BGE 52 II 351
BGE 52 II 351Bge19.02.1926Originalquelle öffnen →
350 Schlusstitel zum ZGB. N° 57.
früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu-
lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht
nach
eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent-
scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An-
wendung des eidgenössischen
ZGB entschieden worden)
ist.
Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor-
bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran-
lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des
ZGB
enthält die (( allgemeine Bestimmung » (vgl. das Marginale
zu Art. 1
If.): (( Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab-
hängig vom Willen der Beteiligten durch das
Gesetz
umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch
wenn sie
vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. »
Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das
Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn
sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen
lässt sich dem Art.
17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefür
kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem
Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu
legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren
Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben
wird, also namentlich die DienstbarI<eiten, auch nach
dem Inkrafttreten des
ZGB nach dem bisherigen kanto-
nalen Liegenschaftsrechte zu beurteilen sind, wenn sie
vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind (unter
Vorbehalt der Rückwirkung der um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten Bestim;-
mungen des ZGB). Der Umstand, dass die Parteien,
speziell der Beklagte,
erst nach dem Inkrafttreten des
ZGB die von der streitigen Dienstbarkeit berührten
Liegenschaften erworben haben,
ist nicht von Belang,
weil der Eigentumsübergang als solcher keinerlei Wir-
kung
auf die Lasten auszuüben vermochte. Insbesondere
ruft der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht
den Art. 973
ZGB an ; denn da laut dem vorgelegten sog.
Grundbuchauszug das eidgenössische
Gnmdbuch im
Obligationenrecht. N° 58.
351
Jahre 1921 im Grundbuchkreis Wetzikon noch nicht
eingeführt
und ihm das zürcherische Grundprotokoll
auch nicht etwa gleichgestellt worden war,
galt die ange
führte Vorschrift damals dort noch gar nicht (ZGB
Schlusstitel Art. 48 Abs. 3, EG zum ZGB für den Kanton
Zürich § .274; BGE 52 n S. 20 f. Erw. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROlT DES OBLIGATIONS
58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 10. September 1926 i. S. von ioll'sche Eisenwerke A.-G.
gegen Gebr. 'l'üscher & Oie,
Art. 28 Z G B und 4 8 0 R : Katalog für schmiedeiserne In-
stal1atlonsartikel für elektrische Fernleitungen .. Verwendung
der darin enthaltenen Serien-, Gewichts-und Massangaben
im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unter-
lassungsklage. Individualrecht verneint, weil die nach-
geahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden
ist.
Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die
übrigen
Unterschiede der bei den Kataloge und die besondere
Art des in Betracht kommenden Kundenkreises.
A. -Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollsehen
Eisenwerke A.-G., Gerlafingen,
stellt seit 1891 schmied-
eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen
her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog
für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neu-
auflagn durch Anführung auch anderer Artikel inhaltlch
erweitert wurde. Für den Grossteil der Gegenstände smd
darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein
bestimm-
ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter
352
ObligaUonenrec:ht. N° 58.
einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefaSst; die
einzelnen Modelle werden
mit Nummern bezeichnet.
denen die betreffenden Dimensionen~ Gewichts.. und
, Preisangaben, sowie am Kopfe der Liste Abbildungen
der Typen und die allgemeinen Benennungen des Artikels
beigefügt sind.
Seit dem
Jahre 1918 befasst sich aucb die Beklagte
mit der Fabrikation solcher Installationsartikel, für die
sie erstmals 1919,
in neuer Auflage 1922/23 und letzt-
mals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma
auf dem äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzte-
rem mit der Beifügung: «Hammerwerk und Gesenk-
schmiede.
») Das Format und der Umfang dieses Preis-
kurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom
Katalog der Klägerin verschieden, dagegen folgen sich
im Kontexte die einzelnen Artikel mit den Serien-
•
Gewichts-und Massangaben in gleicher Anordnung.
wie
in jenem (mit unwesentlichen Abweichungen und
Auslassungen besonders hinsichtlich solcher Fabrikate
(Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die Abbil-
dungen sind typographisch
in der Art der Darstellung
(Schraffierung) abweichend gehalten, decken sich aber
im übrigen mit denjenigen im Katalog der Klägerin.
B. -Mit am 26. Mai 1925 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin
U. a. das Rechtsbegehren gestellt, es sei der Beklagten
die weitere Verwendung
ihres Kataloges zu untersagen.
Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend:
Die in ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach
Typen oder Serien und nach Einheitsnummern mit
Mass-und Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger
Arbeit zusammengetragen,
und es seien dieselben im
Verkehr derart eingeführt, dass darunter ihre Fabrikate
verstanden würden. Diese Katalogisierung habe die
Beklagte restlos kopiert, ohne
auch nur einen einzigen
neuen
Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin
an ihrem Zeichenaufbau zustehende Individualrecht
Obligatiollenrecht. N° 58. 353
ve:letzt (Art. 28 ZGB). Zufolge der Gleichartigkeit der
beIden Kataloge seien verschiedentlich Verwechslungen
inezug auf die Herkunft der Waren vorgekommen.
DIe Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum
Beweise dafür, dass sich Kunden von ihr der Beklagten
zugewandt hätten, weil sie über deren Stellung zu ihr
durch den angefochtenen Katalog irregeführt worden
seien.
Es treffe daher auch Art. 48 OR zu.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage: Die
Klärin könne an ihren Katalogbezeichnungen kein
IndiVIdualrecht beanspruchen, weil dieselben in der
elektrschen Branche allgemein üblich, also schon längst
Gememgut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der
Tatsache, dass die sog. Händlerfirmen eigene Kata-
loge mit den genau gleichen Bezeichnungen und Ab-
bildungen
der Artikel herausgäben, wie sie in den
Preiskurants der Prozessparteien enthalten seien. Ins-
besondere
habe auch die Klägerin selber den Zwischen-
hänlern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen
bedmgungslos, namentlich ohne Angaben
über die
rovenienz der Ware zu verlangen, zur Verwendung
uberlassen
und dadurch auf ein ihr allfällig zustehendes
Individualrecht verzichtet. Abgesehen hievon
unter-
$cheide sich der Katalog der Beklagten von demjenigen
der Klägerin sowohl durch seine Anordnung. die auf-
genommenen Abbildungen
und Lieferungsbedingungen,
als
auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des
von Roll'schen
Preiskurants darin gar nicht enthalten sei.
C. -Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handels-
gericht des
Kantons Zürich das Unterlassungsbegehren
abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in
Abweisung der von der Klägerin dagegen ergriffenen
Berufung
bestätigt, aus folgenden
Erwägungen :
354 Obligationenrecht. N0 58. die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Ver- öffentlichung des Kataloges der Beklagten ein ihr am eigenen Kataloge zustehendes Urheberrecht verletzt worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster Linie auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt in der Tat auch das Recht auf Geltung der wirtschaftlichen Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 II 427), und zwar setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevor- stehende oder noch fortdauernde Störung voraus, wäh- rend für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die Spezial- bestimmungen gelten, auf die Art. 28 Abs. 2 verweist, also namentlich Art. 49 OR (vgl. BGE 48 II 16 und dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage gegeben, sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie besitze an ihrem Kataloge ein Individualrecht. In dieser Beziehung steht auf Grund der Akten fest, dass sie in den Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische Fernleitungen war und seit 1895 hierfür periodisch an ihre Abnehmer Kataloge der erwahnten Art versandt hat, denen schon kraft dieser Sonderstellung der Klägerin, wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung mit der allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der typographischen Ausstattung ein besonderes, zur Schaf- fung von Beziehungen zur Kundschaft geeignetes Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern hat daher der Klägerin im Anfang ihrer Geschäftstätigkeit auf dem fraglichen Gebiete auch ein unter den Schutz des Art. 28 ZGB fallendes Individualrecht daran zugestanden. Allein diese Eignung und Kraft, auch abgesehen vom Aufdruck der Firma, im Verkehr auf die Klägerin als Fabrikantin hinzuweisen und damit als gewerbliches Individualzeichen zu dienen, ist den Katalogen in der Folge verloren gegangen. Das Handelsgericht stellt auf Obligationenrecht. N° 58. 355 Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für das Bundesgericht verbindlich fest, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Artikeln um Normaltypen handle, und dass die zugehörigen Bezeichnungen in Fachkreisen allgemein üblich seien und gebraucht würden, ohne dass es jemand einfalle, darin eine Besonderheit des klägerischen Betriebes zu erblicken. Ist darnach aber die im Kataloge der Klägerin enth'lltene Normalisierung als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten so kann sie von der Klägerin nicht ausschliesslich fü:' sich in Anspruch genommen werden, vielmehr steht deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden di~ses Geschäftszweiges offen. Diesem Übergang ihres Zeichenaufbaues aus dem Persönlichkeitsbereiche in den Allgemeingebrauch ist die Klägerin nicht nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegenteils dadurch gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme 'ihrer Artikel nebst Dimensionstabellen, Serien-und Nummernbezeichnungen in deren eigene Generalkataloge gestattete und ihnen auch die Artikelcliches zur Ver- fügung stellte, wobei die Reproduktion ohne Hinweis darauf erfolgte, dass es sich um Waren der Klägerin handle. Es war daher nur natürlich, dass die Beklagte, als sie sich 1918 auch, auf diesen Fabrikationszweig verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeich- nungen aufnahm. 2. -Dagegen frägt es sich weiter, ob dies nicht in einer Art und Weise geschehen sei, dass in der Ver- wendung des Kataloges eine mit Treu und Glauben im Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48 OR liegt, durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskund- schaft beeinträchtigt oder doch in deren Besitz bedroht wird. Die Klägerin erblickt den Tatbestand der illoyalen Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung darin, dass durch die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der Anschein der Identität mit dem ihrigen erweckt und
