BGE 52 II 86
BGE 52 II 86Bge07.10.1925Originalquelle öffnen →
86 Obligationenre('ht. N° 12. 12. Urteil der II. Zivilabtei1111lg vom 4. März 1996 i. S. Zimmermann gegen Danzas 84 Oie, S p e d i t ion s ver t rag (OR Art. 439): Der Spediteur hat die Pflicht, alle zur Vorbereitung des Transportes notwendigen Vorkehren zu treffen, wozu ins- besondere auch die sorgfältige Aus f ü I I u n g der T r ans p 0 r t pa pie regehört. Er haftet, wenn "Varen zweier nach verschiedenen Ländern bestimmter Sendungen, die zwar die nämlichen Nummern und Zeichen tragen, aber durch Angabe ihres Inhaltes auf den bezüglichen Dokumenten vom Versender spezifiziert worden sind, ver- wechselt werden. Resume des Tatbestandes: Der in Böhmen wohnhafte Kläger, Josef Zimmermann, kaufte von Ignaz Rückländer in Zürich eine Partie Wollabfälle und beauftragte die Speditionsfirma Kosta & Oe in Prag mit der Spedition der fraglichen Sendung nach Böhmen. Die letztere gab den Speditionsauftrag an die Beklagte, Danzas & Oe in Zürich, weiter. Gemäss Vereinbarung zwischen den Kaufparteien war die Ware erst nach erfolgter Bezahlung an den Kläger abzusenden, weshalb Rückländer diese am 17. September 1919 in 38 Ballen bei der Güterexpedition der SBB in Zürich behufs vorübergehender Aufbewahrung zur Verfügung der Beklagten einlagerte. Die Ballen trugen die Zeichen JRZ nebst den Nummern 1-25 und 201-204, sowie je ein Anhängekärtchen, auf welchem der jeweilige Inhalt (Neu -Mousseline, Strickwolle, Alt -Mousseline, Neu-Flanell, d. h. die verschiedenen in der Faktura erwähnten Arten von Lumpen) aufgeführt war. Rück- länder stellte hiefür einen Übergabe schein aus, wobei er das von der Beklagten ihren Kunden jeweils zur Verfügung gestellte, gedruckte Formular verwendete, in welchem sowohl die Zeichen als auch die Nummern, die Art der Verpackung, der Inhalt und das Gewicht Obligationenrecht. N° 12. 87 jedes einzelnen Ballots aufgeführt wurden. Am 30. Sep- tember / 1. Oktober 1919 übergab Rückländer den SBB 90 andere nach Polen bestimmte Ballen mit Stoffab- fällen geringerer Qualität. Es wurden wiederum Über- gabescheine mit detaillierter Angabe der Zeichen, Nummern, Verpackung und des Inhaltes ausgestellt. Diese wiesen zum Teil die nämlichen Zeichen und Nummern auf, wie sie bereits im Übergabeschein vom 17. September enthalten waren. Es handelte sich hiebei um Ware, die Rückländer an einen gewissen Bitzberg in Lodz (Polen) verkauft hatte und die sofort durch Danzas an den genannten Käufer zu spedieren war. Dies geschah am 8. Oktober 1919. Dabei wurden aus Ver- sehen, offenbar infolge der Nummernübereinstimmung, 16 Ballen mit der für den Kläger bestimmten und auf dem gleichen Feld Nr.38 der Empfangshalle lagernden Ware verwechselt. Die den Frachtbriefen beigegebenen und von der Beklagten ausgestellten « Borderaux de chargement » bezeichneten als Frachtgut einfach « Wol- lene Lumpen)). Nachdem in der Folge der Kläger dem Rückländer den für die von ihm gekauften 'Varen geschuldeten Preis bezahlt hatte, wurden auch diese von der Bekla ':ften versandt, ohne dass vorher die er- '" folgte Verwechslung entdeckt worden wäre, sodass unter diesen ·16 für Bitzberg bestimmte Ballen figurierten. Auch bei dieser Sendung enthielt das « Borderau de chargement» wiederum nur die Bezeichnung « Woll- lumpen ». Aus dieSer Verwechslung entstand dem Kläger, da Bitzberg eine Auswechslung der Waren verweigerte, ein Schaden von 18,269 Fr. 75, den er, nachdem er mit einer gegen Rückländer erhobenen Schadenersatzklage vor allen Instanzen unterlegen war, der Beklagten gegenüber geltend machte. Mit Urteil vom 7. Juli 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt hat.
