Cantons may regulate only professional creditor representation

BGE 52 III 105Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III19.08.1913Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Albert Meier, acting for creditors through a creditors' protection association, filed two debt-enforcement requests in St. Gallen. The debt office refused to accept them because he did not hold a St. Gallen patent, and the cantonal supervisory authorities upheld that refusal. On recourse, the Federal Court held that under Art. 27 SchKG cantons may regulate only professional creditor representation exercised on their own territory; the representative’s domicile is the relevant place of practice. An out-of-canton representative may not be excluded merely because he represents a creditor domiciled in the canton. The recourse was granted and the debt office ordered to receive the requests.

Omnilex-Regeste

Art. 27 SchKG; scope of cantonal regulation of professional creditor representation in debt enforcement. The cantons may regulate only persons who exercise professional creditor representation on their territory; the place of practice is the representative’s domicile, not the place of a particular filing (consid. 2). Out-of-canton representatives entitled to practise at their domicile must also be admitted when they represent creditors domiciled in the canton; cantons may not restrict creditors’ free choice of representative or impose territorial representation requirements not expressly provided by federal law (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Schuldbetreibungs-und Konkursrechl Poursuite et faillite.

  1. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
  2. Entscheid vom 19. August 1926 i. S. Keier. Die Kantone sind nur befugt, gegenüber Personen, die auf ihr e m Gebiete b e ruf s m ä s s i g die G 1 ä u b i g e r- ver t re tun g besorgen, Vorschriften im Sinne von Art. 27 SchKG aufzustellen, wobei der W 0 h n s i t z des betreffenden Vertreters als Ort der Berufsausübung zu erachten ist und nicht der Ort, wo dieser im einzelnen Falle ein Betreibungsbegehren stellt (Erw. 2). Die Ver t r e tun g dur c h ein e n aus s e r k a n- ton ale n Ver t r e t er, der an seinem Wohnsitze solche Vertretungen gewerbsmässig übernehmen darf, kann auch dann nicht abgelehnt werden, wenn dieser einen i m K a n ton w 0 h n end enG 1 ä u b i ger vertritt (Erw. 3). A. -Am 22. März 1926 stellte Albert Meier in Walli- sellen (Kt. Zürich) als Sekretär der Sektion WB des Verbandes Schweizerischer Kreditschntzvereine für J. Ruckstuhl-Jung's Erben in Wil beim Betreibungsamt St. Gallen zwei Betreibungsbegehren gegen Frau Rauh in St. Gallen. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, diese Begehren entgegenzunehmen, da Meier kein st. gallisches Anwalts-oder Rechtsagentenpatent besitze, die berufsmässige Vertretung von im Gebiete des Kantons St. Gallen wohnhaften Gläubigern aber nur Inhabern eines solchen Patentes gestattet sei. AS 52 III -1926

106 Schuldbetreibungs-und Konl:nnneJrt. N0 28. B. -Eine von Meier hiegegen erhobene Besehwerde wurde sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiese von der letz- . tern mit Entscheid vom 13. Juli 1926. C. -Darauf hat Meier am 23. Juli 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Seh.uldbetnibungs-und Konkurslmmmer zieht in Erwägung:

  1. -Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zur Beurteilung der ob die streitigen Betreibungsbegehren des Rekur- renten entgegengenommen werden müssen, ist gegeben, da, wenn die Annahmeverweigerungen als ungesetzlich zu erachten ist, eine Rechtsverweigerung vorliegt.
  2. -Gemäss Art. 27 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger organi- sieren und insbesondere die Ausübung dieses Berufes von dem Nachweis persönlicher Tauglichkeit und Ehren- haftigkeit sowie einer Sicherheitsleistung abhängig ma- chen und die Gebühren für die einschlägigen Verrichtun- gen festsetzen. Nach der schon vom Bundesrat kurz nach Inkrafttreten des SchKG eingeführten Praxis (vgl. Archiv I Nr. 5 und II Nr. 60), von der abzuweichen kein Grund vorhanden ist, gibt aber diese Bestimmung den Kantonen nur das Recht, die gewerbsmässige Gläubiger- vertretung für das Gebiet ihres Kantons zu regeln, d. h. die Kantone sind nur befugt, gegenüber Personen, die auf ihr e m Gebiete berufsmässig die Gläubigervertretung besorgen, Vorschriften im Sinne von Art. 27 SchKG auf- zustellen, wobei der Wo h n si t z des Betreffenden als Ort der Berufsausübung zu erachten ist und nicht der Ort, wo er im einzelnen Falle ein Betreibungsbegehren stellt. Dass dies der Sinn des Art. 27 SchKG ist, ergibt sich unzweideutig aus der darin enthaltenen Bestimmung über die Gebührenfestsetzung. Denn die Kantone können selbstverständlich nur für die ihrer Territorialhoheit ! I Sc:huldbetreibwlSS-und KonkUJ'Sl'echt. N0 28. 107 unterworfenen Personen bindende Gebührenvorschriften erlassen. Da ferner nach Art. 27 SchKG den Kantonen ausdrücklich verboten ist, einen Zwang auszuüben, sich der im Kanton befindlichen gewerbsmässigen Vertreter zu bedienen, müssen die Kantone somit ausserkanto- naIe Vertreter, die an ihrem Wohnorte solche Vertre- tungen gewerbsmässig übernehmen dürfen, ebenfalls zulassen.

Ist aber die Kompetenz der Kantone in dieser WeiSe beschränkt, so können sie auch nicht, wie dies die Vorinstanz getan, die Vertretung durch einen ausser- kantonalen Vertreter dann ablehnen und für unstatthaft erklären, wenn dieser einen i m K a n ton w 0 h- n end e n Gläubiger vertritt. Die Kantone haben durch Art. 27 SchKG nicht die Befugnis erhalten, die betrei- benden Gläubiger in der Wahl ihrer Vertreter einzu- schränken. Ist ihnen untersagt, den Gläubigern einen Vertreter aufzuzwingen, wie sie dies für das Auftreten vor Gericht tun können, so ist nicht einzusehen, weshalb sie gegen die Vertretung eines Gläubigers durch einen ausserkantonalen Vertreter sol.lten Einspruch erheben können, nachdem dies nicht ausdrücklich durch eine bezügliche Vorschrift im Gesetze festgestellt worden ist. Dies aus dem Sinn und Geiste des Art. 27 SchKG her- auslesen zu wollen, geht nicht an. Denn wenn der Ge- setzgeber die Kantone wirklich hätte für befugt erklären woUen, zum Schutze der Gläubiger so strenge Vorschriften aufzustellen, so hätte er ihnen sicherlich nicht untersagt, gleich wie sie jedem Bürger den Zutritt vor ihre Gerichte ohne sachkundige Vertretung verbieten können, auch die Anrufung der Betreibungsbehörden von einer solchen Vertretung abhängig zu machen. Die Betreibungsbe- amten sind zwar kantonale Beamte, aber das Verfahren vor ihnen regelt sich, im Gegensatz zum Zivilprozessver- fahren, nach eidgenössischem Recht. Es muss daher, soweit die eidgenössische Gesetzgebung nicht ausdrück- lieh einen Vorbehalt für das kantonale Reeht macht,

