BGE 52 III 105
BGE 52 III 105Bge19.08.1913Originalquelle öffnen →
Schuldbetreibungs-und Konkursrechl Poursuite et faillite.
106 Schuldbetreibungs-und Konl:nnneJrt. N0 28. B. -Eine von Meier hiegegen erhobene Besehwerde wurde sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiese~ von der letz- . tern mit Entscheid vom 13. Juli 1926. C. -Darauf hat Meier am 23. Juli 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Seh.uldbetnibungs-und Konkurslmmmer zieht in Erwägung:
Ist aber die Kompetenz der Kantone in dieser WeiSe beschränkt, so können sie auch nicht, wie dies die Vorinstanz getan, die Vertretung durch einen ausser- kantonalen Vertreter dann ablehnen und für unstatthaft erklären, wenn dieser einen i m K a n ton w 0 h- n end e n Gläubiger vertritt. Die Kantone haben durch Art. 27 SchKG nicht die Befugnis erhalten, die betrei- benden Gläubiger in der Wahl ihrer Vertreter einzu- schränken. Ist ihnen untersagt, den Gläubigern einen Vertreter aufzuzwingen, wie sie dies für das Auftreten vor Gericht tun können, so ist nicht einzusehen, weshalb sie gegen die Vertretung eines Gläubigers durch einen ausserkantonalen Vertreter sol.lten Einspruch erheben können, nachdem dies nicht ausdrücklich durch eine bezügliche Vorschrift im Gesetze festgestellt worden ist. Dies aus dem Sinn und Geiste des Art. 27 SchKG her- auslesen zu wollen, geht nicht an. Denn wenn der Ge- setzgeber die Kantone wirklich hätte für befugt erklären woUen, zum Schutze der Gläubiger so strenge Vorschriften aufzustellen, so hätte er ihnen sicherlich nicht untersagt, gleich wie sie jedem Bürger den Zutritt vor ihre Gerichte ohne sachkundige Vertretung verbieten können, auch die Anrufung der Betreibungsbehörden von einer solchen Vertretung abhängig zu machen. Die Betreibungsbe- amten sind zwar kantonale Beamte, aber das Verfahren vor ihnen regelt sich, im Gegensatz zum Zivilprozessver- fahren, nach eidgenössischem Recht. Es muss daher, soweit die eidgenössische Gesetzgebung nicht ausdrück- lieh einen Vorbehalt für das kantonale Reeht macht,
108 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 29. der Zutritt zu den Vollstreckungsbehörden jedermann uneingeschränkt gestattet werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, die streitigen Betreibungsbegehren entgegenzunehmen. 29. Auszug aus dem Entscheid vom 19. August 19136 i. S. Schmid-Paganini. M ass ave .r hin d 1 ich k e i t e n. Zu den Konkurs- eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG zählt sowohl die Entscheidgebühr für das Konkursdekret als auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zustellung dieses Dekretes an das Konkursamt und den die Konkurseröffnung beantragenden Gläubiger, nie h t aber die dem letztern für seine Bemühungen im Konkurseröffnungsverfahren zu- erkannte ausserrechtliche Entschädigung. Gemäss Art. 262 SchKG stellen sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten Massaverbindlichkeiten dar. Zu diesen Konkurs- eröffnungskosten zählt nun in erster Linie die E n t- s ehe i d s ge b ü h r für das Konkursdekret. Sodann aber auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zu- stellung dieses Dekretes und zwar sowohl für dieje- nige an das Konkursamt wie für diejenige an den betreffen- den Gläubiger, auf dessen Begehren die Konkurseröffnung erfolgte. Warum diese letztem Gebühren, die ja eben- falls amtliche Kosten sind, die im Konkurseröffnungs- verfahren notwendig entstehen. nicht zu den Konkurs- eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sollten gezählt werden können. sondern, wie die Vorinstanz glaubt. den Charakter eigentlicher Betreibungskosten tragen. ist nicht erfindlich. Das Konkursamt ist daher anzuweisen. ausser den bereits anerkannten 10 Fr. für Schuldbetreibung&-und Konkursrecbt. N° 29. 109 die der Rekurrentin belastete erstinstanzliche Entscheids- gebühr, auch die von dieser bezogenen 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. 40 Cts. für Schreibgebühr und Porto als Massaverbindlichkeiten im Sinne von Art. 262 SchKG zu behandeln. 2. -Dagegen hat die Vorinstanz mit Recht bezüglich des der Rekurrentin als eigentliche Par t eie n t- s c h ä d i gun g, d. h. als Entschädigung für ihre Bemühungen, zugesprochenen Betrages den Anspruch auf Anerkennung als Massaverbindlichkeit abgewiesen. Schon der Wortlaut des Art. 262 SchKG spricht gegen die Auffassung der Rek~rrentin. Denn unter « Kosten » werden gewöhnlich nur die amtlichen Kosten, d. h. die Gebühren verstanden, während die Vergütungen an die Parteien -auch im Gebührentarif (Art. 70) -(( Ent- schädigungen») genannt werden. Die Abweisung des Standpunktes der Rekurrentin rechtfertigt sich aber auch aus innern Erwägungen. Der Grund, warum gemäss Art. 262 SchKG die Kosten der Eröffnung des Kon- kurses der Masse zur Last zu legen sind, liegt darin, dass der beantragende Gläubiger, auf Grund dessen Gesuch die Konkurseröffnung ausgesprochen wurde, die Inte- ressen A 11 e r wahrgenommen hat und nicht nur seine eigenen. Es rechtfertigt sich daher, dass diejenigen Aufwendungen, die er zur Erreichung dieses Zweckes notwendig machen mus s t e, d. h. eben die Zahlung der amtlichen Konkurseröffnungskosten, in letzter Linie auch von der Gesamtheit getragen werden. Anders verhält es sich jedoch mit der eigentlichen Parteient- schädigung. Hier tritt das persönliche Moment viel mehr in den Vordergrund. Ein Zwang zur Bestellung eines Vertreters besteht nicht, und eine Vergütung für Zeit- versäumnis muss nicht ausgesprochen werden. Der Gläubiger hat nicht notwendig aus seinem Vermögen eine Aufwendung gemacht, die ihm unter allen Um- ständen zu ersetzen ist. Art. 70 Gebührentarif sagt lediglich, dass der Richter für Zeitversäumnis und
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