Divorce for abandonment requires prior judicial summons

BGE 52 II 411Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.12.1926Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The husband sued for divorce alleging malicious abandonment. The Federal Supreme Court held that Art. 140 CC requires a prior judicial summons to return with a six-month deadline and that the action may only be brought after the total statutory waiting period has elapsed. Earlier admonitions under Art. 169 CC do not satisfy this requirement. The court further held that the spouses' mutual agreement does not constitute a divorce ground; it is at most an indication of marital breakdown, which the judge must assess ex officio. The divorce claim was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 140, 142, 158 and 169 CC; divorce for abandonment and role of party consent: a divorce action based on malicious abandonment is admissible only after the statutory period has elapsed and after the judge has first summoned the absent spouse to return within six months; protective admonitions under Art. 169 CC do not replace this prerequisite. Mutual agreement of the spouses is not a divorce ground under Swiss law; it may merely constitute an evidentiary circumstance for irretrievable breakdown. The court must examine ex officio whether the marriage is irretrievably broken, and may grant divorce only if it is personally convinced of the breakdown (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 68. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Juli 1926 i. S. Elmiger gegen Elmiger. ZGB Art. 140, 142, 158 Ziff. 3, 4 u. 5 ; 169.

  1. Die Klage auf Scheidung wegen Verlassung gemä ;s Art. 140 ZGB darf erst 2 1/ t Jahre nach dem Zeitpunkt der Ver- lassung angehoben werden, nachdem die vom Richter zur Rückkehr angesetzte Frist von 6 Monaten abgelaufen ist. Die richterliche Aufforderung ist für die Scheidung unerläss- lich und kann nicht durch blosse richterliche Mahnungen, die im Sinne des Art. 169 ZGB erlassen worden sind, er:setzt werden (Erw. 1).

Das gegenseitige Einverständnis der Ehegatten genügt für die Scheidung nicht. Es kann höchstens als Bewei umstand für das Vorhandennein der Zerrüttung gewürdigt werden. Der Richter hat in jedem Fall von sich aus zu prüfen, ob eine Ehe wirklich unheilbar zerrüttet ist (Erw. 2).

  1. -Zu Unrecht versucht der Kläger sein Scheidungsbe- gehren auf den besondern Scheidungsgrund der bös- willigen Verlassung zu stützen. Die Scheidung nach Art. 140 ZGB setzt voraus, dass der durch die böswillige Verlassung oder durch die Verweigerung der Rückkehr ohne wichtigeri Grund geschaffene Zustand wenigstens zwei Jahre gedauert, und dass der Richter auf Begehren des Klageberechtigten den abwesenden Ehegatten auf- gefordert hat, binnen sechs Monaten zurückzukehren. Erst pach Ablauf dieser weitern Frist von 6 Monaten darf gemäss Abs. 3 des Art. 140 ZGB die Klage auf Scheidung wegen Verlassung angebracht werden, also frühestens 2 % Jahre seit dem Zeitpunkt der Verlassung (BGE 40 II S. 7 ff.). Die Beklagte hat den Kläger am
  2. Juli 1923 verlassen, während der Kläger bereits am
  3. Juli 1925, also vor Ablauf der genannten Frist die AS 52 IT -1926 29

