BGE 52 II 444
BGE 52 II 444Bge17.12.1924Originalquelle öffnen →
444 Obligationenrecht. N° 75. 75. Auszug aus dem Orteil der L Zivila.bteilung vom 15. November 1926 i. S. Las flls de J. Breguet-Breting gegen IYIa.nufaoture genevoise de boites da montres S. A. u. Gen. Uni au te re r We t tb ewe r b. Unterlassungsklage von Fabrikanten die im Schweiss-und Walz-oder Laminier- verfahren hergestellte Uhrgehäuse unter der Bezeich- nung «plaque or» in den Handel bringen, gegen einen andern Fabrikanten, der analoge, im elektrolytischen oder Galvanoverfahren hergestellte Uhrenschalen unter derselben Bezeichnung vertreibt. Abweisung der Klage, weil mit Rücksicht auf den Charakter des Produktes und die Ver- kehrs auffassung keine «unwahre Auskündung» im Sinne von Art. 48 OR vorliegt.
-Die vorliegende Unterlassungsklage (der Manu- faeture genevoise de bOltes de montres in Genf u. Genossen) beruht auf der Behauptung, dass die Verwendung der Be- zeichnung « plaque 01'» seitens der Beklagten für die von ihnen nach dem elektrolytischen Verfahren hergestellten Uhrgehäuse eine auf TäUSChung der Käufer abzielende, unwahre Auskündung im Sinne von Art. 48 OR sei, durch welche die Klägerinnen in ihrer Geschäftskund- schaft wesentlich beeinträchtigt werden. a) Unrichtig wäre die Bezeichnung « plaque or)) jedenfalls dann, wenn es sich hei den in Frage stehenden Uhrgehäusen um solche handeln würde, dje nur eine
446 Obligationellrecht. N° 75. ganz leichte Vergoldung aufweisen und für welche dem- gemäss die Bezeichnung « Metall vergoldet» «{ metal . dore» oder kurzweg « dore I»~ einzig der Wirklichkeit entspräche. Allein diese Voraussetzung trifft nicht zu, wie denn auch die Klägerschaft selbst eine solche Be- hauptung nicht aufgestellt hat. Der Grund, weshalb sie in der Anbringung des Stempels c( plaque or» auf den Uhrenschalen der Beklagten eine unwahre Aus- kündung erblickt, liegt darin, dass diese Schalen un- bestrittenermassen nach einem a n der n tee h:' n i s ehe n Ver f a h ren hergestellt werden, als die goldplattierten Uhrgehäuse, die von den Klägerinnen, insbesondere von der Klägerin Nr. 1, seit Jahrzehnten fabrizieIt und in den Handel gebracht werden, wobei aber nach den Akten feststeht, dass auch mitte1st des elektrolytischen oder galvanischen Verfahrens, das die Beklagten anwenden, eine gute und widerstandsfähige Goldplattierung erzeugt werden kann, und speziell die Beklagten c( gute Ware fabrizieren», was die der Vor- instanz angehörenden sachverständigen Richter aus- drücklich anerkannt haben. b) Rein sprachlich bietet der Ausdruck « plaque or » keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass darunter nicht die Goldplattierung selbst, das Produkt an sich, sondern einzig dasjenige Erzeugnis zu verstehen sei, bei welchem die Überziehung des Kerns aus unedlem Metall mit einer Goldschicht (einer Platte) nach einem b e s tim m t g e art e t e n Ver f a h ren be- werkstelligt wird. Doch schliesst der Umstand, dass die Bezeichnung « plaque or » als solche als eine Sach-oder eine Beschaffenheitsbezeichnung erscheint, und die Klä- gerinnen denn auch ein Recht auf alleinige Verwendung derselben für ihre Produkte nicht beanspruchen können, nicht aus, dass ihr im Ver k ehr aus Gründen tech-. nischer oder kaufmännischer Natur individualisierende Kraft zur Kennzeichnung der nach dem S c h w eis s- und Wal z ver f a h ren hergestellten Goldplat- Obligationenrecht. N0 75. 447 tierung (plaque lamine) beigemessen wird. Voraus- setzung dafür, dass in der Benützung dieser Bezeichnung zur Benennung und Feilhaltung eIe k t r 0 I Y t i- s ehe r Goldplattierungen eine objektiv unwahre Aus- kündung liege, wäre aber, dass in den massgebenden Händler- und Abnehmerkreisen man unter « plaque or » wirklich nur diejenigen goldplattierten Waren verstehen würde, die nach dem Walzverfahren hergestellt sind (plaque lamine), und feststehen würde, dass zwischen diesen Waren und den elektrolytischen Erzeugnissen (plaque galvano) ein Unterschied gemacht wird, und letztere Fabrikate nie h t unter den Ausdruck c( plaque or D einbezogen werden. Dieser Ausdruck müsste also nach der Verkehrsauffassung geradezu als gleichbedeu- tend mit im Schweiss-und Walzverfahren hergestellten Goldplattierungen gelten, und als Unterscheidungs- zeichen für dieselben, neben dem ebenfalls gebräuch- lichen Ausdruck « plaque lamine », angesehen werden. e) Dass