BGE 52 II 413
BGE 52 II 413Bge26.03.1926Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. N0 68.
Scheidungsklage angehoben hat, und zwar ohne dass
er vorher eine richterliche Aufforderung zur Rückkehr
im Sinne des Abs. 2 des Art. 140 ZGB begehrt hätte.
Diese Aufforderung ist nämlich -im Gegensatz zu
Art. 162 des Entwurfes
-durch das ZGB nicht nur
dann vorgeschrieben, wenn Aussicht auf die 'Vieder-
vereinigung der Ehegatten vorhanden ist; sie ist, wie
das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 9. Oktober
1912 i. S. Huber gegen Huber (abgedruckt in Praxis II
Nr. 9) ausgesprochen hat, eine unerlässliche Voraus-
setzung für die Scheidung wegen böswilliger Verlassung.
Die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22.
Oktober und 17. Dezember 1924 aber, auf die sich der
Kläger
beruft, vermögen eine solche Aufforderung im
Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB nicht zu ersetzen. Denn
abgesechen davon, dass sie der Beklagten keine
Frist
von 6 Monaten angesetzt haben, handelte es sich dabei
lediglich
um richterliche Mahnungen der 'Beklagten an
ihre Pflicht im Sinne des Art. 169 ZGB, also um eine
Massnahme
zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft,
nicht
zur Vorbereitung der Scheidüngsklage gemäss
Art.
140 ZGB.
2.
-Da auch die übrigen besondern Scheidungsgründe,
wie Misshandlung
und schwere Ehrenkränkung, nach
den Feststellungen der Vorinstanz nicht in
Betracht
kommen können, fragt es sich nur noch, ob die Ehe
der Parteien aus dem allgemeinen Scheidungsgrunde
der tiefen
Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB zu scheiden
ist. Die Vorinstanz
nimmt an, die tiefe Zerrüttung
ergebe sich ohne weiteres
auf Grund der Feststellungen
der ersten Instanz, und zudem seien die Parteie,n mit
der Scheidung ihrer Ehe einverstanden. Sollte sie damit
dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien eine
entscheidende Bedeutung für die Auflösung der
Ehe
haben beimessen wollen, so könnte ihr nicht beige-
pflichtet werden,
da das ZGB den Scheidungsgrund der
gegenseitigen Einwilligung der Ehegatten nicht kennt.
Fiimilienrecht. N° 69. 413
Die Bedeutung, die der Erhaltung der Ehe zum Schutze
der Familie und der menschlichen Gesellshaft zukommt,
verlangt, dass die Auflösung der
Ehe nicht dem Belieen
der Ehegatten anheimgestelIt bleiben darf; daher smd
nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen
ircrendwelcher
Art für den Richter nicht verbindlich,
ud wenn nach Ziff. 5 des gleichen Artikels sogar die
Vereinbarungen der Parteien über die Nebenfolgen
der Scheidung
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Geneh-
migung des Richters bedürfen, so
kann die Ve'einbarng
der Parteien über die Scheidung selbst noch Viel wemger
von irgend welcher bindender Bedeutung sein. Der
Richter hat in jedem Falle von sich aus zu prüfen, ob
eine Ehe, deren
Scheidung oder Trennung verlangt
wird, wirklich unheilbar zerrüttet sei (wobei Geständ-
nisse der
Parteien höchstens als Beweisumstand für
das Vorhandensein der Zerrüttung gewürdigt werden
können),
und er darf die Scheidung nur dann ausspre-
chen, wenn
er sich von der unheilbaren Zerrüttung des
ehelichen Verhältnisses der
Parteien überzeugt hat
(vgl. BGE 51 II 116 ff.).
69.
Urteil der II. ZivilabteUung vom 15. Dezember 1926
i. S. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen
gegen Gemeinderat von Beggingen.
Kinderschutz; zivil rechtliche Be-
s c 11 wer d' e: Ob ein Kind, das in Anwendung des Art.
28,t ZGB zu versorgen ist, in einer Familie oder Anstalt
unterzubringen sei, hat die Vormundschafts behörde, regel-
mässig des 'Vohnsitzes, zu bestimmen, keinesfalls die Armen-
behörde der Heimatgemcinde, welche für die Versorgungs-
kosten aufzukommen hat. Ein gegenteiliger Entscheid der
letzteren kann durch ziviIrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 87 Ziff. 1 OG angefochten werden.