108 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 29. der Zutritt zu den Vollstreckungsbehörden jedermann uneingeschränkt gestattet werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, die streitigen Betreibungsbegehren entgegenzunehmen. 29. Auszug aus dem Entscheid vom 19. August 19136 i. S. Schmid-Paganini. M ass ave .r hin d 1 ich k e i t e n. Zu den Konkurs- eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG zählt sowohl die Entscheidgebühr für das Konkursdekret als auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zustellung dieses Dekretes an das Konkursamt und den die Konkurseröffnung beantragenden Gläubiger, nie h t aber die dem letztern für seine Bemühungen im Konkurseröffnungsverfahren zu- erkannte ausserrechtliche Entschädigung. Gemäss Art. 262 SchKG stellen sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten Massaverbindlichkeiten dar. Zu diesen Konkurs- eröffnungskosten zählt nun in erster Linie die E n t- s ehe i d s ge b ü h r für das Konkursdekret. Sodann aber auch die Gebühr für die Ausfertigung und Zu- stellung dieses Dekretes und zwar sowohl für dieje- nige an das Konkursamt wie für diejenige an den betreffen- den Gläubiger, auf dessen Begehren die Konkurseröffnung erfolgte. Warum diese letztem Gebühren, die ja eben- falls amtliche Kosten sind, die im Konkurseröffnungs- verfahren notwendig entstehen. nicht zu den Konkurs- eröffnungskosten im Sinne von Art. 262 SchKG sollten gezählt werden können. sondern, wie die Vorinstanz glaubt. den Charakter eigentlicher Betreibungskosten tragen. ist nicht erfindlich. Das Konkursamt ist daher anzuweisen. ausser den bereits anerkannten 10 Fr. für Schuldbetreibung -und Konkursrecbt. N° 29. 109 die der Rekurrentin belastete erstinstanzliche Entscheids- gebühr, auch die von dieser bezogenen 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. 40 Cts. für Schreibgebühr und Porto als Massaverbindlichkeiten im Sinne von Art. 262 SchKG zu behandeln. 2. -Dagegen hat die Vorinstanz mit Recht bezüglich des der Rekurrentin als eigentliche Par t eie n t- s c h ä d i gun g, d. h. als Entschädigung für ihre Bemühungen, zugesprochenen Betrages den Anspruch auf Anerkennung als Massaverbindlichkeit abgewiesen. Schon der Wortlaut des Art. 262 SchKG spricht gegen die Auffassung der Reknrrentin. Denn unter Kosten werden gewöhnlich nur die amtlichen Kosten, d. h. die Gebühren verstanden, während die Vergütungen an die Parteien -auch im Gebührentarif (Art. 70) -(( Ent- schädigungen ) genannt werden. Die Abweisung des Standpunktes der Rekurrentin rechtfertigt sich aber auch aus innern Erwägungen. Der Grund, warum gemäss Art. 262 SchKG die Kosten der Eröffnung des Kon- kurses der Masse zur Last zu legen sind, liegt darin, dass der beantragende Gläubiger, auf Grund dessen Gesuch die Konkurseröffnung ausgesprochen wurde, die Inte- ressen A 11 e r wahrgenommen hat und nicht nur seine eigenen. Es rechtfertigt sich daher, dass diejenigen Aufwendungen, die er zur Erreichung dieses Zweckes notwendig machen mus s t e, d. h. eben die Zahlung der amtlichen Konkurseröffnungskosten, in letzter Linie auch von der Gesamtheit getragen werden. Anders verhält es sich jedoch mit der eigentlichen Parteient- schädigung. Hier tritt das persönliche Moment viel mehr in den Vordergrund. Ein Zwang zur Bestellung eines Vertreters besteht nicht, und eine Vergütung für Zeit- versäumnis muss nicht ausgesprochen werden. Der Gläubiger hat nicht notwendig aus seinem Vermögen eine Aufwendung gemacht, die ihm unter allen Um- ständen zu ersetzen ist. Art. 70 Gebührentarif sagt lediglich, dass der Richter für Zeitversäumnis und

Schlagwörter

debt enforcementcreditor representationcantonal competenceprofessional activityterritorialityaccess to authorities

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a cantonal patent is required for an out-of-canton representative to file debt-enforcement requests for creditors domiciled in the canton.

Extrahierter Entscheid

No. Cantons may regulate only professional creditor representation exercised on their territory; the representative's domicile, not the place of a single filing, is the place of professional activity.

Extrahierte Begründung

Art. 27 SchKG allows cantons to regulate professional creditor representation within their own territory, including qualifications and fees. That competence does not extend to out-of-canton representatives who are entitled to practice at their domicile. A contrary view would improperly restrict access to enforcement authorities.

Kernrechtsfrage

Whether representation by an out-of-canton representative may be refused because the creditor resides in the canton.

Extrahierter Entscheid

No. The creditor's canton of residence does not justify refusing representation by an out-of-canton representative.

Extrahierte Begründung

The cantons have no power under Art. 27 SchKG to restrict creditors' choice of representative or to impose a representative on them; such a restriction is not expressed in the statute and cannot be derived from its purpose.

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