BGE 52 III 113
BGE 52 III 113Bge14.07.1926Originalquelle öffnen →
112 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 30. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1.-Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine «ein- wandfreie » Feststellung der Forderung der Beschwerde- führerin deshalb nicht vorliege, weil die Parteien über die Tragweite des gerichtlichen Vergleiches uneinig seien, und sie hat sie darauf verwiesen, diesen Zweifel über die Auslegung des Vergleiches durch gerichtliche Klage heben zu lassen. Damit stellt sie sich auf den Standpunkt, dass an und für sich im Verfahren nach Art. 111 Schluss- absatz SchKG durch ein unzweideutiges Urteil oder durch einen es ersetzenden klaren Vergleich auch für das Betreibungsamt ver bin d 1 ich die Frage der Anrechnung der vindizierten Gegenstände entschieden oder von derselben dispensiert werden könnte. Auch die Rekurrentin hält es als selbstverständlich, dass die Parteien im Prozesse gemäss Art. 111 Abs. 3 SchKG gültig auch die in IV. Klasse zu kollozierende Hälfte der festgesetzten Frauengutsforderung festsetzen, namentlich auch in der Weise bestimmen können, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der zurück- genommenen Gegenstände n ic h t Platz zu greifen habe. Sie vertritt nur die Ansicht, dass über die Trag- weite des Vergleiches die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu entscheiden haben und dass der Vergleich nicht zweideutig sei, sondenl klar ihr Recht gebe. 2. -Jene Auffassung kann jedoch nicht als richtig anerkannt werden. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG handelt es sich nur darum, die H ö h e der Frauengutsforderung in für die Prozessparteien mass- gebender Weise zu bestimmen. Dagegen kann über die erst nachher erfolgende Kollokation der Forderung in diesem Stadium und zwischen diesen Parteien nicht auch in das Amt bindender Weise disponiert werden, weder durch Urteil, noch durch Parteiabmachung. Das bleibt dem -später einsetzenden Kollokationsverfahren vor- Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 113 behalten, in dem auch allfällig wieder andere Gläubiger das Privileg bestreiten können. Am allerwenigsten aber kann über die Frage der Anrechnung der zurückgenom- menen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozie- renden Betrag ein Urteil oder ein Vergleich der Parteien in jenem Verfahren ergehen, weil es sich d abc i um eine reine Ver t eil u n g s m ass nah m e handelt, über die ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht stattzufinden hat. Das Betreibungsamt hat daher in korrekter Weise diese Anrechnung gemäss Gesetz vor- genommen, und es war durch eine mit dem Gesetze im Widerspruch stehende, gegenteilige Parteiabrede e i n- z el n e r Gläubiger mit der Ansprecherin nicht gebun- den. Somit ist weder für ein gerichtliches Verfahren Raum, noch haben sich die Aufsichtsbehörden überhaupt mit der Interpretation des Vergleiches hinsichtlich dieser Punkte zu befassen, da, selbst wenn er. tatsächlich im Sinne der Rekurrentin abgefasst worden sein sollte, die Betreibungsbehörden dadurch nicht an der pflichtge- mässen Handhabung der Verteilungsvorschrift über die Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände ge- hindert werden könnten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 31. Entscheid vom 13. September 1926 i. S. Ersparniskasse Nidau. Art. 153 Abs. 2 SchKG ; Art. 88 und 100 VZG. Betreibung auf Verwertung des einem Dritten gehörenden Pfandes; Stellung des Dritteigentümers in der Betreibung; Inhalt und Bedeutung des ihm zuzufertigenden Zahlungsbefehls (Formular) : Zur Eröffnung der Betreibung gegen den Dritteigentümer . genügt es, wenn ihm eine Abschrift des für den Schuldner bestimmten Zahlungsbefehls zugestellt wird.