dem so sei, ergibt sich schon aus dem Befund des gerichtlichen Experten Furrer nicht mit Sicherheit, geschweige denn aus demjenigen des Mitexperten Jean- neret. Ersterer hat ausdrücklich erklärt, dass er unter (( plaque» einfpch eine gut aufgetragene Goldschicht, also das Produkt als solches verstehe, und dass sich die Auffassungen über den Begriff {( plaque» in der Technik derart gewandelt haben, dass man darunter auch das Elektroplaque verstehe. Denn auch das elektrolytische Verfahren, welches allerdings lange nach dem Schweiss- und Laminierverfahren aufgekommen sei, ermögliche bei richtiger Anwendung die Bildung einer kompakten ( Plaque», eines Blattes; es könne Vergoldungen von ganz leichtem Grade bis zu demjenigen des schweren ( plaque ») ergeben, und es sei bei nämlicher Dichtigkeit die Goldschicht nach dem elektrolytischen Verfahren sogar dauerhafter als das Produkt des Laminierverfah- rens, indem speziell von einer Oxydationsgefahr nur da die Rede sein könne, wo nur ganz leichte Vergol-
448 Obligationenreebt. N° 75. dungen nach elektrolytischem Verfahren hergestellt werden, und diese Gefahr im übrigen auch beim Lami- . nierverfahren bestehe. Freilich hat der Experte Furrer beigefügt, der H a n dei mache einen qualitativen Unterschied zwischen (l plaque lamine» und elektro- lytischem Cl plaque)), indem letzteres sich erst noch einführen müsse, um das Vertrauen zu geniessen, bezw. es bestehe ein Interesse, dass im Handel zwischen beiden ein Unterschied gemacht werde. Diese Ausführungen beziehen sich aber, wie der Experte Furrer betont hat, nur auf die Bijouteriewaren, während er, nach seinen eigenen Angaben, im Uhrenhandel nicht bewandert ist. Der Mitexperte Jeanneret dagegen, ein ehemaliger Uhrenfabrikant, erklärt aufs Kategorischste, dass die Käufer den Unterschied· zwischen «( plaque or lamine )} und « plaque or galvano)) v 0 I 1 s t ä n d i gig n 0- r i e ren; wenn noch vor 10 bis 15 Jahren Händler sich ihm gegenüber dahin äusserten, dass sie doch das ({ plaque or lamine» vorziehen, so werde diese Unter- scheidung heute auch von Kaufleuten nicht mehr ge- macht, sondern nur mehr eine gewisse Dauerhaftig- keitsgarantie gefordert. Die Erzeugnisse bei der Par- teien verdienen die Bezeichnung « plaque ». Im näm- lichen Sinne haben sich auch. ein ansehnlicher Teil der von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen aus- gesprochen... . Dass gegen die, offenbar schon seit Jahren gebräuch- liche Anbringung der Bezeichnung ( plaque » oder ({ plaque or }) auf Uhrgehäusen mit galvanischer Goldplattierung vor Anhebung des vorliegenden Rechtsstreites seitens der das Schweiss- und Walzverfahren anwendenden Konkurrenzfirmen jemals Widerspruch erhoben worden sei, geht aus den Akten nicht hervor. Die Schritte, welche das Syndikat der « Fabricants Suisses de Montres Or » am 30. Januar 1924 beim Eidg. Gold-und Silber- amt unternommen hat, richteten sich gegen den Miss- brauch, der mit den Worten II plaque or» für bloss Obligationenrecbt. N0 75. 449 lei c h t vergoldete Uhren (dore) getrieben werde; das Syndikat ersuchte um Abhilfe durch Erlass zweck- entsprechender Bestimmungen seitens des Bundesrates als Oberaufsichtsbehörde, wobei es aber seinerseits der Auffassung Ausdruck gab, dass es auf das Plattierungs- verfahren ans ich nicht ankomme. cl) Die Vorinstanz führt denn ·auch selbst aus, dass nach der einlässlichen Beweisführung der ursprüngliche Begriff « plaque » sowohl in der Technik, als im Handel und in der Industrie sich « etwas verwischt habe», dass im Handel und in der Industrie eine einheitliche Auf- fassung über den Begriff « plaque 01')) nicht bestehe, und überhaupt «( einzelne Aussagen des Beweisergeb- nisses sich gegenseitig widersprechen ». Wenn sie jedoch glaubt, darauf abstellen zu sollen, dass eine Grosszahl der in Betracht fallenden Kreise heute noch eine scharfe Trennung zwischen den gewalzten und den elektroly- tischen Erzeugnissen vornehme, indem diese Kreise unter ({ plaque or » immer noch lediglich Fabrikate aus dem Walz- und Schweissverfahren verstehen, und daraus ganz allgemein den Schluss zieht, dass der Verkehr mit der Angabe « plaque or ») eine bestimmte Auffassung verbinde, also die Angabe in einem bestimmten Sinne verstehe, so könnte diese Annahme schwerlich als für das Bundesgericht bindend angesehen werden. Dass nach der Verkehrsauffassung der Ausdruck « plaque 01'» schlechthin gleichbedeutend sei mit «( im Laminierver- fahren hergestellter Goldplattierung », und darunter einzig solche Erzeugnisse verstanden werden, unter Ausschluss der elektrolytischen, könnte nach dem Ge- sagten doch kaum als erwiesen angenommen werden. Vollends aber steht dieser Annahme der Umstand ent- gegen, dass aus den schon vor der kantonalen Instanz eingebrachten Akten mit aller Deutlichkeit hervorgeht, dass die eidg. Kontrollinstanz, die durch das Bundes- gesetz von 1880 über Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren eingesetzt
