IV.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
7. Auszug aus dem lJ'rteU der n. Zi'rila.bteüung
vom al. Januar lSaa i. S. Faust gegen :Beek.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass ein G run d-
s t ü c k kau f nicht deshalb nichtig ist, weil die Kontna-
11enten ursprünglich formlos einen höheren Kau f p r eIS
vereinbart dann aber nach Leistung einer Anzahlung nur
noch den erbleibenden niedrigeren Preis haben ö f f e n t-
I ich b e u r k und e n lassen.
Die Parteien einigten sich am 16. Dezember 1921, dass
der Beklagte sein' Landwirtschaftsgewerbe
in Madets-
wil-Russikon um 45,000 Fr. an den Kläger verkaufe,
und nachdem der Kläger dem Beklagten 2000 Fr. be-
zahlt hatte, welche letzterer in der Quittung als Vor-
anzahlung ...... für mein Heimwesen
bezeichnete, liessen
sie noch am gleichen Tage den Kaufvertrag öffentlich
beurkunden; laut der öffentlichen Urkunde betrug
der Kaufpreis 43,000 Fr., ,,,ovon 25,687 Fr. 50 Cts. durch
Hypothekenschuldübernahme,
5000 Fr. durch Errich-
tung eines Schuldbriefes zugunsten des Verkänfers u?d
12,312 Fr. 50 Cts. durch Barzahlung (über dIe bereits
erfolate Zahlung
von 2000 Fr. hinaus) zu tilgen waren und
auch
wirklich getilgt wurden. Der Kaufvertrag enthält
folgende weitere Bestimmung: An die auf die Kaufs-
objekte entfallenden Drainagekosten, welche vom Ver-
käufer zu bezahlen wären,
zahlt derselbe 500 Fr. Den
Rest hat alsdann der Käufer selbst zu bezahlen. Am
- März 1922 zog der Kläger auf die Liegenschaft auf und
am 15. März 1922 wurde er im Grundbuch als deren
Eigentümer eingetragen. Die Rechnung über die teils
schon im
Jahre 1920 ausgeführten Drainagearbeiten
wurde im Sommer
1923 abgeschlossen und dabei vom
Kläger ein Beitrag von 3443 Fr. 15 Cts. verlangt. Am 29.
August 1923 liess der Kläger dem Beklagten unter
Hinweis darauf, dass dieser ihm unwahrerweise ange-
geben habe, die das Grundstück belastenden Meliora-
tionskosten machen
1200 Fr. aus, mitteilen, dass er den
wegen unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises
tm-
gültigen Kaufvertrag nicht gegen sich gelten lasse. Mit
der vorliegenden Klage verlangt er Nichtigerklärung des
Kaufvertrages ... '"
Durch Urteil vom 30. September 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich den Kaufvertrag nichtig
erklärt...
Die vom Beklagten gegen dieses
U rtei! eingelegte
Berufung
hat das Bundesgericht begründet erklärt aus
folgenden
Erwägungen :
Beide kantonalen Instanzen haben den Kaufvertrag
wegen unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises nichtig
erklärt, sich also in Gegensatz gestellt zu den Urteilen
des Bundesgerichts in
BGE 49 II S. 466 ff. und 50 II
S. 142 ff., wo ausgesprochen wurde, dass ein Grundstück-
kauf nicht deshalb nichtig sei, weil die Vertragsparteien
ursprünglich
f,Jrmlos einen höheren Kaufpreis verein-
bart, dann aber nach Leistung einer Anzahlung nur
noch den verbleibenden niedrigeren Preis haben ver-
urkunden lassen, zumal nach gänzlicher Erfüllung des
Vertrages. Demgegenüber
hält das Bundesgericht an
der den angeführten Urteilen zu Grunde liegenden Auf-
fassung fest (zustimmend
VON TUHR, Obligationenrecht.
S. 211, Note 39; GUHL in der Festgabe der Berner Juris-
tenfakultät für das Bundesgericht, S. 116 f.). Auch im vor-
liegenden Falle
beruft sich der Kläger nicht deswegen
auf den angeblichen Formmangel, weil der vom Gesetz
mit der Formvorschrift des Art. 216 Abs. 1 OR verfolgte
Zweck vereitelt worden wäre, sondern um sich wegen
eines nachträglich entdeckten materiellen Mangels des
Vertrages von demselben lossagen zu können, ohne
62 Obligationenrecbt. N° 7.
dartun zu müssen, dass jener Mangel besteht und ihn
vom Vertrag zu entbinden vermag. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zielt
darauf ab, in Fällen solcher
. Art zu verhindern, dass die Formvorschrift des Art. 216
Abs. 1
OR einen fremden Zweck dienstbar gemacht
werde. Dass diese Rechtsprechung grenzenlosem Miss-
brauch die
Tür öffne, wie die Vorinstanz meint, verneint
zutreffend
GUHL (a. a. 0.). Zu Unrecht versucht die
Vorinstanz
etwas daraus herzuleiten, dass die dem Art.
216 Abs. 1
OR für das Grundpfandrecht entsprechende
und gleich formulierte Vorschrift des Art. 799 ZGB
einer entsprechenden Auslegung nicht zugänglich
sei;
denn beim Grundpfandrecht macht die Bezifferung der
Pfandforderung nicht
nur hauptsächlich die Tragweite
des Geschäftes aus, wie sich die Vorinstanz ausdrückt,
sondern
ist sie geradezu für den Umfang des dinglichen
Rechts massgebend, während das dingliche Recht, das
sich der Käufer vermittelst des Kaufvertrages zu er-
werben sucht, das Eigentumsrecht, durch die grössere oder
oder geringere Höhe des Kaufpreises
in keiner Weise
alteriert wird. Die weitere
. Überlegung der Vorinstanz,
es gehöre zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit des
Grundbuches, dass nicht leichthin unwahre Angaben
Einlass in dasselbe finden, spricht nicht gegen, sondern
für die Auffassung des Bundesgerichts.
Es wird nämlich
der Rechtsprechung
so oder anders nie gelingen, zu
verhindern, dass bei GrundstUckkaufverträgen nicht der
volle Kaufpreis öffentlich beurkundet wird und dass
derartige Verträge zur Eintragung des Käufers als Eigen-
tümers in das Grundbuch führen. Nach der Auffassung
der Vorinstanz sind alle derartigen Eintragungen unge-
rechtfertigt und könnenalso noch
,auf Jahr und Tag hinaus
in Frage gestellt werden, während gerade die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts den unanfechtbaren Weiter-
bestand derselben ermöglicht. Der im Kaufvertrag
angegebene Kaufpreis aber findet (entgegen dem Aus-
gangspunktder Erw. 3 des angefochtenen Urteils) im
Grundbuchblatt überhaupt nicht platz (vgl. Art. 31 im
Gegensatz zu Art.
40 litt. d der Verordnung über das
Grundbuch
und das Muster bei OSTERTAG, Besitz und
Grundbuch, S.350f.), und wenn es überflüssigerweise ge-
schehen sollte, so nimmt er jedenfalls doch nicht an der
Grundbuchwirkung teil.
Indessen wendet sich die Vorinstanz hauptsächlich
gegen die theoretische Grundlegung
der angeführten
Urteile des Bundesgerichts; sie glaubt, dieselben einer
Verwechslung von Kaufpreis
und Kaufpreisschuld zu-
schreiben zu sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Norm, es müsse bei der öffentlichen Beurkundung der
Kaufpreis angegeben werden, nicht Selbstzweck ist,
insbesondere also nicht zum Zwecke
hat die Feststellung
des Wertes, welchen Käufer und Verkäufer
im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses der Kaufliegenschaft beigemessen
haben. Vielmehr
kann das Erfordernis dieser Angabe
nur damit gerechtfertigt werden, dass durch die öffent-
liche Beurkundung, gleichwie die
Pflicht des Verkäu-
fers, dem Käufer das Eigentum
an der Kaufsache zu ver-
schaffen,
so auch die hauptsächlichste Pflicht des Käu-
fers bestimmt werde. Hat jedoch der Käufer im Zeitpunkt
der öffentlichen Burkundung bereits eine Teilzahlung
geleistet, so beschränkt sich seine Zahlungsverpflich-
tung auf den noch nicht bezahlten Rest des Kaufpreises.
Nachdem der Beklagte
im Hinblick auf den Kauf bereits
2000 Fr. erhalten hatte, war es sein wirklicher Wille.
dem Kläger das Grundstück
mit Inventar gegen Zahlung
von (noch) 43,000 Fr. zu überlassen, wie es verurkundet
wurde; entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt
also ein Widerspruch zwischen Willensinhalt
und Willens-
äusserung nicht vor. Hieran
ändert der Umstand nichts,
dass der Beklagte der freilich irrtümlichen Auffassung
gewesen sein wird,
der Voranzahlung von 2000 Fr.
liege eine rechtswirksame Verpflichtung zu Grunde oder
es werde dies mindestens nach der öffentlichen Beur-
kundung der
Fall sein. Ob diese Zahlung wegen des
Fehlens einer solchen Verpflichtung nachträglich wieder
zurückgefordert werden könnte, und welches dann all-
. fällig die Folgen der Rückforderung wären, bedarf
vorliegend der
Erörterung nicht.
Endlich
hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen,
dass anders als in den früher beurteilten Fällen vor-
liegend nicht
ein vollständig erfülltes Rechtsgeschäft
hinterher wegen Formwidrigkeit aufgehoben
werden
wolle, weil nämlich ein Erfüllungsvorgang, die Abrech-
nung über die Kosten der Bodenverbesserung, es im
Gefolge hatte, dass die Frage aufgeworfen wurde, ob der
Kauf gültig sei. Ausgangspunkt ihrer Betrachtungs-
weise muss sein, dass zunächst der Beklagte Schuldner
dieser Kosten geworden war, obwohl sie noch
nicht
ziffermässig hatten bestimmt werden können, solange
das Grundstück ihm
gehörte; denn die Zahlung einer
erst nach dem Kauf bezw. der Grundstücksübereignung
in der
Person des Käufers als gegenwärtigen Grund-
stückseigentümers entstandenen Schuld
hätte mit der
Erfüllung des Kaufvertrages nichts zu
tun. Handelt es
sich
aber wirklich um Übernahme der bezüglichen Schuld
des Verkäufers durch den Käufer,
so bedurfte es ZUl'
Erfüllung des Schuldübernahmeversprechens nicht der
Befriedigung des Gläubigers, sondern
nur des Eintrittes
des Käufers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit
Befreiung des Verkäufers (Art. 175 Abs. 1, 176 Abs.
OR), der vorliegend erfolgt' ist, wie sich daraus ergibt,
dass die Drainagegenossenschaft nicht dem Beklagten,
sondern dem Kläger Rechnung gestellt
hat. (Wäre
übrigens die Vorinstanz folgerichtig,
so hätte sie einen
Nichtigkeitsgrund auch noch
darin finden müssen, dass
im Kaufvertrag nicht auch noch diese nach ihrer
Auffassung vom Kläger übernommene Schuld als ihrer
Höhe nach erst noch zu bestimmender Teil des
Kaufpreises (über den
Betrag von 45,000 Fr. hinaus)
aufgeführt worden ist). Danach
ist auch der vorliegend
streitige Kaufvertrag vollständig erfüllt worden,
und
Obligationenrecht, N° 8.
zwar auch von Seiten des Klägers freiwillig, was
ge.nügen muss, um die nachträgliche Anfechtung wegen
NlChtberücksichtigung des zum voraus bezahlten Teils
des Kaufpreises bei der Beurkundung auszuschliessen ;
denn
der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verfolgte
Zweck würde vereitelt, wenn mit der Vorin-
stanz Erfüllung t
rot z K e n n t n i s des N i c h-
t i g k e i t s g run des verlangt würde, ganz abge-
sehen davon, dass es Bedenken erwecken müsste, der
Nichtkenntnis eines Rechtssatzes -den übrigens das
Bundesgericht nicht gelten lässt -eine derartige Bedeu-
tung beizumessen.
8. Arrat da la. Ire Seetion eivile du ler femer 19aa
dans la cause Ce.rruzzo contre Ce.rruzzo.
Yente. -Simulation.
Ce.Iui qui se defend contre une demande fondee sur un acte
jurndnque nuI et non avenu parce que simule. n'est pas
obhge de faire annu er cet acte, il lui suffit d'exciper de
son inexistence,
et cette exception est imprescriptible.
A. -Edouard Carruzzo a fait vendre aux encheres
publiques le
27 avril1924 un verger de 565 m
lui appar-
tenant aSt-Andre sur Chamoson. L'immeuble fut ad-
juge a Eugene Carruzzo pour le prix de 28 fr. la toise
de
3,80 m
,
soit au total 4160 fr. 80. Le pro ces-verbal ,
regulierement signe de l'adjudicataire et des cautions,
fut trancrit au registre foncier de Sion sous N° 4095
de 1924.
Edouard Carruzzo reclama a son frere Eugene le paie-
ment du prix de vente par commandement de payer
N° 16273, mais le debitenr forma opposition. Main-
levee provisoire ayant He accordee, Eugene Carruzzo
ouvrit action en liberation de dette le 21 mai 1924. Par
memoire du 28 janvier 1925, il exposa qu'avant l'en-
chere le vendeur l'avait prie de venir miser jusqu'a
AS 51 11 -1926