BGE 52 II 5
BGE 52 II 5Bge21.08.1922Originalquelle öffnen →
Familienrecht. N° 1. verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie bei ausschliesslicher Anwendung des ZGB gegenüber schweizerischen Ehegatten zulässig ist, dass es sich eher rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehen- lassen der unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss Art. 160 ZGB kann schon bei der wandelbaren Trennung nicht als eine den Verhältnissen vollständig gerecht werdende Lösung bezeichnet werden. und es ist hier die Anwendung dieser Bestimmung nur mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der Trennung begründet. Wo es sich aber,wie im vorliegenden Falle, um eine nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es dem Sinn und Geist des Gesetzes, wenn man die Unter- haltspflicht ohne Berücksichtigung der Verschuldens- frage weiter bestehen lassen wollte und so einen un- schuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen Ehegatten verpflichten würde. auf unbestimmte Zeit hinaus für den Unterhalt des schuldigen resp. mit- schuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint daher angezeigt, für diesen Fall die Unterhaltspflicht nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152 ZGB zu regeln. Nachdem aber durch das -hinsichtlich der Trennung selber in Rechtskraft erwachsene - Urteil der ersten Instanz die Trennung u. a. auch wegen von der Be- klagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden ist, kann von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten auf Grund von Art. 152 ZGB, da sie nicht schuldlos erscheint, nicht die Rede sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dis- positiv 3 des angefochtenen Urteiles des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1925 aufgehoben. Familienrecht. N° 2. 5 2. Orteil der II. Zivilabteilung vom S. lürz 1926 i. S. Denzler-Plementasch gegen Denzler-Sutter und Kinder. Anwendung schweizerischen Ehe g ü tel' r e c h t sauf Sc h w ei zer im Aus la n d, Zivr. VerhG. Art. 31 Abs. 1 (Erw. 1). Begründung einer Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g durch Übergabe grösserer Geldsummen seitens der Eltern der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten oder Ehe- mann und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen dafür seitens des Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1, 201 Abs. 3 ZGB (Erw. 2). U m l' e c h nun g der durch Übergabe von Geld in aus- ländischer 'Vährung an den Ehemann begründeten Ersatz- forderung inS c h w e i zer w ä h run g zum Zwecke der Ans chI u s s P f ä n dun g in der Schweiz, Art. 67 Ziff. 3 SchKG (Erw. 2). Insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übergebenen Geldsummen zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt waren und verwendet wurden, erwirbt die Ehefrau das E i gen t II man der Aus s t e u e r und verliert sie die Ersatzforderung (Erw. 4). Im Falle des Ver I u s t e s cl e r cl e rEh e fra u g e- hör end e n Aus s te u e r entsteht eine Ersatzfor- derung nur bei Verschulden des Ehemannes, Art. 201 Abs. 1, 752 Abs. 1 ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4). ZGB Art. 196 Abs. 2, Anwcndungsfall (Erw. 4). A. -In der gegen August Denzier von dessen ge- schiedener Ehefrau und den Kindern aus der geschiedenen Ehe geführten Betreibung Nr. 1551 des Betreibungsamtes Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine Frauengutsfol;derung von 42,500 Fr. den Anschluss an die am 14. August 1922 vollzogene Pfändung, und als die Gläubiger den Anspruch bestritten, strengte sie die vorliegende Klage an mit dem Antrag, ihr Anschluss sei begründet zu erklären. Über den Betrag von 41,000 Fr. legte die Klägerin relfus des Betriebenen vor, nämlich zunächst « Re<;u de Mademoiselle Plementasch Marie- Therese a Tanger Ia somme de sept mille francs-or pour mobilier» vom 10. Dezember 1912 und weitere
6 Familienrecht. N° 2.
sechs « Revu de Madame Denzier Marie-Therese ... 11
über insgesamt 34,000 « francs-or )) oder « frs.-or I), wovon
enen vom 10. August 1921 über « la somme de 3000 frs.-or
pour
achat mobilier I).
