Art. 41 ff. OR, Art. 43 OR, Art. 44 Abs. II OR, Art. 45 Abs. III OR; liability for a runaway horse and assessment of damages. A person who, although familiar with the danger, drives a horse-drawn vehicle at too high a speed into a steep and slippery descent acts negligently if the horse bolts and causes fatal injury. Liability may be grounded on fault independently of the special rules on keepers of animals. In fixing compensation for loss of support, the judge must assess the amount equitably under Art. 43 OR and may mitigate the award under Art. 44 Abs. II OR in view of the degree of fault and the debtor’s financial circumstances; only modest fault justifies substantial reduction (consid. 2–3).
worden ist, nicht nur niemals sich veranlasst gesehen hat, gegen die Anbringung der Bezeichnung plaque . or auf den goldplattierten Uhrgehäusen der Beklagten oder auf ähnlichen Erzeugnissen anderer Fabrikanten einzuschreiten, sondern selbst entschieden den Stand- punkt einnimmt, dass die Bezeichuung plaque or sowohl für die Goldplattierung nach dem elektroly- tischen Verfahren, als für diejenige nach dem Laminier- verfahren verwendet werden dürfe, weil nach den vor- genommenen einlässlichen Untersuchungen ersteres Plat- tierungsverfahren als dem letzteren ebenbürtig anzu- sehen sei. Und zwar ergeben diese bereits im kanto- nalen Verfahren vom Eidg. Gold-und Silberamt eingezogenen Akten, dass die Administrativbehörde diese Auffassung, welche dem Bundesratsbeschluss vom 30. April 1926 zugrunde liegt, schon lange vor Anhebung des vorliegenden Prozesses vertreten hat. Schon die Amtliche Mitteilung betreffend die Ersatzwaren für Gold, Silber und Platin , die das Eidg. Gold-und Silberamt am 15. März 1919 im Anschluss an den Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend Ausführung de' Art. 1 des BG vom 23. Dezember 1880 erlassen hat, gipfelt darin, dass 'es für die Zulässigkeit der Bezeichnung goldplattiert oder plaque or auf den Feingehalt und die Stärke der Goldauflage ankomme, nicht auf das Herstellungsverfahren (ob nach mecha- nischer oder galvanischer Methode) ... Ist aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde auf Grund der umfassenden Untersuchungen, welche der näheren Regelung der Frage der Bezeichnungen für goldplattierte Waren auf dem Administrativwege voraus- gegangen sind, selbst zur Auffassung gelangt, dass nach dem Aufkommen und der Entwicklung des elektroly- tischen Verfahrens auch die nach diesem Verfahren hergestenten Goldplattierungen, neben den Erzeugnissen des Laminierverfahrens, den Namen plaque or ver- dienen, worauf die Vorinstanz zu Unrecht geglaubt Obligationenrecht. No 76. 451 hat, kein Gewicht legen zu soUen, so spricht dies derart zugunsten der speziell vom Experten Jeanneret und einer Reihe von Zeugen vertretenen Auffassung über Sinn und Tragweite des Ausdrucks plaque or in der Verkehrssprache, dass die Grundvoraus etzung für die Annahme einer unwahren Auskündung im Sinne von Art. 48 OR nicht als erfüllt angesehen werden kann. Auch liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, und ist nicht einmal behauptet, dass die gold plattierten Uhrgehäuse der Beklagten etwa inbezug auf Dicke und Widerstands- fähigkeit der Plattierung den Anforderungen, die von der Aufsichtsbehörde für goldplattierte Waren gestellt werden, nicht genügen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 1926, die Klage abgewiesen. 