A. -Auf Begehren der in. Schaffhausen wohnenden,
unbemittelten
'Vitwe Luise Blum-Linsi beschloss die
414 Familienrecht. N0 69. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen am 3. August 1925 in Anwendung des Art. 284 Abs. 2 ZGB, deren am 21. März 1913 geborene Tochter gleichen Namens, Bürgerin der schaffhauserischen Gemeinde Beggingen, sei in einer Anstalt zu versorgen; die Auswahl der geeigneten Anstalt und die « Beschaffung der Kosten» wurde dem städtischen Amtsvormund übertragen. Als der Amtsvormund den Gemeinderat Beggingen um Übernahme der Kosten ersuchte und dabei zwei in Betracht kommende Anstalten namhaft machte, ant- wortete der Gemeinderat am 18. August, er finde es nicht für absolut notwendig, dass das Kind in einer Anstalt untergebracht werden müsse, und habe deshalb beschlossen, demselben für ein geeignetes Plätzchen bei einer Familie auf dem -Lande zu sorgen. Gegen diesen Beschlnss führten Amtsvormund und Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Rekurs mit den Anträgen,' er sei aufzu- heben und die Gemeinde Beggingen sei zu veranlassen, die Kostengarantie gegenüber der Anstalt Friedeck in Buch zu übernehmen. Zur Begründung des Rekurses wurde wesentlich geltend gemacht: Die Vormund- schaftsbehörde am Wohnsitz der Eltern sei auch dann über die Art der Versorgung der Kinder zu befinden zuständig, wenn weder die Eltern noch das Kind die Versorgungskosten zu bestr~iten vermögen. Dem Ge- meinderat Beggingen hätte höchstens zugestanden werden können, gegen den Beschluss der Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen vom 3. August 1925 Beschwerde zu führen. Degegen fehle dem Gemeinderate von Beg- gingen die örtliche Zuständigkeit, um über die Versor- gung der Luise Blum selbst zu befinden. Der Gemeinderat von Beggingen liess sich u. a. dahin vernehmen, ein Kind könne in einer Familie besser erzogen werden als in einer Anstalt, « wo alle nach einer Schablone gebildet werden n. B. -Am 3. August 1926 hat der Regierungsrat des I. Famllienrecht. N° 69. 415 Kantons Schaffhausen den Rekurs als unbegründet abgewiesen. Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen: «Nachdem ...... die Heimatgemeinden für die Versor- gungskosten aufzukommen haben» -gemäss Art. 148/9 des Gemeindegesetzes-, «steht dem Gemeinderat Beggingen als Armenbehörde das Bestimmungsrecht über die Art der Versorgung, Anstalts-oder Familien- versorgung, zweifellos zu. Die Waisenbehörde Schaff- hausen hatte nur das Recht und die Pflicht, die Ver- sorgung der Luise Blum zu beschliessen, nicht aber von sich aus zu bestimmen, dass das Mädchen in einer {( Anstalt» unterzubringen sei. Sache der kostenpflich- tigen Heimatgemeinde Beggingen ist es, die Versorgung des Kindes durchzuführen, doch nicht ohne Kontrolle durch...... die verfügende vormundschaftliche Behörde, in concreto also der Waisenbehörde Schaffhausen ...... » C. -Gegen diesen Entscheid hat die Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen gestützt auf Art. 87 Ziff. 1 OG zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrage, « das Bundesgericht wolle feststellen, dass der Beschluss der Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen vom 3. Au- gust 1925 in yollem Umfange zu Recht bestehe, also auch die Bestimmung, dass Luise Blum in einer geeig- neten Anstalt versorgt werde, im Sinne von Art. 284 ZGB, und dass damit der Beschluss des Gemeinderates Beggingen hinfällig werde. » Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht, der Regierungsrat wolle den auf eidgenössisches Recht, nämlich das Domizilprinzip im Kinderschutzwesen, gestützten Beschluss der Waisenbehörde kraft kanto- nalen Rechts umstossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
416 FamiUenrecht. N° 69. stand, bezw. mindestens die Vorfrage nach der örtlichen Zuständigkeit zu dieser Massnahme, die allein im Rekurs . der städtischen Waisenbehörde aufgeworfen worden war. Auch ein solcher nur die Vorfrage nach der örtlichen Zuständigkeit betreffender Entscheid ist als Zivilsache im Sinne des Art. 87 OG anzusehen und kann daher mit den dort genannten Beschwerdegründen durch zivil- rechtliche Beschwerde angefochten werden (BGE 46 II S. 335 f. Erw. 1). 2. -(Legitimation.) 3. -Der Regierangsrat hat geglaubt, den angeführten Vorschriften des kantonalen EG zum ZGB, wonach Vormundschaftsbehörde die örtliche Waisenbehörde ist, und die Waisenbehörde alle der Vormundschaftsbehörde durch das ZGB zugewiesenen Obliegenheiten besorgt, insbesondere auch·· die zuständige Behörde für die Vor- kehrungen bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern (Art. 283 und 284 ZGB) ist, die einschränkende Aus- legung geben zu dürfen, dass zwar in allen Fällen die örtlicheWaisenbehörde darüber entscheide, ob ein Kind den Eltern wegzunehmen und infolgedessen anderswo unterzubringen sei, dagegen in. denjenigen Fällen, wo die Heimatgemeinde die Versorgungskosten zu tragen habe, deren Gemeinderat über' die Art und Weise der Unterbringung entscheide. Mit Grund macht die Be- schwerdeführerin geltend, diese Auffassung verstosse gegen Bundesrecht. Nach dem klaren, keiner