114 Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, einen in den geltenden verbindlichen Formen erlassenen Zahlungs- betehl mit der Begründung aufzuheben, diese Formen seien ungenügend oder irreführend. A. -In der von der Rekurrentin gegen Samuel Hügli angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung für 10,000 Fr. nebst Zins und Kosten stellte das Betrei- bungsamt Biel am 25. Februar 1926 dem Vormunde des Franz Feremutsch, des Eigentümers des Grundstückes Nr. 75 an der Aarbergerstrasse in Biel, an dem die Rekurrentin ein Grundpfand zu Gunsten der Betrei- bungsforderung in Anspruch nahm, eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zu. Darauf war in der Überschrift {( Ausfertigung für den Schuldner» der Ausdl)lck « Schuldner» durch « Dritteigentümer » ersetzt und auf dem Zahlungsbefehlsformular ein Zettel aufgeklebt mit der Bemerkung: « Sofern der betreibende Pfandgläubiger nicht bis zum 28. Februar ausdrücklich darauf verzichtet, weist das Betreibungsamt die Mieter auf dem Unter- pfand an, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen. » Da der Vormund des Dritteigentümers auf diese Zustellung hin keine Massnahmen traf, teilte ihm das Betreibungsamt am 5. März 1926 mit, dass es die von nun an fällig werdenden Mietzinse des verpfändeten Grundstückes einziehen werde. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vonnund des Dritteigentümers und verlangte deren Aufhebung, da ihm kein fönnlicher Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, wie es Art. 88 VZG vorschreibe, sonderu bloss eine Abschrift des an den Schuldner Hügli gerichteten Zah- lungsbefehls. sodass er keine Gelegenheit gehabt habe, Recht vorzuschlagen. B. -Mit Entscheid vom 8. Juni 1926 hat die Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bem die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Diesen Entscheid hat die Ersparniskasse Nidau als betreibende Gläubigerin Sehnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 115 an das Buudesgericht weitergezogen. Sie beantragt. der Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung des Betreibungsamtes Biel vom 5. März 1926 zu schützen. Die Schuldbetreibungs-und KoTikurskammer zieht in Erwägung : Eine Betreibung auf Verwertung des einem Dritten gehörenden Pfandes ist ebensosehr gegen den Dritt- eigentümer wie gegen den Schuldner selbst gerichtet, gegen diesen persönlich, gegen jenen im Umfange des Pfandrechts, sodass auch der Dritteigentümer passives Subjekt der Betreibung, also Betriebener ist. Deshalb verweist das Bundesgericht seit 1912 entgegen der frühem Rechtsprechung den Dritteigentümer. der den Bestand oder die Fälligkeit der Betreibungsforderung oder den Bestand des Pfandrechts bestreiten will, nicht mehr wie früher auf das Widerspruchsverfahren, sondern auf den Rechtsvorschlag, den er im Anschluss an den ihm gemäss Art. 153 Abs. 2 SchKG zuzufertigenden Zahlungsbefehl zu erheben hat (BGE 38 I Nr. 97; Sep.-Ausg. 15 Nr. 53; BGE 41 III Nr. 53 ; 42 III Nr. 1, 16 und 53 ; 43 III Nr. 33). Diese Reclltsprechung hat in den Artikeln 88 und 100 der Verordnung des Bundes- gerichts über die Zwangsverwertullg von Grundstücken (VZG) vom 23. April 1920 ihre Bestätigung erhalten. Es ist der Vorinstanz zuzugeben, dass der Wortlaut der Zahlungsbefehlsformulare nicht derart klar ist, wie es angesichts· dieser gesetzlichen Regelung sein sollte. Es ist darin immer nur vom Schuldner die Rede: das deutsche und das italienische Formular sprechen vom « Schuldner », der zur Zahlung aufgefordert oder dem eine Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages eingeräumt wird, mit der Beifügung, dass, wenn der ({ Schuldner» weder dem Zahlungsbefehl nachkomme, noch Recht vorschlagen sollte, auf Verlangen des Gläu- bigers der Pfandgegenstand versteigert werde. Im fran- zösischen Formular wenden sich die \Veisungen in un-