88 Obligationenrecht. ~o 12. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat die Klage deshalb abgewiesen, weil die Verwechslung der fraglichen: Ballen, die die Ur- sache des entstandenen und vom Kläger heute geltend gemachten Schadens bildet, anlässlich der Einlagerung der Waren bei den SBB stattgefunden habe, diese Ein- lagerung aber auf einem zwischen Rückländer und den SBB abgeschlossenen Hinterlegungsvertrag beruhe, an dem die Beklagte keinen Anteil gehabt habe, sodass sie auch für den hiebei entstandenen Schaden nicht haftbar erklärt werden könne. Ob diese Auffassung richtig sei, oder ob nicht vielmehr die Beklagte, auch wenn die Einlagerung bei den SBB auf Grund eines von diesen mit Rückländer abgeschlossenen Hinterlegungs- vertrages erfolgt war, trotzdem dem Kläger für den entstandenen Schaden haftbar wäre, da die Einlagerung, wie sich aus dem Wortlaut des Übergabescheines ergibt, zu Gunsten der Beklagten erfolgt war und diese mit Abschluss jenes Lagervertrages die alleinige Verfügungs- gewalt über die Ware erhalten hatte, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, da die Beklagte auf alle Fälle infolge ei gen e n Verschuldens haftet. Die Beklagte war nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die in diesem Punkte verwiesen werden kann, gemäss Art. 439 OR Spediteurin der. fraglichen 'Varen. In dieser Eigenschaft hatte sie vor allem die Pflicht, alle zur Vorbereitung des Transportes not- wendigen Vorkehren zu treffen, wozu insbesondere auch die sorgfältige Ausfüllung der Transportpapiere gehörte. Hievon war sie nicht etwa deshalb entbunden, weil die fraglichen Waren bereits bei der Bahn lagen. Denn wenn . auch der Vertrag' betreffend die vorübergehende Einlagerung der Ballen von Rückländer mit den SBB abgeschlossen worden sein sollte, so hatte das nicht zur Folge, dass nunmehr die SBB auch verpflichtet gewesen wären, für die Vorbereitung des Transportes . ! i Obligationenrecht. N° 12. 89 besorgt zu sein. Dies war gemäss dem ihr erteilten Auftrag nach wie vor Sache der Beklagten. Tatsächlich hat diese denn auch -und zwar durch ihre eigenen Angestellten - durch Ausstellung der Bordereaux de chargement die Güter jeweils bezeichnet, die an die eine und die andere Adresse zu senden waren (und in der Folge auch die Frachtbriefe ausgestellt). Bei dieser Bezeichnung unterliess sie jedoch, neben den Zeichen und Nummern auch den Inhalt der einzelnen Ballen anzugeben, obwohl dieser in den Übergabescheinen einer- seits und auf den jedem einzelnen Ballot angehängten Kärtchen andererseits ausdrücklich aufgeführt worden war. Statt dessen setzte sie bei bei den Sendungen einfach die allgemeine Bezeichnung ({ Wollene Lumpen») ein . So war es möglich, dass, weil die Nummern-und Zeichen- angaben bei einer Anzahl Ballen der einen und der andern Sendung übereinstimmten, die Bahnorgane anlässlich der ,1,.usscheidung der ersten Sendung, in Ermangelung eines Unterscheidungsmerkmales, mehrere Ballen verwech- selten. Die Beklagte behauptet nun allerdings, diese Verwechslung wäre auch vorgekommen, wenn die Bor- dereaux de chargement von ihr vollständig ausgefüllt worden wären, da die Bahnorgane grundsätzlich nicht auf die Inhaltsangaben achteIl. Ob diese Behauptung zutrifft -und zwar auch dann, wem!, wie dies hier der Fall war, jedem Ballot ein seihen Inhalt bezeichnendes Kärtchen angehängt wurde -braucht jedoch nicht untersucht zu werden, denn dann wäre die Beklagte, der die Übereinstimmung der Zeichen und Nummern bei den fraglichen Ballen aus den in ihrem Besitze befindlichen Übergabescheinen bekannt sein musste, verpflichtet gewesen, die Bahnorgane hievon in Kenntnis zu setzen und sie zu veranlassen, im vorliegenden Falle zur Vermeidung von Verwechslungen die Prüfung aus- nahmsweise auch auf die Inhaltsangaben auszudehnen, oder aber selber beim Verladen eine bezügliche Kon- trolle vorzunehmen. Dem kann die Beklagte nicht ent-