weitern Auslegung bedürftigen oder auch nur zugänglichen 'Vortlaut des Art. 284 Abs. 1 ZGB ist es nämlich die Vor- mundschaftsbehörde, die ein gefährdetes oder verwahr- lostes Kind sowohl den Eltern wegnimmt, als auch in angemessener Weise in einer Familie oder Anstalt unter- bringt. Bestimmt Abs. 2 der angeführten Vorschrift weiter, dass die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern die gleiche Anordnung bezüglich eines wider- spenstigen Kindes treffe, so kann damit unmöglich etwas anderes als die Art und Weise der Unterbringung des Kindes gemeint sein, da es hier ja einer zwangs- Familienrecht. No 69; 417 weisen Wegnahme gar nicht bedarf. Zudem wird die ausschliessliche Zuständigkeit der Vormundschafts- behörde noch besonders betont in Abs. 3, wonach bei Mittellosigkeit der Eltern und des Kindes unter Vorbe- halt der Unterstützungspflicht der Verwandten das öffentliche Recht bestimmt, wer die Versorgungs- kosten zu tragen habe. Einzig für die Regelung dieser Frage lässt also das Bundesrecht dem kantonalen Recht Raum. Damit ist ausgeschlossen, dass das kanto- nale Recht der Verwaltungsbehörde des kostenpflich- tigen Gemeinwesens ein mellr oder weniger weitgehendes Mitspracherecht einräume, sei es auch nur in der Frage der Art und Weise der Versorgung, oder gar diese Behörde der Vormundschaftsbehörde substituiere. Würde ein solches Recht der Armenbehörde anerkannt, so stünde zu befürchten, dass die Interessen gefährdeter, verwahrloster oder widerspenstiger Kinder den Inte- ressen des Armenfiskus geopfert werden, während jenen doch der Vorrang gebührt. Dagegen wird von dieser Regelung die Versorgung von Kindern als rein armen- polizeiliche Massnahme, d. h. soweit sie einzig wegen ihrer bezw. der Eltern Armut und nicht wegen Gefähr- dung, Verwahrlosung oder Widerspenstigkeit der Kinder notwendig wird, nicht berührt. Welches die zu Kinderschutzmassnahmen örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde sei, schreibt das ZGB freilich nicht vor. Indessen wird die Vorschrift des Art. 376 Abs. 1 ZGB, wonach die Bevormundung am Wohnsitze der zu bevormundenden Person erfolgt, sinngemäss auch auf die Kinderschutzmassnahmen auszudehnen sein, jedoch ebenfalls unter dem dort aus- gesprochenen Vorbehalt, dass die Kantone berechtigt sind, für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vor- mundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1914 i. S. Felchlin gegen Gemeinderat Arth, abgedruckt in
418 Famllienrecht. N° 70. PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan, so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von Beggingen als Armenbehörde, sondern nur" die Waisen- behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Art und Weise der Versorgung der Luise Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu verneinen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff- hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge- meinderates von Beggingen vom 18. August 1925 auf- gehoben werden. 70. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteil1.1 Dg vom aso Dezember 1926 i. S. Studer gegen Greppen. Befugnis der antragstellenden VeI:wandtcn im Bevormun- dungsverfahren. Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange- fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil er auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als Verwandte kein Beschwerderecht zustehe, erlassen worden ist. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch (entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden, dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht, und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs- verfahren bloss auf Antrag eines Drittinteressenten eingeleitet worden ist (41 II 637 ff.). Famllienrecht. No 71. 419 71. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1926 i. S. Goldinger gegen iuosch. Persönliche und güterrechtliche Wir k u n gen der Ehe (G ü t e r ver bin dun g), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196, 201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766. Wem liegt die Ver z ins u n g von Schulden der Ehefrau ob '1 (Erw. 1). Die Ehefrau hat eine E r s atz f 0 r der u n g auch für solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Ver- mögens und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste (Erw. 2). K 0 n kur s des Ehe man n es; Aussonderung noch vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des Einbringens massgebend (Erw. 1). A. -Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauen- 8233 gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2-- 233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg- weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu- sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch 5500 Fr. B. -Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich erkannt: {( Die von der Be- klagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen- gutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet; im übrigen wird die Forderung abgewiesen. ))
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