlrid der Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Basel-Landschaft aufgelwben und die Leder-
walzmaschine des Rekurrenten für unpfändbar erklärt.
45. Entscheili vom a. Dezember 19aG i. S. Düscher.
P f ä n dun g von F 0 r der u n gen. DeI' Be.treibungs-
beamte darf bei der Fes t set z u n g des S e h ä t-
z u n g s wer t e s nicht einfach auf die Behauptungen
des Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung
bezw. deren Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Er-
kundigungen darüber einzuziehen. Ist zu erwarten, dass
diese einige Zeit erfordern werden, so kann er einstweilen
eine vorläufige
Schätzung der Forqerung vornehmen und,
falls diese den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag
nicht erreicht, bis zu dessen vollen Deckung auch andere
Vermögensoojekte des Schuldners pfänden. SehKG Art. 95,97.
A. -In der Betreibung Nr. 4997 des Betreibungsamtes
Zürich 6 gegen Heinrich Ditscher.
Architekt in Zürich,
für eine Forderung des H. Hörni, Patentanwalt in Zürich,
im Betrage von 1461 Fr. 20 Cts .• pfändete das Betrei-
bungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuld-
ners in seiner Wohnung in Zürich im Schätzungswerte
von 77
Fr., sowie eine Forderung des Schuldners an Hugo
Ketterer in Hergiswil im Nominalbetrage von 10741 Fr.
30 Cts., welch letztere jedoch vom Betreibungsamt,
da der genannte Drittschuldner eine Gegenforderung im
Betrage von 10,000 Fr. behauptete und dessen Zahlungs-
Schuldbetreibungs-und KonUI"SJ'ecbt. N° 45. 179
fähigkeit zudem fraglich erschien, nur mit einem Schäl-
zungswerte
von 100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein-
gesetzt wurde.
Da diese Pfändung zur Deckung der in
Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichte, der
Schuldner aber erklärte, dass seine Frau in St. Gallen
eine
Wohnung habe und dass er in Rorschach noch eine
. Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt .
Zürich 6 die Betreibungsämter von St. Gallen und Ror-
schach, die an den genannten Orten befindlichen, dem
Schuldner gehörenden Aktiven zu pfänden:·· Darauf
pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der Wohnung
der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamt-
schätzungswerte von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wurde
jedoch
von der Ehefrau des Schuldners bezw. von Dritten
bis auf 8 Objekte, die einen Schätzungswert von 108 Fr.
darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete
das Betreibungsamt Rorschach die Liegenschaft des
Schuldners. Kirchgasse 18 in Rorschach, im Schätzungs-
werte
von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung
des Betreibungsamtes Zürich 6 -wovon in der Pfän-
dungsurkunde jedoch nichts erwähnt wurde -bis zum
Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am
5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, ge-
stützt auf Art. 111 SchKG, die Anschlusspfändung für
eine Forderung von 90,000 Fr.
B. -Gegen diese Pfändung beschwerte sich der
Betreibungsschuldner Ditscher bei den zürcherischen
Aufsichtsbehörden, indem
er die Aufhebung sowohl der
Mobiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung ver-
langte, weil dem Betreibungsgläubiger
Hörni durch die
Pfändung der Forderung des Schuldners gegen Ketterer
in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre.
C. -Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Ober-
bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer abge-
wiesen, welcher Entscheid von der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 17. September 1926, den
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