BGE 52 II 338
BGE 52 II 338Bge19.06.1926Originalquelle öffnen →
338
Erbrecht. N° 55.
die ihm in allen übrigen Kantonen Strafe eintrügen,
mit Fug behauptet werden, er habe sich mit der Bei-
wohnung eines Verbrechens schuldig gemacht, wenn
diese Beiwohnung keinem Satz des
am Orte der Begehung
geltenden Strafrechtes subsumiert werden kann.
Vorliegend
ist durch die strafgerichtliche Verurtei-
lung des Beklagten festgesteHt, dass er durch seinen
Geschlechtsverkehr mit der Klägerin einen Satz des
bernischen Strafrechtes verletzt
hat, der zum Schutz
der noch nicht sechzehnjährigen Mädchen gegen ge-
schlechtliche Berührung aufgestellt worden ist und ent-
sprechend seinem Zwecke ohne Rücksicht auf die Ein-
willigung des Mädchens Anwendung finden muss. Damit
ist ausser Zweifel gestellt, dass er sich mit der Beiwoh-
nung eines Verbrechens an der Klägerin schuldig ge-
macht hat.
Denmach erkennt das Bundesgeri-cht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 1. Juli 1926
bestätigt.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
55. Auszug a.us dEm Urteil der Il. Zivila.bteilung
vom 10. November 1926 i. S. Salfinger-Eöhner gegen :Böhner.
Her a b set z u n g skI a g e, Aus g lei c h u n g.
ZGB Art. 522 ff., 626 H., be~. 629 Abs. 1, 633.
Sind Erbschaftsaktiven nicht vorhanden, haben aber einzelne
Kinder Zuwendungen erhalten, die den Betrag ihrer Erb-
anteile übersteigen, und zwar zwecks Begünstigung, so
können die benacMeiligten von den begünstigten Kindern
nicht nur mit der Herabsetzung klage Hertellung ihrer
Pflichtteile verlangen, sondern gegebenenfalls auserdt,m
eine billige Ausgleichung für die ihren Eltern zugewendete
Arbeit.
Wann darf eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage als ver-
früht zurückgewic:;cn werden? (Erw. 3 i. f.).
Erbrecht. N° 55.
A. -Die am 4. Dezember 1923 verstorbene Witwe
Böhner-Hetzer hinterliess sechs Kinder, worunter die
Klägerin
und die bei den Beklagten.
Die im Jahre 1875 geborene Klägerin hatte bis zu
ihrer im
Jahre 1904 erfolgten Verheiratung in dem von
der Erblasserin betriebenen und dann im Jahre 1906
aufgegebenen Weisswarengeschäft unentgeltlich gear-
beitet.
Drei Häuser, welche die Erblasserin be sass,
hatte sie
an die beiden Beklagten verkauft, und zwar zwei Häuser
in Aesch, welche sie zusammen auf 23,700 Fr. zu stehen
gekommen waren, am 25. Januar 1917 um 15,250 Fr.,
und das Haus Klosterberg 11 in Basel am 9. Dezember
1916 gegen Übernahme der bestehenden Hypotheken-
schulden
von 66,000 Fr. und Errichtung einer neuen
Hypothek
von 12,000 Fr. Letztere Hypothek wurde
anfangs 1919 wieder gelöscht.
Die beiden
Häuser in Aesch hatten die Beklagten
schon
im Jahre 1918 um zusammen 34,000 Fr. wieder
verkaufen können.
Beim Tode der Erblasserin fand sich ausser Kleidern
und Wäsche keinerlei Erbschaftsvermögen vor.
B. -Mit Klage vom 4. Dezember 1924bzw. 27. Januar
1925 stellte die Klägerin folgende Anträge :
«a) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,
zu Gunsten der Klägerin einen Voraus
im Betrage
von
4000 Fr. -eventuell wieviel nach richterlichem
Ermessen -gemäss Art. 633 ZGB anzuerkennen
und
zum Ausgleich zu bringen.
b) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,
gemäss Art. 519-533 ZGB einen Betrag von 88,650
Fr.
-eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -zur
Herabsetzung und Ausgleichung anzuerkennen und bei-
zubringen. »
Zur Begründung machte die Klägerin namentlich
auch geltend, die Erblasserin habe die Beklagten durch
die Häuserverkäufe begünstigen wollen.