Scheidungsklage angehoben hat, und zwar ohne dass er vorher eine richterliche Aufforderung zur Rückkehr im Sinne des Abs. 2 des Art. 140 ZGB begehrt hätte. Diese Aufforderung ist nämlich -im Gegensatz zu Art. 162 des Entwurfes -durch das ZGB nicht nur dann vorgeschrieben, wenn Aussicht auf die 'Wieder- vereinigung der Ehegatten vorhanden ist; sie ist, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1912 LS. Huber gegen Huber (abgedruckt in Praxis II Nr. 9) ausgesprochen hat, eine unerlässliche Voraus- setzung für die Scheidung wegen böswilliger Verlassung. Die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22. Oktober und 17. Dezember 1924 aber, auf die sich der Kläger beruft, vermögen eine solche Aufforderung im Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB nicht zu ersetzen. Denn abgesechen davon, dass sie der Beklagten keine Frist von 6 Monaten angesetzt haben, handelte es sich dabei lediglich um richterliche Mahnungen der Beklagten an ihre Pflicht im Sinne des Art. 169 ZGB, also um eine Massnahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, nicht zur Vorbereitung der Scheidungsklage gemäss Art. 140 ZGB. 2. -Da auch die übrigen besondern Scheidungsgründe, wie Misshandlung und schwere Ehrenkränkung, nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht in Betracht kommen können, fragt es sich nur noch, ob die Ehe der Parteien aus dem allgemeinen Scheidungsgrunde der tiefen Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB zu scheiden ist. Die Vorinstanz nimmt an, die tiefe Zerrüttung ergebe sich ohne weiteres auf Grund der Feststellungen der ersten Instanz, und zudem seien die Parteie.n mit der Scheidung ihrer Ehe einverstanden. Sollte sie damit dem gegenseitigen Einverständnis der Parteien eine entscheidende Bedeutung für die Auflösung der Ehe haben beimessen wollen, so könnte ihr nicht beige- pflichtet werden, da das ZGB den Scheidungsgrund der gegenseitigen Einwilligung der Ehegatten nicht kennt. I. FlUIiilienrecht. N° 69. 413 Die Bedeutung, die der Erhaltung der Ehe zum Schutze der Familie und der menschlichen Gesellshaft zukommt, verlangt, dass die Auflösung der Ehe nicht dem Belienen der Ehegatten anheimgestellt bleiben darf; daher smd nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen irgendwelcher Art für den Richter nicnt verbindlic , und wenn nach Ziff. 5 des gleichen ArtIkels sogar dIe Vereinbarungen der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Geneh- migung des Richters bedürfen, so kann die Ve 'einbarnng der Parteien über die Scheidung selbst noch VIel wemger von irgend welcher bindender Bedeutung sein. Der Richter hat in jedem Falle von sich aus zu prüfen, ob eine Ehe, deren Scheidung oder Trennung verlangt wird, wirklich unheilbar zerrüttet sei (wobei Geständ- nisse der Parteien höchstens als Beweisumstand für das Vorhandensein der Zerrüttung gewürdigt werden können), und er darf die Scheidung nur dann ausspre- chen, wenn er sich von der unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der Parteien überzeugt hat (vgl. BGE 51 II 116 ff.). 69. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1926 i. S. Waisenbehörde der Stadt Schaffhausen gegen Gemeindera.t von Beggingen. Kinderschutz; zivilrechtliehe Be- s c h wer d' e: Ob ein Kind, das in Anwendung des Art. 28'1 ZGB zu versorgen ist, in einer Familie oder Anstalt unterzubringen sei, hat die Vormundschaftsbehörde, regel- mässig des Wohnsitzes, zu bestimmen, keinesfalls die Armen- behörde der Heimatgemeinde, welche für die Versorgungs- kosten aufzukommen hat. Ein gegenteiliger Entscheid der letzteren kann durch zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. 1 OG angefochten werden. A. -Auf Begehren der in. Schaffhausen wohnende , unbemittelten Vitwe Luise Blum-Linsi beschloss dIe

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a divorce action based on abandonment may be filed before the statutory waiting period and without a judicial summons to return

Extrahierter Entscheid

No. The action is admissible only after the abandonment has lasted the statutory period and after the court has first ordered the absent spouse to return within six months.

Extrahierte Begründung

Art. 140 CC requires both the lapse of the abandonment period and a prior judicial summons to return. Mere judicial admonitions under Art. 169 CC are not a substitute, because they are protective measures for marital life, not preparatory steps for divorce.

Kernrechtsfrage

Whether the spouses' mutual agreement suffices as an independent ground for divorce

Extrahierter Entscheid

No. Mutual consent is not a statutory ground for divorce and can at most be considered as evidence of marital breakdown.

Extrahierte Begründung

The court must examine ex officio whether the marriage is irretrievably broken. Parties' declarations are not binding on the judge, and even agreements on divorce consequences require judicial approval under Art. 158 CC.

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