BGE 52 III 16
BGE 52 III 16Bge31.12.1925Originalquelle öffnen →
16 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
5. Entscheid vom. 9. 'ebrur 199a i. s. ltonkursamt Lebern.
Die nachträgliche KonkursefÖffnung über den Schuldner.
welcher einen Nachlassvertrag abgeschlossen, aber n .. cht
erfüllt hat, berührt die für die Vollziehung des Nachlassver-
trages geleistete Sicherstellung
nicht. Inkompe~~nz, der
Aufsichtsbehörden zur En~.scheidung von StreItigkeiten
über die Admassierung der zur Sicherstellung verwendeten
Vermögenswerte.
SchKG Art. 315. 316.
A. -Im Nachlassverfahren über Fritz Fischer in
Grenchen verzichteten von 64 Kurrentgläubigern 40
gänzlich und vier teilweise auf Sicherstellung der Nah
lassdividende von 25 %'. Zu Gunsten der letzteren VIer
und der 20 übrigen Kurrentgläubiger, sowie der privi-
legierten Gläubiger erfolgte die SichersteIlung durch
eine
in den Händen des Sachwalters befindliche Geld-
summe von
3500 Fr. und durch folgende Erklärung der
Schweizerischen Volksbank
an die Nachlassbehörde :
({ Mit Gegenwärtigem leisten wir Ihnen Gutsprache
bis zum Betrage von
10,000 Fr, für die SichersteIlung
der Dividendenansprüche für die nicht zustimmenden
Gläubiger ......
» Die Nachlassbehörde bestätigte den
Nachlassvertrag
am 9. Juli 1925; jedoch wurde, als
dieser
Entscheid eben in Rechtskraft erwachsen . war.
infolge eigener Insolvenzerkläl'ung
am 20. August 1925
der Konkurs über Fischer eröffnet. Durch Rundschreiben
vom
4. Dezember brachte das Konkursamt unter Hinweis
auf das Beschwerderecht den Beschluss des Gläubiger-
ausschusses (den es trotz Beschlussunfähigkeit der ersten
Gläubigerversammlung durch Zirkularabstimmung
hatte
bestellen lassen, was nicht zulässig ist) den Konkurs-
gläubigern, welche seinerzeit nicht auf die SichersteIlung
der Nachlassdividende verzichtet hatten, zur Kenntnis
:
«die im Nachlassvertrag geleistete Sicherheit, soweit
dafür Fischer Einzahlungen gemacht hat, zu admassieren
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und an die sämtlichen Konkursgläubiger zu verteilen.
Damit würde die Sicherheit, die im Nachlassvertrags-
verfahren geleistet worden ist, dahinfalien. Diejenigen
Gläubiger, die im Nachlassvertragsverfahren Sicherheit
für ihre Dividende erhalten
haben; würden gleich be-
handelt werden wie alle andern Gläubiger.)) Hierauf
führten eine Anzahl der betroffenen Konkursgläubiger
Beschwerde, während die Schweizerische Volksbank,
der das
Konkursamt schon vorher die Auszahlung der
Nachlassdividende untersagt hatte, erklärte, es sei ihr
gleichgültig, an wen sie die gutgesprochene Summ
zahlen müsse, von der bereits ein Teil zur Befriedignng
der privilegierten Gläubiger verwendet worden war.
B. -Durch Entscheid vom 31. Dezember 1925 hat
die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Be-
schwerden dahin begründet erklärt, dass
«dieses dut-
haben des Gemeinschuldners dem konkursrechtlichen
Beschlagsrecht nicht unterliegt, solange und soweit
die Gläubiger, welche Anspruch darauf erheben können,
auf ihre Rechte nicht verzichtet haben, sei es ausdrück-
lich, oder indem sie bedingungslos ihre Eingaben für
ihre Forderungen in den Konkurs machen
und damit
dokumentieren, dass sie statt der akkordmässigen die
konkursrechtliche Befriedigung vorziehen.»
