Art. 75 OG; standing to bring a trademark cancellation action based on lack of priority against earlier identical third-party marks; a plaintiff must show a legally protected interest. A competitor lacks such interest where the requested cancellation would not remove the allegedly prejudicial sign from the register and would leave the identical earlier mark of the third party unaffected. The action cannot be used merely for competitive reasons to prevent the opponent from marketing goods under an established mark; cf. consid. 2. By contrast, where a cancellation is sought because a mark is absolutely void as a free sign or for analogous reasons, broader standing may exist only if the claimant can rely on a direct legal interest.
Prozessrerht. N0 66. dass Dr. O. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. In Erwägung: dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihrem Ausweise eine Vollmacht zu den Akten zu legen haben, dass das vorgelegte Telegramm nicht als genügende Vollmacht angesehen werden kann, weil ihm kein An- haltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Aufgabe- depesche die Unterschrift der Vollmachtgeberin getragen habe (Art. 13 Abs. 2 OR), dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder Dr. O. auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, da letzterer es von sich aus übernommen hatte, ihn zu beheben, dass insbesondere erWartet werden durfte, Dr. O. werde zur heutigen Verhandlung erscheinen und hiebei die in Aussicht gestellte Vollmacht vorlegen, dass Dr. O. auch nicht etwa zugute gehalten werden kann, er habe den Prozess schon vor den kantonalen Instanzen geführt und nach dem zutreffenden kanto- nalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen müssen, . dass beim Fehlen der Vollmacht des Vertreters, welcher die Berufung eingelegt hat, nach ständiger Rechtsprechung auf dieselbe nicht eingetreten werden kann, dass die Kostenfolgen den Vertreter treffen müssen. der die Berufung eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis eine VoHmacht zu den Akten zu legen (BGE 46 II S. 412 f. Erw. 2), erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. l Iarkl'l1Scllutz Na 67. '11. fAHKENSCHFrZ PROTECTION DES MAHQUES DE FABHIQFJo: 67. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUa.bteUung vom 5. Oktober 1926 i. S. Xa.ffaa-Iia.ndels-A.-G. gegen niva.l A.-G. AI a r k l' il r e (' h l : Klage auf Lösehullg "jllN : larke wt'/;;ell IdentiLät mit der früher eingetragenen : !arke eines DriUell, nur zulässig, W'Ull dem KlägN ein ,dmtzwünlige:, InL, - resst' zur Seite steht. Solches Interesse YNlleinl, mit nüek- sicht darauf, dass nach Lösdlllng der : Iarl l' dns idell ti,'cht' Zeiehen des Dritten be;;t('hI'1I bliebe. A. -Am 27. Januar 19m iiess die in Bremell an- sässige Kaffee-Handels-Aktiengesellschaft im schweiz. Markenregister unter :Nr. 23,2J7 eine kombinierte VOl't- hHdmarke für Kaffee, KaH'e :'surrogall', (oHt'in. Tee ete. eintragen. Das :: Iarkl'llhi id weist l'i1Il'1l Hdtungs- ring anf, der YOIl einem lallgential Yl'rlaufendfll, auf dk Spitze gestellten Quadrat umgebell ist. Im IJlllt'r1J des Ringes steht wagrecht lus Tort (, Kaffct' - I I. . . (;. )) lind aussnhalb des Q,nadratl's, untell, das 'ort (. Ht'l- tungsring H m 2. Oktoher 1908 hinterkgte die gleiche Gesellschaft beim eidg. Amt für geistiges Eigentum unter NI'. 24,403 eine weitere Yortbildmarke, die sich YOII der erwähnten dadurch unterscheidet, dass das den Rettungsring umschliessende Quadrat '011 einem auf der einen schmalen Seite ruhenden Hechteck UIn- geben ist, dessen Lällgsseiten die seitlichen Endpunkh' des Quadrates berühren. Anf dem obern freien Feld des Rechteckes findet sich der Aufdruck (, Coffeinfreiel' Kaffee und auf dem untern die Firma )('zeichllung Kaffee-Handels-Akt.-Ges. Bremen , Diese letztere Marke hat die Klägerill --eilli.' YOll der Kaffeehandels A.-G. in Bremen rechtlich unabhängige lTnternehmung --am 15. Mai 1920 unter NI'. 16850 AS 52 11 -1926
Mal'kenschut7.. No 67. für koffeinfreien Kaffee im schweiz. Markenregister hinterlegt, wobei sie lediglich die Firmabezeichnung der Bremer Gesellschaft durch ihre eigene: Kaffee- handels A.-G. Zürich, Fabrik in Feldmeilen (Zülich ) ersetzte. Am 10. Juli 1920 liess sie in Erneuerung dieser l-larke unter NI'. 17973 eine Gebrauchserweiterung für Kaffee-Extrakte, Surrogate, Mischungen von Kaffee und Surrogaten etc. eintragen. Die im Jahre 1925 gegründete Rival A.-G. befasst sich ebenfalls mit der Fabrikation von koffeinfreiem Kaffee und bringt denselben, ähnlich wie die Klägerin, in 200 gr.-Packungen in den Handel. Der als Verpak- kung dienende Papierbeutel ist kaffeebraun gefärbt und enthält auf zwei Längsseiten das farbig ausgeführte Bild eines Mädchens und eines Knaben, die ein Kaffee-Service tragen. Über dem Bilde findet sich der Aufdruck ( Cof- feinfreier Kaffee und unter demselben in grossen Let- tern c( Rival und darunter in Kleindruck . Rival A.-G. Pfäffikon (Zch) ). Auf der Bodenfläche des Beutels sodann ist in einem Kreis von ungefähr 3 mm Durch- messer ein H und in den freien Feldern dieses Buch- stabens in Kleindruck oben ein A und unten ein G angebracht. . B. .-Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klä- . gerin, es sei der Beklagten die Verwendung der drei Buchstaben HAG samt Ring auf ihren Kaffeepaketen lind sämtlichen übrigen Erzeugnissen, wie auch auf Plakaten, Reklamen etc. zu verbieten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte ,' iedcrklageweise das Begehren: Es sei der Klägerin der Gebrauch dcr schweiz. Marken NI'. '16850 und ,t7973 auf ihren Warenpackungen, Re- klamen und sonstigen Auskündungen zu untersagen und das eidg. Amt für geistiges Eigentum anzuweisen, (liese Marken zu löschen. C. -,-Mit Urteil vom 29. März 1926 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Haupt-und Widerklage abgewiesen. Markenschutz. N° 67.