76. Orteil der I. Zivila.bteil'llng vom 30. November 1926 i. S. Wyder gegen Wa.hlen. OR Art. 41 ff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein Dritter mit Einwil1igung des Führers mitfährt. Tötliche Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes, das zuerst den Führer und nachher den Dritten abwirft. Haftung des Führers bejaht aus eigenem Ver;;chulden nnd als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. :Milderung der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Abs. 1I; Kriterien. A. -Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern, in Köniz bei Bern, und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im Begriffe war, mit seinem, mit einigen leeren Körben be- ladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren. Es ist nicht festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob dieser den Wyder einlud, mit ihm heimzufahren ; Tatsache
ist, dass Vyder auf das Fuhrwerk des Beklagten stieg. Unterwegs wurde in der Wirtschaft Liebefeld Halt gemacht; Wyder trank dort mit dem Beklagten und zwei Bekannten zwei halbe Liter Wein. Nachdem der Beklagte sich ein Licht für das Fuhrwerk verschafft hatte, wurde gegen 6 Uhr Abends über die Schwarzen- burgstrasse, die feucht und erdglatt war, weitergefahren. Wyder sass links neben dem Beklagten auf dem Führer- sitz. Beim Steinhölzlistutz ) scheute plötzlich das Pferd und brannte durch, ohne dass es dem Beklagten trotz Bremsens, straffer Zügelanziehung und sog. Sägens gelang, es zu bemeistern. Es rannte die abschüssige Strasse hinunter. Beim Restaurant Süd- bahnhof stiess der Hinterteil des Wagens mit einem Lastautomobil zusammen; der Beklagte wurde durch den Ruck abgeworfen und blieb auf der Strasse liegen, während das Pferd weiter sauste. Wyder, welcher die Zügel ergriffen hatte, versuchte vergeblich, es in seine Gewalt zu bringen. Bei der Einmündung der Schwarzen- burgstrasse in den Eigerplatz wurde der Hinterteil des Fuhrwerks derart gegen einen Leitungskandelaber ge- worfen, dass Wyder seinerseits vom 'Wagen geschleudert wurde und einen schweren Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er am gleichen Abend verschied. Das Pferd konnte erst einige Hundert Meter weiter zum Stehen gebracht werden; es wies knine Verletzungen und deI' Wagen keine Beschädigungen auf. B. -Mit der vorliegenden Klage belangen die Witwe und die drei minderjährigen Söhne des Verunglückten den Beklagten auf Ersatz des ihnen' durch den Tod Vyders erwachsenen Schadens ... e. -Der Beklagte hat gänzliche Abweisung der Klage beantragt. D. -Die kantonale Instanz hat eine Expertise durch Prof. 01'. Fr. Schwendimann angeordnet. Dieser führt in seinem Gutachten aus, alle Umstände sprechen dagegen, dass das Pferd durch Berührung mit dem Obligationenrecht. N° 76. 153 Wagen zum Durchbrennen veranlasst worden sei. 0('1' Unfall habe sich offenbar wie folgt zugetragen: Der Beklagte sei mit seinem mittelschweren, nur nach vorm'- hin belasteten Bockwagen in scharfem Trabe in das Strassengefälle hineingefahren; die Überschreitung der ( Schwelle in dieser Gangart habe ihn ausserstande gesetzt, das Pferd zu bemeistern, umsomehr als der Umstand, dass der Hinterwagen, "mf dessen Räder die Bremse allein wirkte, nicht belastet war, und die Glätte des Strassenbodens die Bremswirkung ganz erheblich beeinträchtigten. Der Beklagte habe dies indessen kaum voraussehen können, weshalb ihm ein Mangel an Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Pferdes nicht vorgeworfen werden könne. Dieses mache iIn übrigen den Eindruck eines frommen, leicht zu lenkenden Tieres, das andrerseits seinem Blutgrad entsprechend (leichtes irisches Halb- blut) trotz seines hohen Alters (18 Jahre) recht tempe- ramentvoll sei. E.