356 Obligationenrecht. N° 58.
dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtli?h der He
kunft der angebotenen Waren, oder zum mmdesten de
, Möglichkeit einer falschen Deutung inbezug auf dIe
geschäftlichen Verhältnisse der
Beklaen geschaffen
werde welche Unsicherheit diese zu Ihren Gunsten
ausnütze. Richtig ist, dass
der Katalog der. Bklagten
in der Anordnung der einzelnen Typen demJemgen der
Klägerin folgt,
und dass auch die bildlichen Drstellun
gen, abgesehen von der Schraffierung, selbst l unter-
geordneten punkten (Anbringun de Gegentan?e an
festen Unterlagen) bis in alle Details mIt dn I?agnschen
übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hmslChthch des
Textes der
in deutscher und französischer Sprache zu
den einzelnen Artikelserien angebrachten Fussnoten.
Unbestreitbar
hat die Beklagte den Katalog der Klägerin
insoweit lediglich nachdrucken lassen.
. Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch
sein grösseres
Format und seinen um mehr als die halbe
Seitenzahl geringern Umfang, sowie durch .sein in anderer
Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dIees am Ko.pfe
in Fettdruck die Firmabezeichnung und m der Mtte
in kreisförmiger Umrahmung die Initiaen (TG» trgt.
Auf dem innern Titelblatt sodami, das dIe FlrmbezeIch
nung in deutscher und französis?her ?prache .wle?erholt.
findet sich ein Hinweis auf dIe EIgenfabrikatIon ?er
Beklagten in der Beifügung:. « Hammerwerk. » EndlIch
enthalten die Kataloge der Beklagten pr? 199 und
1922/23, im Gegensatz zu den klägerichen, 1m Emgange
keine Verkaufsbedingungen.
Erst 1m Katalog vom
Januar 1925 sind solche bekannt gegebe, und zwa.r
in textlich abweichender Fassung und mIt zum Teil
materiell anderem Inhalt.
Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere
des Umstandes, dass sich die Beklagte ausdrücklich
als
Fabrikantin der angebotenen Ware zu erkennen
gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten
Verkehrs-
kreisen die irrige Vorstellung aufzukommen vermag,
ObIigationenrecht. N0 58.
:>57
es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen-
händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon
ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und
das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt
werden dürfen. Gemäss Feststellung
im angefochtenen
Urteil kommen als solche einzig Grossisten,
Elektrizi-
tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die,
wie das
I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien-
tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen-
händler oder sonst
mit einer mit der Klägerin in engcrm
Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass
ihnen ein
Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen
Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon-
kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An
diese auf sachverständiger Würdigung
der massgebenden
Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher
Natur ist
das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis
ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle
(BGE 46
II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als
Abnehmer
in Betracht kommen konnten, und ferner
die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun-
gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru-
fung der Klägerin
auf die Erwägungen in jenem Urteil
als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden
entzogen
hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus
der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes,
. sowie daraus,
dass sie, um sich eine Stellung
im Verkehr zu schaffen,
zu
günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da-
bei etwa
um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge-
handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen
Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler
der Meinung waren, Fabrikate
der Klägerin zu erhalten,
während ihnen solche
der Beklagten geliefert wurden,
so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit
insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer
bestimmten
ProveIlienz.~erWa~~. gem,cht 1;lnd dadurch.
den Händler m.ilen GlauSen. veJjet hatten, . es .
, , _ • , ,. l,-, • _ ' -• • • • • _ -' -, .., -. ., " • ~ •• ' .,.--. -_ '
AB 52 11 -1926 25
358 Obligationenrecht:N° 59. ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin. ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge- stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware zu verlangen. 59. Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e i. S. N. gegen Seyser. Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der· Ver- tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln steht die exceptio doli entgegen. A. -Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel- bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, -und S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der Brennmaterialien-A.-G., -deren einziges Verwaltungs- ratsmitglied er war, -se~hs Solawechsel aus (fünf lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend. In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er- öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel- deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1 in der V. Klasse kolloziert. B. --:-Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .• Obligationenrecbt. N° 59. 359 das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor- derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent- lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter- schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge- wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb das Indossament der A.-G. verlangt. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 1926. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung des Be- klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _ Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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