B. -Durch Urteil vom 10. Juli 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage für den Betrag
von
33,568 Fr. 25 zugesprochen" im übrigen abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt,
die Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der
Klage
im vollen Umfange,
die Beklagte
mit den Anträgen auf Abweisung der
Klage, eventuell bezüglich der Beträge von
7000 Fr.
vom
10. Dezember 1912 und 3000 Fr. vom 10. August
1921, weiter eventuell
auf Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
. 1. -Der von keiner Partei angefochtenen Anwendung
des schweizerischen Ehegüterrechts (und zwar des
ZGB)
ist gemäss Art. 31 Abs. 1 Zivr. VerhG. zuzustimmen,
da die Massgeblichkeit ausländischen Rechtes weder
sich aus einem Staatsvertrag ergibt, noch eine rechts-
geschäftliche Unterstellung der Ehegatten Denzler-
Plementasch
unter ausländisches, zumal französisches,
Ehegüterrecht, noch des letzteren Geltung
kraft Terri-
torialprinzips oder Konsulargerichtsbarkeit nachge-
wiesen ist.
2. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
der Ehemann der Klägerin die Geldsummen erhalten
habe, deren Empfang
er in den revus bestätigte, jedoch
in französischem Gelde oder doch in französische Währung
umgerechnet. Hiebei handelt es sich
um tatsächliche
Feststellungen, welche das Bundesgericht als richtig
anzusehen
hat, soweit sie nicht mit dem Inhalt der
Akten im Widerspruch stehen oder auf einer bundes,,:
gesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des
Beweisergebnisses beruhen (Art.
81 OG). Abgesehen von
Familienreeht. N° 2.
7
den laut den recus vom 10. Dezember 1912 und 10.
August 1921 empfangenen Summen von 7000 und 3000
Francs erhebt die Beklagte keine Aktenwidrigkeitsrüge ;
dagegen behauptet sie eine Verletzung des
Art .. 8 Z?,B,
wonach regelmässig derjenige das Vorhandenselll eler
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, wlcher aus lr
Rechte ableitet. Indessen ist es unbehelfhch, wenn die
Beklagte
unter diesem Gesichtspunkt darauf hinweist,
dass die
recus nicht in die Form von Schuldanerkennungen
gekleidet worden sind.
Zur Begründung einer Forerng
der Klägerin an ihrem Ehemann bedurfte es nambch
keinerlei Schuldverpflichtung, sonderu genügte es, dass
ihr Ehemann Geld behändigte, welches zu ihrem ein-
gebrachten Gute gehörte, also namentlich solches
Geld',
welches ihr während der Ehe unentgeltlich « zugefallen D
war (Art. 195 Abs. 1 und 201 Abs. 3 ZGB). Nun ist von.
der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest-
gestellt, dass die vom Ehemallll der Klägerin empfan-
genen
Summen' aus dem Vermögen der Mutter der
Klägerin stammen -während freilich eine verbindliche
Feststellung darüber nicht getroffen ist, ob die Mutter
es zunächst der Klägerin und diese dann ihrem Ehemann
oder aber
jent.: direkt diesem übergeben habe, -und
dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dem Ehemallll
der Klägerin habe damals eine Forderung gegen die
Klägerin oder deren Mutter zugestanden, welche auf
diese Weise getilgt worden wäre.
Somit kann nur in
Frage kommen, dass jene Geldsummen dem Ehemann
der Klägerin gegeben worden sind entweder als Darlehen
oder aber als unentgeltliche
Zuwendung der Mutter der
Klägerin
an ihn selbst oder aber an die Klägerin. Abzu-
lehnen
ist zunächst die unentgeltliche Zuwendung an den
Ehemann der Klägerin ; nicht
nur ist llicht ersichtlich,
welche Veranlassung zu unentgeltlichen
Zuwendungen
in derart hohen Beträgen an den Schwiegersohn für die
Mutter
der Kläaerin hätte bestehen können, sondern
die Ausstellung °von revus an die Klägerin wäre mit
8
Familienrecht. No 2.
dieser Auffassung geradezu unverträglich. Anderseits
spricht es keineswegs eindeutig
für die Gewährung von
Darlehen, sondern lässt es sich mit der Auffassung
unentgeltlicher Zuwendungen der
Mutter an die Klägerin
sehr wohl vereinbaren, wenn jene die Gelder direkt an
den Schwiegersohn ausgehändigt haben soUte. Wollte die
Mutter der Tochter eine Zuwendung an barem Geld
machen,
so lag es nahe, dass sie dieses Geld nicht zu-
nächst der Tochter, sondern direkt dem Schwiegersohn
aushändigte,
in dessen Eigentum überzugehen es ohnehin
bestimmt war, es wäre denn, dass durch die Zuwendung
hätte Sondergut begründet werden wollen (Art. 190
ZGB), wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkt vorliegt.
