BGE 52 II 403
BGE 52 II 403Bge15.05.1920Originalquelle öffnen →
402 Prozessrecht. No 65.
rechtlichen Beschwerde nicht grundsätzlich entrückt sind,
dass immerhin die zivilrechtiliche Beschwerde nur
zulässig ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis ein
zivilrechtliches ist und die vorsorgliche Verfügung
einen Einfluss
auf die aus diesem Rechtsverhältnis ent-
springenden Rechtsbeziehungen ausübt (BGE 51 III
S. 193 ff. Erw.2 und die dort zitierten früheren Urteile),
dass jedoch der vorliegende Streit ausschliesslich
Zwangsvollstreckungsmassnahmen (KonkursefÖffnung,
Nachlasstundung) betrifft, welche
für sich allein das
zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis in
keiner Weise verändern,
dass nicht ersichtlich ist, aus welchem anderen Grunde
Beschwerde geführt werden könnte als aus dem in
Art. 87
Ziff.1
OG genannten, nämlich wegen Anwendung kanto-
nalen anstatt eidgenössischen Rechtes,
dass insbesondere wegen Missachtung klaren Rechts
oder Beugung des Re,chtes nicht zivilrechtliche Be-
schwerde geführt werden kann,
dass jedoch die angefochtene Verfügung des
Kon-
kursrichters des Bezirksgerichtes Zürich wie gleichartige
Verfügungen anderer Gerichte des Kantons Zürich
(namentlich des Gesamtobergerichtes,
Blätter für
zürcherische Rechtsprechung.
21 Nr. 63 S. 157) und
anderer Kantone (z. B. des Appellations-und Kassa-
tionshofes des
Kantons ern, Zeitschrift des Ber-
nischen Juristenvereins 39
S. 305, des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zeitschrift für Betreibungs,:" und
Konkursrecht I S. 218) auf der aus der Auslegung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs
gewonnenen Auffassung beruhen, es seien Vorschriften
dieses Gesetzes, welche der Konkurseröffnung über
einen Schuldner entgegenstehen, der um eine Nach-
lasstundung eingekommen ist,
dass denn auch die Beschwerdeführerin selbst nicht
behauptet, die von
ihr bemängelte kantonale Praxis
stütze sich auf kantonales Recht, und namentlich nicht
Prozessreeht. No 66.
403
angibt, welche Vorschriften des kantonalen Rechtes die
Vorinstanz ihrer Verfügung zu Grunde gelegt haben
soll,
dass also die Beschwerdeführerin keinen für eine
zivilrechtliche Beschwerde tauglichen Beschwerdegrund
geltend
macht,
erkennt das Bundesgericht:
Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge-
treten.
66.
Urteil der U. Zivila.bteilung vom 1. Dezember 1926
i. S. Cuba.sh gegen Beck.
Zurückweisung der B e ruf u n g , welche ein Dritter im
Namen der unterlegenen Partei eingelegt hat, 0 h n e
Pro z e s s v 0 I I mac h t beizubringen, unter Kosten-
folge für den «Vertreter I). OG Art. 75. Tel e g r am m
als
Prozessvollmacht 'I
A. -Durch Urteil vom 10. September 1926 hat das
Obergericht des Kantons Luzern die Hauptklage (Ab-
erkennungsklage ) abgewiesen und die Widerklage zu-
gesprochen.
B. -Gegen dieses Urteil
hat Dr. E. 0., der bisher
noch nicht für die Klägerin gehandelt
hatte, die Beru-
fung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen
auf Gutheissung der Aberkennungsklage und Abweisung
der Widerklage. Die Berufungserklärung schliesst wie
folgt: « Als Vertreter-Ausweis wird vorläufig ein von
der Berufungsklägerin in Marseille am 17. Oktober 1926
aufgegebenes Telegramm produziert. Prozessvollmacht
wird nachträglich zu den Akten eingereicht werden.
»
Das Telegramm lautet: Dr. O. Luzern Appellation
Dr. Beck einreichen.
»
C. -Zur heutigen Verhandlung hat sich nur der
Beklagte eingefunden.
