BGE 52 II 93
BGE 52 II 93Bge31.12.1925Originalquelle öffnen →
Prozessrecht. N0 13. trägen, die elterliche Gewalt über das Kind sei ihr zu übertragen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr bis zu dessen vollendetem 18. Altersjahr monatlich 250 Fr. zu leisten. Der Beklagte hat die Anschlussberufung erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage; er hat beigefügt: «( Die Anschlussberufung ist lediglich eine bedingte. Der Beklagte kann sich mit dem ober- gerichtlichen Urteil einverstanden erklären. Er kann aber nicht riskieren, dass das Bundesgericht eventuell in Folge der Unterlassung der Anschlussberufung den Standpunkt einnimmt, es sei, wenn die Scheidung aus- gesprochen werden müsse, das Kind der Mutter zuzu- teilen. In diesem Fall muss er daran festhalten, dass die Klägerin gar nicht _berechtigt ist, die Scheidung zu verlangen. Die Anschlussberufung fällt also dahin, wenn das Bundesgericht eine Änderung des Scheidungs- urteils des Obergerichts Zürich in Folge _ der Berufung der Klägerin nicht für notwendig hält. » Das Bundesgericht ist auf die Anschlussberufung nicht eingetreten aus folgenden Erwägungen : Die Gestaltung der Elternrechte ist eine Nebenfolge der Scheidung; dementsprechend setzt die Entscheidung über die Anträge betreffend die Zuteilung von Kindern an den einen oder andern' Elternteil im Scheidungs- prozess voraus, dass die Scheidung oder doch mindestens die Trennung ausgesprochen werde, bezw. es werden jene Anträge gegenstandslos, wenn die Scheidungsklage abgewiesen wird. Dieses Verhältnis der Unterordnung der die Gestaltung der Elternrechte betreffenden An- träge unter die die Scheidung betreffenden Anträge verbietet, dass der Ehegatte, welcher vor der letzten kantonalen Instanz mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage des andern Ehegatten unterliegt, dagegen mit seinem Eventualantrag auf Zuteilung des Prozessrecht. 1'\0 14. Kindes an ihn selbst obsiegt, sich der Berufung des andern Ehegatten gegen den letzteren Teil des Urteils anschliesst (oder auch selbständig die Berufung erklärt) mit dem Antrag, es sei im Falle, dass der andere Ehegatte mit seiner auf Zuteilung des Kindes an ihn abzielenden Berufung durchdringe (bezw. durchdringen würde), dessen Scheidungsklage abzuweisen, dagegen nicht im Falle der Abweisung jener Berufung. Würde ein solcher Antrag zugelassen, so müsste das Bundesgericht zu- nächst einfach die Entscheidung der Vorinstanz über die Kinderzuteilung nachprüfen, wie wenn deren Schei- dungsurteil in der Hauptsache bereits rechtskräftig wäre, dann aber, wenn es jener Entscheidung nicht zustimmen könnte, das Scheidungsurteil auch im Haupt- punkt nachprüfen, mit der Folge, dass die in der Frage der Kinderzuteilung gewonnene Lösung jegliche Be- deutung verlöre, sofern das Gericht nun auch im Haupt- punkt zu einem andern Ergebnis gelangen würde als die Vorinstanz. Der Rechtsprechung eine derartige Funktion zu überbinden kann den Parteien nicht zuge- standen werden. Danach erweist sich die Bedingung, an ,velche der Beklagte seine Anschlussberufnng geknüpft hat, als unzulässig, und damit auch die Anschluss- berufung selbst, da nicht anzunehmen ist, sie wäre ohne jene Bedingung auch eingelegt worden. 14. Orten-d.er n. Zivila.bteilung vom 17. Mä.rz lSa6 i. S. Perret gegen Bofer. Voraussetzun"en der Z u 1 ä s s i g k e i tun d VI' i r k- sam k e i t der B e ruf u n g, insbesondere bei der gewöhnlichen V at e r s c h a f t skI a g e. Diese ist ein ver- mögensrechtlicher Anspruch (Art. 59 OG). Für die Streit- wertberechnung sind massgebend nur die Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Die Kapitalisierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach den Barwerttafeln von Piccard. Erreicht der Streitwert nicht 8000 Fr., so ist die Berufung schriftlich zu begründen