450 Obligationenreeht. No 75. worden ist, nicht nur niemals sich veranlasst gesehen hat, gegen die Anbringung der Bezeichnung « plaque . or» auf den goldplattierten Uhrgehäusen der Beklagten oder auf ähnlichen Erzeugnissen anderer Fabrikanten einzuschreiten, sondern selbst entschieden den Stand- punkt einnimmt, dass die Bezeichnung c( plaque or» sowohl für die Goldplattierung nach dem elektroly- tischen Verfahren, als für diejenige nach dem Laminier- verfahren verwendet werden dürfe, weil nach den vor- genommenen einlässlichen Untersuchungen ersteres Plat- tierungsverfahren als dem letzteren ebenbürtig anzu- sehen sei. Und zwar ergeben diese bereits im kanto- nalen Verfahren vom Eidg. Gold- und Silberamt eingezogenen Akten, dass die Administrativbehörde diese Auffassung, welche dem Bundesratsbeschluss vom 30. April 1926 zugrunde liegt, schon lange vor Anhebung des vorliegenden Prozesses vertreten hat. Schon die «Amtliche Mitteilung betreffend die Ersatzwaren für Gold, Silber und Platin», die das Eidg. Gold-und Silberamt am 15. März 1919 im Anschluss an den Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend Ausführung de'5 Art. 1 des BG vom 23. Dezember 1880 erlassen hat, gipfelt darin, dass 'es für die Zulässigkeit der Bezeichnung « gold plattiert » oder « plaque or » auf den Feingehalt und die Stärke der Goldauflage ankomme, nicht auf das Herstellungsvijrfahren (ob nach mecha- nischer oder galvanischer Methode) ... Ist aber die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde auf Grund der umfassenden Untersuchungen, welche der näheren Regelung der Frage der Bezeichnungen für goldplattierte \Varen auf dem Administrativwege voraus- gegangen sind, selbst zur Auffassung gelangt, dass nach dem Aufkommen und der Entwicklung des elektroly- tischen Verfahrens auch die nach diesem Verfahren hergestellten Goldplattierungen, neben den Erzeugnissen des Laminierverfahrens, den Namen «plaque or» ver- dienen, worauf die Vorinstanz zu Unrecht geglaubt Obligationenrecht. No 76. 451 hat, kein Gewicht legen zu sollen, so spricht dies derart zugunsten der speziell vom Experten Jeanneret und einer Reihe von Zeugen vertretenen Auffassung über Sinn und Tragweite des Ausdrucks « plaque or » in der Verkehrssprache, dass die Grundvoraus etzung für die Annahme einer « unwahren Auskündung » im Sinne von Art. 48 OR nicht als erfüllt angesehen werden kann. Auch liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, und ist nicht einmal behauptet, dass die goldplattierten Uhrgehäuse der Beklagten etwa inbezug auf Dicke und Widerstands- fähigkeit der Plattierung den Anforderungen, die von der Aufsichtsbehörde für goldplattierte Waren gestellt werden, nicht genügen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und, in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 1926, die Klage abgewiesen. 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. November 1926 i. S. Wyder gegen Wahlen. OR Art. 41 ff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein Dritter mit Einwilligung des Führers mitfährt. Tötliche Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes, das zuerst den Fülu-er und nachher den Dritten abwirft •. Haftung des Führers bejaht aus eigenem Ver~chulden und als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. Milderung der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Ab:;. II ; Kriterien. A. -Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern, in Köniz bei Bern, und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im Begriffe war, mit seinem, mit einigen leeren Körben be- ladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren. Es ist nicht festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob dieser den Wyder einlud. mit ihm heimzufahren; Tatsache
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