Er hat unter Hinweis darauf,
404
Prozessrerht. N0 66.
dass Dr. O. keine Vollmacht vorgelegt habe, vorerst
beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
In Erwägung:
dass gemäss Art. 75 OG Parteivertreter zu ihre
Ausweise eine Vollmacht zu den Akten zu legen haben,
dass das vorgelegte
Telegramm nicht als genügende
Vollmacht angesehen werden kann, weil ihm kein An-
haltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Aufgabe-
depesche die Unterschrift
der Vollmachtgeberin getragen
habe (Art. 13 Abs. 2 OR),
dass keine Veranlassung bestand, die Klägerin oder
Dr. O. auf diesen Mangel aufmerksam zu machen, da
letzterer es von sich aus übernommen hatte, ihn zu
beheben,
dass insbesondere
erWartet werden durfte, Dr. O.
werde zur heutigen Verhandlung erscheinen und hiebei
die
in Aussicht gestellte Vollmacht vorlegen,
dass Dr.
O. auch nicht etwa zugute gehalten werden
kann,
er habe den Prozess schon vor den kantonalen
Instanzen
geführt und nach dem zutreffenden kanto-
nalen Anwaltsrecht hiefür eine Vollmacht nicht vorlegen
müssen,
dass beim Fehlen der Vollmacht des
Vertreters,
welcher
die Berufung eingelegt hat, nach ständiger
Rechtsprechung
auf dieselbe nicht eingetreten werden
kann,
dass die Kostenfolgen den
Vertreter treffen müssen,
der die Berufung eingelegt hat, ohne zu seinem Ausweis
eine
VoHmacht zu den Akten zu legen (BGE 46 11
S. 412 f. Erw. 2),
erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Markenschutz fo,;u';7.
' I I. jiAHKENSCIIl :TZ
PROTECTION DES MAHQUES 1>E FAHH IQFE
67. Auszug aus dem trrte!1 der I. Zivila.bteilung
vom 6. Oktober 1926 i. S. Xaffee-llandels-A.-G.
gegen IUval A.-G.
i\J a I' k t' II I' (' t' 11 l : Klage auf LösdulIlg {'il{'r :\tarke wegel!
Identilät mi t der früher eingetragenen [ark(, eines DriU t'll,
nur zulässig, w('nn dem Kläger ein ('hutzwürdigl''' IuLt,-
resse
znr Seite steht. Solches Interesse vrrn('in!, mit Hiid:-
sicht darauf, dass nach Lüsdlllllg dcr ;\Iarkl' das identische
Zeichen des Dritt('ll bestehen bliehe.
A. -Am 27 . .Januar 190i-\ liess die in Bremell an-
sässige Kaffee-Handels-Aktit'llgt'sellschaft im schweiz.
Markenregistl'r unter r. 2:-,2J7 eine kombinierk \Vol'l-
hildmarke für Kafft'c, Kaj'f('t'surrogate, KoHeill, Tee
etc. eintragen. Das ::\Iarkellhiid ",Pis! einell Ht'tiullgs-
ring anf, der YOll einem lallgentjal Yl'rlaufenden, auf die
Spitzt' gestellten Quadrat umgeben ist. Im ImH'1ll des
Ringes steht wagrecht das Wort « Kafkt' -11. .. (;. I'
lind aussl'rlwlb des Quadrates, unten, das \YOl't " Ht'!-
tungsring )' .• .m 2. Oktober 1908 hinterk·gte dk gleiche
Gesellschaft beim eidg. Amt für geistiges Eigentum
unter Nr. 24,'103 eine weitere \VOltbildmarkl'. die sich
yon der erwähnten dadurch untersdlt'idel, dass dns
den
Rettungsring umschliessende Quadrat '011 einem
auf der einen schmalen Seite ruhenden Hechteck um-
geben
ist, dessen Längsseiten die seiUichen Endpunkt{'
des Quadrates berühren. .t!lJ dem obel'll freieH Feld
des Rechteckes findet sich der Aufdruck " Coffeinfreier
Kaffee) und auf dem untern die Finnabe7.t'ichnung
« Kaffee-Handels-Akt.-Ges. Bremen ».
Diese letztere Marke hat die Klägerill --eine YOIl der
Kaffeehandels A.-G. in Bremen rechtlich unahhängige
Unternehmung
--am 15. Mai 1920 unh'r !\r. "16850
AS 52 II -1926
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