Use of “plaque or” for electroplated watch cases

BGE 52 II 444Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II17.12.1924Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs, manufacturers of laminated gold-plated watch cases, sued the defendants for using the designation “plaque or” on electroplated cases. The Federal Court held that, in light of technical usage, trade understanding, expert evidence, and the longstanding position of the Federal Gold and Silver Office, the designation was not shown to be objectively false within the meaning of Art. 48 OR. The appeal was therefore allowed, the Bern Commercial Court judgment was set aside, and the complaint dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 48 OR; false designation in unfair competition by use of “plaque or” for electroplated goods. A designation is only unlawful if, according to the relevant commercial understanding, it conveys an objectively incorrect statement likely to mislead the public. Where the evidence shows that the term has become a product designation not confined to one manufacturing method, and the competent supervisory authority has consistently treated the term as depending on the quality and thickness of the plating rather than the process used, no false designation exists. The mere fact that competitors employ different technical processes does not suffice to establish deception (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Auszug aus dem Orteil der L Zivila.bteilung vom 15. November 1926 i. S. Las flls de J. Breguet-Breting gegen IYIa.nufaoture genevoise de boites da montres S. A. u. Gen. Uni au te re r We t tb ewe r b. Unterlassungsklage von Fabrikanten die im Schweiss-und Walz-oder Laminier- verfahren hergestellte Uhrgehäuse unter der Bezeich- nung plaque or in den Handel bringen, gegen einen andern Fabrikanten, der analoge, im elektrolytischen oder Galvanoverfahren hergestellte Uhrenschalen unter derselben Bezeichnung vertreibt. Abweisung der Klage, weil mit Rücksicht auf den Charakter des Produktes und die Ver- kehrs auffassung keine unwahre Auskündung im Sinne von Art. 48 OR vorliegt.
  2. -Wenn auch der Bundesrat in seinem Beschlusse vom 30. April 1926 betreffend die gold plattierten oder Double-Uhrgehäuse und andern Waren nicht direkt ausgesprochen hat, dass auch auf elektrolyti- schem Wege plattierte Uhrgehäuse mit der Bezeichnung goldplattiert oder ( plaque 01' versehen werden dürfen, so geht doch aus der Art und 'Weise der Nor- mierung der Minimaldicke der Plattierung in Art. 3 in unmissverständlicher Weise hervor, dass der Erlass auf dieser Voraussetzung beruht. Die Frage, ob auf ihn bei der Beurteilung der vorliegenden Klage abge- stellt werden dürfe, was einerseits davon abhängt, ob der Bundesrat zur Regelung der Materie nach dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880 über Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold-und Silberwaren zuständig war, und andrerseits davon, ob jener Bundes- ratsbeschluss, welcher erst nach der Fällung des V01'- instanzlichen Urteils erlassen worden ist, als eine neue Tatsache im Sinne von Art. a OG anzusehen sei, kann indessen unerörtert bleiben, da das Aktenmaterial, welches der Vorinstanz vorlag, abgesehen von der vom Bundesrat getroffenen Regelung zu dem Schlusse führt, dass ein unlauterer Weltbewerb nicht vorliegt. ObIigationellrecht. N° 75. 445
  3. -Eine selbst in scharfer und rücksichtsloser Weise geführte geschäftliche Konkurrenz wurde schon auf dem Boden des Art. 50 aOR in feststehender Rechtsprechung nur dann als widerrechtlich, weil das Individualrecht des Gewerbetreibenden auf Anerkennung seiner Per- sönlichkei t im Gewerbebetrieb verletzend, angesehen, wenn ein Gewerbegenosse den Ruf oder die Geschäfts- oder 'Warenbezeichnung eines Mitbewerbers zu seinen Gunsten so auszubeuten sucht, dass dadurch die Kund- schaft zu der irrtümlichen Annahme verleitet werden mag, es handle sich um die Firma oder Ware dieses letztern (vgI. BGE 17 714, 20 1047, 24 11 716). Diese Grundsätze hat Art. 48 OR in der Weise ausgebaut, dass er dem Gesch3.ftsinhaber einen durch Einstel- lungsklage und, bei Vorliegen eines Verschuldens, über- dies durch Schadenersatzklage verfolgbaren Anspruch darauf gibt, nicht durch unreelle Veranstaltungen eines Konkurrenten in seiner Geschäftskundschaft beeinträch- tigt oder in dereil Besitz bedroht zu werden. Als unlau- tere Mittel, durch die der Konkurrenzkampf nicht verschärft oder kein ungerechtfertigter Vorsprung vor einem Mitbewerber erlangt werden darf, verpönt Art. t8 OR in erster Linie (( unwahre Auskiindungen und so dann auch anderweitige Veranstaltungen, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar sind.

