BGE 52 III 110
BGE 52 III 110Bge13.09.1926Originalquelle öffnen →
110 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 30. Auslagen eine billige Entschädigung zusprechen k ö n n e Wenn diese Entschädigung in Form einer Forderung . an den Gläubiger zugesprochen wird, so handelt es sieh dabei um eine vor dem Konkursausbruch entstandene Forderung, die daher alle Merkmale der Konkursforde- rung an sich trägt und infolgedessen eine andere, privi- legierte Stellung nur durch eine klare und unzweideutige Gesetzesbestimmung beanspruchen könnte. Eine solche kann aber aus Art. 262 SchKG nicht herausgelesen werden. Gegenteils lässt die Gleichstellung der Eröff- nungs- mit den Durchführungskosten eher darauf schliessen, dass der Gesetzgeber dabei offenbar nur . an die amtlichen Kosten dachte, wie denn auch in Art. 5.8 Ziffer 1 der Deutschen Konkursordnung ausdrücklich von den « gerichtlicben· Koste!l für das gemeinsame Verfahren 11 gesprochen wird. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das Konkursamt St. Gallen angewiesen wird, aucb die bei der Rekurrentin für das erstinstanzIiche Konkurs- dekret erhobenen Schreib-und Portogebühren im Be- trage von 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. ·10 Cts. als Massa- verbindlichkeiten zu behandeln. 30. Entscheid. vom 10: September was i. S. Odermatt-tiehrig. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgend Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungs- amt bindender Weise entschieden werden, insbesondere nicht über die Frage der durch Art. 219 SchKG geregelten Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozierenden Betrag. A. -Im Betreibungsverfahren der « Turmac» Ziga-:- rettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger gegen Ludwig Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30. 111 des Schuldners. Frau Henriette Odermatt-Gehrig, an einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigen- tumsansprache und verlangte überdies für eine ihr zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von 8493 Fr.l6 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. lU SchKG. Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten, kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich die Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die Eigentumsansprache im vollen Umfange und die Frauen- gutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., «davon die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten, während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung ver- zichtete. Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die Frauengutsersatzforderung in der Weise, dass es nur 2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse einsetzte, indem es in Anwendung von Art. 219 SchKG von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit Erfolg vindizierten Gegenstände abzog. E. -Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau Odermatt bei der Aufsichtsbehörde. indem sie die Kollo- kation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen HäUte ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte, wie dies seinerzeit in dem im Widerspruchsprozess abgeschlossenen Vergleich vereinbart worden sei. C. -Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichts- behörde abgewiesen, von letzterer mit Urteil vom 6. August 1926. D. -Hiegegen hat die Beschwerdeführerin recht- zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei sie das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.
112 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 30. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1.-Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine « ein- wandfreie )) Feststellung der Forderung der Beschwerde- führerin deshalb nicht vorliege, weil die Parteien über die Tragweite des gerichtlichen Vergleiches uneinig seien, und sie hat sie darauf verwiesen, diesen Zweifel über die Auslegung des Vergleiches durch gerichtliche Klage heben zu lassen. Damit stellt sie sich auf den Standpunkt, dass an und für sich im Verfahren nach Art. 111 Schluss- absatz SchKG durch ein unzweideutiges Urteil oder durch einen es ersetzenden klaren Vergleich auch für das Betreibungsamt ver bin d I ich die Frage der Anrechnung der vindizierten Gegenstände entschieden oder von derselben dispensiert werden könnte. Auch die Rekurrentin hält es als selbstverständlich, dass die Parteien im Prozesse gemäss Art. 111 Abs. 3 SchKG gültig auch die in IV. Klasse zu kollozierende Hälfte der festgesetzten Frauengutsforderung festsetzen, namentlich auch in der Weise bestimmen können, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der zurück- genommenen Gegenstände n ic h t Platz zu greifen habe. Sie vertritt nur die Ansicht, dass über die Trag- weite des Vergleiches die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu entscheiden haben und dass der Vergleich nicht zweideutig sei, sondeni klar ihr Recht gebe. 2. - Jene Auffassung kann jedoch nicht als richtig anerkannt werden. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG handelt es sich nur darum, die H ö h e der Frauengutsforderung in für die Prozessparteien mass- gebender Weise zu bestimmen. Dagegen kann über die erst nachher erfolgende Kollokation der Forderung in diesem Stadium und zwischen diesen Parteien nicht auch in das Amt bindender Weise disponiert werden, weder durch Urteil, noch durch Parteiabmachung. Das bleibt dem 'später einsetzenden Kollokationsverfahren vor- Sclluldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 113 behalten, in dem auch allfällig wieder andere Gläubiger das Privileg bestreiten können. Am allerwenigsten aber kann über die Frage der Anrechnung der zurückgenom- menen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozie- renden Betrag ein Urteil oder ein Vergleich der Parteien in jenem Verfahren ergehen, weil es sich d abc i um eine reine Ver t eil u n g s m ass nah m e handelt, über die ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht stattzufinden hat. Das Betreibungsamt hat daher in korrekter Weise diese Anrechnung gemäss Gesetz vor- genommen, und es war durch eine mit dem Gesetze im Widerspruch stehende, gegenteilige Parteiabrede e i n- z el n e r Gläubiger mit der Ansprecherin nicht gebun- den. Somit ist weder für ein gerichtliches Verfahren Raum, noch haben sich die Aufsichtsbehörden überhaupt mit der Interpretation des Vergleiches hinsichtlich dieser Punkte zu befassen, da, selbst wenn er tatsächlich im Sinne der Rekurrentin abgefasst worden sein sollte, die Betreibungsbehörden dadurch nicht an der pflichtge- mässen Handhabung der Verteilungsvorschrift über die Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände ge- hindert werden könnten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 31. Entscheid vom 13. September 1926 i. S. Ersparmskasse Nidau. Art. 153 Abs. 2 SchKG ; Art. 88 und 100 VZG. Betreibung auf Verwertung des einem Dritten gehörenden Pfandes; Stellung des Dritteigentümers in der Betreibung; Inhalt und Bedeutung des ihm zuzufertigenden Zahlungsbefehls (Formnlar) : Zur Eröffnung der Betreibung gegen den Dritteigentümer < genügt es, wenn ihm eine Abschrift des für den Schuldner bestimmten Zahlungsbefehls zugestellt wird.
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