Sodann war es auch naheliegend, dass die
Mutter die
von den Eheleuten De-nzler benötigten Summen der
Tochter auf Anrechnung
an ihren Erbteil zuwendete,
zumal
da angesichts des Verwendungszweckes VOll
vorne herein ausgeschlossen erschien, dass der Schwieger-
sohn zur Rückzahlung binnen gemessener Zeit imstande
sein würde. Endlich
ist die Ausstellung der reus zu
Gunsten der Klägerin nicht
nur mit der Auffassung, die
Schwiegermutter habe dem Schwiegersohn Darlehen
gewährt, nicht vereinbar, sondern sie lässt
sich überhaupt
nicht anders vernünftig erklären als auf der Grundlage
unentgeltlicher Zuwendungen
an die Klägerin selbst.
Insoweit also die Beklagte auf gänzliche Abweisung
der Klage abzielt,
kann ihrer Berufung keine Folge
gegeben werden.
Anderseits
erhebt die Klägerin eine Aktenwidrigkeits-
rüge gegen die Annahme der Vorinstanz, die
« Zahlungen »
seien nicht in Gold geleistet worden. Diese Rüge ist
nicht begründet. Zunächst ist es eine der Nachprüfung
des Bundesgerichts entzogene Beweiswürdigung, wenn
die Vorinstanz den
reus insoweit nicht Beweiskraft
zubilligte, als sie
auf francs -0 r lauten, während sie
deren Beweiswert bezüglich ihres übrigen Inhaltes
anders beurteilte,
und ebenso ist die Entscheidung der
Familienrecht. N0 2.
9
Vorinstanz über die Glaubwürdigkeit der Zeugen in
diesem wie in allen andern Punkten eine endgültige.
Sodann vermögen die von der Klägerin hauptsächlich
angerufenen Konsularbescheinigungen
überhaupt keinen
direkten Beweis für die von der Vorinstanz abgelehnte
Behauptung der Klägerin abzugeben,
ihr Ehemaml
habe die streitigen
Beträge· in Gold erhalten, und zwar
insbesondere auch die
ihm erst in den Jahren 1921 und
1922 zugekommenen. Selbst wenn also der Klägerin zu-
gegeben werden müsste, dass ihre Mutter von keinerlei
die Ablieferung ihres. Goldes anordnender Massregel
betroffen worden sei,
so würde daraus doch noch nicht
die Hingabe von Gold
an ihren Schwiegersohn gefolgert
werden können. Wird aber angenommen, der Ehemann
der Klägerin habe französisches Papiergeld erhalten,
so kann die Frauengutsforderung, welche hiedurch
begründet worden
ist und gemäss Art. 67 Ziff. 3 SchKG
zwecks Geltendmachung
im Betreibungsverfahren in
Schweizerwährung umgerechnet werden muss, unmöglich
zu einem höheren Kurse als demjenigen des Tages der
Hingabe umgerechnet werden, nachdem der franzö-
sische Franken im Verhältnis zum Schweizerfranken
inzwischen
nOLh weiter gefallen ist. Insoweit also die
Klägerin die Herabsetzung der Klagesumme durch
solche Umrechnung angreift, erweist sich ihre Berufung
als unbegründet.
3. -(Ablehnung der Einbeziehung von weiteren
1500 Francs in die Frauengutsforderung.)
4. -Mit ihrem eventuellen Berufungsantrag wendet
sich die Beklagte gegen die Einbeziehung der
7000 und
3000 Francs, welche der Ehemann der Klägerin am 10.
Dezember 1912 und 10. August 1921 « pour mobilier»
bezw.