-Die vorliegende Unterlassungsklage (der Manu- faeture genevoise de bOltes de montres in Genf u. Genossen) beruht auf der Behauptung, dass die Verwendung der Be- zeichnung plaque 01' seitens der Beklagten für die von ihnen nach dem elektrolytischen Verfahren hergestellten Uhrgehäuse eine auf TäUSChung der Käufer abzielende, unwahre Auskündung im Sinne von Art. 48 OR sei, durch welche die Klägerinnen in ihrer Geschäftskund- schaft wesentlich beeinträchtigt werden. a) Unrichtig wäre die Bezeichnung plaque or)) jedenfalls dann, wenn es sich hei den in Frage stehenden Uhrgehäusen um solche handeln würde, dje nur eine

446 Obligationellrecht. N° 75. ganz leichte Vergoldung aufweisen und für welche dem- gemäss die Bezeichnung Metall vergoldet metal . dore oder kurzweg dore I einzig der Wirklichkeit entspräche. Allein diese Voraussetzung trifft nicht zu, wie denn auch die Klägerschaft selbst eine solche Be- hauptung nicht aufgestellt hat. Der Grund, weshalb sie in der Anbringung des Stempels c( plaque or auf den Uhrenschalen der Beklagten eine unwahre Aus- kündung erblickt, liegt darin, dass diese Schalen un- bestrittenermassen nach einem a n der n tee h:' n i s ehe n Ver f a h ren hergestellt werden, als die goldplattierten Uhrgehäuse, die von den Klägerinnen, insbesondere von der Klägerin Nr. 1, seit Jahrzehnten fabrizieIt und in den Handel gebracht werden, wobei aber nach den Akten feststeht, dass auch mitte1st des elektrolytischen oder galvanischen Verfahrens, das die Beklagten anwenden, eine gute und widerstandsfähige Goldplattierung erzeugt werden kann, und speziell die Beklagten c( gute Ware fabrizieren , was die der Vor- instanz angehörenden sachverständigen Richter aus- drücklich anerkannt haben. b) Rein sprachlich bietet der Ausdruck plaque or keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass darunter nicht die Goldplattierung selbst, das Produkt an sich, sondern einzig dasjenige Erzeugnis zu verstehen sei, bei welchem die Überziehung des Kerns aus unedlem Metall mit einer Goldschicht (einer Platte) nach einem b e s tim m t g e art e t e n Ver f a h ren be- werkstelligt wird. Doch schliesst der Umstand, dass die Bezeichnung plaque or als solche als eine Sach-oder eine Beschaffenheitsbezeichnung erscheint, und die Klä- gerinnen denn auch ein Recht auf alleinige Verwendung derselben für ihre Produkte nicht beanspruchen können, nicht aus, dass ihr im Ver k ehr aus Gründen tech-. nischer oder kaufmännischer Natur individualisierende Kraft zur Kennzeichnung der nach dem S c h w eis s- und Wal z ver f a h ren hergestellten Goldplat- Obligationenrecht. N0 75. 447 tierung (plaque lamine) beigemessen wird. Voraus- setzung dafür, dass in der Benützung dieser Bezeichnung zur Benennung und Feilhaltung eIe k t r 0 I Y t i- s ehe r Goldplattierungen eine objektiv unwahre Aus- kündung liege, wäre aber, dass in den massgebenden Händler- und Abnehmerkreisen man unter plaque or wirklich nur diejenigen goldplattierten Waren verstehen würde, die nach dem Walzverfahren hergestellt sind (plaque lamine), und feststehen würde, dass zwischen diesen Waren und den elektrolytischen Erzeugnissen (plaque galvano) ein Unterschied gemacht wird, und letztere Fabrikate nie h t unter den Ausdruck c( plaque or D einbezogen werden. Dieser Ausdruck müsste also nach der Verkehrsauffassung geradezu als gleichbedeu- tend mit im Schweiss-und Walzverfahren hergestellten Goldplattierungen gelten, und als Unterscheidungs- zeichen für dieselben, neben dem ebenfalls gebräuch- lichen Ausdruck plaque lamine , angesehen werden. e) Dass dem so sei, ergibt sich schon aus dem Befund des gerichtlichen Experten Furrer nicht mit Sicherheit, geschweige denn aus demjenigen des Mitexperten Jean- neret. Ersterer hat ausdrücklich erklärt, dass er unter (( plaque einfpch eine gut aufgetragene Goldschicht, also das Produkt als solches verstehe, und dass sich die Auffassungen über den Begriff ( plaque in der Technik derart gewandelt haben, dass man darunter auch das Elektroplaque verstehe. Denn auch das elektrolytische Verfahren, welches allerdings lange nach dem Schweiss- und Laminierverfahren aufgekommen sei, ermögliche bei richtiger Anwendung die Bildung einer kompakten ( Plaque , eines Blattes; es könne Vergoldungen von ganz leichtem Grade bis zu demjenigen des schweren ( plaque ) ergeben, und es sei bei nämlicher Dichtigkeit die Goldschicht nach dem elektrolytischen Verfahren sogar dauerhafter als das Produkt des Laminierverfah- rens, indem speziell von einer Oxydationsgefahr nur da die Rede sein könne, wo nur ganz leichte Vergol-