C. -Diesen Entscheid hat das Konkursamt (Konkurs-
verwaltung)
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die
SchuldbetreibWlgs-Wld Konkurskammer zieht
in ErwägWlg :
Zu Unrecht haben die Rekurrentin und ihr folgend
die Vorinstanz angenommen, dass die Aufsichtsbehörden
die Entscheidung darüber zu treffen befugt seien, ob die
von den Organen des Konkursverfahrens beschlossene
Admassierung der Restanz der bei der
Schweizerischen
Volksbank hinterlegten Geldsumme begründet sei, wenn
die Gläubiger, deren
Nachlassdh·idende sicherzustellen
diese
Summe bestimmt worden war, sich der Admassie:-
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18 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. rung nicht unterziehen. Glaubt die Rekurrentin, dass die Konkursmasse gestützt auf das Beschlagsrecht am Ver- mögen des GemeinschuldnerS Anspruch auf die im voran- gegangenen Nachlassverfahren zur Sicherstellung der Nachlassdividende hinterlegte Summe erheben könne, so sind bei Bestreitung dieses Anspruches durch die betrof- fenen Gläubiger einzig die Gerichte zur Entscheidung zuständig, weil diese davon abhängt, ob die durch die streitige Summe sichergestellten Nachlassgläubiger ein die Admassierung ausschliessendes Vorzugsrecht daran besitzen, speziell ob dieses Vorzugsrecht durch die Konkurseröffnung über den Schuldner beeinträchtigt worden ist; alsdann aber kann die Rekurrentin ihren Anspruch nicht auf anderem als gerichtlichem Wege geltend machen. Der· blosse Beschluss der Organe des Konkursverfahrens, es sei der Depot-Saldo zur Konkurs- masse abzuliefern, war nicht geeignet, gegenüber den Rekursgegnern wie auch der Schweizerischen Volks- bank irgendwelche Rechtswirkung zu entfalten; hätten sie ihn auch nicht angefochten, so würden sie deswegen doch die ihnen aus der Sicherstellung der Nachlassdivi- dende durch jenes Depot erwachsenen Rechte nicht eingebüsst haben. Indem die Vorinstanz auf die Be- schwerde der Rekursgegner hin diesen Beschluss zwar nicht bestätigte, jedoch in die Beurteilung de; mate- riellrechtlichen Streitfrage 6intrat, ob die « Gutsprache » der Schweizerischen Volksbank für die Nachlassdividende infolge der Konkurseröffnung über den Nachlasschuldner dahingefallen sei und daher die Bank die als Gegen- leistung oder Deckung erhaltene Summe an den Nach- lasschuldner bezw. seine Konkursmasse zurückzuer- statten habe, und diese Streitfrage zu Ungunsten der Rekurrentin entschied, hat sich die Voriwstanz eine Kompetenz angemasst, welche nur den Gerichten zu- steht. Können somit die Rekursgegner aus dem ange- fochtenen Entscheid nichts für sich herleiten, so braucht er .auch nicht aufgehoben zu werden, sondern kann es Schuldbetreibungs-und Kaßkursrecht. N° 5 19 bei der Feststellung das Bewenden haben, dass durch ihn der gerichtlichen Entscheidung jener Frage auf Klage der Rekurrentin hin nicht vorgegriffen wird. Indessen mag doch darauf hingewiesen werden dass die Frage bereits durch das Urteil der Zivilabteilung des Bundesgerichts in BGE 26 II S. 194 ff. entschieden worden ist in einem Sinne, mit welchem weder die Auf- fassung der Rekurrentin noch diejenige der Vorinstanz vrträglich sind. Danach gilt nämlich mit Bezug auf dIe Forderungen derjenigen Gläubiger, gegenüber wel- chen die Bedingungen des Nachlassvertrages nicht er- füllt worden sind, der Nachlassvertrag als durch die Konkurseröffnung aufgehoben, gleichwie wenn diese Gläubiger jeder einzeln gestützt auf Art. 315 SchKG die Aufhebung des Nachlasses verlangt hätten, also « unbeschadet der ihnen durch denselben gewährten Rechte l) (<< tout en conservant les droits nouveaux cquis en vertu du concordat ))), sodass die Gläubiger Ihre durch den Nachlassvertrag begründeten Rechte nicht nur alternativ, wie die Vorinstanz meint, sondern kumulativ mit der Konkursforderung geltend machen können. Dass die durch den Nachlassvertrag begrün- deten Rechte hinfällig werden, wie die Rekurrentin will, trifft überhaupt nur für den Fall des Widerrufes eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nach- lassvertrages zu, da der ihn regelnde Art. 316 SchKG anders als Art. 315 einen entsprechenden Vorbehalt nicht macht; die -Rekurrentin behauptet aber selbst nicht, dass dieser Fall gegeben wäre. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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