« pour achat mobilier» erhalten zu haben beschei-
nigt
hat, in die Ersatzforderung der Klägerin. Was
zunächst den ersteren, noch vor der Eheschliessung
empfangenen
Betrag anbelangt, so ist von entscheidender
Bedeutung, dass die Klägerin
in der Hauptverhandlung
10 behaupten liess, er sei zur Anschaffung von AusSteuer- gegenständen verwendet worden, sie und ihr -Mann haben daraus Möbel, Wäsche etc. gekauft. und dass sie sodann in der Parteibefragung erklärte. von ihrer Mutter Geld zur Anschaffung einer Aussteuer, «auf die Hochzeit hin 7000 Fr. zur Einrichtung einer Wohnung » erhalten haben. Angesichts dieser eigenen Vorbringen der Klägerin ist anzunehmen, dass sie Eigentümerin der mit diesem Gelde angeschafften Haushaltungsgegen- stände wurde, gleichWie wenn dieselben von ihrer Mutter gekauft und ihr in nalura gegeben oder aber von ihr selbst noch vor der Eheschliessung gekauft worden wären. Es entspricht der natürlichen Auffassung, dass die Ehefrau Eigentümerin derjenigen Aussteuergegen- stände sei, die aus Geldmitteln angeschafft worden sind, welche sie als Veriobte kurz vor der Verheiratung von ihren Eltern zu diesem Zwecke erhalten hat. Einer solchen Betrachtungsweise steht die rechtliche Konstruktion auch dann nicht entgegen, wenn die Verl~bte die erhaltene Geldsumme dem Verlobten übergeben und die Anschaf- fung der Aussteuer allfällig erst nach der Eheschliessung stattgefunden hat. durch welche das Geld, auch bei gesonderter Verwahrung, in das Eigentum des Ehemannes übergegangen ist (Art. 201 Abs. 3 ZGB). Freilich erscheint zweifelhaft, ob Art. 196 Abs. 2 ZGB, wonach, wenn wäh- rend der Ehe zum Ersatz für: Vermögenswerte der Ehe- frau Anschaffungen gemacht werden, vermutet wird, dass sie zum Frauengute gehören, auch-in einem solchen Falle zur Anwendung gebracht werden dürfe. In- dessen liegt ja bei dem von der Klägerin selbst behaup- teten gemeinsamen Einkauf der Aussteuer durch beide Verlobten oder Ehegatten kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Anschaffungen eher auf den Namen und für Rechnung des Verlobten bezw. Ehemannes als nicht vielmehr der Braut oder Ehefrau gemacht worden Seien, während es doch letztere war, welche die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt hat. Selbst wenn der Familienrecht. No, 2. 11 Verlobte oder Ehemann allein gehandelt hätte, so läge es angesichts der Provenienz der Geldmittel nahe an- zunehmen.dass er es als Vertreter seiner Braut oder Ehefrau getan -habe, wozu ja nicht erforderlich war, dass er sich als Vertreter zu erkennen gab (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR) ; dann erwarb er aber Eigentum nicht für sich selber, sondern für seine Braut oder Ehefrau, und es wurde die inzwischen allfällig bereits entstandene Ersatzforderung der letzteren nach Art. 201 Abs. 3 ZGB durch Hingabe der angeschafften Gegenstände an Zahlungsstatt getilgt. War aber die Klägerin Eigentümerin dieser heute un- streitig nicht mehr vorhandenen Aussteuergegenstände. so kann sie gemäss Art. 201 Abs. 1 und 752 Abs. 1 ZGB von ihrem Ehemann Ersatz dafür nur beanspruchen, insofern er nicht nachweist, dass der Verlust ohne sein Verschulden eingetreten ist. Der Annahme eines Verschuldens des Ehemannes der Klägerin am Verlust stehen nun die· eigenen Vorbringen der Klägerin ent- gegen, wonach der Verlust auf die Unterschlagung seitens des Vertrauensmannes Ferrand zurückzuführen ist, in dessen Obhut der Ehemann der Klägerin die Haushaltungseinrichtung gleichwie auch sein eigenes Geschäft zurückliess, als er in die Schweiz zum Mili- tärdienst einrücken musste. Für den Betrag von 3000 Francs endlich, den die Klägerin zur Anschaffung einer neuen Haushaltungs- einrichtung nach dem Verlust der ersten von ihrer Mutter zugewendet erhalten hat, kann sie schon deswegen keine Forderung gegen den Ehemannn geltend machen, weil daraus Anschaffungen zum Ersatz für die ursprüng- liche, ihr gehörende Aussteuer gemacht wurden -und die derart angeschaffenen Gegenstände' laut mit der Behauptung der Beklagten übereinstimmendem Zuge- ständnis der Klägerin im Zeitpunkt der' Anschluss- erklärung, auf den allein es ankommt, noch in natura vorhanden waren, also die Vermutung des Art: 196