-Mit Urteil vom 1. Juli 1926 hat der Appellations- hof des Kantons Bern die Klage grundsätzlich geschützt und die vom Beklagten zu zahlenden Entschädigungen bestimmt auf : . a) Heilu ngs-, Pflege-und Bestattungskosten an Frau Wyder 600 Fr.; b) an Frau Wyder für den Verlust des Versorgers 4400 Fr.; c) an Arnold Vyder für den Verlust des Versorgers 400 Fr.; d) an Max Wyder für den Verlust des Versorgers 600 Fr.; e) an VaIter Werner Wyder für den Verlust des Versorgers 1000 Fr.; je nebst 5 % Zins seit dem Unfallstage. F. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf vollen Klageschutz, bezw. auf Zusprechung der
Obligationenrecht. N 76. von der Vorinstanz errechneten vollen Schadenssumme von 25,600 Fr., ohne jeden Abzug ... G. -Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und gänzliche Abweisung der Klage, eventuell ange- messene Herabsetzung der von der Vorinstanz gespro- chenen Entschädigungsbeträge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung gegeben seien, ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass das durch- gebrannte Pferd bisher keine Unarten gezeigt hatte und, wenn auch temperamentvoll, nicht schreckhaft oder zum Durchbrennen geneigt war, sowie dass der vom Beklagten benutzte, mittelschwere Einspännerbockwagen und die Einspannungsart des Pferdes in Ordnung waren. Ferner steht fest, dass das Fuhrwerk sehr ungleich belastet war, was in Verbindung mit der Erdglätte der Fahrbahn nach den Darlegungen des Experten die Bremswirkung ganz erheblich verminderte, indem der Wagen, wie ein Schlitten, ins Gleiten kam; infolgedessen kann der nicht ganz abgeklärten Frage, ob der Beklagte nicht zu spät zu bremsen angefangen habe, keine ent- scheidende Bedeutung beigeIJlessen werden. Vichtiger ist, ob der Beklagte mit dem temperamentvollen Pferde in scharfem Trabe in den Steinhölzlistutz hineinge- fahren, und ob und inwiefern darin die Ursache des Durchbrennens des Pferdes und damit des Unfalles zu erblicken ist. Die Vorinstanz hat, in Abwägung der Aussagen der Augenzeugen Stucki und Schärer gegen- über der Darstellung des Beklagten bei der Parteibefra- gung, als erwiesen angenommen, dass der Beklagte, dem die Gefährlichkeit des Steinhölzlistutzes bekannt sein musste, im Trab in das Gefälle hineingefahren sei und erst 5 m oberhalb des Reservoirs (das 24 Schritt Obligationenrecht. No 76. 455 unterhalb des Beginnes der Senkung, Richtung Beru, und 12 Schritt oberhalb der Strecke mit starkem Gefäll liegt) die Gangart etwas verlangsamt habe, ohne aber in Schritt-Tempo überzugehen, und dass auf der Höhe des Reservoirs das Pferd im Galopp davongeschossen sei, ohne dass der Beklagte es habe zum Stehen bringen können. Wenn die Vorinstanz hieraus, in Verbindung mit der Erklärung des Experten, dass das scharfe Einfahren in das Gefälle erfahrungsgemäss auch bei normalen Verhältnissen oft eine Ursache des Durch- brennens sei, folgert, dass der Beklagte vorsichtiger- weise. und zumal bei erdglattem Strassenboden und einseitiger Belastung des Fuhrwerkes, noch auf der e ben e n Strassenfläche das Pferd hätte in Schritt bringen sollen, und dass die Unterlasmng dieser Vor- sichtsmassnahme und die zu späten, vergeblichen Ver- suche, die Gangart zu verlangsamen, als Ursache des Durchbrennens anzusehen seien, so lässt sich dagegen nichts Triftiges einwenden; diese Annahme leuchtet, umsomehr ein, als der Experte unter Hinweis auf die Art und Weise der Einschirrung, sowie auf die Unver- sehrtheit des Pferdes und des Fuhrwerkes dartut, dass das Pferd nicht etwa durch Berührung mit dem nach- schiessenden Wagen erschreckt und zum Durchbrennen