340 Erbrecht. No 55. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte: ({ 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Nachlass der Frau Witwe Böhner-Hetzel 4000 Fr. zustehen. 2. Die Beklagten I und II werden verurteilt, in der Erbteilung über den Nachlass der Frau Witwe Böhner- Hetzel 30,000 Fr. zur Ausgleichung zu bringen.» Gegen dieses Urteil appellierten nur die Beklagten. C. -Durch Urteil vom 18. Juni 1926 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt: ({ 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die von der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen im Betrage von 23,135 Fr. sich an ihrem Erbanteil von je 1/6 des Nachlasses müssen anrechnen lassen. 2. Es wird ferner festgestellt, dass der über den Erb- anteil der Beklagten hinausgehende Überschuss dieser Zuwendungen zu Gunsten der Klägerin bis zu deren Pflichtteil im Betrage von 1/8 des Nachlasses der Herab- setzung unterliegt. 3. Das Begehren um einen Liedlohn von 4000 Fr. wird zur Zeit abgewiesen. » D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
342 Erbrecht. N° 55. dadurch illusorisch zu machen, dass er unter Hintan- setzung des betreffenden Kindes sein Vermögen noch zu Lebzeiten unter seine übrigen Erben verteilt. Wenn infolge derartiger Machenschaften nicht mehr genügend Erbschaftsaktiven vorhanden sind, um einem Kind für die geleisteten Dienste eine billige Ausgleichung zu gewähren, so kann dem Anspruch darauf doch noch dadurch zum Durchbruch verholfen werden, dass die Erben, welche Zuwendungen erhalten haben, die den Betrag ihres Erbanteiles übersteigen, auch bei nachge- wiesener Begünstigungsabsicht des Erblassers nicht nur gemäss dem in Art. 629 Abs. 1 ZGB ausgesprochenen Vorbehalt der Herabsetzungsklage, sondern ausserdem auch noch der auf Art. 633 ZGB gegründeten, besonders gearteten Ausgleichungsklage unterworfen werden. Dies hat dann zur Folge, dass die begünstigten dem benach- teiligten Erben nicht nur den Pflichtteil, sondern auch noch die billige Ausgleichung für die geleisteten Dienste aus ihrem eigenen -freilich durch die Zuwendungen vermehrten-Vermögen gewähren müssen. Unter diesem Gesichtspunkte erscheint es auch gerechtfertigt, dass die Klägerin ihren bezüglichen Klagantrag nicht gegen sämtliche Miterben gemeinsam -gestellt hat; übrigens haben die Beklagten keinerlei prozessuale Einrede daraus hergeleitet, dass die übrigen Miterben nicht ebenfalls in den Prozess einbezogen worden sind. Die Vorinstanz hat den ersten Klagantrag in Anleh- nung an BGE 45 II S. 1 ff. und 48 II S. 315 ff. deswegen zur Zeit abgewiesen, weil der von der Klägerin erhobene Ausgleichungsanspruch erst existent werde, wenn dessen Grundlagen, nämlich alle in billiger Weise zu berück- sichtigenden Umstände des Falles, insbesondere auch der Stand des Nachlasses, feststehen; dies sei aber erst bei der Teilung der Fall. Dieser Argumentation vermag das Bundesgericht nicht zu folgen. Auch mit dem zweiten Klagantrag hat die Klägerin ja einen Teilungsanspruch geltend gemacht, soweit sie damit Ausgleichung ver- Erbrecht. N° 55. 343 langte. Ihr zu versagen, gleichzeitig mit diesem Teil- lungsanspruch auch den weiteren Teilungsanspruch auf billige Ausgleichung für die geleistete Arbeit einzu- klagen, m. a. W. sie auf einen zweiten Prozess zu ver- weisen, liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn die Beurteilung auf Grund des beigebrachten Prozessstoffes noch nicht möglich wäre. Solches lässt sich aber nicht sagen. Beharrt die Klägerin darauf, dass hierüber im gegenwärtigen Prozess entschieden wird, obschon ihr weiterer gegen die Beklagte Julia Böhner allein gerichteter Anspruch auf] Ausgleichung, eventuell Herabsetzung der Zuwendung des Mobiliars an sie von der Hand ge- wiesen wurde, so nimmt sie damit in den Kauf, dass diese Zuwendung bei der Berechnung des Standes der Erb- schaft unberücksichtigt bleibt ...... Infolgedessen ist als Stand der Erbschaft einfach der von der Vorinst:mz fest- gestellte Betrag der Zuwendungen anzusehen, welche die Beklagten erhalten haben (Art. 475 ZGB) ..... . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass Dispositiv 3 des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 1926 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung des ersten Klagantrages an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange- fochtene Urteil bestätigt.
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