12 Erbrecht. N° 3. Abs. 2 ZGB platzgreift ; übrigens würde aUch abgesehen von der Anwendung dieser Vorschrift aus den eben ent- wickelten Gründen anzunehmen sein, die Klägerin sei Eigentümerin dieser Möbel geworden und habe daher keine Ersatzforderung für den ihr von der Mutter gegebenen und bestimmungsgemäss auf die Anschaffung VOll Haushaltungsgegenständen verwendeten Betrag. Enveist sich somit der eventuelle Berufungsantrag der Beklagten als begründet, so ist die Urteilssumme um die Beträge von 7000 und 3000 Francs (vom 10. August 1921), welche von der Vorinstanz in 7032.37 und 1392 Schweizerfranken umgerechnet worden sind, zu kürzen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen die Berufung der Beklagten teilweise dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 1925 die Anschlusser- ldärung der Klägerin nur im Betrage von 25,143 Fr. 87 begründet erklärt wird. 11. ERBRECHT DROlT DES SUCCESSIONS 3. Auszug a.us dem Urteil der n. Zinla.bteilung vom S5. Februar lSae i. S. Oggier und Rösti gegen Huber. Gesetzliche Erben, welche bei Lebzeiten des Erblassers Zu- wendungen erhalten haben -gleichgültig ob vor oder nach Inkrafttreten des ZGB -können die Erbschaft gleich- wohl ausschlagen; tun sie es, so sind sie nicht der A u s- g 1 e ich u n g s p f J ich t, sondern nur der Herabset- zungskJage unterworfen. ZGB Art. 527, 626 H., SchJusstitel Art. 16 Abs. 3. Aus dem Tatbestand: Am 20. September 1909 vereinbarte Jakob Brügger in Salgesch mit seinen drei Töchtern, Frauen Oggier. Erbrecht. N° 3. 13 Rösti (den heutigen Klägerinnen) und Huber (der heu- tigen Beklagten) « Güterabtretung und Vertrag I) mit folgenden wesentlichen Bestimmungen: Die drei Töchter (und ihre Ehemänner) verpflichteten sich, die Frauen (bezw. Mutter-)gutsschuld ihres Vaters an die Tochter seiner verstorbenen Frau zweiter Ehe aus deren früherer Ehe, Frau Imhof geb. Schild, im Betrage von 10,000 Fr. zu bezahlen. (e Dagegen II über- trug der Vater das Eigentum an seinen einzeln aufge- führten Liegenschaften unter Vorbehalt lebenslänglicher Nutzniessung auf seine Töchter Es wurde vorausgesehen, dass die Töchter die Liegenschaften für ein zwecks Til- gung der übernommenen Schuld aufzunehmendes An- leihen verpfänden. Indessen verpflichtete sich der Vater. « die sechsmonatlichen oder jährlichen Abzahlun- gen bei der gläubigerischen Anstalt... selbst zu leisten und deren Zinsen zu entrichten, solange es ihm Gesund- heit und Körperkraft gestatten, seinem Bäckerhandwerke vorzustehen und seine übrigen Güter zu besorgen. Sollten Krankheit oder unvorhergesehene Schicksalsschläge es ihm unmöglich machen, diesen seinen Verpflichtungen nachzukommen, so gehen diese zu gleichen Teilen auf die drei Kindt>f oder deren Erben über ... » Dieser Ver- trag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister eingetragen ... Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen Volksbank in Montreux ein Hypothekaranleihen von 13,000 Fr. auf. Inder Folge tilgte Vater Brügger dieses Darlehen durch Abschlagszahlungen, mindestens zum grossen Teil. Am 21. August 1922 starb Vater Brügger. Über die Erbschaft wurde das öffentliche Inventar aufgenommen, und im Anschluss hieran schlug Frau Huber die Erb- schaft aus. Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie an mit folgenden Rechtsbegehren : « Frau Rosina Huber ist verpflichtet, diejenigen Vermögenswerte, die sie aus dem Vermögen von Jakob
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.