veranlasst worden sei. 3. -Bei dieser Sachlage müsste in dem Verhalten des Beklagten, trotzdem dieser im übrigen von der Vor- instanz als ein vorsichtiger und erfahrener Fuhrmann geschildert wird, ein Mangel an der nach den Um- ständen gebotenen Sorgfalt im Sinne von Art. 56 OR erblickt, und also der dort vorgesehene Entlastungs- beweis als gescheitert angesehen werden, sofern man überhaupt die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Tierhalters auf Fälle von der Art des vor- liegenden anwenden will. Das Bundesgericht hat zwar schon in mehreren Fällen VOll Schadenszufügung durch Haustiere und speziell Pferde, die eingespannt oder
geschirrt waren, auf Art. 56 OR (bezw. 65 aOR) abge- stellt, und das Kriterium für die Anwendbarkeit dieser . Vorschrift jeweilen darin erblickt, ob das Tier den Schaden aus eigenem Antrieb angerichtet habe, ob es insbesondere durch Durchbrennen aus der Gewalt des Lenkers geraten, oder aber von einem menschlichen Willen beherrscht gewesen sei (vgI. BGE 24 II 869 Erw. 3; 27 II 221 ff.; 40 II 262 Erw. 2; Urt. v. 16. Nov. 1921 i. S. Stalder c. Stalder, sowie übereinstimmendOsER, Anm. III2c, BECKER, Anm. 2 zu OR 56, V. TUHR 1358). Auch kann es rechtlich keinen Unterschied ausmachen, ob der Geschädigte auf der Strasse mit dem Tier in Berührung gerät, oder ob ein mitfahrender Insasse infolge des Verhaltens des Tieres, speziell durch Abwerfen vom Wagen, verletzt wird. Ferner wäre hier in Betracht zu ziehen, dass im Moment, wo Wyder tötlich verletzt wurde, das Pferd führerlos war, da ja der Beklagte vorher schon vom Wagen abgestürzt war. Indessen hängt das Schicksal der Klage nicht von der Anwend- barkeit der Sondervorschrift des Art. 56 OR ab ; denn die Unvorsichtigkeit, die der Beklagte durch das zu rasche Hineinfahren in das Strassengefälle begangen hat, begründet gleichzeitig ein Verschulden, vermöge dessen er schon nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 41 OR für die Unfallsfolgen haftet. I. -(Bestattungskosten.) . ;"). --Ausserdem haben sämtliche vier Kläger Anspruch mr Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Verlust des Versorgcrs entstanden ist (OR 45 Abs. III). Nach der Ausrechnung der Vorinstanz, an welcher nichts auszusetzen ist, würden diese Entschädigungsposten, bei Zugrundelegung eines Jahreseinkommens des Versto1'- bt'lwn von 6000 Fr. und unter der Annahme, dass Vyder hievoll voraussichtlich 4000 Fr. für die Kläger ver- wendet hätte, zusammen 25,600 Fr. ausmachen, nämlich 17;ßOO Fr. für die Witwe, 1600 Fr. für Arnold, 2400 Fr. für : lax linel 4000 Fr. für 'Valter Werner Vyder. Diese
j57 Beträge können jedoch nicht voll zugesprochen wndell, sondern es sind gemäss Art. 43 OR die Entschädigungs- summen nach richterlichem Ennessen, unter Würdigung der Umstände und der Grösse des Verschuldens des Beklagten, zu bestimmen. Von diesem Grundsatz, wel- cher das ganze Schadenersatzrecht beherrscht, könnte auch bei Beurteilung der Streitsache nach Art. 56 OR entgegen der Auffassung der Kläger nur insoweit eine Ausnahme gemacht werden, als er mit dem Begriff der Kausalhaft nicht verträglich ist, d. h. bezüglich der Einwirkung des Masses des Verschuldens auf die Aus- messung der Entschädigung. Eine etweJche Herabsetzung derselben rechtfertigt sich nun speziell in Anbetracht des verhältnismässig geringen Verschuldens des Be- klagten, welcher zwar eine offenbare Unvorsichtigkeit begangen hat, aber immerhin keine elementaren Gebote ausseracht liess, wenn er auf die Zuverlässigkeit des Pferdes, die Solidität des Fuhrwerkes und die gute Schirrung vertrauen zu können glaubte. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Wyder aus Gefälligkeit aufsitzen liess, sowie dass die Vorinstanz es als erwiesen betrachtet, dass der Beklagte durch Leistung des vollen Ersatzes in eine Notlage versetzt würde (OR Art. 44 Abs. II), ist im Sinne einer gewissen Milderung der Haftung zu würdigen, während die Vorteile der Kapital- abfindung wenigstens für die Söhne des Verunglückten als Reduktionsfaktor ausseI' Betracht fallen, und ebenso für die (im Zeitpunkt des UnfalIes im 52. Altersjahr stehende) 'Vitwe die Möglichkeit einer Wiederverheira- tung. Durch Ermässigung der Ersatzpflicht auf die Hälfte der obigen Beträge,...."d .. h. auf rund 12,500 Fr., dürfte allen Verhältnissen in angemessener Veise Rechnung getragen sein. Eine Herabsetzung um voUe drei Viertel, wie die Vorinstanz sie vorgenommen hat, wiirde sich auch deswegen nicht rechtfertigen, weil bei derart misslichen finanziellen Verhältnissen, wie sie nach vorinstallzlicher Feststellung beim Beldagten be-
458 ObJlgationenrecht. N° 76. stehen/!mit dem Bevorstehen einer Zwangsliquidation oder zum mindesten eines für die Gläubiger sehr un- . günstigen Nachlassvertrages schlechterdings gerechnet werden muss. Nichts steht entgegen, dass der Richter bei der allseitigen Würdigung der Umstände auch solche Verhältnisse mitberücksichtige (während allerdings dar- auf, dass der Beklagte bereits mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abgeschlossen hat, nach Art. a OG nicht abgestellt werden dürfte, weil diese, seit Ausfällung des kantonalen Urteils eingetretene Tatsache nicht das Prozessrechtsverhältnis selbst berührt). Die Gesamtentschädigung von 12,500 Fr. ist wie folgt auf die vier Kläger zu verteilen: Witwe Wyder 7000 Fr., Arnold Wyder 1000 Fr., Max Wyder 1500 Fr., Walter Werner Wyder 3000 Fr. - Demnach erkennt das Bundesgericht :
zusammmen. . .. Fr. 13,100 nebst 5 % Zins von diesem Betrag seit 17. Dezember 1924.
V. PROZESSRECHT PROCEDURE 77. Arrit de la Ire Seetion eivlle du 2l deeembre 1926 dans la calise Commune des Ägettes contre Commune de Sa.lins.
Des rapports de -droit public peuvent exister non seulement entre parties dont l'une (le citoyen) est subordonnee a l'autre (l'Etat ou la corporation publique) mais aussi entre sujets de droit coordonnes, investis d'un pouvoh' administratif et Hs peuvent decouler de conventious. Appartient ainsi au droit public, la convention conclue entre communes en vue de resoudre une tAche administrative (construction d'une route), pour autant que cette tache leur est commune. A. -Par decret du 10 novembre 1912 le Grand Conseil du canton du Valais a declare d'ntilite publique la construction d'une route carrossable de Salins an villa ge des Agettes. , Ce decret prevoyait un devis de 171 000 fr., une con- tribution de l'Etat de33 % et mettait les frais d'etablis- sement de la route a la charge des deux communes, chacune sur son territoire. Par decret du 16 mai 1914 la route Salins les Agettes etait classee en premiere classe communale et de ce fait I'Etat contribuait a sa construc- tion et a son entretien pour le 50 %. En date du 8 juin 1913, les Conseils de ces deux communes out passe une convention qui contient entre autres dispositions les suivantes : Art. 1. -Les travaux de construction de la route Salins Agettes-Mayens sero nt mis en soumission sans retard. Art. 2. -Chaque commune payera les travaux executes sur son territoire. Toutefois, vu les avantages reels qu'il y a pour l'ensemble de l'entreprise de commen- cer les travaux par le kilometre 1 en continuation de AS 52 II -1926