BGE 52 III 108
BGE 52 III 108Bge06.08.1926Originalquelle öffnen →
108 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. NI> 29.
der Zutritt zu den Vollstreckungsbehörden jedermann
uneingeschränkt gestattet werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkul'skammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das
Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, die streitigen
Betreibungsbegehren entgegenzunehmen.
29. Auszug aus dem Entscheid vom 19. August 1926
i. S. Schmid-Paga.nini.
:vI ass ave r hin d 1 ich k e i te n. Zu den Konkurs-
eröffnungskosten im Sinne VOll Art. 262 SchKG zählt
sowohl die Entscheidgebüllr für das Konkursdekret als
auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zustellung dieses
Dekretes an das Konkursamt und den die Konkurseröffnung
beantragenden Gläubiger, nie h t aber die. dem letztern
für seine Bemühungen im Konkurseröffnungsverfahren zu-
erkannte ausserrechtliche Entschädigung.
Gemäss Art. 262 SchKG stellen sämtliche aus der
Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen
Kosten Massaverbindlichkeiten dar.
Zu diesen Konkurs-
eröffnungskosten zählt nun in erster Linie die E n t-
s ehe i d s ge b ü h r für das Konkursdekret. So dann aber
auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zu-
stellung dieses Dekretes und zwar sowohl für dieje-
nige
an das Konkursamt wie für diejenige an den betreffen-
den Gläubiger, auf dessen Begehren die Konkurseröffnung
erfolgte.
Warum diese letztem Gebühren, die ja eben-
falls amtliche
Kosten sind, die im Konkurseroffnungs-
verfahren notwendig entstehen,
nicht zu den Konkurs-
eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sollten
gezählt werden können, sondern, wie die Vorinstanz
glaubt, den Charakter eigentlicher Betreibungskosten
tragen, ist nicht erfindlich. Das Konkursamt ist daher
auweisen. ausser den bereits anerkannten 10 Fr. für
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 29. 109
die der Rekurrentin belastete erstinstanzliehe Entscheids-
gebühr,
auch die von dieser bezogenen 4 Fr. 40 Cts.
und 2 Fr. 40 Cts. für Schreibgebühr und Porto als
Massaverbindlichkeiten
im Sinne von Art. 262 SchKG
zu behandeln.
2. -Dagegen
hat die Vorinstanz mit Recht bezüglich
des
der Rekurrentin als eigentliche Par t eie n t-
s c h ä d i gun g, d. h. als Entschädigung für ihre
Bemühungen, zugesprochenen Betrages den Anspruch
auf Anerkennung als Massaverbindlichkeit abgewiesen.
Schon
der Wortlaut des Art. 262 SchKG spricht gegen
die Auffassung
der Rekrrentin. Denn unter « Kosten »
werden gewöhnlich nur die amtlichen Kosten, d. h. die
Gebühren
verstanden, während die Vergütungen an die
Parteien -auch im Gebührentarif (Art. 70) -« Ent-
schädigungen» genannt werden. Die Abweisung des
Standpunktes der Rekurrentin rechtfertigt sich aber
auch aus innern Erwägungen. Der Grund, warum gemäss
Art. 262 SchKG die Kosten der Eröffnung des Kon-
kurses der Masse zur Last zu legen sind, liegt darin, dass
der beantragende Gläubiger, auf Grund dessen Gesuch
die Konkurseröffnung ausgesprochen wurde, die
Inte-
ressen A 11 e l' wahrgenommen hat und nicht nur
seine eigenen. Es rechtfertigt sich daher, dass diejenigen
Aufwendungen, die
er zur Erreichung dieses Zweckes
notwendig machen mus s t e, d. h. eben die Zahlung
der amtlichen Konkurseröffnungskosten, in letzter Linie
auch
von der Gesamtheit getragen werden. Anders
verhält es sich jedoch mit der eigentlichen Parteient-
schädigung. Hier tritt das persönliche Moment viel mehr
in den Vordergrund. Ein Zwang zur Bestellung eines
Vertreters
besteht nicht, und eine Vergütung für Zeit-
versäumnis muss nicht ausgesprochen werden. Der
Gläubiger hat nicht notwendig aus seinem Vermögen
eine Aufwendung gemacht, die
ihm unter allen Um-
ständen zu ersetzen ist. Art. 70 Gebührentarif sagt
lediglich, dass der Richter für Zeitversäumnis und
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 30.
Auslagen eine billige Entschädigung zusprechen k ö n n e.
Wenn diese Entschädigung in Form einer Forderung
. an den Gläubiger zugesprochen wird, so handelt es sieh
dabei
um eine vor dem Konkursausbruch entstandene
Forderung, die daher alle Merkmale der Konkursforde-
rung an sich trägt und infolgedessen eine andere, priVi-
legierte Stellung nur durch eine klare und unzweideutige
Gesetzesbestimmung beanspruchen könnte.
Eine solche
kann aber aus Art. 262 SchKG nicht herausgelesen
werden. Gegenteils
lässt die Gleichstellung der Eröff-
nungs-
mit den Durchführungskosten eher darauf
schliessen, dass der Gesetzgeber dabei offenbar nur an
die amtlichen Kosten dachte, wie denn auch in Art. 5.8
Ziffer 1 der Deutschen Konkursordnung ausdrücklich
von den
« gerichtlichen· Kostep für das gemeinsame
Verfahren)) gesprochen wird.
.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass
das Konkursamt St. Gallen angewiesen wird, auch
die bei der Rekurrentin für das erstinstanzliehe Konkurs-
dekret erhobenen Schreib-und Portogebühren im Be-
trage von 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. 400 Cts. als Massa-
verbindlichkeiten zn behandeln.
30. Entscheid. vom 10; September 1916
i. S. Oderm&tt-Gehrig.
Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch
Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgende
Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungs-
amt bindender Weise entschieden werden, insbesondere
nicht über die Frage der durch Art. 219 SchKG geregelten
nrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den
m IV. Klasse zu kollozierenden Betrag.
A. -Im Betreibungsverfahren der «Turmac» Ziga-
rettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger
gegen Ludwig
Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30.
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des Schuldners, Frau Henriette Odermatt-Gehrig an
einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigen-
tumsansprache
und verlangte überdies für eine ihr
zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von
8493 Fr. 16 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. 111
SchKG.
Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten,
kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich
die
Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die
Eigentumsansprache
im vollen Umfange und die Frauen-
gutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., «davon
die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten,
während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung ver-
zichtete.
Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die
Frauengutsersatzforderung
in der Weise, dass es nur
2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse
einsetzte, indem es
in Anwendung von Art. 219 SchKG
von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit
Erfolg vindizierten Gegenstände abzog.
B. -Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau
Odermatt bei der Aufsichtsbehörde. indem sie die Kollo-
kation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen HäHte
ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte,
wie dies seinerzeit
in dem im Widerspruchsprozess
abgeschlossenen Vergleich
vereinbart worden sei.
C. -Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der
untern als auch von der obern kantonalen Aufsichts-
behörde abgewiesen,
von letzterer mit Urteil vom 6.
August 1926.
D. -Hiegegen hat die Beschwerdeführerin recht-
zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei
sie
das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte
und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur
Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.
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