BGE 52 II 349
BGE 52 II 349Bge10.09.1926Originalquelle öffnen →
348 Sachenrecht. N° 56. auf die Pfandhaft für 10,000 Fr. über die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 889 ZGB hinausgehende An- sprüche geltend zu machen; denn dass er infolge dieser Unterlassung eine Nichtschuld im Sinne des Art. 86 SchKG bezahlt haben sollte, davon kann keine Rede sein. Der Klägerin ist übrigens aus dem ganzen Verhältnis kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen. Der Schuld- brief hat in der zwangsrechtlichen Verwertung vom 5. Dezember 1922 nur einen Erlös von 13,000 Fr. abge- worfen, sodass die Klägerin einen Pfandausfallschein für 19,396 Fr. 60 Cts. erhielt und von einem Überschuss an Pfanderlös, der ihr über ihre pfandversicherte For- lierung hinaus zugefallen wäre, nicht gesprochen werden kann. Wenn dann in der Folge auch das Grundpfand verwertet, und in dessen Steigerung vom 15. Januar 1924 der in Frage stehende Schuldbrief bis zu 38,000 Fr. gedeckt worden ist, so ist der Gewinn am Titel nicht der Klägerin, sondern dem Ersteigerer des Titels zugefallen; selbst wenn übrigens der Titel von der Klägerin ersteigert worden wäre, könnte der Beklagte nach der bestehen den gesetzlichen Regelung der Zwangsverwertung seine Schuld wohl kaum mit diesem Gewinne zur Verrechnung bringen. Auch ist der Beklagte durch die Abtretung der zweimal 5000 Fr. von der Gesamtschuld und deren selbständige Geltendmachung auf dem Wege der ordentlichen Be- treibung nicht benachteiligt worden. Denn, wären die 10,000 Fr. bei der pfandversicherten Gesamtforderung verblieben, so würde der Pfandausfallschein einfach um diesen Betrag höher geworden sein, und die 10,000 Fr. hätten auf Grund dieses Pfandausfallscheins ebenfalls auf dem Wege der ordentlichen Betreibung geltend gemacht werden können, wodurch dann die Fahrnisse des Schlosses Schwandegg doch zur Deckung der im Streite liegenden Forderung herangezogen worden wären. Schlusstitel zum ZGB. N° 57. IV. SCHLUSSTITEL ZGB TITRE FINAL DU C c 57. Urteil d9l' TI. Zivilabteilung vom 3. NovEmber 1926 i. S. Pfaft' gegen W a.lder. 34lJ I n t e r t e m p 0 r ale s S ach e n r e c h t, ZGB Schluss- titel Art. 3, 17 Abs. 2 : Aus] e gun g der vor dem Inkrafttreten des ZGB be- gründeten Die n s t bar k e i t e n nach altem kanto- nalem Liegenschaftsrecht. Bedeutung der seit dem Inkraft- treten des ZGB erfolgten Handänderung der Grundstücke. Die seit 1921 dem Kläger gehörende Liegenschaft ist zum Vorteil der seit 1920 dem Beklagten gehörenden Liegenschaft durch folgende im Jahre 1901 vertraglich ;t>egründete Dienstbarkeit belastet : « Ad. Meier » (Rechts- vorgänger des Klägers) « •••••• ist nicht berechtigt, auf dem Hofraum zwischen obigem Grundstück Nr. 2 des Er- erbers. dem Ökonomiegebäude Nr. 661 des Adolf Meier, auch nicht der Strasse entlang, Zierbäume und Sträucher zu pflanzen. Adolf Meier ist nur berechtigt, auf genanntem Hofraum der Strasse entlang ein nicht über 120 cm hohes Geländer zu erstellen.» Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger ge- richtliche Feststellung, dass diese Dienstbarkeit kein Verbot der Errichtung von Bauten auf dem Hofraum in sich schliesse. Durch Urteil vom 17. Februar 1926 hat das Oberge- richt des Kantons Zürich die Klage zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Berufung des Beklagten ist nach ständiger Recht- sprechung (BGE 45 11 S. 391 f. und den dort zitierten
350 Schlusstitel zum ZGB. N° 57.
früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu-
lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht
nach
eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent-
scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An-
wendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden)
ist.
Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor-
bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran-
lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des ZGB
enthält die « allgemeine Bestimmung » (vgl. das Marginale
zu Art. 1
ff.): « Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab-
hängig vom Willen der Beteiligten durch das
Gesetz
umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach
dem neuen Rechte zu beurteilen, auch
wenn sie
vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. »
Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das
Sachenrecht könnte
nur dann verneint werden, wenn
sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen
lässt sich dem Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels
hiefÜf
kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem
Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu-
legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren
Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben
wird, also namentlich die Dienstbarl{eiten, auch nach
dem Inkrafttreten des ZGB nach dem bisherigen
kant~
nalen Liegenschaftsrechte zu beurteilen sind, wenn sie
vor diesem Zeitpunkt begrindet worden sind (unter
Vorbehalt der Rückwirkung der um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten Bestim:-
mungen des ZGB). Der Umstand, dass die Parteien,
speziell der Beklagte,
erst nach dem Inkrafttreten des
ZGB die von der streitigen Dienstbarkeit berührten
Liegenschaften erworben haben,
ist nicht von Belang,
weil der Eigentumsübergang als solcher keinerlei Wir-
kung
auf die Lasten auszuüben vermochte. Insbesondere
ruft der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht
den Art. 973 ZGB an ; denn da laut dem vorgelegten sog.
Grundbuchauszug das eidgenössische Grundbuch
im
ObligationenrechL N° 58.
351
Jahre 1921 im Grundbuchkreis Wetzikon noch nicht
eingeführt
und ihm das zürcherische Grundprotokoll
auch nicht
etwa gleichgestellt worden war, galt die ange-
führte Vorschrift damals dort noch gar nicht (ZGB
Schlusstitel Art. 48 Abs. 3,
EG zum ZGB für den Kanton
Zürich § .274; BGE 52 II S. 20 f. Erw. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
58. Auszug ,aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 10. September 1926 i. S. von Roll'sche EiSEnwerke A.-G.
gegen Gebr. 'I'üscher /I, Oie.
Art. 2 8 Z G B und 4 8 0 R : Katalog für schmiedeiserne In.
stallatlonsartikel für elektrische Fernleitungen. Verwendung
der darin enthaltenen Serien-, Gewichts-und Massangaben
im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unter-
lassungsklage. Individualrecht verneint, weil die nach-
geahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden
ist.
Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die
übrigen
Unterschiede der beiden Kataloge und die besondere
Art des in Betracht kommenden Kundenkreises.
A. -Die Klägerin, Gesellschaft der L. von RoUschen
Eisenwerke A.-G., Gerlafingen,
stellt seit 1891 schmied-
eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen
her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog
für Isolatorenträger heraus, der in den spätem Neu-
auflagn durch Anführung auch anderer Artikel inhaltlich
erweitert wurde.
Für den Grossteil der Gegenstände sind
darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein
bestimm-
ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.