116 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. mittelbarer Anrede an den Schuldner, der aJIl Kopfe des Zahlungsbefehls anzugeben ist : « vous » ~tes somme de payer...... « Vous·» devez former opposition ....... Faute par « vous» d'obtemperer au commandement de payer ou de former' opposition, l'immeuble sera vendu etc. Allein dieser Mangel des Formulars vermag die Auf- fassung der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen, der dem Dritteigentümer Feremutsch zugestellte Zahlungsbefehl sei eine blosse Mitteilung an ihn gewesen, dass der Schuldner Hügli betrieben werde, und diese Ausfertigung habe die Betreibung gegen den DritteigentÜffier noch nicht zu eröffnen vermögen. Wenn die Rechtsprechung seit 1912 den Dritteigentümer als Betriebenen behandelt, so hat sie dabei nie in Zweifel gesetzt, dass er gültig betrieben ist, wenn ihm das Betreibungsamt nach dem bestehenden Formular ein Doppel oder sonst eine Ab- schrift des für den Schuldner bestimmten Zahlungsbefehls zustellt. Das Gesetz Hesse auch einen solchen Zweifel nicht zu. Es schreibt nicht vor, dass der Zahlungsbefehl eine besondere Weisung an den Dritteigentümer ent- halten soll, etwa in dem Sinne, dass er darin, wie es die Vorinstanz glaubt verlangen zu müssen, als « betrie- bener DritteigentÜffier» genannt, und dass er gleich dem Schuldner besonders auf die Möglichkeit der Er-' hebung des Rechtsvorschl,ages aufmerksam gemacht werde, falls er die Betreibungsforderung oder das geltend gemachte Pfandrecht bestreiten wolle. Art. 153 Abs. 2 SchKG verlangt zu diesem Zwecke nur, dass dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat, eine « Ausfertigung» des Zah- lungsbefehls (un exemplaire du commandement de payer, un esemplare deI precetto) zugestellt werde, und die VZG schreibt in den Art. 88 und 100 nur vor, es sei dem Dritteigentümer ein « Zahlungsbefehl» zuzustellen, un commandement de payer sera notifie, wobei die italie- nische Ausgabe ausdrücklich nur von einer Abschrift Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 31. 117 des Zahlungsbefehls spricht: una copia deI precetto esecutivo sara notificata al terzo ... 'Venn die Verordnung gewollt hätte, dass der für den Dritteigentümer bestimmte Zahlungsbefehl anders gefasst sein müsse, als der an den Schuldner gerichtete, so wäre es nach Art. 2 VZG Sache der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundes- gerichts gewesen, entsprechende Formulare dafür ein- zuführen. Die alten Formulare haben jedoch in dieser Hinsicht keine Änderung erfahren, und es ist unzulässig, dass eine kantonale Aufsichtsbehörde einen in den gel- tenden, verbindlichen Formen erlassenen Zahlungsbefehl mit der Begründung aufhebt, diese Formen seinen unge- nügend oder iITeführend. Der Dritteigentümer muss wissen, dass er sich in der gleichen Stellung wie der Schuldner befindet und wie dieser zur Bestreitung der Forderung oder des Pfandrechtsanspruchs auf den ihm gemäss Art. 153 Abs. 2 SchKG und gemäss Art. 88 und 100 VZG zuzustellenden Zahlungsbefehl hin Recht vor- zuschlagen hat. Mag es auch zweckmässig sein, eine' dahingehende Weisung in die Formulare des Zahlungs- befehls aufzunehmen, so ist doch eine solche Weisung nicht Voraussetzung der Gültigkeit des Zahlungsbefehls und der gegen den Dritteigentümer gerichteten Betrei- bung. Der Dritteigentümer Feremutsch hätte somit, wenn er den Pfandrechtsanspruch der Rekurrentin bestreiten wollte, innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit Zustellung des' Zahlungsbefehlsdoppels Recht vor- schlagen sollen (Art. 74 SchKG). Da er dies unterlassen hat und nicht festgestellt ist, dass die Rekurrentin im Sinne des Art. 91 VZG auf die Ausdehnung der Pfand- haft auf die Miet-und Pachtzinsforderungen verzichtet hat, besteht die angefochtene Weisung des Betreibungs- amtes vom 5. März 1926, die von nun an fällig werdenden Mietzinse des Unterpfandes seien ihm zu bezahlen, zu Recht.
118 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 32.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KOIlkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der
Aufsiehtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Bern vom 8. Juni 1926 aufgehoben und die
Verfügung des Betreibungsamtes Biel
vom 5. März 1926-
geschützt.