D. -Dieses Urteil hat das Bundesgericht, in Ab- weisung der dagegen ergriffenen Berufungen bei der Parteien, bestätigt. ilus den Erwägungen: Das auf Löschung der klägerischen Marken gerichtete Widerklagebegehren stützt die Beklagte darauf, dass diese Marken wegen Identität mit den früher eingetra- genen der Bremer Gesellschaft nichtig seien. Die Klä- gerin bestreitet ihr das Recht zur Geltendmachung dieser Einrede der mangelnden Priorität, unter Berufung darauf, dass die Löschung allfällig nur von der Bremer Firma selbst verlangt werden könnte. Die Beklagte sei dazu mangels jeglichen Interesses nicht befugt, weil ja die Ungültigerklärung der angefochtenen Marken nicht auch die Löschung der Marke Hag überhaupt zur Folge hätte. Das Handelsgericht hat diesen Stand- punkt geschützt. Die Beklagte erblickt hierin einen Verstoss gegen die von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, insbesondere in BGE 30 II 122 f. und 584 f., aufgestellten Grundsätze. Zu Unrecht. Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem der letzteren Entscheidung zu- grundeliegenden Tatbestand besteht hier insofern, als die Nichtigkeit einer Marke aus der Verletzung des Mar- kenrechts eines Dritten hergeleitet wird. Dort handelte es sich um einen Fall, wo ein Vertreter einer ausländi- schen Gesellschaft, -Inhaberin einer am 16. Dezember 1898 für Maschinen und Geräte für milchwirtschaftliche Zwecke eingetragenen 'Vortmarke Alfa Laval) - auf Grund der öffentlichen Ausstellung und Auskündung von A.lfa Separatoren dieser Gesellschaft vom In- haber einer am 27. April 1903 für ähnliche Maschinen hinterlegten schweiz. Wortmarke Alfa wegen Ver- letzung des MSchG mit Strafklage ins Recht gefasst und verurteilt worden ist. Er klagte daraufhin auf Löschung der verletzten Marke, weil sie Gemeingut, eventuell der Marke der ausländischen Gesellschaft täuschend ähnlich sei. Die vom Beklagten erl10bene Ein-
Markenschutz. N0 67. rede der mangelnden Aktivlegitimation hat das Bundes- gericht auf Grund der Erwägung verworfen, dass bei der Ungültigerklärullg einer Marke wegen täuschender Ähnlichkeit mit einer früher eingetragenen und besser berechtigten nicht ausschliesslich persönliche Interessen des dritten Markenberechtigtell, sondern auch allge- meine Interessen der Verkehrstreue-und Sicherheit in Frage ständen. Denn eine rechtswidrige Marke sei ab- solut nichtig, sodass nicht nur der verletzte Marken- inhaber, sondern jeder Interessent sich darauf berufen könne. Als solcher müsse der wegen Markenrechts- verletzung strafrechtlich verfolgte Nichtigkeitsklägn anerkannt werden, da er ein rechtliches Interesse an der Löschung der betreffenden Marken habe. Im vorliegenden Falle' aber steht der Beklagten irgend ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung der klägerisehen Marken nicht zur Seite, da auch bei Gut- heissung der Nichtigkeitsklage immer noch die identischen Zeichen der Bremer Gesellschaft zu Recht beständen. Dass die Beklagte insbesondere nicht etwa aus blossell Konkurrenzgründen der KJägerin verbieten lassen kann, die unter der von dieser verwendeten Vort-Bildmarke gut eingeführten Produkte in den Handel zu brinD'ell Jiegl auf der Hand. " , Auch aus BGE 30 II 122 1'. kann sie nichts für die Zulässigkeit ihres Begehrens -herleiten. In diesem Ent- scheide hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass eine Löschullgsklage, im Sinne einer negativen Feststellungs- klage, die sich auf die Freizeichenqualität der ange- fochtenen Marke stützt, von allen Gewerbetreibenden der betreffenden Branche, in der das Freizeichen im Gebrauch steht, erhoben werden könne, wie überhaupt von jedermann, der ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung habe. Allein hier verlangt die Beklagte die Löschung der Marken der Klägerin nicht unter Be- rufung darauf, dass es sich um Freizeichen handle, sondern wegen mangelnder Priorität im Verhältnis zu Markenschutz. N0 67. 409 den identischen Marken der Bremer Gesellschaft. Ab- gesehen hievon müsste auch ein die Legitimation aus diesem Gesichtspunkte rechtfertigendes Interesse schon deshalb verneint werden, weil die Beklagte ja selber behauptet, dass sie das angeblich ohne ihr Zutun als Firmazeichen des Lieferanten der Kaffeebeutel auf deren Bodenfläche angebrachte Buchstabenzeichen für ihre Erzeugnisse nicht Anspruch nehme. Etwas anderes ergibt sich endlich auch nicht aus den von ihr weiter angerufenen BGE 35 II 338 und 36 II 258, die sich auf die dargelegten Grundsätze stutzen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem