BGE 52 II 60
BGE 52 II 60Bge28.01.1925Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 7.
IV.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
7. Auszug aus dem lJ'rteU der n. Zi'rila.bteüung
vom al. Januar lSaa i. S. Faust gegen :Beek.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass ein G run d-
s t ü c k kau f nicht deshalb nichtig ist, weil die Kont~a-
11enten ursprünglich formlos einen höheren Kau f p r eIS
vereinbart dann aber nach Leistung einer Anzahlung nur
noch den erbleibenden niedrigeren Preis haben ö f f e n t-
I ich b e u r k und e n lassen.
Die Parteien einigten sich am 16. Dezember 1921, dass
der Beklagte sein' Landwirtschaftsgewerbe
in Madets-
wil-Russikon um 45,000 Fr. an den Kläger verkaufe,
und nachdem der Kläger dem Beklagten 2000 Fr. be-
zahlt hatte, welche letzterer in der Quittung als « Vor-
anzahlung ...... für mein Heimwesen
» bezeichnete, liessen
sie noch am gleichen Tage den Kaufvertrag öffentlich
beurkunden; laut der öffentlichen Urkunde betrug
der Kaufpreis 43,000 Fr., ,,,ovon 25,687 Fr. 50 Cts. durch
Hypothekenschuldübernahme,
5000 Fr. durch Errich-
tung eines Schuldbriefes zugunsten des Verkäfers u?d
12,312 Fr. 50 Cts. durch Barzahlung (über dIe bereits
erfolate Zahlung
von 2000 Fr. hinaus) zu tilgen waren und
auch
0
wirklich getilgt wurden. Der Kaufvertrag enthält
folgende weitere Bestimmung: « An die auf die Kaufs-
objekte entfallenden Drainagekosten, welche vom Ver-
käufer zu bezahlen wären,
zahlt derselbe 500 Fr. Den
Rest hat alsdann der Käufer selbst zu bezahlen. » Am
62 Obligationenrecbt. N° 7. dartun zu müssen, dass jener Mangel besteht und ihn vom Vertrag zu entbinden vermag. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zielt darauf ab, in Fällen solcher . Art zu verhindern, dass die Formvorschrift des Art. 216 Abs. 1 OR einen fremden Zweck dienstbar gemacht werde. Dass diese Rechtsprechung grenzenlosem Miss- brauch die Tür öffne, wie die Vorinstanz meint, verneint zutreffend GUHL (a. a. 0.). Zu Unrecht versucht die Vorinstanz etwas daraus herzuleiten, dass die dem Art. 216 Abs. 1 OR für das Grundpfandrecht entsprechende und gleich formulierte Vorschrift des Art. 799 ZGB einer entsprechenden Auslegung nicht zugänglich sei; denn beim Grundpfandrecht macht die Bezifferung der Pfandforderung nicht nur hauptsächlich die Tragweite des Geschäftes aus, wie sich die Vorinstanz ausdrückt, sondern ist sie geradezu für den Umfang des dinglichen Rechts massgebend, während das dingliche Recht, das sich der Käufer vermittelst des Kaufvertrages zu er- werben sucht, das Eigentumsrecht, durch die grössere oder oder geringere Höhe des Kaufpreises in keiner Weise alteriert wird. Die weitere . Überlegung der Vorinstanz, es gehöre zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit des Grundbuches, dass nicht leichthin unwahre Angaben Einlass in dasselbe finden, spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung des Bundesgerichts. Es wird nämlich der Rechtsprechung so oder anders nie gelingen, zu verhindern, dass bei GrundstUckkaufverträgen nicht der volle Kaufpreis öffentlich beurkundet wird und dass derartige Verträge zur Eintragung des Käufers als Eigen- tümers in das Grundbuch führen. Nach der Auffassung der Vorinstanz sind alle derartigen Eintragungen unge- rechtfertigt und könnenalso noch ,auf Jahr und Tag hinaus in Frage gestellt werden, während gerade die Rechtspre- chung des Bundesgerichts den unanfechtbaren Weiter- bestand derselben ermöglicht. Der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis aber findet (entgegen dem Aus- gangspunktder Erw. 3 des angefochtenen Urteils) im Obligationenrecht. N° 7. 63 Grundbuchblatt überhaupt nicht platz (vgl. Art. 31 im Gegensatz zu Art. 40 litt. d der Verordnung über das Grundbuch und das Muster bei OSTERTAG, Besitz und Grundbuch, S.350f.), und wenn es überflüssigerweise ge- schehen sollte, so nimmt er jedenfalls doch nicht an der Grundbuchwirkung teil. Indessen wendet sich die Vorinstanz hauptsächlich gegen die theoretische Grundlegung der angeführten Urteile des Bundesgerichts; sie glaubt, dieselben einer Verwechslung von Kaufpreis und Kaufpreisschuld zu- schreiben zu sollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Norm, es müsse bei der öffentlichen Beurkundung der Kaufpreis angegeben werden, nicht Selbstzweck ist, insbesondere also nicht zum Zwecke hat die Feststellung des Wertes, welchen Käufer und Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kaufliegenschaft beigemessen haben. Vielmehr kann das Erfordernis dieser Angabe nur damit gerechtfertigt werden, dass durch die öffent- liche Beurkundung, gleichwie die Pflicht des Verkäu- fers, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu ver- schaffen, so auch die hauptsächlichste Pflicht des Käu- fers bestimmt werde. Hat jedoch der Käufer im Zeitpunkt der öffentlichen Burkundung bereits eine Teilzahlung geleistet, so beschränkt sich seine Zahlungsverpflich- tung auf den noch nicht bezahlten Rest des Kaufpreises. Nachdem der Beklagte im Hinblick auf den Kauf bereits 2000 Fr. erhalten hatte, war es sein wirklicher Wille. dem Kläger das Grundstück mit Inventar gegen Zahlung von (noch) 43,000 Fr. zu überlassen, wie es verurkundet wurde; entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt also ein Widerspruch zwischen Willensinhalt und Willens- äusserung nicht vor. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Beklagte der freilich irrtümlichen Auffassung gewesen sein wird, der « Voranzahlung » von 2000 Fr. liege eine rechtswirksame Verpflichtung zu Grunde oder es werde dies mindestens nach der öffentlichen Beur- kundung der Fall sein. Ob diese Zahlung wegen des
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Fehlens einer solchen Verpflichtung nachträglich wieder
zurückgefordert werden könnte, und welches dann all-
. fällig die Folgen der Rückforderung wären, bedarf
vorliegend der
Erörterung nicht.