94 Prozessrecht. N° 14. (Art. 67 Abs. 4 OG); hiefür genügen blosse Aktenwidrig- keitsrügen oder Hinweise auf die Vorbringen im kantonalen Verfahren nicht. Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen folgende Rechtsbegehren gestellt: « 1. Der Beklagte ist der Vater des von Frida Hofer am 19. Dezember 1924 ausserehelich geborenen Kindes Therese Hofer. » 2. Der Beklagte hat an die Mutter Frida Hof('r zu bezahlen für Kosten der Entbindung, des Unterhalts um die Zeit der Geburt und sonstige Auslagen insgesamt 530 Fr. » 3. Der Beklagte hat an das Kind Thel'ese Hofer. .. bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes ein monatliches Unterhaltsgeld von 50 Fr. zu bezahlen, zahlbar zum voraus in vierteljährlichen Raten yon je 150 Fr. » Das .Amtsgericht Solothurn-Lebern hat erkannt: « 1. Der Beklagte ist als Vater des von der Erst- klägerin am 19. Dezember 1924 ausserehelich geborenen Kindes erklärt. 2. Als solcher hat er zu bezahlen : a) der Kindsmutter ... insgesamt einen Betrag von 300 Fr.; b) dem Kinde einen Unterhaltsbeitrag von monat- lich 40 Fr., monatlich vorauszahlbar bis zum zurück- gelegten 18. Altersjahr.» . Gegen das Urteil des Amtsgerichts appellierte nur der Beklagte. Durch Urteil vom 24. September 1925 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn den Unterhalts-und Erziehungsbeitrag auf monatlich 30 Fr. herabgesetzt, im übrigen die Appellation abgewiesen. Gegen dieses am 23. Februar 1926 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Eingabe vom 1. März 1926 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, und dabei im An- schluss an iie Berufungsanträge vorgebracht: {( Es Prozessrecht. N° 14. 95 handelt sich um eine Streitsache, deren Natur eine vermögensrechtliche Schätzung nicht zulässt (Art. 71 Abs. 3 OG). Würden im übrigen die vor 11. Instanz geforderten Alimente kapitalisiert, würde damit eine Streitsumme von 8640 Fr. erreicht... Der Berufungs- kläger sieht sich veranlasst, vorgängig der Begründung seiner Berufung auf einige Aktenwidrigkeiten hinzu- weisen, welche dem obergerichtlichen Urteil unterlaufen sind. Die Vertretung des Beklagten legte das Haupt- gewicht ihres Abweisungsschlusses darauf, dass eine Tochter, welche ... , einen unzüchtigen Lebenswandel gemäss 315 ZGB führe. Sie bewies dies durch die Zeug- nisse Pittet und Frau und Fahrni. Das Obergericht hat durch aktenwidrige Feststellungen diesen zwingen- den Schluss sabotiert.») (Folgen Ausführungen über die getroffenen Feststellungen unter Gegenüberstellung des (positiven und negativen) Beweisergebnisses). «Sind diese Aktenwidrigkeiten einmal festgestellt, lassen sie das ganze Verhältnis in einem anderen Lichte er- scheinen. Die Beurteilung durch die Vorinstanz er- weist sich dann als unrichtig und verfehlt. Berufungs- kläger beruft sich zur Begründung seiner Berufung ausser auf obige Aktenwidrigkeiten auf die Akten und Beweismittel des Prozesses, auf die Rechtsgründe des zweitinstanzlichen Urteils, soweit sie am Protokoll verurkundet wurden, und auf seinen mündlichen Vor- trag anlässlich der bundesgerichtlichen Hauptverhand- lung. ») In Erwägung: dass die nicht auf Zusprechung mit Standesfolge gerichtete Vaterschaftsklage vermögensrechtlicher Natur ist (BGE 39 II S. 500 ff. Erw. 3), dass für die Streitwertberechnung im Berufungs- yerfahren nur die vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig gewesenen Rechtsbegehren massgebend sind (Art. 59 OG), dass vor der Vorinstanz nur noch Ersatzleistungen an die Mutter im Betrage von insgesamt 300 Fr. und