32. EntscMid vom 16. September 1926 i. S . .A.erD1.
Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögens-
abt r e tun g hat der Sachwalter für die Verteilung des
Erlöses
aus den Aktiven, gleich wie im Konkurs, einen
Kollokationsplan und eine Verteilungsliste zu errichten.
Eine Berichtigung eines rechtskräftigens Kollokationsplanes
wegen
nachträglichen Unterganges einer
k 0 II 0 Z i e r t e n F 0 r der u n g ist nicht zulässig; dage-
gen kann die Masse in einem solchen Falle die Auszahlung
der betr. Dividende verweigern, worauf der Gläubiger seinen
Anspruch durch eine g e w ö h n I ich e Z i v il k lag e
geltend
zu machen hat (Änderung dr bisherigen Praxis).
\ A. -Durch Vertrag vom 16. Juni 1925 eröffnete
die Schweizerische Volksbank
in Bern der Kollektiv-
gesellschaft Reber & Haldemann
in Bern einen Konto-
korrentkredit bis zum Betrage von 12,000 Fr. Zur
Sicherstellung dieses Kredites verbürgte sich Jakob
Leutenegger in Bern unter ·solidarischer Haftbarkeit
bis zum Höchstbetrage von 14,000 Fr. Ferner wurde
der Schweizerischen Volksbank ein
auf die Ehefrau
des Gesellschafters Reber,
Frau Martha Reber-Käser,
ausgestellter EigentÜIDerschuldbrief
von 12,000 Fr.,
lastend
auf den Besitzungen Marzilistrasse 28, 30 und
32 in Bern, als Pfand übergeben.
In der Folge wurde der Firma Reber & Haldemann
ein Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung bewilligt.
in welchem Verfahren die Schweizerische Volksbank
mit Eingabe vom 3. Februar 1926 eine Forderung von
12,085 Fr., die den Saldo der Bank aus dem Geschäfts-
verkehr
mit der Nachlasschuldnerin darstellt, anmeldete.
Sclnddbelreibungs-und Konk\IJ'Vecht. N° 32. 119
Dieser Betrag wurde vom Sachwalter im Krnlokations-
plan aufgenommen.
Hierauf
. befriedigte der Solidarbürge Leutenegger
die Bank im vollen Umfange, worauf ihm der für die
Schuld der Nachlasschuldnerin verpfändete Schuldbrief
der Frau Reber-Käser herausgegeben wurde. Der Sach-
walter erhielt
von dieser Zahlung Kenntnis und weigerte
sich
daher in der Folge, als die er!;te Nachlassdividende
von
30% zur Auszahlung gelangte, das auf die Bank
entfallende Betreffnis dieser auszuzahlen, da deren
Forderung durch die
Zahlung Leuteneggers unter-
gegangen sei, indem Leutenegger die von ihm verbrgte
Schuld nachträglich gegen Aushändigung des fraglIchen
Schuldbriefes übernommen habe.
R. -Hiegegen beschwerten sich der Kollektivgesell-
schafter Reber sowie dessen Ehefrau, Frau Martha
Reber-Käser.bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Be-
gehren, es sei der Sachwalter,
Notar Aerni, zu v~rhalten,
die Forderung der Schweizerischen Volksbank m Bern,
welche
nunmehr auf Herrn Leutenegger übergegangen
sei, in die dividendenberechtigten Forderungen einzu-
beziehen, und es sei
auf diese Forderung eine erste
Nachlassdividende von
30% zu entrichten.
C. -Mit Urteil vom 14. Juli 1926 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen
mit der
Begründung, dass gemäss den Art.
505 und 508 OR
die Rechte der Bank auf den zahlenden Bürgen Leuten-
egger übergegangen· seien.
Da die Forderung aber schon
von der
Bank im Nachlassverfahren eingegeben worden
und der Gläubigerwechsel dem Sachwalter bekannt
gewesen sei, stelle sich eine Neueingabe der Forderung
durch den neuen Gläubiger Leutenegger als überflüssig
dar. Solange also
der letztere auf die Geltendmachung der
Forderung gegenüber
der Schuldnerin nicht ausdrücklich
verzichtet habe, sei
der Sachwalter somit verpflichtet,
diese Forderung
zu kollozieren und auch eine Nachlass-
dividende
auf sie auszurichten.
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