Endlich
hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen,
dass anders als in den früher beurteilten Fällen vor-
liegend nicht
« ein vollständig erfülltes Rechtsgeschäft
hinterher wegen Formwidrigkeit aufgehoben
werden»
wolle, weil nämlich « ein Erfüllungsvorgang, die Abrech-
nung über die Kosten der Bodenverbesserung, es im
Gefolge hatte, dass die Frage aufgeworfen wurde, ob der
Kauf gültig sei.» Ausgangspunkt ihrer Betrachtungs-
weise muss sein, dass zunächst der Beklagte Schuldner
dieser Kosten geworden war, obwohl sie noch
nicht
ziffermässig hatten bestimmt werden können, solange
das Grundstück ihm
gehörte; denn die Zahlung einer
erst nach dem Kauf bezw. der Grundstücksübereignung
in der
Person des Käufers als gegenwärtigen Grund-
stückseigentümers entstandenen Schuld
hätte mit der
Erfüllung des Kaufvertrages nichts zu
tun. Handelt es
sich
aber wirklich um Übernahme der bezüglichen Schuld
des Verkäufers durch den Käufer,
so bedurfte es ZUl'
Erfüllung des Schuldübernahmeversprechens nicht der
Befriedigung des Gläubigers, sondern
nur des Eintrittes
des Käufers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit
Befreiung des Verkäufers (Art. 175 Abs. 1, 176 Abs.
1
OR), der vorliegend erfolgt' ist, wie sich daraus ergibt,
dass die Drainagegenossenschaft nicht· dem Beklagten,
sondern dem Kläger Rechnung gestellt
hat. (Wäre
übrigens die Vorinstanz folgerichtig,
so hätte sie einen
Nichtigkeitsgrund auch noch
darin finden müssen, dass
im Kaufvertrag nicht auch noch diese nach ihrer
Auffassung vom Kläger übernommene Schuld als ihrer
Höhe nach erst noch zu bestimmender Teil des
Kaufpreises (über den
Betrag von 45,000 Fr. hinaus)
aufgeführt worden ist). Danach
ist auch der vorliegend
streitige Kaufvertrag vollständig erfüllt worden,
und
Obligationenrecht, N° 8.
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zwar auch von Seiten des Klägers freiwillig, was
ge.nügen muss, um die nachträgliche Anfechtung wegen
NlChtberücksichtigung des zum voraus bezahlten Teils
des Kaufpreises bei der Beurkundung auszuschliessen ;
denn
der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verfolgte
Zweck würde vereitelt, wenn mit der Vorin-
stanz Erfüllung t
rot z K e n n t n i s des N i c h-
t i g k e i t s g run des verlangt würde, ganz abge-
sehen davon, dass es Bedenken erwecken müsste, der
Nichtkenntnis eines Rechtssatzes -den übrigens das
Bundesgericht nicht gelten lässt -eine derartige Bedeu-
tung beizumessen.
8. Arrat da la. Ire Seetion eivile du ler femer 19aa
dans la cause Ce.rruzzo contre Ce.rruzzo.
Yente. -Simulation.
Ce.Iui qui se defend contre une demande fondee sur un acte
jurdque nuI et non avenu parce que simule. n'est pas
obhge de faire annu]er cet acte, il lui suffit d'exciper de
son inexistence,
et cette exception est imprescriptible.
A. -Edouard Carruzzo a fait vendre aux encheres
publiques le
27 avril1924 un verger de 565 m
2
lui appar-
tenant aSt-Andre sur Chamoson. L'immeuble fut ad-
juge a Eugene Carruzzo pour le prix de 28 fr. la toise
de
3,80 m
2
,
soit au total 4160 fr. 80. Le pro ces-verbal ,
regulierement signe de l'adjudicataire et des cautions,
fut trancrit au registre foncier de Sion sous N° 4095
de 1924.
Edouard Carruzzo reclama a son frere Eugene le paie-
ment du prix de vente par commandement de payer
N° 16273, mais le debitenr forma opposition. Main-
levee provisoire ayant He accordee, Eugene Carruzzo
ouvrit action en liberation de dette le 21 mai 1924. Par
memoire du 28 janvier 1925, il exposa qu'avant l'en-
chere le vendeur l'avait prie de venir miser jusqu'a
AS 51 11 -1926
5
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