90 ObIigationenrecht. N° 12. gegenhalten, dass ihr ein derartiges Vorgehen infolge ihrer Geschäftsorganisation nicht möglich gewesen wäre, weil die Speditionsaufträge nach Polen von einem anderen Bureau behandelt werden als diejenigen nach Böhmen, sodass ihr die Nummern-und Zeichenübereinstimmung gar nicht habe bekannt werden können. Es kann nicht als ungehörig erachtet werden, wenn ein Lieferant bei zwei nach ganz verschiedenen Ländern bestimmten Sendungen sich bei deI: Warenbezeichnung der näm- lichen Nummern und Zeichen bedient, sofern er, wie dies hier geschehen ist, den Inhalt jedes einzelnen Ballots ausdrücklich angibt und sogar noch durch ein besonderes, jedem einzelnen Ballen angehängtes Kärt- chen kenntlich macht. Ein Spediteur ist daher verpflichtet, seine Organisation so einzurichten, dass ihm, wenn wirk- lich die Bahnorgane auf die Inhaltsangaben keinen Wert legen sollten, eine derartige Übereinstimmung von Nummern und Zeichen nicht entgehen kann, damit allfällige Verwechslungen vermieden werden können. Die Beklagte ist daher für den entstandenen Schaden grundsätzlich haftbar. Eine Verjährung ist nicht ein- getreten, da es sich bei der Vorbereitung des Transportes, bei der der fragliche schadenstiftende Fehler begangen wurde, um eine ausgesprochene Spediteurverrichtung handelt, sodass hierfür gemäss Art. 439 OR die Grund- sätze über die Kommission zur Anwendung gelangen, für die die ordentliche z~hnjährige Verjährung gilt. Auch der Umstand, dass der Kläger sich nicht ausdrück- lich auf den vorgenannten von der Beklagten selber begangenen Fehler berufen hat, hindert nicht, deren Haftbarkeit trotzdem auf dieses ihr persönlich zur Last fallende Verschulden zu stützen, da alle relevanten Tatsachen von den Parteien beigebracht worden sind, die Anwendung der zutreffenden Rechtssätze aber Sache des Gerichtes ist. Es kann dem Kläger auch nicht ent- gegengehalten werden, dass er im Prozess gegen Rück- länder selber die Auffassung vertreten hatte, es sei nicht Prozessrecht. No 13. 91 Sache des Spediteurs, sich um die Warengattungcn, die auf den Ballen vermerkt sind, zu bekümmern. Diese Behauptung gehörte zu seiner Stellungnahme in jenem Prozesse und kann ihm im vorliegenden Falle, nachdem sie damals ausdrücklich als unrichtig zurück- gewiesen worden ist, der Kläger sich also von deren Unrichtigkeit überzeugen musste, nicht schaden. (Berechnung der Höhe des Schadens) ... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 1925 aufgehoben und die Klage im Betrage VOll 16,769 Fr. 50 nebst 5 % Zins seit 15. November 1922 gutgeheissen wird. V. PROZESSRECHT PROC:EDURE 13. Auszug a.us dem Urteü der Il Zivila.bteüung vom 21. Januar 19a5 i. S. Ilg-Immelma.nn gegen ng. Anschlussberufung bei der Eheschei- dun g. Erklärt die Klagepartei, deren Scheidungsklage zugesprochen wurde, die Berufung gegen die Zuteilung der Kinder an die beklagte Partei, so kann letztere nicht der Berufung sich anschliessen mit dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage ausschliesslich für den Fall, dass die Hauptberufung begründet erklärt werden sollte. Durch Urteil vom 7. Oktober 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Parteien geschieden (Disp. 1) und die elterliche Gewalt über das aus ihrer Ehe hervor- gegangene Kind dem Beklagten übertragen (Disp. 2). Gegen Disp. 2 dieses Urteils hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den An-
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