Obligationenreebt. N° 75. dungen nach elektrolytischem Verfahren hergestellt werden, und diese Gefahr im übrigen auch beim Lami- . nierverfahren bestehe. Freilich hat der Experte Furrer beigefügt, der H a n dei mache einen qualitativen Unterschied zwischen (l plaque lamine und elektro- lytischem Cl plaque)), indem letzteres sich erst noch einführen müsse, um das Vertrauen zu geniessen, bezw. es bestehe ein Interesse, dass im Handel zwischen beiden ein Unterschied gemacht werde. Diese Ausführungen beziehen sich aber, wie der Experte Furrer betont hat, nur auf die Bijouteriewaren, während er, nach seinen eigenen Angaben, im Uhrenhandel nicht bewandert ist. Der Mitexperte Jeanneret dagegen, ein ehemaliger Uhrenfabrikant, erklärt aufs Kategorischste, dass die Käufer den Unterschied zwischen ( plaque or lamine ) und plaque or galvano)) v 0 I 1 s t ä n d i gig n 0- r i e ren; wenn noch vor 10 bis 15 Jahren Händler sich ihm gegenüber dahin äusserten, dass sie doch das ( plaque or lamine vorziehen, so werde diese Unter- scheidung heute auch von Kaufleuten nicht mehr ge- macht, sondern nur mehr eine gewisse Dauerhaftig- keitsgarantie gefordert. Die Erzeugnisse bei der Par- teien verdienen die Bezeichnung plaque . Im näm- lichen Sinne haben sich auch. ein ansehnlicher Teil der von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen aus- gesprochen... . Dass gegen die, offenbar schon seit Jahren gebräuch- liche Anbringung der Bezeichnung ( plaque oder ( plaque or ) auf Uhrgehäusen mit galvanischer Goldplattierung vor Anhebung des vorliegenden Rechtsstreites seitens der das Schweiss- und Walzverfahren anwendenden Konkurrenzfirmen jemals Widerspruch erhoben worden sei, geht aus den Akten nicht hervor. Die Schritte, welche das Syndikat der Fabricants Suisses de Montres Or am 30. Januar 1924 beim Eidg. Gold-und Silber- amt unternommen hat, richteten sich gegen den Miss- brauch, der mit den Worten II plaque or für bloss Obligationenrecbt. N0 75.

lei c h t vergoldete Uhren (dore) getrieben werde; das Syndikat ersuchte um Abhilfe durch Erlass zweck- entsprechender Bestimmungen seitens des Bundesrates als Oberaufsichtsbehörde, wobei es aber seinerseits der Auffassung Ausdruck gab, dass es auf das Plattierungs- verfahren ans ich nicht ankomme. cl) Die Vorinstanz führt denn auch selbst aus, dass nach der einlässlichen Beweisführung der ursprüngliche Begriff plaque sowohl in der Technik, als im Handel und in der Industrie sich etwas verwischt habe , dass im Handel und in der Industrie eine einheitliche Auf- fassung über den Begriff plaque 01')) nicht bestehe, und überhaupt ( einzelne Aussagen des Beweisergeb- nisses sich gegenseitig widersprechen . Wenn sie jedoch glaubt, darauf abstellen zu sollen, dass eine Grosszahl der in Betracht fallenden Kreise heute noch eine scharfe Trennung zwischen den gewalzten und den elektroly- tischen Erzeugnissen vornehme, indem diese Kreise unter ( plaque or immer noch lediglich Fabrikate aus dem Walz- und Schweissverfahren verstehen, und daraus ganz allgemein den Schluss zieht, dass der Verkehr mit der Angabe plaque or ) eine bestimmte Auffassung verbinde, also die Angabe in einem bestimmten Sinne verstehe, so könnte diese Annahme schwerlich als für das Bundesgericht bindend angesehen werden. Dass nach der Verkehrsauffassung der Ausdruck plaque 01' schlechthin gleichbedeutend sei mit ( im Laminierver- fahren hergestellter Goldplattierung , und darunter einzig solche Erzeugnisse verstanden werden, unter Ausschluss der elektrolytischen, könnte nach dem Ge- sagten doch kaum als erwiesen angenommen werden. Vollends aber steht dieser Annahme der Umstand ent- gegen, dass aus den schon vor der kantonalen Instanz eingebrachten Akten mit aller Deutlichkeit hervorgeht, dass die eidg. Kontrollinstanz, die durch das Bundes- gesetz von 1880 über Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren eingesetzt

