BGE 52 II 68
BGE 52 II 68Bge14.01.1920Originalquelle öffnen →
6B Obligationenrecht. No 9. Des l'instant que les parties ne sont pas liees par un contrat les obligeant, il suffit de constater l'inexis- tence du contrat simule. Le demandeur n'a pas besoin d'attaquer la vente puisque le defendeur n'en peut de- du ire aucun droit contre lui. Etant donne l'inexistence de la vente, rart. 230 CO n'est pas applicable, car il suppose l'existence d'un acte juridique attaquable. Celui qui se defend contre une demande fondee sur un acte juridique nul et non avenu parce que simule n' est pas oblige de faire annuler cet acte, il lui suffit d'exciper de l'inexistence de l'acte, et cette exception est imprescriptible. Le Tribunal tederal prononce: Le recours est rejete_ et le jugement attaque est con- firme. 9. Urteil der I. Zivila.bteUung vom B. Februar 19aa i. S. lthätische Bahn gegen G. Die n s t ver t rag. Entlassung eines Balmangestellten. Anspruch desselben auf Pensionierung? Frage, ob er im Sinne der Statuten der Pensions-uud Hülfskasse «ohue eigenes Verschulden die Stelle verloren» habe. Auch ein ausserdienstliches Verhalten kann dabei in Betracht kom- men; die Verfehlung muss aber, seI es in Anbetracht ihrer Schwere, sei es vermöge ihrer Beschaffenheit und ihrer Wirkungen, geeignet sein, das Balmunternehmen irgend.wie nachteilig zu beeinflussen. A. -Der Kläger G. wurde am 1. Dezember 1908 von der Beklagten als Wärterstellvertreter mit einem jähr- lichen Gehalt von 1200 Fr. angestellt, nachdem er schon einige Monate als Linienarbeiter in ihrem Dienst ge- standen hatte. Der Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1908 wurde auf die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen, in dem Sinne, dass wenn 3 Monate vor Ablauf der Amts- dauer seitens der Beklagten keine Kündigung statt- finde, der Kläger sich jeweilen als auf weitere 2 Jahre Obligationenrecht. N° 9. 69 gewählt betrachten dürfe, jedoch mit dem Beifügen, dass aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 346 aOR der Vertrag auch während der zweijährigen Amtsdauer auf 2 Monate oder eine kürzere Frist gekündigt oder durch sofortige Entlassung aufgelöst werden könne. Als wichtige Gründe sind laut Art. 4 des Vertrages (( insbesondere» anzusehen: schwere Dienstvergehen, fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst und nachgewiesene Dienstuntauglichkeit; als « schwere Dienstvergehen» namentlich: Unredlichkeit im Dienst, Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, Tnmkenheit im Dienst und Unge- bührlichkeiten gegenüber dem Publikum; als « fort- gesetzte Nachlässigkeit l) namentlich: wiederholtes Ver- lassen des Dienstes ohne Erlaubnis des Vorgesetzten und fortgesetzte Missachtung der Dienstvorschriften. Art. 5 bestimmt, dass dem Kläger der Dienstaustritt jederzeit auf dreimonatliche Kündigung freistehe. Ferner verpflichtete sich der Kläger, der « für sämtliche mit Vertrag Angestellten bestehenden Pensions-nnd Hülfs- kasse nach Massgabe der Statuten beizutreten und die reglementarischen Beiträge zu leisten, bezw. sich von seinem Gehalt abziehen zu lassen ». Die Statuten dieser Kasse, die den Zweck verfolgt, ihre Mitglieder oder deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Krankheit und Tod zu versichern, bestimmen in Art. 4, dass der Austritt aus dem Dienst der Beklagten ohne weiteres den Austritt aus der Kasse zur Folge habe, und dass, wenn er keine Versicherungsleistungen nach sich ziehe, dein Mitglied seine Einlagen ohne Zins zu- rückvergütet werden. Als zu lebenslänglicher Pensio- nierung berechtigt werden in Art. 22 und 27 bezeichnet die Mitglieder der Kasse, die nach mindestens fünf- jährigem Dienst dauernd arbeitsunfähig geworden sind, sowie diejenigen, die nach mindestens fünfzehnjährigem Dienst «( ohne eigenes Verschulden, wie z. B. wegen Änderung der Betriebsorganisation, Reduktion des Per- sonals u. dgl., ihre Stelle verlieren ». Die jährliche Pension
70 Obligationenrecht. N0 9. bemisst sich nach der Zahl der zurückgelegten Dienst- jahre und beträgt im Maximum 70% des Gehaltes. B. -Mit Urteil vom 2./3. Februar 1923 hat das Kantonsgericht von Graubünden den Kläger der Gehil- fenschaft bei vorbedachter Misshandlung schuldig erklärt und mit einem Monat Gefängnis bestraft, den Vollzug der Strafe jedoch unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben, wobei es insbesondere in Berücksichtigung zog, dass sonst für den Kläger die Gefahr eintreten würde, infolge der Verurteilung um seine Stelle bei der Beklagten zu kommen, was nament- lich, weil er Familienvater sei, «( vom Gericht wenn möglich vermieden werden möchte». Der Haupttäter W., welcher zusammen mit dem Kläger in der Nacht vom 18./19. Oktober 1922 einen (nach Auffassung des Kantonsgerichts Beiden nicht ohne Grund verhassten) gewissen E. zu prügeln beabsichtigt hatte, diesen dann aber durch eine Verkettung unglücklicher Umstände in der Aufregung erschoss, wurde wegen Tötung ohne Vorbedacht, unter Zubilligung mildernder Umstände, zu 1 % Jahren Gefängnis verurteilt. C. -Hierauf kündigte die Beklagte dem Kläger mündlich das Dienstverhältnis· auf Jahresschluss; sie bestätigte diese Kündigung am 19. und 23. Juni 1923 schriftlich, mit dem Beifügen, dass das Bahnpersonal es nicht verstehen würde, wenn nach dem Vorgefallenen dem Kläger noch Ansprüche an die Pensions-und Hülfs- kasse anerkannt wUrden, er erhalte also nur die geleisteten Einlagen zurück. Am 27. Juni 1923 stellte die Beklagte dem Kläger ein Dienstzeugnis aus, in dem bemerkt wird, dass sie ihn in letzter Zeit auch als Gepäcker beim Zugsdienst ver- wendet habe, dass seine Leistungen befriedigten und er freiwillig aus ihrem Dienste getreten sei. In der Folge entschloss sich die Beklagte, dem Kläger,. ohne Präjudiz für den Prozessfall, den Gehalt (welcher sukzessive auf 4500 Fr. per Jahr angestiegen war) bis ObIigationenrecht. No 9. zum Ablauf der Vertragsdauer, d. h. bis und mit 30. No- vember 1924, in monatlichen Raten auszuzahlen. Der Kläger gab sich hiemit nicht zufrieden; er hob im November 1923 die vorliegende Klage an, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe ihm den Gehalts- ausfall vom Entlassungstag an bis zum Vertragsablauf, sowie die statutarischen Pensionsleistungen zu ver- güten, indem er geltend machte, er habe nach Art. 22 und 27 der Statuten der Pensions-und Hülfskasse An- spruch auf eine lebenslängliche, jährlich zu entrichtende Pension von 47% seines Gehalts. D. -Die Beklagte anerkannte die Forderung auf Aus~ richtung des Gehalts bis Vertragsablauf ; im übrigen beantragte sie Abweisung der Klage, weil· die statuta- rischen Voraussetzungen für die Leistung einer Pension an den Kläger nicht erfüllt seien. E. -Mit Urteil vom 1. April 1925 hat das Kantons- gericht von Graubünden, in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 10. Oktober 1924, das die Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, erkannt: « Die Klage wird im Sinne von Leitscheinsbegehren 2 »dahin gutgeheissen, dass der Anspruch des Klägers » auf Pensionsberechtigung gemäss Statuten der Pen- » sions-und Hülfskasse der Rhät. Bahn grundsätzlich » geschützt wird. » F. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung des Be- gehrens um . Anerkennung der Pensionsberechtigung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
72 öbligatiollelll'echt. N0 9. vertrages umschriebenen Voraussetzungen für eine vor- zeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gegeben waren, dadurch gegenstandslos ge- worden ist, dass die Beklagte sich bereit erklärt hat, dem Kläger den Gehalt bis zum Ablauf der zweijährigen Amtsperiode auszuzahlen, auf deren Ende sie zur Kün- digung des Vertrags berechtigt war. Mit Rücksicht darauf, dass die statutarischen Leistungen der Pensions-und Hülfskasse einen wesentlichen Teil der Gegenleistung der Beklagten an ihre Angestellten für deren dienstliche Verrichtungen ausmachen, und diesen Leistungen eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung für die Ange- stellten und deren Familienangehörige zukommt, darf jedoch bei Handhabung der statutarischen Bestimmun- gen über die Pensionsberechtigung und deren Verlust von der im Anstellungsvertrag getroffenen Ordnung der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht gänzlich abgesehen werden, sondern es rechtfertigt sich, auf diese Ordnung speziell bei der Auslegung des Be- griffs des in Art.· 22 und 27 der Statuten vorgesehenen « Verschuldens l) eines Angestellten mitabzustellen. 2. -Als wichtige Gründe für eine vorzeitige oder sOfortige Entlassung werden in Art. 4 des Anstellungs- vertrages des Klägers angeführt: schwere Dienstver- gehen, fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst und nach- gewiesene Dienstuntauglichkeit, also, wie in der Natur der Sache liegt, eine grobe Verletzung der Dienstpflichten, oder ein körperlicher oder geistiger Zustand, der den Angestellten zur Erfüllung der ihm obliegenden dienst- lichen Verpflichtungen untauglich macht. So wenig aber hieraus geschlossen werden darf, dass überhaupt nur ein dienstliches Verschulden oder nachgewiesene Dienstuntauglichkeit als Entlassungsgründe in Betracht kommen können, wie ja aus dem Wortlaut des Vertrags selbst hervorgeht, dass die Aufzählung der «wichtigen Gründe li keine erschöpfende ist, so wenig dürfte es sich rechtfertigen, das Verschulden, das nach Art. 22 und 27 Obligationenrecht. N° 9. 73 der Pensionskassestatuten für Angestellte, die nach 15 und mehr Dienstjahren entlassen werden, den Verlust der Pensionsberechtigung zur Folge hat, von vornherein auf rein dienstliche Verstösse beschränken zu wollen ; der Umstand, dass der Kläger während seiner ganzen, mehr als 15-jährigen Dienstzeit in dienstlicher Hin- sicht nie zu Klagen Anlass gegeben hat, ,''ürde daher nicht hinreichen, um ein Verschulden im Sinn der ge- dachten Bestimmungen gänzlich auszuschliessen. Damit aber eine ausserdienstIiche Verfehlung ein die Berechti- gung zur Pensionierung nach 15 oder mehr Dienst- jahren aufhebendes Verschulden begründen könnte, müsste sie, zumal mit Rücksicht auf die schweren finanziellen Folgen eines Verlustes des Pensionsanspru- ches, sei es in Anbetracht ihrer Schwere, sei es vermöge ihrer Beschaffenheit an sich und der nach dem ordent- lichen Gang der Dinge zu erwartenden "Wirkungen, offen- bar geeignet sein, das von der Beklagten betriebene Unternehmen irgendwie nachteilig zu beeinflussen, gleich- wie ein ausserdienstliches Verschulden eines Angestellten die Beklagte wohl nur dann zur vorzeitigen Aufhebung des Anstellungsvertrags berechtigen dürfte, wenn es ihre Interessen in ähnlich nachteiliger \Veise berühren würde. 3. -Im vorliegenden Falle ist nicht einzusehen, in- wiefern die einzige Verfehlung, die dem Kläger vorge- worfen werden kann und die zu seiner, übrigens nur bedingten Verurteilung zU einem Monat Gefängnis ge- führt hat -"die mehr zufällige Mitwirkung an einem nächtlichen Überfall, der bezweckte, einem vorbestraften, gewalttätigen Individunm, das deJll Kläger einen kleinen Geldbetrag schuldig war und ihn böswillig mit der Rückzahlung hinhielt, einige Schläge zu versetzen - sein dienstliches Verhältnis zu der Beklagten zu beein- flussen und deren Interessen zu gefährden vermöchte (wie es beispielsweise zuträfe, wenn ein Bahnangestellter, und speziell ein beim Gepäckdienst tätiger, ausserdienst-
74 Obligationenrecht. No 9. lieh ein Eigentumsdelikt begangen hätte). Jenem un- glücklichen Vorfall, der sich deswegen zu einem folgen- schweren gestaltet hat, weil die Art und Weise, wie der Angegriffene Widerstand leistete, zur Folge hatte, dass der Haupttäter in der Aufregung zum Revolver griff und E. erschoss, kann im Verhältnis zu der Beklagten umsoweniger eine erhebliche Bedeutung und eine für sie nachteilige Wirkung beigemessen werden, als der Kläger vorher unbestrittenermassen einen vorzüglichen Leumund genossen hatte, und die Beklagte selbst noch in der Antwort auf die Klage zugegeben hat, dass seine Vorgesetzten mit seinen Leistungen stets zufrieden gewesen seien. Auch der Umstand, dass laut dem Regle- ment der Beklagten über die Bahnpolizei die Strecken- wärter und ihre Stellvertreter zur Ausübung bahn po li- zeilicher Funktionen berufen und in dieser Eigenschaft den kantonalen Polizeiangestellten gleichgestellt sind, rechtfertigt keinen andern Schluss, zumal da die Vor- instanz bemerkt,· dass die Verwendung des Klägers im Bahnpolizeidienst im Rahmen seiner gesamten Dienst- tätigkeit von « minimaler, kaum nennenswerter Bedeu- tung » erscheine, und der Kläger sich nicht einer ehren- rührigen Handlung schuldig gemacht hat. So wenig unter diesen Umständen Recht und Billigkeit, nach denen solche Ermessensfragen zu entscheiden sind (ZGB Art. 4), die Annahme gestattet hätten, dass ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Entlassung des Klägers vorliege, so wenig kann ein « Verschulden» des Klägers am Ver- lust seiner Stelle im Sinne von Art. 22 und 27 der Pen- sionskassestatuten angenommen werden, das ihn seines Anspruchs auf Pensionierung nach Massgabe dieser Sta- tuten berauben würde ..... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom
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