96 Prozessrecht. N(} 14. ein monatliches Unterhaltsgeld an das Kind von 40 Fr. streitig waren, nachdem die Klägerinnen gegen das ihre Mehrforderungen abweisende Urteil der ersten Instanz nicht appelliert hatten, dass nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafeln von PICCARD der Barwert einer bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zahlbaren monatlich vorschüssigen Kinder- rente von 40 Fr. = 480 Fr. per Jahr für das weibliche Geschlecht unter Zugrundelegung des Zinsfusses von 4 % % 5097 Fr. 60 und von 4 % 5389 Fr. 60 beträgt, dass somit der noch um die von der Mutter verlangte bezw. ihr von der ersten Instanz zugesprochene Summe zu vermehrende Streitwert den Betrag von 8000 Fr. bei weitem nicht erreicht, dass der Beklagte daher nach der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 OG eine die Berufung begründende Rechts- schrift hätte einreichen sollen, dass nach der gemäss Art. 23 Abs. 2 OG für die er- kennende Abteilung verbindlichen Entscheidung des Gesamtgerichts BGE 51 II S. 348 ff. Erw. 2 eine sich auf Aktenwidrigkeitsrügen beschränkende Berufungs- eingabe nicht als eine die Berufung begründende Rechts- schrift im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, dass auch der allgemeine Hinweis auf die Vorbringen im kantonalen Verfahren nach der durch die Entschei- dung des Gesamtgerichts vom 25. November 1925 BGE 52 II S. 31 ff. bestätigten Rechtsprechung nicht genügt (vgl. pro multis schon BGE 51 II S. 345 f.), dass die Nichtbefolgung der angeführten Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge hat (vgl. pro multis die Entscheidung des Gesamtgerichts in BGE 51 II S. 345 ff. Erw. 1), erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Pl'ozessre('ht. Ko l •. 15. t1rtei1 der IL Zivilabteilung Tom 17. Kirz 1926 i. S. Binar gegen Binar-lchmi.cL Sind die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der N e b (' H- f 0 I gen der in der Heimat ausgesprochenen .. S c h C' i- dun g von in der Schweiz wohnenden Aus I a n Il ern zuständig? Eine z i v i Ire c h tl i c 11 e B es eh wer cl e wegen Ver- letzung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Ver- hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter kann nicht damit begründet werden, dass ein nach aus I ä n cl i- s ehe m R e c h t zu entscheidender Präjudizialpunkl un- richtig beurteilt worden sei. OG Art. 94, 57. A. -Die Parteien, tschecho-slovakisehe Staatsallge- hörige, wurden durch Urteil des Landeszivilgerichtes Prag yom 31. Dezember 1923 geschieden; dabei wurden die Ansprüche der Klägerin auf Unterhaltsrente und auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens in ein besonderes Prozessverfahren gewiesen. Mit den vorliegenden beim Bezirksgericht Zürich, am Wohnort bei der Parteien, angestrengten Klagen verlangt die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge VOll 300 Fr. und einen Anteil an dem während der Ehe erworbenen Vermögen. Der Beklagte erhob die Unzuständigkeits- einrede mit der Begründung, zur Beurteilung dieser Nebenfolgen der Scheidung sei ausschliesslich ein Gericht des Heimatstaates der Parteien zuständig. B. -Durch Urteil vom 31. Dezember 1925 hat das Obergericht ds Kantons Zürich die Unzuständigkeits- einrede des Beklagten verworfen. e. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zivilrecht- liehe Beschwerde geführt mit dem Antrag, es sei fest- zustellen dass die schweizerischen Gerichte zur Behand- lung der von der Klägerin erhobenen Klagen auf Alimen- tation und auf Feststellung des Anteils der Klägerin am Vermögen des Beklagten unzuständig seien, eventuell wenigstens solange, als nicht durch letztinstanzlichen AS 51 n -1926 7
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