Obligationenreeht. No 75. worden ist, nicht nur niemals sich veranlasst gesehen hat, gegen die Anbringung der Bezeichnung plaque . or auf den goldplattierten Uhrgehäusen der Beklagten oder auf ähnlichen Erzeugnissen anderer Fabrikanten einzuschreiten, sondern selbst entschieden den Stand- punkt einnimmt, dass die Bezeichnung c( plaque or sowohl für die Goldplattierung nach dem elektroly- tischen Verfahren, als für diejenige nach dem Laminier- verfahren verwendet werden dürfe, weil nach den vor- genommenen einlässlichen Untersuchungen ersteres Plat- tierungsverfahren als dem letzteren ebenbürtig anzu- sehen sei. Und zwar ergeben diese bereits im kanto- nalen Verfahren vom Eidg. Gold- und Silberamt eingezogenen Akten, dass die Administrativbehörde diese Auffassung, welche dem Bundesratsbeschluss vom 30. April 1926 zugrunde liegt, schon lange vor Anhebung des vorliegenden Prozesses vertreten hat. Schon die Amtliche Mitteilung betreffend die Ersatzwaren für Gold, Silber und Platin , die das Eidg. Gold-und Silberamt am 15. März 1919 im Anschluss an den Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend Ausführung de'5 Art. 1 des BG vom 23. Dezember 1880 erlassen hat, gipfelt darin, dass 'es für die Zulässigkeit der Bezeichnung gold plattiert oder plaque or auf den Feingehalt und die Stärke der Goldauflage ankomme, nicht auf das Herstellungsvijrfahren (ob nach mecha- nischer oder galvanischer Methode) ... Ist aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde auf Grund der umfassenden Untersuchungen, welche der näheren Regelung der Frage der Bezeichnungen für goldplattierte Varen auf dem Administrativwege voraus- gegangen sind, selbst zur Auffassung gelangt, dass nach dem Aufkommen und der Entwicklung des elektroly- tischen Verfahrens auch die nach diesem Verfahren hergestellten Goldplattierungen, neben den Erzeugnissen des Laminierverfahrens, den Namen plaque or ver- dienen, worauf die Vorinstanz zu Unrecht geglaubt Obligationenrecht. No 76. 451 hat, kein Gewicht legen zu sollen, so spricht dies derart zugunsten der speziell vom Experten Jeanneret und einer Reihe von Zeugen vertretenen Auffassung über Sinn und Tragweite des Ausdrucks plaque or in der Verkehrssprache, dass die Grundvoraus etzung für die Annahme einer unwahren Auskündung im Sinne von Art. 48 OR nicht als erfüllt angesehen werden kann. Auch liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, und ist nicht einmal behauptet, dass die goldplattierten Uhrgehäuse der Beklagten etwa inbezug auf Dicke und Widerstands- fähigkeit der Plattierung den Anforderungen, die von der Aufsichtsbehörde für goldplattierte Waren gestellt werden, nicht genügen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 1926, die Klage abgewiesen. 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. November 1926 i. S. Wyder gegen Wahlen. OR Art. 41 ff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein Dritter mit Einwilligung des Führers mitfährt. Tötliche Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes, das zuerst den Fülu-er und nachher den Dritten abwirft . Haftung des Führers bejaht aus eigenem Vernchulden und als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. Milderung der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Ab:;. II ; Kriterien. A. -Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern, in Köniz bei Bern, und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im Begriffe war, mit seinem, mit einigen leeren Körben be- ladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren. Es ist nicht festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob dieser den Wyder einlud. mit ihm heimzufahren; Tatsache

Schlagwörter

unfair competitionfalse designationtrade understandingwatch casesgold platingelectroplatingconsumer deceptionexpert evidenceadministrative practice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether using the designation "plaque or" for electroplated watch cases constitutes a false designation under Art. 48 OR.

Extrahierter Entscheid

No. In the relevant commercial understanding, "plaque or" was not shown to mean exclusively laminated gold plating; the designation could also cover good electroplated gold plating, so the use was not objectively false.

Extrahierte Begründung

The court relied on the product character, expert evidence, witness testimony, and especially prior administrative practice. The Federal Gold and Silver Office had long treated the designation as depending on the fineness and thickness of the plating, not on the manufacturing method. Therefore the prerequisite for a false designation was not met.

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